OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, 2007-06-14, 12 U 139/06

12 U 139/06Tribunal Superior / Civil Chamber 1214 de jun. de 2007

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OLG Frankfurt 12. Zivilsenat — 12 U 139/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-06-14

Aktenzeichen: 12 U 139/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2007:0614.12U139.06.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30.05.2006 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

1 I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 500,-- € vom 01.01.2004 bis 31.10.2004 und in Höhe von 515,20 € seit 01.11.2005 aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Lebensversicherung Nr. … .

2 Aufgrund eines Versorgungsvorschlags der Beklagten vom 07.11.2003 schloss der Kläger bei der Beklagten mit Wirkung ab 01.11.2003 eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab. Im Falle einer Berufsunfähigkeit ab 50 Prozent sollte die Beklagte verpflichtet sein, dem Kläger eine monatliche Rente in Höhe von 500,-- € zu zahlen. Zum 01.11.2004 sollte sich die monatlichen Rente aufgrund der Dynamisierung auf 515,20 € erhöhen. Der monatliche Versicherungsbeitrag war aus der Berufsgruppe 3 (Betonbauer) entnommen, die Versicherung wurde in einem Rahmenvertrag geführt.

3 Zur Zeit des Abschlusses der zum 01.11.2003 beginnenden Lebensversicherung hatte der Beklagten bereits eine Kniegelenkserkrankung links, welche bei ihm zu einer Berufsunfähigkeit von mehr als 50 Prozent geführt hatte. Auf Grund dieser im November 2002 aufgetretenen Erkrankung bezog er auf Grundlage einer im November 2001 bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bereits eine Berufsunfähigkeitsrente. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Versicherungsvertrages war der Kläger als selbstständiger Bautenschutzmonteur mit einer eigenen Firma tätig, wobei er Handwerksarbeiten im Bereich Balkoninstandsetzung, Bauwerksabdichtung, Beschichtung von Industrieböden, Verputzarbeiten und Fugenarbeiten ausführte. Beim Abschluss der Lebensversicherung vom 01.11.2003 vereinbarten die Parteien, dass die Kniegelenkserkrankung links sowie die dadurch verursachten, medizinisch nachweisbaren, unmittelbaren Folgeerkrankungen und -veränderungen keinen Anspruch aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung begründen, sie bleiben bei der Feststellung des Grades einer Berufsunfähigkeit unberücksichtigt. Krankheiten und Schäden, die unabhängig von der vorgenannten Gesundheitsbeeinträchtigung eintreten oder bei denen kein ursächlicher Zusammenhang mit dieser medizinisch nachweisbar ist, werden dagegen berücksichtigt.

4 Im Dezember 2003 traten bei dem Kläger Beschwerden im rechten Kniegelenk auf. Eine kernspintomographische Untersuchung am 12.01.2004 ergab einen degenerativen schräg horizontalen Innenmeniskusriss, woraufhin der Kläger am 26.03.2004 einen Antrag auf Leistung einer weiteren Berufsunfähigkeitsrente aufgrund des im November 2003 abgeschlossenen Vertrages bei der Beklagten stellte. Darin gab er als bisher ausgeübte Tätigkeit diejenige an, die er vor dem Eintritt des Kniegelenksschadens links ausgeübt hatte. Tatsächlich war er danach und damit auch zum Zeitpunkt des Abschlusses des jetzt streitgegenständlichen Versicherungsvertrages aber nicht mehr selbst handwerklich tätig gewesen, sondern beschäftigte hierfür Mitarbeiter oder Subunternehmer und arbeitete selbst nur noch im Bereich der Aquise, Organisation und Arbeitsüberwachung. Der Umsatz des Geschäftsbetriebs betrug im Jahr 2001 151.821,21 €, bei Personalkosten von 9.414,86 € verblieb ein Jahresüberschuss von 41.750,49 €. Im Jahr 2002 betrugen der Umsatz 169.991,89 €, die Personalkosten 10.057,63 € und der Jahresüberschuss 61.308,56 €. Im Jahr 2003 erreichte der Betrieb einen Umsatz von 183.111,28 €, die Personalkosten stiegen auf 50.289,02 € und der Jahresüberschuss sank auf 19.915,09 €. Im Jahr 2004 konnte der Kläger immer noch einen Umsatz von 183.785,94 € erwirtschaften, bei Personalkosten von 49.752,48 € verblieb ihm ein Jahresüberschuss von 11.990,32 €. Am 07.07.2005 meldete er seinen Geschäftsbetrieb ab.

5 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass es für die Beurteilung seiner Berufsunfähigkeit nicht auf die nach dem ersten Knieschaden noch ausgeübte Tätigkeit ankomme, sondern auf diejenige Tätigkeit, die er vor der ersten Berufsunfähigkeit ausgeübt habe. Zu dieser Zeit sei er 8 Stunden täglich auf der Baustelle gewesen und habe dort selbst mitgearbeitet. Sofern man aber davon ausgehen wollte, dass es auf diejenige Tätigkeit ankomme, die er nach dem Eintritt des Knieschaden links noch habe ausüben können, sei die Klage ebenfalls begründet, da er auch diese Tätigkeit jetzt nach Eintritt des Knieschaden rechts nicht mehr ausüben könne.

6 Die Beklagte hat die Meinung vertreten, dass für die Beurteilung, ob eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliege, die von dem Kläger nach Eintritt der Berufsunfähigkeit auf Grund des linken Knieschadens noch ausgeübte Tätigkeit maßgeblich sei. Der Eingruppierung in die Berufsgruppe 3 / Betonbauer komme keine entscheidende Bedeutung zu. Die zur Zeit des Abschlusses des zweiten Versicherungsvertrages ausgeübte Tätigkeit habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Sie bestreitet, dass der Kläger aufgrund der Schädigung am rechten Knie dieser Tätigkeit nicht mehr in einem Umfang nachgehen könne, die vertragsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließe. Darüber hinaus ist sie der Auffassung, dass der Kläger selbst im Fall einer Berufsunfähigkeit allenfalls eine monatliche Rente in Höhe von 500,-- € verlangen könne, die Dynamisierung zum 01.11.2004 greife nicht mehr ein, da zum damaligen Zeitpunkt der Versicherungsfall bereits eingetreten gewesen sei.

7 Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung in vollem Umfang stattgegeben, dass der seitens der Beklagten an den Kläger herangetragene Versicherungsvorschlag vom 07.11.2003 ausdrücklich die Absicherung der zwischen den Parteien vorausgesetzten Berufsgruppe “Betonbauer„ umfasse, was dem Berufsbild der seitens des Klägers vor dem ersten Knieschaden ausgeübten Tätigkeit entspreche. Dieses Berufsbild sei daher für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit maßgebend. Die Parteien hätten einvernehmlich und auf das entsprechende Angebot der Beklagten hin die Berufsunfähigkeit nochmals nach dem letzten Betätigungsfeld des Klägers vor dem ersten Krankheitsfall abgesichert. Eine Versicherung reiner Berufsunfähigkeit für Büroarbeiten sei zwischen den Parteien sicher nicht gewollt gewesen. Der Kläger könne auch die zum 01.11.2004 eingetretene Dynamik beanspruchen. Der Knieschaden sei von dem Kläger dem Grunde nach durch die vorgelegten ärztlichen Atteste nachgewiesen. Der Umstand, dass der Kläger unter Berücksichtigung dieses Schadensbildes weiterhin in der Berufsgruppe „Betonbauer“ unoperiert tätig werden könne, sei seitens der Beklagten nicht substantiiert bestritten. Im vorliegenden Fall sei von einer Beweislastumkehr für die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit auszugehen. Dies umso mehr, als anlässlich der Vorerkrankung die Beklagten seinerzeit unproblematisch ihre Eintrittspflicht eingeräumt habe. Weshalb eine neue Schädigung auf der rechten Seite, die mit dem Schaden im linken Knie identisch sei, die Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht begründen solle, sei weder nachvollziehbar noch begründbar.

8 Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage begehrt. Sie ist wie schon in der ersten Instanz der Auffassung, dass die Parteien mit dem im November 2003 abgeschlossenen Vertrag das Restleistungsvermögen des Klägers nach dem ersten Knieschaden links hätten versichern wollen. Anzuknüpfen sei daher an die konkrete Tätigkeit des Klägers bei Eintritt des hier streitgegenständlichen Versicherungsfalls Ende 2003. In dieser Tätigkeit sei der Kläger nicht gemäß den Versicherungsbedingungen berufsunfähig, den ihm obliegenden Beweis habe er jedenfalls nicht erbracht.

9 Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10 Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

11 Er hält an seiner in erster Instanz vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach bei der Beurteilung des Grades der Berufsunfähigkeit auf die von ihm vor der ersten Kniegelenkserkrankung ausgeübten Tätigkeit abzustellen sei. Er behauptet nunmehr, nach Eintritt der Schädigung am linken Knie habe er 30 min. täglich für Auftragsaquisition aufgewendet, weitere 25 min. täglich für Auftragskalkulation, weitere 10 min. täglich für Buchhaltungsarbeiten, weitere 30 – 60 min. pro Woche für Rechnungsstellung und weitere 90 min. täglich habe er Baustellen besucht, um die Arbeit des von ihm beschäftigten Gesellen zu überprüfen und Abnahmen vorzunehmen. Nach Eintritt der Schädigung des rechten Knies habe er die Baustellenbesuche nicht mehr vornehmen können. Der Vermittlungsagent V habe bei Abschluss des Versicherungsvertrages 2003 erklärt, es werde so wie bereits beim ersten Vertrag das Berufsbild des Betonbauers auch für den zweiten Vertrag maßgeblich.

12 Der Senat hat den Kläger informatorisch persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin X zu der Behauptung des Klägers, der Vermittlungsagent V habe bei Abschluss des Versicherungsvertrages 2003 erklärt, es werde so wie bereits beim ersten Vertrag das Berufsbild des Betonbauers auch für den zweiten Vertrag maßgeblich. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.05.2007 (Bl.218-223 d.A.) Bezug genommen.

13 Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 ZPO abgesehen. Insoweit wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die von den Parteien im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

14 II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

15 Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 1 VVG i.Vb.m. dem Versicherungsvertrag gegen die Beklagte auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Lebensversicherung Nr. …. zu, weil er bereits nicht schlüssig dargelegt hat, dass der Versicherungsfall eingetreten ist.

16 Nach § 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung 1990 (BUZ) hat der Versicherte Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente, wenn er zu mindestens 50% berufsunfähig wird. Nach § 2 liegt vollständige Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.

17 „Beruf“ i.S.d. § 2 BUZ ist der zuletzt tatsächlich ausgeübte Beruf. Entscheidend ist, wie die Erwerbstätigkeit des Versicherten konkret ausgestaltet war, als er unfähig wurde, sie fortzusetzen. (Prölss/Martin, 27.Aufl., zu § 2 BUZ, Rdnr.9). Dabei ist zu berücksichtigen, dass jeder Mensch im Lauf seines Lebens altersbedingt sowie aufgrund von Verletzungen und Erkrankungen Beeinträchtigungen erfahren kann, die sich auf seine berufliche Leistungsfähigkeit auswirken. Ein schlagartiger Leistungsabfall ist nicht die Regel. Ferner kann die Eintrittspflicht der Versicherung nicht davon abhängen, ob eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit sich langsam fortschreitend entwickelt oder zeitgleich mit einem plötzlichen Ereignis eintritt. Daher ist grundsätzlich – von etwaigen Fallbesonderheiten abgesehen – die letzte konkrete Berufsausübung, so wie sie noch in gesunden Tagen ausgestaltet war, d.h. solange die Leistungsfähigkeit des Versicherten noch nicht eingeschränkt war, maßgebend. (BGH VersR 1993, 1470 ff. ). Darüber hinaus kommt es auf die bei Eintritt des Versicherungsfalls tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an, nicht auf die im Versicherungsschein vermerkte Berufsbezeichnung (BGH VersR 1994, 567 f. ; VersR 1996, 830 f. ).

18 Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit des Klägers auf die von ihm vor Eintritt des Knieschadens links, also vor 2002 ausgeübte Tätigkeit abzustellen sei. Dies folge daraus, dass die Beitragsbemessung in dem 2003 abgeschlossenen Versicherungsvertrag ebenso wie bereits in dem ersten Vertrag aus der Beitragsgruppe 3 / Betonbauer entnommen und somit zwischen den Parteien ausdrücklich die Absicherung in dem Beruf als Betonbauer vereinbart worden sei. Die Versicherung einer Berufsunfähigkeit für Büroarbeiten sei zwischen den Parteien sicher nicht gewollt gewesen.

19 Diese Argumentation überzeugt nicht und wird von der Beklagten mit der Berufung zu Recht angegriffen.

20 Es handelt es sich bei dem hier streitgegenständlichen, im November 2003 abgeschlossenen Versicherungsvertrag um einen gegenüber dem zuvor abgeschlossenen Vertrag eigenständigen Vertrag, nicht nur um eine Fortsetzung oder Aufstockung des bisherigen Versicherungsverhältnisses. Beiden Parteien war bekannt, dass der Kläger seiner vor 2002 ausgeübten Tätigkeit im ursprünglichen Umfang nicht mehr nachgehen konnte, weil er aufgrund der Schädigung des linken Knies in diesem Tätigkeitsbild zu mindestens 50% berufsunfähig war. Angesichts der Tatsache, dass die neue gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers bereits im zweiten Monat nach Abschluss des zweiten Versicherungsvertrages aufgetreten ist, kann daher ohne ausdrückliche anderweitige Vereinbarung nur eine Berufsunfähigkeit zu der von dem Kläger am 01.11.2003 ausgeübten Tätigkeit versichert worden sein.

21 Die von dem Kläger zitierte Entscheidung BGH VersR 1993, 1470 f. steht dem nicht entgegen. Hier geht es um Fälle, in denen der Versicherungsnehmer zur Zeit des Abschlusses des Vertrages noch vollständig berufsfähig ist und sich im Verlauf des Versicherungsverhältnisses gesundheitliche Beeinträchtigungen einstellen, die erst nach und nach einen Grad erreichen, der zu einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50% führt. Derjenige Versicherungsnehmer, der durch eine langsam fortschreitende oder sich verschlimmernde Krankheit über einen längeren Zeitraum in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und seinen Arbeitsalltag dieser Entwicklung anpasst, soll durch den Grundsatz, dass es für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit auf die zuletzt tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ankommt, nicht benachteiligt werden. Im vorliegenden Fall war der Kläger aber bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages für seinen ursprünglich ausgeübten Beruf zu mindestens 50% berufsunfähig, was beiden Parteien bekannt war. Gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund der Schädigung des linken Knies wurden daher ausdrücklich ausgenommen.

22 Auch die Tatsache, dass die monatliche Prämie aus der Berufsgruppe 3 / Betonbauer entnommen wurde, belegt nicht, dass die Parteien die Fähigkeit des Klägers, die von ihm vor 2001 ausgeübte Tätigkeit auszuüben, versichern wollten. Das Berufsbild eines Betonbauers oder eines ähnlichen Berufes ist nicht Vertragsbestandteil geworden. Vielmehr wurde ersichtlich nur die Berechnungsgrundlage für die monatliche Prämie aus dem Vertrag vom November 2001 übernommen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich um eine Versicherung in einem Gruppentarif handelte.

23 Der Kläger hat ferner nicht bewiesen, dass bei Abschluss des Vertrages vom 01.11.2003 vereinbart worden sei, dass für die Beurteilung einer etwaigen Berufsunfähigkeit des Klägers noch das vor November 2002 ausgeübte Berufsbild zugrunde gelegt werden sollte. Die Zeugin X hat diese Behauptung des Klägers nicht bestätigt. Nach ihren Angaben war der Grund für die Angabe des Berufes des Betonbauers als ursprünglich von ihrem Mann erlerntem Beruf zu verhindern, dass später der Versicherungsschutz gefährdet sei, wenn nicht alle Risikofaktoren zutreffend angegeben worden sind. Sie habe es als den sichereren Weg angesehen, dass schwere Berufsbild des Betonbauers anzugeben als die tatsächlich ausgeübte Bürotätigkeit. Es sei eine allgemeine Angabe zur Anzeigepflicht gewesen. Angesichts der Tatsache, das der Kläger im November 2003 neben der Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsversicherung ausweislich des Versicherungsscheins gleichzeitig eine Unfallzusatzversicherung abgeschlossen hat, waren diese Erwägungen sinnvoll, da bei einer Betätigung als Betonbauer das Risiko eines Unfalls höher ist als bei einer Bürotätigkeit. Aus den Erklärungen der Zeugin lässt sich aber nicht entnehmen, dass der Kläger und die Beklagte, vertreten durch ihren Versicherungsagenten, vereinbart hätten, dass Gegenstand der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ein theoretisches Berufsbild sein sollte, das von dem Kläger – wie allen Beteiligten bekannt war - aufgrund seiner Vorerkrankung tatsächlich nicht mehr ausgeübt werden konnte und seit Ende 2002 auch nicht mehr ausgeübt wurde.

24 Ausgehend von dem nach den Darlegungen des Klägers nach Auftreten des ersten Knieschadens im November 2002 ausgeübten Tätigkeiten ist er durch den Eintritt des Schadens am rechten Knie in diesem Berufsbild nicht zu mindestens 50 % berufsunfähig.

25 Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass er seit Eintritt des Knieschadens links keine handwerklichen Arbeiten auf der Baustelle habe verrichten können, insbesondere das Knien, häufiges Treppensteigen sowie Heben und Tragen schwerer Lasten sei ihm nicht mehr möglich gewesen. Er habe insgesamt noch ca. 2 Std. 40 min. täglich arbeiten können, davon 1 Std. 10 min. Bürotätigkeiten und 1 Std. 30 min. aufsichtsführende Arbeiten wie Arbeitsüberwachung und Abnahmen auf der Baustelle. Nach Auftreten der Beschwerden im rechten Knie sei ihm längeres Stehen und Treppensteigen unmöglich geworden, weshalb er die Arbeiten auf den Baustellen auch nicht mehr habe durchführen können. Anlässlich seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat hat er weiter angegeben, dass er auch schon vor Ende 2003 nicht mehr selbst zu den Baustellen habe fahren können, weil er das Kupplungspedal nicht mehr habe bedienen können. Damals habe er aber noch in die Hocke gehen und auf eine Leiter steigen können, so dass er auch selbst ein Aufmass nehmen konnte. Seine tägliche Anwesenheit auf den Baustellen sei deshalb erforderlich gewesen, um mit den Auftraggebern im Gespräch zu bleiben und Folgeaufträge zu erlangen. Zur wirtschaftlichen Situation seiner Firma hat er ausgeführt, dass nach seiner Einschätzung auch ohne den Eintritt des zweiten Knieschadens der Betrieb wohl nicht auf Dauer aufrechtzuerhalten gewesen wäre. Denn er habe nicht mehr selbst handwerklich mitarbeiten können, wodurch sich die Personalkosten vervielfacht hätten und er die Mitarbeiter nicht mehr habe mitziehen können, so dass die Effektivität gesunken sei.

26 Rein rechnerisch konnte danach der Kläger zwar einzelne Tätigkeiten nicht mehr ausüben, die er in ca. der Hälfte seiner Arbeitszeit ausgeübt hat. Allein auf den Zeitaufwand kommt es jedoch bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit nicht an, sondern es ist darauf abzustellen, ob die Gesundheitsbeeinträchtigung den Versicherten an Einzelverrichtungen hindert, die für seine bisher ausgeübte Tätigkeit prägend und wesentlich gewesen sind (Prölls/Martin, zu § 2 BUZ, Rdnr.15, 20). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn seine Besuche auf der Baustelle, die er auch schon vorher nicht ohne fremde Hilfe erreichen konnte, waren auch nach der Schädigung des zweiten Knies nicht völlig sinnlos. Er konnte immer noch in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Betriebsinhaber, der mit seinem guten Namen und seiner Erfahrung für die Qualität der erbrachten Leistungen stand, Präsenz auf der Baustelle zeigen. Zwar war es ihm nicht mehr möglich, Treppen oder auf Leitern zu steigen sowie in die Hocke zu gehen. Er konnte aber immer noch einzelne Arbeitsbereiche erreichen, wenn diese zu ebener Erde lagen oder etwa mit einem Bauaufzug erreichbar waren, und vor allem den persönlichen Kontakt mit den Auftraggebern vor Ort pflegen, was der eigenen Bekundung des Klägers zufolge auch durchaus geschah. Schon nach dem Eintritt des ersten Knieschadens war die Tätigkeit des Klägers geprägt von der Auftragsaquise sowie der Organisation des Geschäftsbetriebs. Dieses Betätigungsfeld blieb ihm im Wesentlichen auch nach der Schädigung des zweiten Knies.

27 Schließlich war auch nach der eigenen Einschätzung des Klägers, die durch die Zahlen in den betriebswirtschaftlichen Auswertungen gestützt wird, der Geschäftsbetrieb bereits aufgrund des Wegfalls seiner eigenen handwerklichen Arbeitskraft durch die Erkrankung des linken Knies nicht mehr auf Dauer lebensfähig. Nach der betrieblichen Auswertung für das Jahr 2004 lässt sich im Vergleich zu 2003 weder ein Umsatzrückgang noch ein Anstieg der Personalkosten feststellen. Der verminderte Gewinn beruht im Wesentlichen auf deutlich gestiegenen Materialkosten. Dagegen hatten sich im Jahr 2003, nachdem sich der erste Knieschaden ausgewirkt hatte, im Vergleich zu 2002 die Personalkosten verfünffacht, wodurch der Gewinn nur noch 1/3 des Vorjahres betrug.

28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

29 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

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