OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, 2005-08-01, 13 U 152/04

13 U 152/04Tribunal Superior / Civil Chamber 131 de ago. de 2005

Abrir fonte

Texto completo

OLG Frankfurt 13. Zivilsenat — 13 U 152/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-08-01

Aktenzeichen: 13 U 152/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2005:0801.13U152.04.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 17 StVG, § 138 Abs 4 ZPO

Anmerkung

Der in dieser Sache ergangene Zurückweisungsbeschluss vom 15.11.2005 ist ebenfalls abrufbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 25. Juni 2004, 2 O 655/03, Urteil nachgehend OLG Frankfurt, 15. November 2005, 13 U 152/04, Zurückweisungsbeschluss, Beschluss

Tenor

In dem Rechtsstreit … den berufungsführenden Kläger darauf hinzuweisen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das am 25. Juni 2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt im Beschlussweg gem. § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen

Gründe

1 Streitgegenständlich ist ein sog. Kreuzungsunfall. Unstreitig ist, dass der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1 wartepflichtig war. Der Wartepflichtige hat den Anschein schuldhafter Vorfahrtsverletzung gegen sich (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38.Aufl. 2005, Rn. 68 zu § 8 StVO). Diesen gegen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweis kann er nur durch bewiesene Tatsachen entkräften. Hierbei hat das Berufungsgericht den dem Erstgericht unterbreiteten Sachverhalt zu würdigen (vgl. §§ 529, 531 ZPO). Da die Einzelheiten des Unfallgeschehens streitig sind, greift hier vollumfänglich das Novenverbot des § 531 ZPO Platz.

2 Erstinstanzlich hat der Kläger eine überhöhte Geschwindigkeit der Beklagten zu 1 eingewandt und behauptet, diese sei mit mindestens 60 km/h (bei erlaubten 30 km/h) gefahren. Der rechtliche Ausgangspunkt der klägerischen Überlegungen ist richtig; denn der Vorfahrtsberechtigte muss bei seiner Fahrgeschwindigkeit sowohl die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit als auch die Verkehrslage berücksichtigen. Es entspricht indessen gesicherter überkommener Rechtsprechung, dass der Wartepflichtige mit vor allem häufigen Verkehrsverstößen des Berechtigten rechnen muss, wozu auch gehört, dass der Berechtigte schneller als erlaubt fährt (vgl. Henschel a.a.O. Rn. 53 zu § StVO). Mit seiner rechtlich relevanten Behauptung, die Beklagte zu 1 sei erheblich zu schnell gefahren, ist der Kläger indessen beweisfällig geblieben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist nämlich davon auszugehen, dass die Kollisionsgeschwindigkeit der Beklagten zu 1 30 km/h betrug. Ob die Beklagte zu 1 vor der Kollision noch ihre Geschwindigkeit verringert hat, kann mangels Sicherung objektiver Unfallspuren heute nicht mehr sachverständigenseits festgestellt werden. Zwar haben die Beklagten behauptet, die Beklagte zu 1 habe vor der Kollision noch eine Vollbremsung eingeleitet , aber die Beklagte zu 1 hat gelegentlich ihrer informatorischen Anhörung bekundet, sie sei auf den Kläger gleichsam erst aufmerksam geworden, als es schon krachte. Unter Berücksichtigung der offenkundigen Tatsachen, dass erst ein Reaktionsentschluss gefasst und dieser umgesetzt werden muss, muss davon ausgegangen werden, dass es zu keiner erheblichen Geschwindigkeitsverzögerung mehr vor der Kollision gekommen ist, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte zu 1 mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit sich der Kreuzung genähert hat. Der klägerseits benannte Zeuge hat keine sachdienlichen Angaben machen können.

3 Die weitere erstinstanzlich aufgestellte Behauptung, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten hätte die Beklagte zu 1 ihn erkennen müssen, hat der Kläger in der insoweit maßgeblichen ersten Instanz nicht unter Beweis gestellt. Die Behauptung des Klägers war durch den Beklagtenvortrag, der Kläger sei „ plötzlich und unvermittelt“ vor der Beklagten zu 1 in die Kreuzung eingefahren, bestritten. Der Kläger ist mit seinem diesbezüglichen Beweisantritt in der Berufungsbegründungsschrift (dort S. 3, hier Bl. 108 d. A.) präkludiert.

4 Die letzte Behauptung des Klägers, die Beklagte hätte noch an ihm vorbeifahren können, hat der Kläger zwar auch unter Sachverständigenbeweis gestellt (Bl. 4 dA), aber das Landgericht musste diesem Beweisantritt nicht nachgehen, weil weder die Stellung der Fahrzeuge zum Unfallzeitpunkt noch deren Endstellung dokumentiert worden sind. Bezeichnenderweise werden in der Berufungsbegründungsschrift auch keine Ausführungen dazu gemacht, weshalb die Unterlassung der Beweiserhebung insoweit durch das Landgericht verfahrensfehlerhaft gewesen sei.

5 Bei Vorfahrtsverletzungen (ebenso bei Rotlichtverstößen), bei denen keine besonderen Umstände festgestellt werden können, entspricht es einer vielfachen gerichtlichen Übung, die der Senat für richtig hält, die mitwirkende Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Berechtigten auch dann nicht bei der nach § 17 StVG gebotenen Abwägung zu berücksichtigen, wenn von keinem unabwendbaren Ereignis ausgegangen werden kann

6 Der Senat kann die Berufung auch durch einstimmigen Beschluss zurückweisen, weil er gegen seine Entscheidung mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO die Revision nicht zulassen muss.

7 Der Kläger erhält Gelegenheit zur schriftsätzlichen Stellungnahme bis zum 25.August 2005.

Permalink

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.