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7 U 134/07•OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, 2007-10-24, 7 U 134/07
7 U 134/07Tribunal Superior / Civil Chamber 724 de out. de 2007
Entscheidungsdatum: 2007-10-24
Aktenzeichen: 7 U 134/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2007:1024.7U134.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 61 VVG, § 91 ZPO
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Hanau, 2. Mai 2007, 1 O 342/07, Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 2.5.2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird - unter Abweisung der Klage im übrigen - verurteilt, an den Kläger 5.613,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.2.2007 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1 I)
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch aus der Fahrzeugversicherung geltend.
2 Der Kläger befuhr am … 2005 gegen 15.10 h auf dem Nachhauseweg von seiner Arbeitsstelle die L …. aus Stadt1 kommend in Richtung Stadt2. In der Ortsdurchfahrt Stadt3 geriet sein Fahrzeug - ohne erkennbaren äußeren Anlass – auf die Gegenfahrbahn, wo es mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte. Gegenüber dem Unfall aufnehmenden Polizeibeamten gab der Kläger als Unfallursache an, dass er eingeschlafen sei.
3 Mit seiner Klage hat der Kläger Ersatz des Fahrzeugschadens abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung sowie (anteilige) vorgerichtliche Anwaltskosten begehrt.
4 Die Beklagte hat ihre Einstandspflicht mit der Begründung, der Kläger habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt, abgelehnt. Sie hat darauf verwiesen, dass es zu den schwersten Verkehrsverstößen überhaupt gehöre - und auch subjektiv unentschuldbar sei – bei herannahendem Gegenverkehr dessen Fahrspur in Anspruch zu nehmen. Dass der Kläger am Steuer eingeschlafen sei, hat sie mit Nichtwissen bestritten.
5 Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört und die Klage durch Urteil vom 2.5.2007 - auf dessen Inhalt (Bl. 35 ff d.A.) wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird - mit der Begründung, die Beklagte könne sich auf Leistungsfreiheit gemäß § 61 VVG berufen, abgewiesen. Anhaltspunkte für einen kurzfristigen Bewusstseinsverlust (sog. Synkope) lägen nicht vor. Soweit der Kläger letztlich ein Einschlafen nicht ausgeschlossen, sich aber darauf berufen habe, keine Ermüdungsanzeichen festgestellt zu haben, sei dies unglaubhaft, da einem Einnicken am Steuer - wie dem Gericht aus eigener Erfahrung und anderen Verfahren bekannt sei - stets unübersehbare Anzeichen vorausgingen, so dass deren Nichtbeachtung den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründeten. Als letzte Alternative komme nur in Betracht, dass der Kläger der Fahrbahn nicht die gebotene Aufmerksamkeit gewidmet habe, weil er abgelenkt gewesen sei. Anlässe, die einen solchen Aufmerksamkeitsverlust entschuldbar erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich.
6 Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.
7 Er verweist darauf, dass die Beklagte die volle Beweislast für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit treffe. Dies habe das Landgericht verkannt. Allein das tatsächliche Unfallgeschehen sowie die Schlussfolgerung, dass er (der Kläger) etwas verkehrt gemacht haben müsse, trage nicht die Feststellung grober Fahrlässigkeit.
8 Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Hanau vom 2.5.2007 zu verurteilen,
an ihn 5.613,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.8.2006 zu zahlen;
an ihn 285,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.2.2007 zuzahlen.
9 Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 Die Beklagte, die sich nunmehr hilfsweise auch darauf beruft, dass der Kläger eingeschlafen sei, verteidigt das angefochtene Urteil.
11 Das Landgericht habe zu recht die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit bejaht.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
13 II)
Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.
14 Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten wegen des streitgegenständlichen Unfallereignisses vom….2005 aus der Fahrzeugversicherung gemäß §§ 12 Ziffer I II e, 13 Ziffer 1 AKB ein Anspruch auf Zahlung von 5.613,79 Euro zu.
15 Die Beklagte kann sich nicht auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 61 VVG berufen.
16 Grobe Fahrlässigkeit setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Versicherungsnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohen Maße verletzt und das unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Hinzukommen muss in subjektiver Hinsicht der Vorwurf eines gesteigerten personalen Verschuldens (vgl. BGH VersR 1988, 474 ).
17 Danach dürfte zwar objektiv von grober Fahrlässigkeit auszugehen sein, da das Befahren der Gegenfahrbahn trotz herannahenden Gegenverkehrs einen äußerst schwerwiegenden Verkehrsverstoß darstellt. Es fehlt jedoch am erforderlichen groben Verschulden.
18 Der Kläger ist am Steuer seines Fahrzeugs eingeschlafen und hierdurch auf die Gegenfahrbahn gekommen. Wie er bei seiner Anhörung angegeben hat, hat er sich auf der Rückfahrt von seiner Arbeitsstätte munter gefühlt und keine Anzeichen einer Ermüdung wahrgenommen. Wie er weiter im einzelnen dargelegt hat, gab es weder am Vorabend noch auf der Arbeitsstelle irgendwelche Vorkommnisse, die zu einer besonderen Ermüdung hätten führen können.
19 Dass ein Kraftfahrer durch „Einnicken" am Steuer einen Unfall verschuldet, rechtfertigt für sich allein noch nicht das Urteil grober Fahrlässigkeit. Es bedarf vielmehr der Feststellung besonderer Umstände, die den Kraftfahrer vor der ihn übermannenden Müdigkeit mit einer besonderen Deutlichkeit hätten warnen müssen und deren Verkennen ihm daher zum groben Verschulden gereicht (vgl. BGH VersR 1977, 619; OLG Frankfurt, OLG-Report Frankfurt 1997, 281; Thüringer Oberlandesgericht, OLG-NL 2003, 80). Darlegungs- und beweispflichtig für solche Umstände ist die Beklagte.
20 Allein der Hinweis, dass nach allgemeiner Erfahrung der Schlaf einen körperlich und geistig intakten Menschen nicht ohne Vorankündigung überkomme, genügt nicht.
21 Des weiteren kann die Beklagte sich nicht darauf berufen, der Kläger müsse tief eingeschlafen sein, da er - was in erster Instanz unstreitig gewesen sei - den Wechsel auf die Gegenfahrbahn allmählich, über eine längere Dauer hinweg vollzogen habe. In erster Instanz war lediglich unstreitig, dass die Straßenführung der Ortsdurchfahrt über mehrere hundert Meter vollkommen gerade ist. Soweit die Beklagte nunmehr behaupten will, der Wechsel des klägerischen Fahrzeugs auf die Gegenfahrbahn habe sich über mehrere hundert Meter hinweg vollzogen, handelt es sich um neuen Vortrag (§ 531 Il Ziffer 3 ZPO), der zudem im Widerspruch zu den Angaben der Zeugen im Ermittlungsverfahren steht. Wie insbesondere der Unfallgegner bei seiner schriftlichen Anhörung vom 3.10.2005 und anlässlich seiner Vernehmung im Strafverfahren angegeben hat, scherte das Fahrzeug des Klägers plötzlich aus; alles ging so schnell, dass er nicht reagieren konnte. Darüber hinaus fehlt es für das seitens der Beklagten beantragte Sachverständigengutachten an jeglichen Anknüpfungstatsachen.
22 Danach kann eine Feststellung, der Kläger habe sich über von ihm erkannte deutliche Vorzeichen der Ermüdung bewusst hinweggesetzt, nicht getroffen werden.
23 Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 8.10.2007 die Auffassung vertritt, in erster Instanz sei unstreitig gewesen, dass der Kläger nicht eingeschlafen sei, so dass das Gericht hieran gebunden sei, kann dem nicht gefolgt werden. In erster Instanz war vielmehr unstreitig, dass der Kläger gegenüber dem Unfall aufnehmenden Polizeibeamten als Unfallursache ein Einschlafen am Steuer angegeben hatte. Dies stellt auch unter Berücksichtigung der Angaben der Unfallbeteiligten im Ermittlungsverfahren die einzig nachvollziehbare Erklärung für das Unfallgeschehen dar. Des weiteren hat der Kläger auch gegenüber dem Landgericht - wie das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die Urteilsgründe belegen - als Unfallursache ein Einschlafen am Steuer letztlich eingeräumt, auch wenn er seine Angaben dahingehend relativiert hat, dass er „möglicherweise" eingeschlafen sei. Da der Kläger anlässlich des Unfallgeschehens keine Verletzung erlitten hat, die eine retrograde Amnesie erklärlich machen würde, ist sein Hinweis auf eine angebliche Erinnerungslücke an das Geschehen unmittelbar vor dem Unfall - mit welcher er die Relativierung der Unfallursache rechtfertigt - unbeachtlich (§ 138 I, IV ZPO). Anhaltspunkte dafür, dass eine andere Unfallursache – wie etwa ein Abgelenktsein - in Betracht kommen könnte, sind weder ersichtlich noch von der Beklagten dargetan.
24 Danach steht dem Kläger wegen des streitgegenständlichen Unfalls ein Anspruch aus der Fahrzeugversicherung zu, dessen Höhe zwischen den Parteien unstreitig ist.
25 Demgegenüber kann der Kläger nicht von der Beklagten Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten begehren. Ein solcher Anspruch bestünde nur im Falle des Verzuges (vgl. OLG Saarbrücken VersR 2000, 358 ). Eine verzugsbegründende Mahnung lässt sich jedoch aus den mit der Klageschrift eingereichten Schreiben nicht entnehmen. Verzug ist daher erst mit Zustellung der Klageschrift (21.2.2007) eingetreten, so dass auch Verzugszinsen gemäß §§ 286 I 2, 288 I BGB erst ab diesem Zeitpunkt zugesprochen werden konnten.
26 Da es sich bei den geltend gemachten Anwaltskosten um eine nicht streitwerterhöhende Nebenforderung handelt, waren der Beklagten gemäß § 91 I ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.
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