OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, 2005-10-04, 18 W 163/05

18 W 163/05Tribunal Superior / Civil Chamber 184 de out. de 2005

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OLG Frankfurt 18. Zivilsenat — 18 W 163/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-10-04

Aktenzeichen: 18 W 163/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2005:1004.18W163.05.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Limburg, 8. Mai 2005, 1 O 35/01, Beschluss

Tenor

In der Beschwerdesache … wird auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. und 2. der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Limburg vom 08.05.2005 (für die erste Instanz) abgeändert.

Aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landesgerichts Limburg vom 06.12.2004 sind von der Klägerin an Kosten weitere 1.550,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 06.01.2005 an die Beklagten zu 1. und 2. zu erstatten.

Die weitergehende sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. und 2. wird zurückgewiesen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin 43,5 % und die Beklagten zu 1. und 2. 56,5 % zu tragen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

Beschwerdewert: 3.570,04 €

Gründe

1 Die Beklagten zu 1. und 2. wenden sich dagegen, dass das Landgericht im angefochtenen Beschluss statt der beantragten zweiten 10/10-Prozeßgebühr nur eine 3/10-Erhöhungsgebühr sowie keine Beweisgebühr für den ersten Durchlauf der ersten Instanz festgesetzt und einen von ihnen eingezahlten und verrechneten Gerichtskostenvorschuss nicht zu Lasten der Klägerin festgesetzt hat.

2 Das Landgericht hat - insoweit - ohne weitere Begründung gemeint, die zweite Prozessgebühr sei abgesetzt worden, weil „diese nicht in voller Höhe entstanden sei“. Die beantragte Beweisgebühr sei nicht ausgelöst worden, weil die Akten des Ermittlungsverfahrens nicht zum Beweis beigezogen, nicht Gegenstand einer Beweisaufnahme gewesen und nicht als Beweis verwertet worden seien. Der Gerichtskostenvorschuss sei auf die Kostenschuld des Beklagten zu 3. angerechnet worden, so dass sie im Festsetzungsverfahren gegen die Klägerin nicht zu berücksichtigen seien.

3 Die zulässige sofortige Beschwerde ist zum Teil begründet.

4 Das Landgericht hatte auf den Termin am 04.07.2002 durch Teilurteil und -versäumnisurteil vom 26.09.2001 die Klage gegen die vertretene Beklagte zu 1. abgewiesen und die nicht vertretenen Beklagten zu 2. und 3 antragsgemäß verurteilt. Damit war das Verfahren gegen die Beklagte zu 1. in erster Instanz beendet. Mit Schriftsatz vom 19.10.2001 hat sich der Beklagtenvertreter unter Vorlage einer unter dem 19.10.2001 unterschriebenen Vollmacht für den Beklagten zu 2. gemeldet und Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 26.09.2001 eingelegt.

5 Zu diesem Zeitpunkt war das erstinstanzliche Mandat für die Beklagte zu 1. beendet, für den Beklagten zu 2. begründete sich ein neues Einzelmandat, für das zunächst die 10/10-Prozeßgebühr ausgelöst worden ist. Wenn die Klägerin das Urteil zugunsten der Beklagten zu 1. nicht angegriffen hätte, wäre das Verfahren gegen den Beklagten zu 2. gesondert durchgeführt worden und die 10/10-Prozeßgebühr hätte in voller Höhe Bestand gehabt. Der Umstand, dass auf die Berufung der Klägerin das Urteil gegen die Beklagte zu 1. aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen wurde und die Verfahren danach gemeinsam verhandelt wurden, ändert nichts an der vorhergehenden Entstehung und dem Bestand der einmal ausgelösten „zweiten" Prozessgebühr.

6 Diese Gebühr war in Höhe des Unterschiedsbetrags (1.740,95 € ./. 552,28 € zuzüglich Umsatzsteuer) noch festzusetzen.

7 Auch der von den Beklagten zu 1. und 2. eingezahlte Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 240,-- € hat die Klägerin den Beklagten zu 1. und 2. zu erstatten. Gerichtskosten haben die Beklagten zu 1. und 2. aufgrund des landgerichtlichen Urteils vom 06.12.2004 nicht zu tragen. Einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten zu 3. haben die Beklagten zu 1. und 2. aufgrund des vorgenannten Urteils nicht. Wenn deshalb ein Kostenvorschuss der Beklagten zu 1. und 2. auf eine Kostenschuld im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten zu 3. verrechnet worden ist, ist dieser Vorschuss mangels anderweitiger Kostentragungsregelung von der Klägerin an die Beklagten zu 1. und 2. zu erstatten, auch wenn er auf die Kostenschuld des Beklagten zu 3. verrechnet worden ist. Die Klägerin muss, weil sie als Zweitschuldner von dem Vorschuss der Beklagten zu 1. und 2. profitiert hat versuchen, sich am Beklagten zu 3. schadlos zu halten.

8 Die weiter beantragte Beweisgebühr für den ersten Durchgang der ersten Instanz hat das Landgericht mit Recht abgesetzt.

9 Zutreffend hat es ausgeführt, dass die Akten des Ermittlungsverfahrens durch Verfügung vom 12.02.2001 nur zur Vorbereitung des Termins beigezogen worden waren (Bl. 49 d.A.). Im Termin vom 04.07.2001 waren sie zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung (Bl. 84 d.A.), wie auch das Urteil vom 26.09.2001 mitteilt (Bl. 97 d.A.).

10 Wenn dieses Urteil mehr beiläufig mutmaßt, ausweislich des Brandermittlungsberichts (in den beigezogenen Ermittlungsakten) seien im Obergeschoß des Gebäudes ältere Heu- und Strohreste gelagert gewesen. Die Ursache einer Selbstentzündung feuchten bzw. feucht gewordenen Strohs komme in Betracht, bedeutet dies keine Beweisaufnahme unter Verwertung der Ermittlungsakten. Ob bzw. dass sich der Brand etwa durch eine Selbstentzündung von gelagertem feuchten Heu oder Stroh entwickelt hat, hatte die Beklagten zu 1. nicht vorgetragen und hatte die Klägerin dies auch nicht bestreiten müssen. Die Beklagte zu 1. hatte lediglich vorgetragen, dass die Brandursachenermittlung weitere mögliche Brandursachen nicht untersucht habe. Ein konkreter Vortrag, Selbstentzündung durch feuchtes Heu oder Stroh sei Auslöser für den Brand gewesen, erfolgte aber nicht.

11 Deshalb erscheinen die Ausführungen im Urteil vom 26.9.2001 zur Möglichkeit einer Selbstentzündung nicht als Ergebnis einer Beweiswürdigung streitigen Parteivortrags, sondern als ein zusätzliches Argument aus unstreitigen Tatsachen für die Beurteilung, dass die Klägerin ein Verschulden der Beklagten zu 1. nicht bewiesen habe.

12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

13 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 ZPO n.F. nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Beschwerdegericht.

14 Beschwerdewert ist die Summe aus der 7/10-Gebühr (1.310,54 €), der zweiten Beweisgebühr (2.019,50.) jeweils einschließlich Umsatzsteuer, und dem Gerichtskostenvorschuss (240,-€).

15 Am 22.11.2005 erging folgender Berichtigungsbeschluss:

16 In der Beschwerdesache … wird der Senatsbeschluss vom 04. Oktober 2005 wegen eines offensichtlichen Rechnungs- und Übertragungsfehlers wie folgt berichtigt:

17 Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. und 2. wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Limburg vom 08.05.2005 (für die erste Instanz) abgeändert.

18 Aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landesgerichts Limburg vom 06.12.2004 sind von der Klägerin an Kosten weitere 1.653,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 06.01.2005 an die Beklagten zu 1. und 2. zu erstatten.

19 Die weitergehende sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. und 2. wird zurückgewiesen.

20 Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin 45 % und die Beklagten zu 1. und 2. 55 % zu tragen.

21 Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

22 Beschwerdewert: 3.673,16 €

23 Gründe

24 Im Senatsbeschluss ist die im angefochtenen Beschluss bereits berücksichtigte 3/10- Erhöhungsgebühr in Höhe von 522,28 € infolge eines Übertragungsfehlers in Höhe von 552,28 € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 156,68 € eingestellt worden. Infolge dessen ist der Unterschiedsbetrag zwischen der beantragten zweiten Prozessgebühr und der 3/10-Erhöhungsgebühr falsch berechnet worden.

25 Die richtige Berechnung zufolge des Senatsbeschlusses vom 04.10.2005 hat deshalb wie folgt zu geschehen:

eine zweite 10/10-Prozeßgebühr1.740,95 €
16% Umsatzsteuer278,55 €
2.019,50 €2.019,50 €
eine 3/10-Erhöhungsgebühr522,28 €
16% Umsatzsteuer83.56 €
605,84 €-
605.84 €
1.413,66 €
zu Unrecht verrechnete Gerichtskosten240,00 €
so dass noch weiter zu erstatten sind1.653,66 €.

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