OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, 2005-11-15, 13 U 152/04

13 U 152/04Tribunal Superior / Civil Chamber 1315 de nov. de 2005

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OLG Frankfurt 13. Zivilsenat — 13 U 152/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-11-15

Aktenzeichen: 13 U 152/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2005:1115.13U152.04.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 17 StVG, § 138 Abs 4 ZPO

Anmerkung

Der in dieser Sache vorausgegangene Hinweisbeschluss vom 1.8.2005 ist ebenfalls abrufbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 25. Juni 2004, 2 O 655/03, Urteil vorgehend OLG Frankfurt, 1. August 2005, 13 U 152/04, Beschluss

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.Juni 2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1 Mit Urteil vom 25.06.2004, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Landgericht die klägerseits geltend gemachten Ansprüche (Ersatz seines Schadens zu 50%) als unbegründet zurückgewiesen, die der Kläger aus einem Kreuzungsunfallgeschehen vom ... .03.2003 in Stadt1 herleitet. Die hiergegen form- und fristwahrend eingelegte Berufung bleibt ohne Erfolg.

2 Weshalb das Rechtsmittel sich als unbegründet darstellt, hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 1.August 2005, auf dessen Inhalt gleichfalls verwiesen wird, ausführlich dargelegt. Auch die weiteren Ausführungen des Klägers in Auseinandersetzung mit dem Senatshinweisbeschluss gaben keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage nunmehr anders zu beurteilen.

3 Der Senat geht zunächst von keiner Unabwendbarkeit des Unfalls aus, sondern folgt einer weit verbreiteten Auffassung, wonach bei Vorfahrtsverletzungen es gerechtfertigt sein kann, die Betriebsgefahr des Kfz zu vernachlässigen, dessen Fahrer die Vorfahrt hatte. Eine hälftige Schadensquotierung, wie vom Kläger erstrebt, ist bei einer Verletzung der Vorfahrt ohne Hinzutreten ganz außergewöhnlicher Umstände, die hier auch unter Zugrundelegung des Klägervorbringens nicht angenommen werden können, keinesfalls angemessen.

4 Die Bußgeldakten sind entgegen dem neuen Vorbringen des Klägers nicht beigezogen worden; einen solchen Antrag hat er auch weder erstinstanzlich noch zweitinstanzlich gestellt. Einen entsprechenden Antrag zu Beweiszwecken haben nur die Beklagen mit Schriftsatz vom 02.02.2004 gestellt, weshalb die nunmehr zu den Gerichtsakten überreichten Bilder von der Unfallstelle neu in das Verfahren eingeführt worden sind. Neues Vorbringen in zweiter Instanz ist von dem Berufungsgericht dann zu berücksichtigen, wenn es unstreitig ist bzw. bleibt. Dies ist vorliegend indessen nicht der Fall, denn die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass die Bilder unmittelbar nach dem Unfall aufgenommen worden sind und die Unfallstelle zutreffend wiedergeben. Die Rechtmäßigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen steht für die Beklagte zu 2 außer Frage, aber auch die Beklagte zu 1) darf sich in dieser Art und Weise verteidigen. Aus der einer Prozesspartei obliegenden Wahrheitspflicht und Erklärungslast folgt, dass ein Bestreiten mit Nichtwissen nicht nur dann zulässig ist, wenn der Erklärende selbst tatsächlich keine Kenntnis hat, sondern auch dann, wenn er die Umstände vergessen hat (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 25.Aufl.2005, Rn. 13 zu § 138 mit BGH Rechtsprechungsnachweis). Zu berücksichtigen ist auch, dass durch die Brennweitenwahl das Bild durchaus einen räumlichen Eindruck vermitteln kann, der die Örtlichkeit nicht zutreffend wiedergibt.

5 Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 97 Abs.1 ZPO).

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