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8 U 32/03•OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, 2005-11-22, 8 U 32/03
8 U 32/03Tribunal Superior / Civil Chamber 822 de nov. de 2005
Entscheidungsdatum: 2005-11-22
Aktenzeichen: 8 U 32/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2005:1122.8U32.03.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.9.2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn (2 O 378/98) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, einem niedergelassenen Arzt für Orthopädie, Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden auf Grund einer ärztlichen Behandlung am 15.1.1996.
2 Die Klägerin nahm wegen einer Blutgerinnungsstörung regelmäßig das Medikament X ein. Sie begab sich am 15.1.1996 wegen Rückenschmerzen in die Behandlung des Beklagten, der sie schon öfter behandelt und Kenntnis von ihrer X-Medikation hatte. Der Beklagte diagnostizierte Blockierungen der Brustwirbelsäule (Segmente D 2 bis 4 links) mit pseudoradiculärer Ausstrahlung in die Arme. Nach einer Vorlockerung manipulierte der Beklagte die Segmente D 3 und 4 chiropraktisch und probebehandelte das Segment D 2. Ferner riet der Beklagte der Klägerin im Hinblick auf ihr Beschwerdebild, unverzüglich einen Neurologen zu konsultieren.
3 Die Klägerin empfand nach der Behandlung kurzzeitig eine Besserung der Schmerzen. Es stellten sich aber sehr rasch wieder starke Schmerzen im oberen Rückenbereich ein. Die Klägerin benachrichtigte den Beklagten hiervon telefonisch. Der Beklagte riet ihr abermals, sich in neurologische Behandlung zu begeben. Die Klägerin folgte diesem Rat und begab sich noch am gleichen Tag in das ...-Krankenhaus in Stadt1. Dort wurde zunächst wegen beginnender Lähmungserscheinungen bei der Klägerin eine Computertomografie vorgenommen, die den Verdacht auf eine Hirnblutung ausschloss. Am Folgetag (16.1.1996) ergab ein Kernspintomogramm, dass bei der Klägerin Blutungen im Rückenmarkskanal vorlagen. Es wurde eine Notoperation (Laminektomie) vorgenommen, bei der ein Hämatom entfernt wurde.
4 Die Klägerin unterzog sich anschließend einer dreimonatigen Rehabilitationsbehandlung. Zurückgeblieben ist bei ihr eine zentrale Innervationsstörung des linken Armes und des linken Beines. Die Klägerin war ... und wurde auf Grund ihrer Beeinträchtigungen zum 1.8.1998 in den Ruhestand versetzt.
5 Die Klägerin hat den Beklagten auf Ersatz materieller Schäden in Höhe von 7.285,12 DM, auf ein angemessenes Schmerzensgeld (mindestens 10.000 DM), auf Verdienstausfall (5.524,58 DM und 12.166.45 DM), jeweils nebst Zinsen, in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus der Behandlung am 15.1.1996 folgen.
6 Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe durch das Einrenken der Wirbel die Blutung im Rückenmarkskanal verursacht. Chiropraktische Griffe hätten bei ihr wegen der X-Medikation nicht angewendet werden dürfen. Der Beklagte hätte sie außerdem über die mit diesen Griffen verbundenen Risiken aufklären müssen.
7 Der Beklagte hat behauptet, weder sei die Rückenmarksblutung auf seine chiropraktische Behandlung zurückzuführen noch sei diese Behandlung wegen der X-Medikation kontraindiziert gewesen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht könne ihm nicht vorgeworfen werden.
8 Das Landgericht hat – sachverständig beraten – die Klage abgewiesen. Es ist zu der Annahme gelangt, dass die X-Medikation keine Kontraindikation für die vom Beklagten durchgeführte chiropraktische Behandlung dargestellt hat. Dem Beklagten sei auch kein Aufklärungsverschulden vorzuwerfen.
9 Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und des erstinstanzlichen Urteils wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 249 ff d.A.) verwiesen.
10 Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Ziele weiter, allerdings mit der Vorstellung, dass ein Schmerzensgeld von mindestens 30.000 € (gegenüber erstinstanzlich 10.000 DM) angemessen sei.
11 Die Berufung greift die erstinstanzliche Beweiserhebung und Beweiswürdigung an.
12 Nicht Dr. SV1, der in erster Instanz das Ergänzungsgutachten allein unterzeichnet und beide schriftliche Gutachten mündlich erörtert hat, sondern Prof. Dr. SV2 sei der landgerichtlich beauftragte Sachverständige gewesen.
13 Das Landgericht habe Widersprüche in den sachverständigen Bewertungen übersehen. Dr. SV1 habe ausgeführt, dass die Behandlung des Beklagten nicht für die Einblutung kausal gewesen sei, denkbar sei lediglich, dass die Klägerin ohnehin vor einer Spontanblutung gestanden habe. Dazu stehe im Widerspruch, dass Dr. SV1 auch ausgeführt habe, bei gut eingestellten X-Patienten trete keine Spontanblutung auf. Spontanblutungen seien aber, so die Klägerin, als Nebenwirkungen bei X-Patienten sehr wohl bekannt.
14 Der Sachverständige habe bei seiner Literaturrecherche verschiedene Quellen übersehen, die von Komplikationen nach Manualtherapie an der Wirbelsäule berichten bzw. Blutgerinnungsstörungen als Kontraindikationen für eine solche Manualtherapie bezeichnen.
15 Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 281 ff) und den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 19.4.2005 (Bl. 478 ff) verwiesen. Im Verlauf des Berufungsrechtsstreits hat die Klägerin ferner ein Privatgutachten des Dr. SV3 vom 6.4.2005 vorgelegt, auf das sie sich zur Begründung ihres Standpunktes bezieht (Bl. 458 ff d.A.)
16 Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 13.9.2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Limburg an der Lahn (2 O 378/98)
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.724,82 € nebst 4 % Zinsen seit dem 1.9.1998 zu zahlen;
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin aus der grob fehlerhaften Behandlung vom 15.1.1996 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 30.000 € nebst 4% Zinsen seit dem 1.9.1998;
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftigen immateriellen Schäden sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr aus der grob fehlerhaften Behandlung vom 15.1.1996 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden;
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin als Verdienstausfall für die Monate August bis November 1998 2.824,67 € nebst 4 % Zinsen seit dem Rechtshängigkeit zu zahlen;
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin als Verdienstausfall für die Monate Dezember 1998 bis Dezember 1999 6.220,61 € nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
17 Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
18 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er bestreitet die Ursächlichkeit seiner chiropraktischen Behandlung für die Beeinträchtigungen, die die Klägerin erlitten hat. Eine Kontraindikation habe nicht vorgelegen, aufklärungspflichtige Risiken hätten nicht bestanden.
19 Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 10.2.2004 die Parteien persönlich angehört, insofern wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 358 ff d.A.) verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. SV4. Wegen des Gegenstands der Beweiserhebung wird auf den Beweisbeschluss vom 10.2.2004 Bezug genommen (Bl. 360 f d.A.), wegen des Ergebnisses auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. SV4 vom 29.1.2005 (Bl. 396 ff d.A.).
20 Der Senat hat schließlich den Sachverständigen Prof. Dr. SV4 zur Erläuterung des Gutachtens mündlich angehört.
21 Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.10.2005 (Bl. 516 ff) verwiesen.
22 II.
Die Berufung ist zurückzuweisen. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
23 Der Klägerin ist es nicht gelungen zu beweisen, dass der Beklagte einen Behandlungsfehler begangen hat. Davon ist auch das Landgericht zu Recht ausgegangen. Auf die entsprechende Rüge der Berufung vermag der Senat nicht zu erkennen, dass dem Landgericht dabei ein Beweiserhebungsfehler unterlaufen ist. Das Landgericht hat bereits durch Beschluss vom 23.3.1999 (Bl. 89 Rs. d.A.) nach Anhörung der Parteien an Stelle des ursprünglich beauftragten Sachverständigen Herrn Dr. SV1 beauftragt.
24 Es ist nicht erwiesen, dass die chiropraktische Behandlung, die der Beklagte an der Brustwirbelsäule der Klägerin durchgeführt hat, kontraindiziert war. Sie war im Hinblick auf die Beschwerden, zu deren Behandlung sich die Klägerin zum Beklagten begeben hat, grundsätzlich eine Methode der Wahl, nachdem der Beklagte eine Blockade der Rückenwirbel als Grund für die geklagten Rückenschmerzen diagnostiziert hatte. Dies hat der Sachverständige Prof. Dr. SV4 (in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen) sowohl schriftlich als auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung zweifelsfrei bestätigt.
25 Auch aus der X-Medikation der Klägerin folgt keine Kontraindikation. Sich hierzu zu äußern, ist der Sachverständige Prof. Dr. SV4 im Beweisbeschluss des Senats vom 10.2.2004 beauftragt worden. Er hat die Frage klar verneint und darauf verwiesen, es gebe keine Hinweise, dass die bei der Klägerin vorgenommene Manipulation an der Brustwirbelsäule bei X-Behandlung die Gefahr von Blutungen begründe. Auch dies stimmt mit den Ausführungen des erstinstanzlich tätigen Sachverständigen Dr. SV1 und des Gutachters der Gutachter- und Schlichtungsstelle Prof. Dr. SV5 (Bl. 54 ff d.A.) überein. Ausweislich seines Gutachtens hat der Sachverständige Prof. Dr. SV4 bei der Beantwortung dieser Frage die entsprechenden wissenschaftlichen Quellen ausgewertet. Er setzt sich mit seiner Bewertung insbesondere auch nicht in einen von der Klägerin vermuteten Widerspruch mit einer Anmerkung in dem von ihm selbst herausgegebenen Werk „Orthopädie“ (Bl. 475 ff d.A.).
26 Dort ist von einer Kontraindikation bei Verdacht auf neurologische Beteiligung bei degenerativen Erkrankungen der Halswirbelsäule die Rede. Darum geht es in dem zu entscheidenden Rechtsstreit nicht. Hier steht eine manualtherapeutische Behandlung der oberen Brustwirbelsäule in Frage. Zweifel ergeben sich für den Senat auch nicht aus dem Privatgutachten des Dr. SV3. Im Gegensatz zu Dr. SV3 hat sich der Sachverständige Prof. Dr. SV4 eingehend mit den Besonderheiten des Falles befasst, die darin zu sehen sind, dass die Manualtherapie gerade nicht in dem kritischen Bereich der Halswirbelsäule stattgefunden hat.
27 Angesichts des durch mehrere Sachverständige überzeugend belegten Umstands, dass eine Kontraindikation für die vom Beklagten vorgenommene Behandlung nicht vorlag, führt die anders lautende Auffassung der Gutachterkommission der Landesärztekammer ... im Bescheid vom 24.9.1997 (Bl. 9 ff d.A.) nicht zu einer anderen Bewertung durch den Senat.
28 Es ist ferner nicht erwiesen, dass der Beklagte vor der Behandlung der Klägerin auf besondere Risiken hätte hinweisen müssen. Auch insoweit stützt sich der Senat auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. SV4, der auch unter Berücksichtigung der X-Medikation ein Risiko, insbesondere für Beeinträchtigungen der Art, unter denen die Klägerin leidet, verneint hat. Wenn, wie oben zur Frage der Kontraindikation ausgeführt, mit dem Eingriff ein solches Risiko nicht verbunden war, bestand für den Beklagten auch nicht die Verpflichtung, darauf hinzuweisen.
29 Schließlich ist es der Klägerin auch nicht gelungen zu beweisen, dass ihre Beeinträchtigungen auf die manualtherapeutische Behandlung durch den Beklagten zurückzuführen sind. Ein solcher Zusammenhang ist nach den Ausführungen des Prof. Dr. SV4 nicht herzustellen. Das folgt grundsätzlich bereits aus seinen – und des erstinstanzlich tätigen Sachverständigen Dr. SV1 – Ausführungen zur Kontraindikation des Eingriffs. Der Senat verkennt dabei nicht, dass jedenfalls die zeitlichen Zusammenhänge den gegenteiligen Schluss aus Sicht der Klägerin nahe legen. Allerdings ersetzt das zeitliche Zusammentreffen der Rückenmarkseinblutung bei der Klägerin und der Behandlung durch den Beklagten zur Überzeugung des Senats nicht den Beweis einer Ursächlichkeit. Der Sachverständige Prof. Dr. SV4 wurde insofern insbesondere im Rahmen der mündlichen Erörterung seines Gutachtens befragt, ob ein Ursachenzusammenhang nicht doch herzustellen sei, insbesondere im Hinblick auf die betroffenen Bereiche der Rückenwirbelsäule (Manipulation an der oberen Brustwirbelsäule, Einblutung in der Halswirbelsäule mit Erstreckung in den Bereich des Brustwirbelsäulenkörpers BWK 1). Er hat diese Frage eindeutig verneint. Der Senat sieht keinen Anlass, an dieser Bewertung zu zweifeln.
30 Zur möglichen Erklärung des zeitlichen Zusammentreffens hat der Sachverständige Prof. Dr. SV4 ergänzend ausgeführt, es sei die wahrscheinlichste Erklärung, dass die Einblutung im Halswirbelsäulenbereich bereits vorlag, als die Klägerin den Beklagten aufsuchte. Sollte diese Einschätzung zutreffen, so würde sie auch dann nicht zur Annahme eines Behandlungsfehlers des Beklagten führen, weil der Beklagte sowohl im Rahmen der Behandlung der Klägerin als auch bei der späteren telefonischen Beratung wenig später der Klägerin den zutreffenden Hinweis erteilt hat, dass eine neurologische Untersuchung notwendig sei. Dass er dies nicht mit dem erforderlichen Nachdruck getan hätte, ist nicht zu erkennen. Zwar mag dann – wenn die zuvor genannte Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. SV4 zutrifft – der Zustand der Klägerin auf Grund der bereits stattfindenden Einblutung in die Halswirbelsäule bei nachträglicher Betrachtung bereits dramatisch gewesen sein, dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass auch die nachbehandelnden Krankenhausärzte die zutreffende neurologische Diagnose nicht sogleich, sondern erst am Folgetag hatten treffen können.
31 Sollte die Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. SV4 nicht zutreffen und die Einblutung unmittelbar nach der Behandlung durch den Beklagten aufgetreten sein, so fehlt es – wie zuvor ausgeführt – an dem Nachweis der Ursächlichkeit. Beweiserleichterungen kommen der Klägerin insoweit nicht zugute. Denn aus den dargelegten Gründen ist weder von einem Behandlungsfehler, also insbesondere nicht von einem groben Behandlungsfehler des Beklagten auszugehen. Noch könnte allein aus dem zeitlichen Zusammenhang gefolgert werden, dass die Manualtherapie dem ersten Anschein nach die Ursache für die Einblutung war. Es verbleibt die nicht fernliegende Möglichkeit, dass ein schicksalhaftes, durch die X-Medikation erhöhtes Einblutungsrisiko sich lediglich zeitgleich verwirklicht hat.
32 Im Zusammenhang mit der Frage der erforderlichen Eingriffseinwilligung zur Durchführung der manualtherapeutischen Behandlung ist ergänzend auf die Bekundung der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung durch den Senat zu verweisen, wonach der Beklagte ihr vor der Durchführung der Behandlung erklärt hat, er beabsichtige, sie „einzurenken“ und dass er wegen der X-Medikation auf eine „üblichen“ Spritze zur Schmerzbekämpfung verzichten wolle. Dass er die Klägerin nicht auf das Risiko einer Einblutung, insbesondere wegen der X-Medikation aufklären musste, ist oben begründet. Soweit die Berufung darauf abstellt, dass der Beklagte auf allgemeine Risiken einer Manualtherapie hätte hinweisen müssen, ist nicht zu erkennen, dass sich überhaupt ein solches Risiko verwirklicht hat.
33 Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO).
34 Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO). Die Anordnung der Abwendungsbefugnis folgt aus § 711 ZPO.
35 Die Voraussetzungen der Revisionszulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf der Bewertung des Einzelfalles vor dem Hintergrund gefestigter Rechtsprechung und hat keine grundsätzliche Bedeutung.
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