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11 U 59/04 (Kart)•OLG Frankfurt 1. Kartellsenat, 2005-06-14, 11 U 59/04 (Kart)
11 U 59/04 (Kart)Tribunal Superior14 de jun. de 2005
Entscheidungsdatum: 2005-06-14
Aktenzeichen: 11 U 59/04 (Kart)
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2005:0614.11U59.04KART.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 256 ZPO, § 14 BGB, § 242 BGB, 307 Abs 1 BGB
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1.10.2004 - Az: 3/11 O 74/04 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 I.
Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Die Beklagte ist ein Filmverleihunternehmen.
2 Die Klägerin verzichtet in ihrem Filmtheater auf das Abspielen von Werbung und verlangt als Ausgleich für die dadurch entfallenden Werbeeinnahmen pro Eintrittskarte eine „Antiwerbe-Abgabe“ in Höhe von 0,50 €. Dieser Betrag wird in der Werbung, an der Kinokasse und auf den Eintrittskarten neben dem Eintrittspreis gesondert ausgewiesen. Die Beklagte, die der Auffassung ist, die Einnahmen aus der Antiwerbe-Abgabe seien in die Spielfilmverleihabrechnung einzubeziehen, hat angedroht, die Klägerin bei Nichtabrechnung der Antiwerbe-Abgabe nicht mehr mit Filmen zu beliefern.
3 Die Klägerin hat zur Abwendung einer Lieferverweigerung unter Vorbehalt der Rückforderung bis jetzt 11.563,98 € anteilige Antiwerbe-Abgabe an die Beklagte gezahlt, die sie mit der vorliegenden Klage zurückverlangt.
4 Die Klägerin hat beantragt,
bei der Abrechnung von Spielfilmen die von der Klägerin neben den Eintrittspreisen gesondert erhobene Antiwerbe-Abgabe in die Abrechnung mit einzubeziehen,
die Filmbelieferung gegenüber der Klägerin wegen der Nichtabrechnung der Antiwerbe-Abgabe zu verweigern.
5 Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
7 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft und beantragt:
8 Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.10.2004 (Az.: 3/11 O 74/04) wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist,
9 bei der Abrechnung von Spielfilmen die von der Klägerin neben den Eintrittspreisen für den Film gesondert erhobene Antiwerbe-Abgabe in die Abrechnung mit einzubeziehen;
10 die Filmbelieferung gegenüber der Klägerin wegen der Nichtabrechnung der Antiwerbe–Abgabe zu verweigern.
11 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.563,98 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.
12 Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
13 Sie wiederholt und vertieft ebenfalls ihren Sach- und Rechtsvortrag aus der ersten Instanz.
14 Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts und ergänzend auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Soweit ergänzende Feststellungen zu treffen waren, ergibt sich dies aus den nachfolgenden Ausführungen.
15 II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
16 Die Klage ist mit den gestellten Anträgen zwar zulässig, aber unbegründet.
17 1. Der Feststellungsantrag zu 1) ist – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – zulässig gemäß § 256 Abs. 2 ZPO, weil der Antrag auf die Feststellung eines präjudiziellen Rechtsverhältnisses gerichtet ist. Das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses ist für die Entscheidung der Leistungsklage (Antrag zu 3) vorgreiflich. Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 ZPO kann nicht nur ein privatrechtliches oder gesetzliches Schuldverhältnis oder ein absolutes Recht, sondern auch ein einzelnes Recht oder eine einzelne Pflicht oder Folge aus einem Rechtsverhältnis sein (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 256 Rn. 3 m.w.N.).
18 Die Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, bei ihrer Abrechnung gegenüber der Beklagten auch die Erlöse aus der Antiwerbe-Abgabe zugrunde zu legen, ergibt sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und dient deshalb nicht nur der Klärung einer abstrakten Rechtsfrage. Sie ist vorgreiflich für die Frage, ob der Klägerin ein Rückerstattungsanspruch hinsichtlich der bereits gezahlten Filmmiete zusteht und ob sie künftig die Antiwerbe–Abgabe in die Abrechnung mit der Beklagten einbeziehen muss.
19 Die Zulässigkeit des Feststellungsantrags zu 2) ergibt sich aus § 256 Abs. 1 ZPO. Da die Beklagte bei Nichtentrichtung des auf die Antiwerbe-Abgabe entfallenden Entgelts mit einem Lieferboykott gedroht und sich damit eines entsprechenden Anspruchs berühmt hat, ist die Klägerin zur Erhebung einer negativen Feststellungsklage berechtigt.
20 2. Zu Recht hat das Landgericht die Klage jedoch insgesamt als unbegründet abgewiesen, weil die von der Klägerin verlangte Antiwerbe-Abgabe Bestandteil des Eintrittspreises und damit in die Spielfilmverleihabrechnung einzubeziehen ist.
21 Der Vortrag im Berufungsverfahren rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
22 a) Die einzelnen zwischen den Parteien geschlossenen Bestellverträge kommen nach der Feststellung des Landgerichts auf der Grundlage der von der Beklagten verwendeten „ Bezugsbedingungen – Allgemeine Geschäftsbedingungen“ einschließlich deren Abänderungen zustande. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz vorgetragen hat, die Beklagte nehme in ihren Bestellscheinen lediglich noch auf die dem Bestellschein beigefügte Abänderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug, so dass es an einer wirksamen Einbeziehung der Bedingungen insgesamt fehle, ist ihre Auffassung nicht nachzuvollziehen. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Bestellformulare (Anlage KE 5) lautet die Bezugnahme: „Es gelten die von der … (d.h. Beklagten) verwendeten, dem Besteller bekannten und in seinem Besitz befindlichen Bezugsbedingungen, nach Maßgabe der Sondervereinbarungen lt. Rückseite dieses Bestellscheins“. Im Übrigen geht aus diesen eindeutig hervor, dass sie einzelne Bezugsbedingungen, auf die im Text jeweils ausdrücklich verwiesen wird, abändern, woraus im Umkehrschluss folgt, dass die nicht in Bezug genommenen Bedingungen unverändert weiter gelten. Es besteht danach kein ernstlicher Zweifel, dass die „Bezugsbedingungen – Allgemeine Geschäftsbedingungen“ der Beklagten insgesamt gegenüber der Klägerin, einem Unternehmen (§ 14 BGB), in den Vertrag einbezogen worden sind.
23 Ob ein „Großteil“ dieser Bedingungen – wie die Klägerin meint – heute faktisch überholt und nicht mehr zeitgemäß ist, hat der Senat nicht zu entscheiden, weil sich daraus nichts gegen ihre Einbeziehung oder Gültigkeit ergibt, zumal die Klägerin selbst nicht angibt, welche Bestimmungen sie aus welchem Grund für überholt hält.
24 b) Gemäß Ziffer II 3. der zwischen den Parteien vereinbarten Bezugsbedingungen ist Grundlage für die Abrechnungs- und Zahlungspflicht des Bestellers bei prozentualer Beteiligung seine Bruttoeinnahme abzüglich der Filmförderungsabgabe und Vergnügungssteuer (Nettoeinnahme). Weiter heißt es unter Ziffer 3:
25 „Die Bruttoeinnahme umfasst die Gesamteinnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten für das Gesamtprogramm. …
26 Ergänzend wird auf die Bezugsbedingungen (KE 6) und ihre Abänderungen (KE 7) Bezug genommen.
27 Maßgebliche Abrechnungsgrundlage ist danach die Gesamteinnahme aus dem Verkauf von Eintrittskarten. Die von der Klägerin verlangte Antiwerbe-Abgabe fällt unter die Gesamteinnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten. Dass die von der Klägerin ausgegebenen Eintrittskarten neben dem Eintrittspreis jeweils 0,50 € Antiwerbe–Abgabe gesondert ausweisen, ändert daran nichts. Da der Zuschauer, der eine Filmvorführung bei der Klägerin besuchen möchte, keine andere Wahl hat, als die Antiwerbe–Abgabe ebenso wie den (Basis-) Eintrittspreis zu zahlen, handelt es sich um einen Bestandteil des Eintrittspreises.
28 Nach den Bezugsbedingungen ist eine Differenzierung zwischen Einnahmebestandteilen, die der Abrechnung zugrunde zu legen sind und solchen Einnahmebestandteilen, an denen die Beklagte nicht zu beteiligen ist, nicht vorgesehen.
29 Eine solche erscheint dem Senat im Hinblick auf die Antiwerbe–Abgabe auch nicht möglich.
30 Entgegen der mit der Bezeichnung „Abgabe“ nach allgemeinem Verständnis verbundenen Vorstellung handelt es sich bei der Antiwerbe-Abgabe nicht um eine Steuer oder eine sonstige öffentliche Last, die an den Staat, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder sonstige Dritte abzuführen ist, wie dies etwa bei der in den Bezugsbedingungen ausdrücklich erwähnten Filmförderungsabgabe oder der Vergnügungssteuer der Fall ist. Die mit der Antiwerbe–Abgabe erzielten Einnahmen fließen ausschließlich der Klägerin zu. Sie kompensiert damit ihre Einnahmeverluste (wenigstens zum Teil), die sich aus dem Verzicht auf Kinowerbung ergeben. Die Antiwerbe–Abgabe ist deshalb auch kalkulatorisch ein Bestandteil des von der Klägerin geforderten Eintrittspreises. Die „Abgabe“ beruht auf der freiwilligen Entscheidung der Klägerin, einen Teil ihrer Einnahmen nicht mehr durch Werbung zu erzielen und statt dessen die Eintrittspreise zur Deckung der laufenden Kosten zu erhöhen, so wie etwa eine Zeitschrift, die auf den Abdruck von Werbeannoncen verzichtet, den Verkaufspreis erhöhen müsste.
31 Vor diesem Hintergrund kann es nicht auf den gesonderten Ausweis der Antiwerbe– Abgabe auf den Eintrittskarten oder die Bezeichnung als solche ankommen, sondern ist entscheidend, dass die Abgabe funktionell ein Teil des aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Gesamterlöses ist.
32 Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung lässt sich die Leistung „Filmvorführung“ nicht von einer gesondert zu erfassenden Leistung „werbungsfreie Filmvorführung“ trennen, um das einheitlich zu entrichtende Eintrittsgeld verschiedenen „Leistungsbereichen“ zuzuordnen. Bei dem Verzicht auf einen Werbevorspann handelt es sich lediglich um eine besondere Modalität der Filmvorführung. Dem Zuschauer wird eine für ihn (möglicherweise) angenehmere, da werbungsfreie Filmvorführung geboten, wobei er für diesen „Komfort“ ein höheres Entgelt entrichten muss, so wie er gegebenenfalls einen höheren Eintrittspreis für einen besseren Sitzplatz zahlt. In beiden Fällen handelt es sich um der Hauptleistung zu gute kommende Zusatzleistungen, die nur im unmittelbaren Zusammenhang mit der Filmvorführung möglich sind.
33 Eine Differenzierung zwischen der Leistung „Filmvorführung“ und dem Angebot einer „werbungsfreien Filmvorführung“ hat das Landgericht nicht nur zu Recht als lebensfremd bezeichnet, sie trüge auch dem Umstand nicht Rechnung, dass die Klägerin nur mittels des Angebots Filmvorführung zusätzliche „Sonderleistungen“ anbieten und durch sie wiederum höhere Einnahmen erzielen kann. Eine Beteiligung der Beklagten, die die Filmvorführung als Hauptleistung erst ermöglicht, an den höheren Einnahmen erscheint daher auch nicht von vornherein unangemessen. Die Beklagte fordert indes eine solche Beteiligung nicht. Sie ist nur Folge der vertraglich vereinbarten Abrechnungsbasis einerseits und der freiwilligen Entscheidung der Klägerin andererseits, auf Einkünfte aus Werbung zu verzichten und als Ausgleich einen etwas höheren Eintrittspreis von den Kinobesuchern zu verlangen. Der Senat verkennt nicht, dass die Beklagte auf diese Weise an zusätzlichen Einnahmen der Klägerin beteiligt ist, während sie von Werbeeinnahmen nicht profitieren würde. Dem Filmtheaterbetreiber, der die Verleihgebühr auf der Grundlage seiner Gesamteinnahmen aus dem Verkauf von Eintrittspreisen abzurechnen hat, kann es aber nicht vorbehalten bleiben, durch die Aufteilung der einheitlichen Leistung Filmvorführung in „Leistungsbestandteile“ die Abrechnungsbasis selbst zu bestimmen.
34 c) Die Klägerin kann auch aus den sonstigen Bezugsbedingungen nichts zu ihren Gunsten herleiten. Wenn in Ziffer 11 der geänderten Bezugsbedingungen Sonderentgelte für Sitzpolster, Heizung, Pflichtgarderobe und ähnliches den Eintrittspreisen gleichgestellt werden, folgt daraus nicht ohne weiteres, dass derartige Sonderentgelte nicht auch ohne ausdrückliche Regelung als Bestandteil des Eintrittspreises zu werten wären, die Bestimmung also eher deklaratorischen Charakter hat. Die Frage kann aber offen bleiben, weil sich die Antiwerbe–Abgabe nicht ohne weiteres mit den in Ziff. 11 erwähnten Sonderentgelten vergleichen lässt, die für gesonderte Leistungen erhoben werden, während die Antiwerbe–Abgabe Teil des für die Filmvorführung in jedem Fall zu entrichtenden Entgelts ist.
35 d) Ob die Klägerin – wie sie behauptet - auf die Erlöse aus der Antiwerbe–Abgabe einen anderen Mehrwertsteuersatz entrichtet als auf die sonstigen Einnahmen aus Eintrittsgeldern, ist unerheblich, da die steuerliche Behandlung für die zivilrechtliche Bewertung nicht verbindlich ist.
36 e) Die sich aus den vertraglichen Bestimmungen ergebende Einbeziehung der Antiwerbe-Abgabe in die Abrechnung verstößt auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip (§ 242 BGB). Eine „Beteiligung“ der Beklagten an der Antiwerbe-Abgabe ist nicht deshalb unangemessen, weil Werbeeinnahmen ausschließlich den Kinobetreibern zustehen und die Filmverleiher hieran nicht beteiligt sind. Zu Unrecht meint die Klägerin, die Einnahmen aus dem Werbevorspann und aus der Antiwerbe–Abgabe könnten nicht unterschiedlich beurteilt werden.
37 Die Umsätze aus der Werbung erzielt die Klägerin mit der Werbung treibenden Wirtschaft als Vertragspartner, während die Beklagte sie durch die Zurverfügungstellung von Filmen in die Lage versetzt, Einnahmen aus der Filmvorführung zu erzielen.
38 Es ist jedenfalls nicht von vornherein unangemessen, wenn die Beklagte als Gegenleistung prozentual an der Gesamtheit aller der Klägerin dadurch zufließenden Einnahmen beteiligt ist. Es ist grundsätzlich Sache der Parteien, das Entgelt für eine vertraglich zu erbringende Leistung frei zu bestimmen. Diese Bestimmung haben die Parteien hier durch eine prozentuale Beteiligung des Verleihunternehmens an den durch die Eintrittspreise erzielten Einnahmen der Filmtheater getroffen. Es ist andererseits auch die freie Entscheidung der Klägerin, auf die Einnahmen aus dem Werbevorspann zu verzichten und zum Ausgleich von den Besuchern einen höheren Eintrittspreis zu fordern.
39 Die prozentuale Beteiligung der Beklagten an diesen Einnahmen ergibt sich infolge dessen aus der generellen vertraglichen Leistungsbestimmung, die unverändert bleibt. Von einer Störung des Äquivalenzprinzips kann nicht schon deshalb die Rede sein, weil die Klägerin wegen - ohnehin nicht ausreichend ersichtlicher - höherer Einnahmen auch höhere Verleihgebühren zu zahlen hat. Ein Unternehmen, das auf Erträge aus einer Geschäftsbeziehung freiwillig verzichtet, kann von einem anderen Vertragspartner nicht ohne weiteres verlangen, er müsse seine vertraglichen Bestimmungen nun so modifizieren, dass die aus der Aufgabe der Geschäftsbeziehung eintretenden Verluste kompensiert werden.
40 f) Ein Verstoß der in den Bezugsbedingungen der Beklagten enthaltenen Entgeltvereinbarung gegen § 307 Abs. 1 BGB kann schon deshalb nicht festgestellt werden, weil Preisvereinbarungen nicht der Inhaltskontrolle unterliegen, soweit sie Art und Umfang der Vergütung unmittelbar regeln (Palandt/Heinrichs, § 307 Rn. 59 m.w.N.). Bei den entsprechenden Festlegungen in den Bezugsbedingungen der Beklagten handelt es sich um eine echte Preisvereinbarung, weil die Höhe des für den Filmverleih zu entrichtenden Entgeltes darin unmittelbar geregelt wird.
41 Selbst wenn man hier eine der Wirksamkeitskontrolle unterliegende Klausel annähme, lässt sich ein Verstoß gegen § 307 BGB nicht feststellen. Er ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin bei Einbeziehung der Antiwerbe-Abgabe in die Abrechnung etwa die Hälfte der dadurch erzielten Einnahmen an die Beklagte abführen müsste. Für die Frage, ob die Klausel zu einer unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders führt, ist entsprechend dem abstrakt – generellen Charakter der Inhaltskontrolle ein genereller Prüfungsmaßstab heranzuziehen (Palandt/Heinrichs, BGB, § 307 Rn. 4 ).Dass die Klägerin durch die Regelung aufgrund ihrer Einnahmen zu einer von ihr als unangemessen hoch empfundenen Gegenleistung verpflichtet wird, bedeutet nicht, dass die Klausel selbst zu einer unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders führt. Dass die Verleihgebühr generell nach einem bestimmten Prozentsatz vom Gesamtumsatz des Filmtheaters errechnet wird, lässt eine unangemessene Benachteiligung nicht erkennen. Eine solche hat die Klägerin auch nicht aufgezeigt.
42 g) Im Ergebnis würde es angesichts dieser eindeutigen und nicht unangemessenen vertraglichen Regelung auch nichts ändern, wenn der Beklagten zusätzliche Einnahmen aus zusätzlichen Vorstellungen zuflößen, die in zeitlicher Hinsicht gerade durch den Verzicht auf Kinowerbung möglich geworden sind. Denn die etwaigen Vorteile aus solchen zusätzlichen Vorführungen fließen beiden Parteien zu und beruhen auf einer freiwilligen Entscheidung.
43 3. Im Hinblick auf Wortlaut und Zweck des Vertrags fehlt es an einer Regelungslücke, die zu einer ergänzenden Vertragsauslegung berechtigt. Eine solche kann nicht daraus hergeleitet werden, dass sich eine eindeutige Regelung – nach Auffassung zumindest einer Partei – als unbillig erweist (Palandt/Heinrichs a.a.O. § 157 Rn. 3).
44 Aber selbst wenn man annehmen wollte, die Bezugsbedingungen seien lückenhaft, weil sie für Fälle der hier zu beurteilenden Art keine Regelung vorsehen, ergäbe sich daraus kein der Klägerin günstigeres Ergebnis. Zur Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens wäre darauf abzustellen, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (Palandt/Heinrichs a.a.O. Rn. 7 ). Nach Auffassung des Senats spricht jedenfalls im Ergebnis wenig dafür, dass sich die Beklagte zu einer Regelung im Sinne der Klägerin bereit gefunden hätte.
45 Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Weigerung der Beklagten, die sich einheitlicher – und allgemein verbreiteter - Bezugsbedingungen gegenüber allen Filmtheatern bedient, unbillig gewesen wäre, zumal die Gefahr einer Ausweitung des „Preisbestandteils Antiwerbe–Abgabe“ zulasten des „Preisbestandteils Eintrittsgeld“ aus Sicht der Beklagten nicht von der Hand zu weisen ist.
46 Schließlich erscheint eine entsprechende Regelung aus der Sicht der Beklagten auch nicht unabweislich, weil es der Klägerin freisteht, weiterhin Werbung zu betreiben und keine Umstände dargetan sind, aus denen sich die Beklagte billigerweise auf eine Vertragsgestaltung einlassen müsste, die der Klägerin den Betrieb eines werbefreien Kinos erst ermöglicht.
47 Kann eine Regelungslücke aber in verschiedener Weise geschlossen werden und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, in welcher Weise die Parteien sich geeinigt hätten, so ist eine ergänzende Vertragsauslegung ausgeschlossen (MünchKomm –BGB –Mayer-Maly/Busche 4. Aufl. § 157 Rn. 40; Palandt/Heinrichs a.a.O. Rn. 10 m.w.N.).
48 4. Schließlich verstößt die Beklagte nicht gegen § 20 Abs. 1 und 2 GWB, wenn sie von der Klägerin die Einbeziehung der Antiwerbe-Abgabe in die Bemessungsgrundlage für das Verleihentgelt fordert und ihr andernfalls mit einer Lieferverweigerung droht. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte Normadressatin des § 20 GWB ist. Denn jedenfalls ist nicht festzustellen, dass die Beklagte die Klägerin unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt. Dadurch, dass die Beklagte von anderen Filmtheatern keine Beteiligung an deren Werbeeinnahmen verlangt, während sie von der Klägerin die Berücksichtigung der Antiwerbe-Abgabe als Bestandteil des Eintrittspreises fordert, behandelt sie die Klägerin nicht ungerechtfertigt unterschiedlich. Denn dem Normadressaten ist es nur untersagt, wirtschaftlich gleich liegende Sachverhalte ungleich zu behandeln. Daran fehlt es hier. Die Erzielung von Werbeeinnahmen beruht auf einem Vertragsverhältnis des Filmtheaterbetreibers mit dem werbenden Unternehmen, während die Antiwerbe-Abgabe bei einem Verzicht auf den Werbevorspann als zusätzlicher Bestandteil des Eintrittspreises von Kunden zu erbringen ist. Dass sich daraus eine höhere Berechnungsgrundlage für die Verleihgebühren ergibt, stellt keine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung dar, sondern ist Folge einer geschäftlichen Entscheidung, die die Klägerin freiwillig und bewusst getroffen hat.
49 Hat die Beklagte aber einen vertraglichen Anspruch auf die Abrechnung der Verleihgebühren unter Einbeziehung der Einnahmen aus der Antiwerbe–Abgabe, so war die Androhung der Nichtbelieferung nicht rechtsmissbräuchlich. Die bloße Aufforderung, wirksame vertragliche Bindungen einzuhalten, genügt dafür nicht (Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl. § 1 Rn. 437).
50 Nach allem war die Berufung mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
51 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
52 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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