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7 U 234/06•OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, 2007-02-28, 7 U 234/06
7 U 234/06Tribunal Superior / Civil Chamber 728 de fev. de 2007
Entscheidungsdatum: 2007-02-28
Aktenzeichen: 7 U 234/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2007:0228.7U234.06.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Wiesbaden, 3. November 2006, 3 O 27/06, Urteil vorgehend OLG Frankfurt, 5. Februar 2007, 7 U 234/06, Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 3.11.2006 (Az.: 3 O 27/06) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
1 Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 II ZPO mit der Kostenfolge des § 97 I ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat und im Übrigen die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates erfordern.
2 Dies hat der Senat bereits im Einzelnen im Hinweisbeschluss vom 5.2.2007 – auf dessen Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird – dargelegt. Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 20.2.2007 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
3 Die Beklagte war aufgrund der Mitteilung der Diagnose „Bänderriss“ in der Schadensanzeige vom 22.1.2003 nicht zu einem Hinweis auf die 15-Monatsfrist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität gemäß § 2 Ziffer 1.1 AUB 99-L verpflichtet. Es bestand kein konkreter, greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass tatsächlich ein Dauerschaden eintreten werde.
4 Dass bei Bänderrissen stets die Gefahr bestehe, dass sich der ursprüngliche Zustand nicht wieder vollständig herstellen lasse, stellt eine rein theoretische Erwägung über mögliche Komplikationen im Heilungsverlauf dar, die nicht geeignet ist, eine Hinweispflicht der Beklagten zu begründen.
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