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18 W 141/06•OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, 2006-11-09, 18 W 141/06
18 W 141/06Tribunal Superior / Civil Chamber 189 de nov. de 2006
Entscheidungsdatum: 2006-11-09
Aktenzeichen: 18 W 141/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2006:1109.18W141.06.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 2 Abs 2 S 1 Anl 1 RVG Nr 3100, § 2 Abs 2 S 1 Anl 1 RVG Nr 3305
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 22. März 2006, 2-23 O 369/04, Beschluss
In der Beschwerdesache … wird die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.03.2006 auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 279,28 €
1 Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
2 Der Verfahrensbevollmächtigte war im vorausgegangenen Mahnverfahren nach Erlass des Mahnbescheids und nach Erhebung des Widerspruchs nur insoweit tätig, als er den Mahnantrag in Höhe von 90.040,81 € zurückgenommen (und im übrigen Verweisung an das zuständige Landgericht beantragt) hat. Die 1,0-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG ist deshalb nur aus diesem Streitwert ausgelöst worden.
3 Im Rechtsstreit ist die 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG aus dem verbliebenen Streitwert von 50.000,-- € ausgelöst worden, auf die die Gebühr nach Nr. 3305 VV RVG aus diesen Wert anzurechnen ist.
4 Auf die zutreffende Begründung des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 03.07.2006 und die dort angeführte Kommentarstelle bei Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe wird Bezug genommen. Ihr schließt sich der Senat an.
5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
6 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 ZPO n.F. nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Beschwerdegericht.
7 Beschwerdewert sind 78,17 % des Unterschiedsbetrags (357,28 €) zwischen den angemeldeten (1.861,80 €) und den ausgeglichenen Mahnkosten (1.604,52 €).
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