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11 U 57/03•OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, 2005-03-08, 11 U 57/03
11 U 57/03Tribunal Superior / Civil Chamber 118 de mar. de 2005
Entscheidungsdatum: 2005-03-08
Aktenzeichen: 11 U 57/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2005:0308.11U57.03.0A
Dokumenttyp: Teilurteil
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 3. Zivilkammer – vom 25.09. 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungstenor zu I insgesamt wie folgt neu gefasst wird:
Die Beklagten werden – teilweise ihrem Anerkenntnis gemäß – verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft betr. der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an ihrem Vorstand, zu unterlassen,
die Konstruktionszeichnungen der Klägerinnen mit den Nummern „…“ zu verwerten oder Dritten mitzuteilen, insbesondere Präzisions-Spritz-Gieß-Systeme mit 48 Kavitäten einschließlich deren heißen Seiten (Heißkanalplatte und Heißkanaldeckplatte) und deren kalten Seiten (Kavitäten Platte, Kernplatte und Auswerferplatte) zu gewerblichen Zwecken herzustellen, anzubieten bzw. zu vertreiben, bei deren Konstruktion oder Herstellung diese Konstruktionszeichnungen ohne Zustimmung der Klägerinnen verwendet worden sind.
II.
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das besagte Urteil in Ziffer II. und III. teilweise abgeändert.
(1) Die Beklagten werden unter Zurückweisung ihres weitergehenden Auskunftsverlangens verurteilt, gegenüber den Klägerinnen Auskunft zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie gegen die Verpflichtung aus Ziffer I. verstoßen haben und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen, Liefermengen, Lieferzeiten, Abnehmer und Preise, sowie unter Angabe ihrer nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Entstehungs- und Vertriebskosten sowie des erzielten Gewinns, soweit diese Auskünfte noch nicht in den Anlagen B 19 a und B 19 b sowie dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 02.12.2003 nebst Anlage erteilt worden sind.
(2) Der geltend gemachte Zahlungsanspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
(3) Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägerinnen den darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der den Klägerinnen aus Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können eine Vollstreckung der Klägerinnen wegen des Antrags zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- € und des Antrags zu II gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Kunststoff-Spritzgießtechnik. Die Klägerinnen stellen komplette Systeme zur Herstellung von Vorformlingen aus Kunststoff (PET) sowie Spritzgießformen und einzelne Werkzeuge in Form von Platten her und vertreiben diese. Die Beklagte zu 1.) stellt ebenfalls Spritzgießformen bestehend aus Kavitätenplatte, Kernplatte und Auswerferplatte inklusive Heißkanalsystem her, die in Systeme verschiedener Hersteller eingesetzt werden können. In Betriebshandbüchern und Produktbeschreibungen veröffentlichen die Parteien unbemasste Ansichts- und Zusammenbauzeichnungen. Der Beklagte zu 2.) war mehr als 10 Jahre bei der Klägerin zu 2.) und ihrer Rechtsvorgängerin für die Konstruktion und Produktion von PET-Spritzwerkzeugen und Heißkanalsystemen zuständig. Nachdem die Klägerin zu 2.) das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zu 2.) beendete, gründete dieser im November 1996 die Beklagte zu 1).
2 Die Klägerinnen haben behauptet, der Beklagte zu 2.) habe bei seinem Ausscheiden Datensätze mit Konstruktionszeichnungen entwendet und für die Anfertigung von Werkzeugen übernommen. Sie haben deshalb Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz von den Beklagten begehrt und ihre Ansprüche zunächst in erster Linie auf die Verletzung von Urheberrechten gestützt. Zum Nachweis ( angeblicher ) Übereinstimmungen der Werkzeuge und der zugrunde liegenden Konstruktionszeichnungen haben sich die Klägerinnen unter anderem auf ein Gutachten der Sachverständigen SV1 und SV2 bezogen, das diese im Rahmen eines vor dem Bezirksgericht in Luxemburg durchgeführten Beweissicherungsverfahren erstattet haben ( K 22 ). Nach Umstellung des ursprünglichen Klageantrags zu I. haben die Beklagten diesen Antrag teilweise - ohne Präjudiz und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Sach- und Rechtsvortrages- anerkannt und entsprechend ihrem Anerkenntnis Auskunft erteilt.
3 Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen statt gegeben. Es hat die Beklagten - über deren Anerkenntnis hinaus - zu Unterlassung und Auskunftserteilung verurteilt sowie ihre Schadensersatzpflicht festgestellt. Wegen der Begründung und der weitergehenden Feststellungen im erstinstanzlichen Verfahren wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
4 Gegen das Urteil haben beide Parteien selbständige Berufungen eingelegt.
5 Zu ihrer Berufung tragen die Beklagten vor, das Landgericht habe im Urteilstenor nicht zum Ausdruck gebracht, dass es von einer Anspruchsverjährung hinsichtlich solcher Handlungen ausgegangen sei, die mehr als sechs Monate vor Klageerhebung erfolgt seien. Die Einrede der Verjährung sei von den Beklagten auch ausdrücklich erhoben worden. Die Klägerinnen hätten schon seit Juli 2001 Kenntnis davon, dass sie, die Beklagten, Werkzeugteile herstellten, die mit den von den Klägerinnen produzierten Spritzgieß-Maschinen kompatibel seien.
6 Das Unterlassungsgebot sei im erstinstanzlichen Urteil zu weit formuliert worden. Vorgeworfen werde den Beklagten nur die Verwendung von Konstruktionszeichnungen der Klägerinnen, während nach dem erstinstanzlichen Tenor allein schon die Übereinstimmung der von den Beklagten vertriebenen Systeme mit Konstruktionszeichnungen der Klägerin als solche genüge. Damit werde den Beklagten grundsätzlich jede Herstellung und jeder Vertrieb von Systemen verboten, die mit den genannten Konstruktionszeichnungen der Klägerinnen herstellbar seien und mit ihnen übereinstimmten. Der Beklagte zu 2. sei aber aufgrund seines frei verwertbaren Fachwissens ohne weiteres in der Lage, solche Systeme nachzubauen bzw. nachzukonstruieren.
7 Das Landgericht habe keine hinreichenden Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand getroffen, sondern gelange allein aufgrund der Sicherstellung von Zusammenbauzeichnungen bei der Luxemburger Tochter der Beklagten zu 1. zu der Auffassung, dass einer der früheren Beschäftigten der Klägerin zu 2. deren auf Datenträger gespeicherte Konstruktionszeichnungen mit technischen Mitteln vervielfältigt habe. Eine solche Schlussfolgerung sei nicht einmal indiziell sachgerecht. Die sichergestellten Zusammenbauzeichnungen wiesen technisch erhebliche Abweichungen von den Konstruktionszeichnungen der Klägerinnen auf. Sie, die Beklagten, hätten von Anfang an mit eigenen, bei ihnen erstellten Konstruktionszeichnungen produziert. Das Sachverständigengutachten SV2 zeige, dass der das Urteil tragende Umstand, nämlich Übereinstimmungen im 1/1000 Millimeter-Bereich, erst nach eingehenden Messungen und Vergleichen der klägerischen Konstruktionszeichnungen und der sichergestellten Zusammenbauzeichnungen feststellbar sei und technisch irrelevante Einzelheiten betreffe. Dass die Zeichnungen auf den ersten Blick übereinstimmten, sei nichts ungewöhnliches, da sie Systeme beträfen, für die kein Nachahmungsschutz bestehe. Insoweit seien Übereinstimmungen rechtmäßig. Außerdem gäbe es eine Vielzahl von Unterschieden zwischen den Zeichnungen. Damit stehe fest, dass die Übereinstimmungen, aus denen das Landgericht den Verdacht des Geheimnisverrats herleite, ausgesprochen unauffällig seien. Über Kosten und Gewinn schuldeten die Beklagten keine Auskunft, da kein Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns bestehe.
8 Die Beklagten beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und wie folgt zu entscheiden:
I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monate, die Ordnungshaft betr. der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an ihrem Vorstand, zu unterlassen,
die Konstruktionszeichnungen der Klägerinnen mit den Nummern … und … zu verwerten oder Dritten mitzuteilen, insbesondere Präzisions-Spritz-Gieß-Systeme mit 48 Kavitäten einschließlich deren heißen Seiten (Heißkanalplatte und Heißkanaldeckplatte) und deren kalten Seiten (Kavitäten-Platte, Kernplatte und Auswerferplatte) zu gewerblichen Zwecken anzubieten und/oder zu vertreiben, bei deren Konstruktion oder Herstellung diese Konstruktionszeichnungen von den Beklagten verwendet worden sind.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
9 Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
10 Sie verteidigen insoweit das angefochtene Urteil unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Klagevortrags.
11 Mit ihrer eigenen Berufung verfolgen die Klägerinnen ihr erstinstanzliches Auskunftsbegehren teilweise weiter. Sie meinen, das Landgericht sei zu Unrecht von einer teilweisen Erledigung des Auskunftsanspruchs ausgegangen, weil die Beklagten sowohl was den Zeitraum wie den sachlichen Umfang betreffe nur eingeschränkt Auskunft erteilt hätten. Ferner stellen die Klägerinnen ihren bisherigen Schadensersatzfeststellungsanspruch teilweise um und gehen zu einem Leistungsantrag über.
12 Die Klägerinnen beantragen,
das Teil- Anerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.09.2003 abzuändern,
Ziff. II des Tenors neu zu fassen und die Beklagten weiter zu verurteilen, gegenüber den Klägerinnen Auskunft zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang gegen die Verpflichtung aus Ziff. I. verstoßen wurde, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen, Liefermengen, Lieferzeiten, Abnehmer und Preise sowie unter Angabe ihrer nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Entstehungs- und Vertriebskosten sowie des erzielten Gewinns, soweit diese Auskünfte noch nicht in den Anlagen B 19 a und B 19 b sowie dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 02.12.2003 nebst Anlage ( Anlage BK 1 ) erteilt worden sind.
Ziff. III des Urteilstenors neu zu fassen und die Beklagten weiter zu verurteilen
an die Klägerinnen 7.045.940,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.12.2003 zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der den Klägerinnen aus Handlungen gem. Ziff. I entstanden ist und/oder noch entstehen wird;
hilfsweise zu I
es zu unterlassen,
Präzisions-Spritz-Gieß-Systeme mit 48 Kavitäten einschließlich deren heißen Seiten (Heißkanalplatte und Heißkanaldeckelplatte) und deren kalten Seiten (Kavitätenplatte, Kernplatte und Auswerferplatte) zu gewerblichen Zwecken herzustellen, anzubieten bzw. zu vertreiben, wenn
diese Systeme dabei unmittelbar alternativ oder kumulativ von den in Anlage genannten geheimen technischen Merkmalen einzelner oder aller Platten und/oder von dem in den Zeichnungslegenden offenbarten Fertigungstoleranzen der klägerischen Konstruktionszeichnungen mit den Nummern …, ohne Zustimmung der Klägerinnen Gebrauch machen bzw. auf diesen beruhen.
(Von der Darstellung der Anlage zum Hilfsantrag wird abgesehen – die Red.)
13 Die Beklagten beantragen,
die Berufung der Klägerinnen zurückzuweisen.
14 Sie behaupten, sie hätten niemals Konstruktionszeichnungen der Klägerinnen besessen, die gegenteilige Behauptung der Klägerinnen sei ins Blaue hinein aufgestellt. Das in dem Luxemburger Verfahren eingeholte Gutachten (Anlage K 22) befasse sich nur mit dem Vergleich beschlagnahmter unbemaßter Zusammenbauzeichnungen, die – wie unstreitig ist – nicht geheim seien. Die Zusammenbauzeichnungen der Klägerinnen, so meinen die Beklagten, hätten bei der Konstruktion entsprechender Werkzeuge ergänzend zum Fachwissen der Konstrukteure der Beklagten verwendet werden dürfen. Das freie Fachwissen der Konstrukteure sei besonders ausgeprägt, weil sie ehemalige Mitarbeiter der Klägerin zu 2.) gewesen seien. Sie, die Beklagten, seien nicht verpflichtet, ihre eigenen Konstruktionszeichnungen, nach denen sie konstruiert hätten, vorzulegen. Solche gäbe es ohnehin nicht mehr, da nach Vollziehung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.10.2001 (Az: 2-03 O 420/01) sämtliche alten Konstruktionszeichnungen vernichtet worden seien. Bis heute habe nicht aufgeklärt werden können, auf welchem Weg es bei einigen Details zu den im Jahre 2002 in dem Luxemburger Verfahren festgestellten Übereinstimmungen im Bereich von 1/1000 Millimetern Zeichnungsgenauigkeit habe kommen können. Die als reine Vermutung vorgetragene Behauptung der Klägerinnen, Mitarbeiter der Beklagten hätten vertrags- und rechtswidrig ein Back-up ihrer Dateien entwendet, bleibe bestritten. Denkbar sei die (unwissentliche) Infizierung der Dateien mit Teilen von Zusammenbauzeichnungen im Kontakt mit Kunden der Klägerinnen, also durch die Übertragung von EDV-gespeicherten Teilen klägerischer Zusammenbauzeichnungen in zweiter oder höherer Generation. Auch hierzu habe bei den Beklagten nichts Konkretes festgestellt werden können. Falsch sei die Behauptung der Klägerinnen, die Beklagte zu 1.) sei zu dem Zweck gegründet worden, die Betriebsgeheimnisse der Klägerinnen zu verwerten.
15 Dem auf Zahlung gerichteten Klageantrag stehe eine anderweitige Rechtshängigkeit entgegen, da die Klägerinnen u. a. die Beklagte zu 1.) in Luxemburg auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 57 Millionen EURO in Anspruch nehme und diese Klage den streitgegenständlichen Schaden wegen der Herstellung und des Vertriebs von 48-er Werkzeugen in Deutschland und aus Deutschland heraus umfasse. Nach der erfolgten Auskunft zu den hier streitigen 48-er Werkzeugen sei jegliches weitere Feststellungsinteresse der Klägerinnen entfallen. Die Klägerinnen hätten jedenfalls keinen Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns. Bei einer Verwendung geheimer, auf Datenträger gespeicherter Konstruktionszeichnungen könne es allein um den wirtschaftlichen Wert gehen, der den finanziellen Aufwand für die Neuanfertigung solcher Zeichnungen und dem durch eine Übernahme fertiger Zeichnungen gewonnenen zeitlichen Vorsprung entspreche. Dieser Aufwand liege deutlich unter 100.000,- €. Der streitige Vorteil – Zeitersparnis – hafte nicht dem Werkzeug selbst an und sei für den erzielten Erlös somit ohne Bedeutung.
16 Wegen der weitergehenden Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17 II.
Beide Berufungen sind zulässig.
18 Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet, während das Rechtsmittel der Klägerinnen, soweit die Sache entscheidungsreif ist, überwiegend Erfolg hat.
19 A. Berufung der Beklagten
20 Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
21 I.
(1.) Das Landgericht hat angenommen, dass die streitgegenständlichen Konstruktionszeichnungen von Präzisions–Spritzgießsystemen einschließlich ihrer Kavitäten- und Kernplatten das besondere Know–how der Klägerinnen verkörpern und ein Betriebsgeheimnis darstellen.
22 Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung haben keinen Erfolg.
23 Betriebsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehende, nicht offenkundige, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannte Tatsache, an deren Geheimhaltung der Betriebsinhaber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat und die nach seinem bekundeten oder doch erkennbaren Willen auch geheim bleiben soll ( Köhler/Piper, UWG 3. Aufl. § 17 Rn. 4 m.w.N. ). Betriebsgeheimnisse sind insbesondere alle technischen Daten wie Konstruktionszeichnungen und - gedanken (Köhler/Piper a.a.O. Rn. 10 m.w.N.).
24 (a) Soweit die Berufung pauschal auf erstinstanzlichen Vortrag verweist, fehlt es bereits an einem ordnungsgemäßen Berufungsangriff, weil sie sich nicht mit den gegenteiligen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzt und nicht erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen die Beklagten das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt für unrichtig halten ( Zöller/ Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl. § 520 Rn. 35 ).
25 Die in Bezug genommenen erstinstanzlichen Ausführungen befassen sich mit der Offenkundigkeit von (unbemaßten ) Zusammenbauzeichnungen und der Möglichkeit des Nachbaus zerlegter Spritzgießanlagen.
26 (aa) Zwar sind die in den Betriebshandbüchern abgedruckten Zusammenbauzeichnungen jedermann zugänglich. Unstreitig enthalten sie aber keine Maßangaben und dienen nicht der Konstruktion eines Werkzeugs. Nicht sie verkörpern daher die maßgeblichen Betriebsgeheimnisse, sondern die bemassten Konstruktionszeichnungen. Ob Zusammenbauzeichnungen Dritten zugänglich gemacht werden, ist deshalb nicht entscheidend, denn durch sie wird das Betriebsgeheimnis nicht offenbart.
27 (bb) Zwar wird ein Betriebsgeheimnis durch Zerlegung des in den Verkehr gebrachten Produkts offenkundig, wenn hierzu jeder Fachmann ohne größeren Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand in der Lage ist (Köhler/Piper a.a.O. Rn. 6 m.w.N.). Das Landgericht hat hierzu jedoch festgestellt, dass sich die von den Sachverständigen im Luxemburger Beweissicherungsverfahren festgestellten Übereinstimmungen der Pläne im Feinbereich nicht erklären ließen, wenn die Beklagten Kenntnisse von den Konstruktionen der Klägerinnen durch Zerlegung von Werkzeugen erlangt hätten, so dass von einem Offenkundigwerden durch Zerlegung eines Systems nicht ausgegangen werden kann. Auch dazu enthält die Berufung der Beklagten keinen konkreten Angriff. Ohnehin lässt sich auch dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten keineswegs eindeutig entnehmen, dass sie durch die Zerlegung von Werkzeugsystemen der Klägerinnen deren geheimes Know–how ermittelt haben wollen, sondern verstehen sich die entsprechenden Ausführungen eher als allgemeiner Hinweis auf die – theoretische – Möglichkeit, Betriebsgeheimnisse durch Zerlegung von Werkzeugen und Geräten offenkundig zu machen.
28 Der Hinweis der Beklagten, bei der Luxemburger Tochter der Beklagten zu 1) seien lediglich Zusammenbauzeichnungen und keine Konstruktionszeichnungen gefunden worden, ist unbehelflich, weil sich daraus nichts gegen die Annahme der Verkörperung geheimen Know–hows in Dritten nicht zugänglich gemachten Konstruktionsplänen der Klägerinnen ergibt.
29 (b) Eine Offenlegung erfolgte auch nicht durch die Aushändigung der von den Beklagten als Anlage ROP 3 überreichten Konstruktionszeichnung an die später von A übernommene Firma X.
30 (aa) Unstreitig handelt es sich dabei um eine Reparatur- bzw. Wartungszeichnung, die von einem Techniker der Klägerinnen anlässlich der Durchführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten bei der Firma X vor Ort zurückgelassen wurde. Die Pläne sind mit Fax vom 02.01.1998 von A an die Beklagte zu 1) weitergegeben worden. Durch die Weitergabe an einen Dritten konnte grundsätzlich Offenkundigkeit eintreten. Die Beklagten haben die Voraussetzungen für eine Offenkundigkeit der Konstruktionszeichnung gleichwohl nicht schlüssig dargelegt. Denn bei der weitergegebenen Konstruktionszeichnung für eine Kernplatte fehlen wesentliche technische Angaben, insbesondere zum Konstruktionsaufbau der Kühlkanäle.
31 Die Klägerinnen haben hierzu vorgetragen, die Anforderungen an die Ableitung der Injektionstemperatur von 285 Grad erfordere einen hochkomplexen Konstruktionsaufbau und eine exakte Positionierung der Kühlkanäle. Die Kühlkanäle, die durch den Stahl der Kernplatte längs durchlaufen, müssten daher so gebohrt werden, dass bestimmte, exakt definierte Punkte mit einer Toleranz von +/- 0,01 Millimeter über die gesamte Länge der Stahlplatte von bis zu einem Meter eingehalten würden. Gerade die Ausgestaltung der Kühlkanäle sei für das Funktionieren einer Kernplatte wesentlich. Die insoweit unvollständige Zeichnung sei für die Herstellung einer Kernplatte deshalb ungeeignet. Demgegenüber genügt die Behauptung der Beklagten, es fehle lediglich das Maß für die Tiefe der Kühlbohrungen, das jeder Werkzeugbauer aufgrund seines Fachwissens anhand der anderen in der Zeichnung enthaltenen Angaben ergänzen könne, nicht.
32 Eine ungewisse oder unsichere Kenntnis Außenstehender macht ein Betriebsgeheimnis noch nicht offenkundig. Im Hinblick auf die substantiierte Darlegung der erheblichen Bedeutung der Positionierung der Kühlkanäle durch die Klägerinnen hätten die Beklagten näher darlegen müssen, mit welchem Aufwand und mit Hilfe welcher in der Zeichnung enthaltenen Maß- und Toleranzangaben ein Fachmann die Zeichnung so hätte ergänzen können, dass sie zur Herstellung einer Kernplatte geeignet wäre.
33 (bb) Selbst wenn man das Vorbringen der Beklagten für ausreichend substantiiert halten würde, wären die Beklagten damit gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Danach sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz nur zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Die Beklagten haben sich erstmals in ihrer Berufungserwiderung vom 15.04.2004 auf das Schreiben der Firma A bezogen. Ihre Behauptung, das als Anlage ROP 3 vorgelegte Schreiben vom 22.01.1998 nebst Anlagen sei „erst jetzt“ aufgefunden worden, lässt den Vorwurf der Nachlässigkeit nicht entfallen. Die Beklagten hatten Veranlassung und die Möglichkeit gehabt, sich um entsprechende Kenntnis zu bemühen. Nach ihrer Auffassung haben die mit dem Schreiben überlassenen Planzeichnungen für die Frage der Offenkundigkeit der Konstruktionspläne erhebliche Bedeutung. Es hätte demnach nichts näher gelegen, als die ihnen von A überlassenen Pläne schon in erster Instanz in das Verfahren einzuführen und – sofern erforderlich – Nachforschungen nach deren Verbleib anzustellen. Dass dies erfolgt ist, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten ebenso wenig wie ein Grund dafür, warum solche Nachforschungen unterblieben und die Dokumente erst jetzt ( zufällig ? ) aufgefunden worden sind, obwohl den Beklagten die Entscheidungsrelevanz der Unterlagen bekannt war und sie schon früher Anlass zu entsprechenden Nachforschungen hatten.
34 Nach allem ist der Vorwurf der Nachlässigkeit nicht ausgeräumt (OLG Saarbrücken OLGR 2003, 249; KG OLGR 2003, 13). Demnach war der Vortrag zwingend auszuschließen, ohne dass es auf die Verzögerung des Rechtsstreits ankommt.
35 (2.) Nach den weiteren Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil hat sich der Beklagte zu 2) die in den Konstruktionszeichnungen verkörperten Geschäftsgeheimnisse durch eine eigene oder fremde Handlung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG verschafft, indem er oder einer der sonstigen früheren Beschäftigten der Klägerin zu 2) die auf Datenträgern gespeicherten Konstruktionszeichnungen der Klägerinnen vervielfältigt hat. Das in dem Luxemburger Beweisaufnahmeverfahren untersuchte Datenmaterial indiziere die Verwendung der klägerischen Konstruktionszeichnungen durch die Beklagten.
36 Diese Feststellungen sind für den Senat bindend.
37 Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Beklagten haben mit ihrer Berufungsbegründung Umstände, die Anhaltspunkte für solche Zweifel begründen könnten, nicht aufgezeigt. Solche sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
38 (a) Die Überzeugung des Landgerichts, einer der früheren Beschäftigten der Klägerin zu 2.) habe die auf Datenträger gespeicherten Konstruktionszeichnungen der Klägerinnen mit technischen Mitteln vervielfältigt und damit gegen die Geheimhaltungspflicht des § 8 seines Anstellungsvertrages verstoßen, beruht auf verfahrensfehlerfrei zustande gekommenen Feststellungen und lässt auch sonst keine Anhaltspunkte für Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit erkennen. Das Landgericht hat seine Überzeugung auf die von den Klägerinnen in den Rechtsstreit eingeführten Feststellungen der Sachverständigen SV1 und SV2 in deren Gutachten vom ...04.2002 (K 22) gestützt. Darin haben die Sachverständigen verschiedene, im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wiedergegebene nicht technisch bedingte, Übereinstimmungen in den von ihnen untersuchten Zusammenbauzeichnungen der Beklagten mit Zusammenbauzeichnungen der Klägerinnen festgestellt. Aus dem Umstand, dass die Reproduktion einer Papierzeichnung anhand einer anderen Papierzeichnung mit einer Genauigkeit von 0,01 oder 0,001 Millimetern nicht möglich ist, wenn die Abmessungen nicht deutlich auf der Zeichnung vermerkt sind, hat das Landgericht geschlossen, dass die nicht technisch bedingten Übereinstimmungen der untersuchten Dateien auf einer Reproduktion auf elektronischem Wege beruhen müsse. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden.
39 (aa) Die Beklagten haben keine Umstände aufgezeigt, die sie in Frage stellen könnte. Sie haben weder die festgestellten Übereinstimmungen bestritten, noch den Ausgangspunkt ihrer Würdigung durch das Landgericht, wonach manuell eine derart genaue Übereinstimmung nicht zu erzielen sei, in Frage gestellt.
40 Sie haben zwar vorgetragen, der das Urteil tragende Umstand, nämlich Übereinstimmungen im 1/1000mm –Bereich, sei erst nach eingehenden Messungen und Vergleichen der klägerischen Konstruktionszeichnungen mit den sichergestellten Zusammenbauzeichnungen der Beklagten feststellbar gewesen; die Übereinstimmungen hätten zudem technisch irrelevante Einzelheiten betroffen. Dass die Zeichnungen auf den ersten Blick übereinstimmten, sei nichts Ungewöhnliches, weil sie Systeme beträfen, für die kein Nachahmungsschutz bestehe. Insoweit seien Übereinstimmungen rechtmäßig. Außerdem habe es eine Vielzahl von Unterschieden zwischen den Zeichnungen gegeben. Damit stehe fest, dass die Übereinstimmungen äußerst unauffällig gewesen seien, so dass die Beklagten keinen hinreichenden Anlass zu eingehenden Messungen und Vergleichen gehabt hätten.
41 Diese Ausführungen sind jedoch unerheblich und verkennen die Bedeutung der – unstreitig - festgestellten Übereinstimmungen und vermögen die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht in Frage zu stellen.
42 Ob die Übereinstimmungen technisch relevante oder irrelevante Einzelheiten betreffen und ob sie, weil die Systeme selbst grundsätzlich nicht geschützt sind, rechtmäßig oder unrechtmäßig sind, ist unerheblich. Entscheidend für die Überzeugungsbildung des Landgerichts war allein, dass die festgestellten, auch in der Berufungsinstanz nicht bestrittenen Übereinstimmungen bei einer – an sich zulässigen – manuellen Übernahme oder der Anfertigung einer eigenen Konstruktionszeichnung auf der Grundlage des eigenen Know–how, nicht erklärbar wären. Gerade die – nach der Darstellung der Beklagten – unauffälligen und technisch irrelevanten Übereinstimmung sind ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Übernahme unmittelbar mittels Überspielung elektronischer Dateien erfolgt sein muss. Eine andere nachvollziehbare Erklärung, wie es zu so ausgesprochen auffälligen Übereinstimmungen im ( unauffälligen ) Feinbereich kommen konnte, haben die Beklagten nicht geben können. Ihr Versuch, die als solches unstreitigen Tatsachen anders als das Landgericht zu würdigen, gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme.
43 (bb) Angesichts dieser zu ihren Ungunsten sprechenden Indizien durften sich die Beklagten auch nicht auf ein bloßes Bestreiten beschränken, sondern oblag es ihnen, konkret zu erwidern (§ 138 Abs. 2 ZPO). Darauf hat der Senat in seinem Beschluss vom 03.08.2004 hingewiesen. Im Hinblick auf die dargelegten Übereinstimmungen, die deutlich für eine unmittelbare Übernahme der elektronischen Dateien der Klägerinnen sprechen, hätten die Beklagten ihre Behauptung, sie hätten nach eigenen Konstruktionsplänen gearbeitet, substantiiert belegen und vortragen müssen, in welcher Zeit und mit Hilfe welcher Mitarbeiter welche Konstruktionspläne ohne Zuhilfenahme von Dateien der Klägerinnen geschaffen worden sind. Auch sonstige nachvollziehbare Erklärungen für die übereinstimmenden Details der untersuchten Zusammenbauzeichnungen haben die Beklagten nicht gegeben, ihr unsubstantiierter Hinweis auf bloße Möglichkeiten einer Infizierung von Dateien reichte dazu nicht aus.
44 Wenn die Beklagten stattdessen behaupten, sie hätten ihre diesbezüglichen konstruktionspläne nach Abschluss des vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens vernichtet, so vermag der Senat dieser Einlassung keinen Glauben zu schenken. Es erschiene lebensfremd und geradezu leichtfertig, wenn sich die anwaltlich beratenen Beklagten nach Abschluss eines Eilverfahrens auf diese Weise Materials entledigt hätten, das augenscheinlich zu ihrer Entlastung hätte beitragen können. Die Begründung für dieses Verhalten – man habe es sich ersparen wollen, um nicht mehr benötigte Gestaltungen mit den Klägerinnen zu prozessieren – vermag ebenso wenig zu überzeugen. Gerade die Vorlage eigener Konstruktionszeichnungen hätte am ehesten zur Vermeidung weiterer Prozessen beitragen können.
45 Der Senat ist nicht gehindert, die wenig glaubhafte Einlassung der Beklagten bei der Würdigung des gesamten Verhandlungsergebnisses zu berücksichtigen (§ 286 ZPO). Sie deutet zur Überzeugung des Senats wie schon die durch das Luxemburger Gutachten festgestellten Indizien ebenfalls darauf hin, dass die Beklagten im fraglichen Zeitraum nicht über eigene Konstruktionspläne verfügten, sondern die Pläne der Klägerinnen nutzten
46 (cc) Zu Unrecht haben die Beklagten auch gemeint, sie seien im Hinblick auf den unbestimmten Streitgegenstand nicht zur konkreten Erwiderung verpflichtet. Denn der Sach- und Streitstoff, aus dem die Klägerinnen die begehrte Rechtsfolge herleiten, wird schon durch die erstinstanzliche Entscheidung hinreichend konkretisiert.
47 (dd) Das Landgericht hat schließlich nicht verkannt, dass es sich bei den in dem Gutachten des Sachverständigen SV2 verglichenen Plänen um Zusammenbauzeichnungen und nicht um Konstruktionszeichnungen der Parteien handelt. Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass – unstreitig - die Herstellung von Werkzeugen nur mittels bemasster Konstruktionszeichnungen möglich ist. Nach den weiteren Feststellungen im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils zeigen die Zusammenbauzeichnungen in übereinandergelegten Schichten die einzelnen Platten eines Werkzeuges. Sie stellen ein kundenorientiertes Arbeitsergebnis dar, das aus einer Vielzahl von einzelnen, bemaßten Konstruktionszeichnungen gewonnen wird. Zu ihrer Erstellung werden die klägerischen Konstruktionszeichnungen, die der Werkzeugherstellung dienen, umgewandelt. Die ursprünglich bemaßten Konstruktionsdateien werden elektronisch mit Hilfe der CAD-Software verändert, indem die Bemaßungen für jede Platte gelöscht werden und nur noch auszugsweise die einzelnen Platten mit Funktionsangaben Schicht für Schicht farblich dargestellt übereinandergelegt werden. Die Klägerinnen haben – insoweit unwidersprochen – vorgetragen, dass wegen dieser Generierung der Zusammenbauzeichnungen aus den Konstruktionszeichnungen die beim Vergleich der Zusammenbauzeichnungen festgestellten Übereinstimmungen deshalb zwingend darauf zurückzuführen seien, dass dieselben Merkmale auch bereits in den Konstruktionszeichnungen vorhanden sind. Auch dem sind die Beklagten nicht - jedenfalls nicht ausreichend substantiiert - entgegengetreten. Dazu genügte es nicht, auf „die Möglichkeit einer unwissentlichen Infizierung der Dateien mit Teilen von Zusammenbauzeichnungen im Kontakt mit Kunden der Klägerinnen“ zu verweisen. Die Beklagten haben nicht einmal klarzustellen vermocht, wie eine solche Infizierung konkret hätte ablaufen sollen.
48 Diese festgestellten und nicht bestrittenen Übereinstimmungen lassen sich schließlich nicht damit erklären, dass die Beklagten offenkundige Zusammenbauzeichnungen der Klägerinnen auf elektronischem Weg verwendet und gewissermaßen zu Konstruktionszeichnungen rückentwickelt haben. Eine solche Annahme scheidet schon deswegen aus, weil die Klägerinnen behauptet haben, dass sie Dritten Zusammenbauzeichnungen niemals als elektronische Datei ausgehändigt haben. Auch insoweit durften sich die Beklagten nicht mit einem bloßen Bestreiten begnügen, sondern hätten gegebenenfalls konkret darlegen müssen, dass sie oder Dritte auf diese Weise unter Verwendung elektronischer Dateien von Zusammenbauzeichnungen elektronische Konstruktionszeichnungen generiert haben.
49 (b) Die Feststellungen des Landgerichts sind verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen. Das Landgericht hat das Gutachten des Sachverständigen SV2 im vorliegenden Verfahren nicht als Sachverständigengutachten, sondern als urkundlich belegten Parteivortrag gewürdigt, was ohne weiteres zulässig war (Zöller/Greger, 25. Auflage, § 402 Rn. 6 c). Die Frage eines Beweisverwertungsverbotes stellt sich daher nicht. Inhaltlich haben die Beklagten den Feststellungen des Sachverständigen in beiden Instanzen nicht widersprochen. Sie leiten lediglich aus den festgestellten Übereinstimmungen andere Schlüsse ab, als es das Landgericht im erstinstanzlichen Urteil getan hat. Das allein genügt indes nicht, um Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen zu begründen. Die Klägerinnen haben auch nachvollziehbar das Verhältnis der von dem Sachverständigen verglichenen Zusammenbauzeichnungen zu den im Unterlassungsantrag aufgeführten Konstruktionszeichnungen der Klägerinnen dargelegt. Auf die diesbezüglichen, nicht bestrittenen Ausführungen im Schriftsatz der Klägerinnen vom 30.8.2004, S. 8 ff wird Bezug genommen.
50 (3) Zu Unrecht rügen die Beklagten das Fehlen subjektiver Feststellungen zum Tatbestand des Geheimnisverrats im erstinstanzlichen Urteil. Insoweit genügt die Feststellung, dass die Beklagte zu 1) im Besitz der elektronischen Dateien mit Konstruktionszeichnungen der Klägerin gewesen sein muss, weil Umstände, unter denen die Beklagte zu 1) legal in den Besitz dieser Dateien kommen konnte, weder von den Beklagten aufgezeigt, noch sonst ersichtlich sind. Danach konnte das Landgericht offen lassen, ob der Beklagte zu 2) die Daten durch eine eigene oder eine fremde Handlung erlangte, weil die sonstigen Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 UWG bei beiden Sachverhaltsalternativen gleichermaßen erfüllt sind. Dass der Beklagte zu 2.) keine Kenntnis davon gehabt haben könnte, dass Werkzeuge unter Verwendung der Konstruktionszeichnungen der Klägerinnen herstellt werden, erscheint angesichts der Rolle, die er bei der Gründung und dem Aufbau der Beklagten zu 1) spielte, ausgeschlossen. Den bei der Beklagten zu 1) an führender Stelle tätigen fachkundigen Konstrukteuren, insbesondere dem Beklagten zu 2), kann es nicht entgangen sein, auf welcher Basis die Produktion erfolgt. Eine andere Würdigung ergibt sich auch aus dem Beklagtenvortrag nicht.
51 (4) Das vom Landgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot ist nicht zu weit.
52 Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten (auch) die Herstellung untersagt, weil sie ein unzulässiges Gebrauchmachen von dem fremden Betriebsgeheimnis darstellt (Köhler/Piper a.a.O. § 19 Rn. 9).
53 Zu Unrecht meinen die Beklagten auch, das vom Landgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot knüpfe nicht an die Verwendung der Konstruktionspläne an, sondern lasse schon jede objektive Übereinstimmung zwischen den von den Beklagten vertriebenen Systemen und den Konstruktionszeichnungen der Klägerinnen genügen, weil die Formulierung „Gebrauch machen“ keine Verwendungshandlung zum Ausdruck bringe. Damit werde den Beklagten jede Herstellung und jeder Vertrieb von Systemen verboten, die mit den genannten Konstruktionszeichnungen übereinstimmen. Das gerichtliche Verbot laufe somit auf einen Nachahmungsschutz der klägerischen Systeme hinaus, der weder bestehe, noch beantragt sei.
54 Damit messen die Beklagten dem Begriff des „Gebrauchmachens“ im vorliegenden Zusammenhang eine weitergehende Bedeutung zu als das Landgericht. Das ergibt sich ohne weiteres aus den Entscheidungsgründen (Urteilsumdruck S. 15), wo ausdrücklich erwähnt wird, der Unterlassungsanspruch richte sich auf die Herstellung, das Angebot sowie den Vertrieb von Werkzeugen, die unter Verwendung der klägerischen Konstruktionszeichnungen ( und ) nach deren Abänderung in nur unwesentlichen Gestaltungselementen erfolgt. Daraus folgt, dass das Landgericht die Begriffe „Gebrauch machen“ und „verwenden“ synonym benutzt. Im Übrigen weist das Landgericht selbst darauf hin, dass der Beklagte zu 2) und die anderen bei der Klägerin zu 1) ausgeschiedenen ehemaligen Mitarbeiter in der Verwertung des bei ihrem früheren Arbeitgeber erworbenen Know–hows grundsätzlich frei sind, die hier vorliegenden Umstände indes eine Verwertung der klägerischen Konstruktionszeichnungen nach deren Reproduktion auf elektronischem Wege vermuten lassen (Urteilsumdruck S. 12, 13 Mitte). Hinzu kommt, dass das Landgericht ausdrücklich die Möglichkeit einer manuellen Nachschaffung ausschließt, was nur dann erforderlich war, wenn im Falle einer manuellen Nachschaffung kein Unterlassungsanspruch gegeben wäre. Daraus folgt, dass sich der vom Landgericht ausgeurteilte Unterlassungsanspruch lediglich auf die Herstellung, das Anbieten und Vertreiben von Werkzeugsystemen beschränkt, die unter Verwendung der ( bzw. nach den ) klägerischen Konstruktionszeichnungen angefertigt worden sind, beschränkt und nicht schon die objektive Übereinstimmung genügen lässt.
55 Der Unterlassungsanspruch bei Verletzung eines in Konstruktionsplänen enthaltenen Betriebsgeheimnisses erstreckt sich auf die Ergebnisse der Nutzung (Maschinenbau), wenn diese mindestens nicht unwesentlich auf der unlauter erlangten Kenntnis beruhen. Eine unter Verstoß gegen § 17 UWG erlangte Kenntnis von Betriebsgeheimnissen darf vom Verletzer in keiner Weise verwendet werden. Ergebnisse, die der Verletzer mittels solcher Kenntnisse erzielt, sind von Anfang an und - jedenfalls in der Regel - dauernd mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behaftet. Das gilt auch für solche Entwicklungen, die zwar nicht vollständig auf den unlauter erlangten Kenntnissen beruhen, bei denen diese aber in einer Art und Weise mitursächlich geworden sind, die wirtschaftlich oder technisch nicht als bedeutungslos angesehen werden kann. Denn auch in diesen Fällen wird die unlauter erlangte Kenntnis zum Vorteil des Verletzers mit verwendet, weil er ohne sie, d.h. bei ausschließlich eigener Entwicklung, entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nur später und mit größerem eigenen Aufwand zu gleichen Entwicklungsergebnissen gelangen könnte (BGH GRUR 1985, 294 –Füllanlage). Diesen anerkannten Grundsätzen zur Reichweite des Unterlassungsgebots hat das Landgericht ersichtlich Rechnung getragen. Weder hat es das Unterlassungsgebot auf solche Nachbauten beschränkt, die mit den Konstruktionszeichnungen der Klägerinnen vollständig übereinstimmen, noch hat es einen Unterlassungsanspruch unabhängig von der Verwendung der klägerischen Konstruktionspläne zugebilligt. Lediglich zur Klarstellung hat der Senat deshalb im Tenor die Formulierung „Gebrauch machen bzw. auf diesen beruhen“ durch den Begriff „Verwenden“ ersetzt.
56 (5) Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Verjährung der Klageansprüche verneint. Wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Anspruchsberechtigten von der Handlung und der Person des Verpflichteten (§ 21 a.F. UWG). Die Beklagten haben keine Umstände vorgetragen, die auf eine Kenntnis der Klägerinnen von einer rechtswidrigen Verletzungshandlung der Beklagten in verjährter Zeit schließen lassen. Die Kenntnis der Klägerinnen davon, dass die Beklagten Formwerkzeuge als Ersatzteile für Maschinen der Klägerinnen herstellen, reicht dafür nicht aus, weil dies nicht ohne weiteres wettbewerbswidrig ist und sich die Klägerinnen dagegen auch nicht wenden.
57 Auch die Beklagten gehen davon aus, dass die Klägerinnen Kenntnis von einer unter Verwendung ihrer Konstruktionspläne erfolgten Herstellung von Werkzeugen ab Juli 2001 hatten. Das entspricht dem Klagevortrag, wonach die Kläger im Juli 2001 erstmals Kenntnis davon erhielten, dass die Beklagten eine Konstruktionszeichnung gefertigt hatten, die mit derjenigen der Klägerinnen nahezu identisch sei (Klagebegründung S. 5). Damit hat die am 16.11.2001 eingereichte und den Beklagten am 19.12.2001 zugestellte Klage zur Unterbrechung der 6-monatigen Verjährungsfrist geführt (§ 209 Abs. 1 a.F. BGB ). Für die Unterbrechungswirkung ist es unerheblich, dass die Klägerinnen die streitgegenständlichen Konstruktionspläne erst mit Schriftsatz vom 23.05.2003 in den Unterlassungsantrag aufgenommen haben. Dass die Klage wegen des dadurch möglicherweise nicht hinreichend bestimmten Antrags unzulässig war, steht der Unterbrechung nicht entgegen, weil auch eine unzulässige Klage die Verjährung unterbricht (§ 212 a.F. BGB; vgl. auch Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl. § 204 Rn. 5). Gleiches gilt von einer - zunächst- unsubstantiierten oder unschlüssigen Klage ( Palandt/Heinrichs, a.a. O.).
58 Entscheidend ist der Umfang der Hemmung, der durch den Streitgegenstand bestimmt wird. Unschädlich ist die unrichtige Fassung des Klageantrags, wenn der Streitgegenstand durch Auslegung ermittelt werden kann oder eine spätere Antragsänderung die Identität des Anspruchs unberührt lässt (Palandt/Heinrichs a.a.O. Rn. 13). So liegt der Fall auch hier. Die Klägerinnen haben von Anfang an neben urheberrechtlichen auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen identischer Übernahme der Konstruktionspläne und Verletzung von Betriebsgeheimnissen geltend gemacht. Die Aufnahme der Konstruktionspläne an Stelle der ursprünglich aufgenommenen Zusammenbaupläne in den Unterlassungstenor führte damit zu keiner Änderung des Streitgegenstands. Mit ihr wurde lediglich den Bedenken des erstinstanzlichen Gerichts gegen die Antragstellung Rechnung getragen. Für die mit der Klage verfolgten Schadensersatzansprüche gilt nichts anderes. Auch insoweit bestehen keine Anhaltspunkte für eine den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzende Kenntnis der maßgeblichen Verletzungshandlung in verjährter Zeit.
59 (6) Schließlich hat die Berufung keinen Erfolg, soweit die Beklagten sich gegen ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung über Kosten und Gewinn wenden. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Klägerinnen diese Angaben benötigen, weil dreifache Schadensberechnung zulässig ist und sie deshalb Herausgabe des Verletzergewinns geltend machen können (Köhler/Piper a.a.O. § 19 Rn. 3; Harte – Bavendamm, UWG, § 17 Rn 63 ). Der Einwand der Beklagten, hier müsse etwas anderes gelten, weil der Sachverhalt eher dem Tatbestand der Vorlagenfreibeuterei vergleichbar sei, greift schon deshalb nicht, weil auch bei der Vorlagenfreibeuterei die dreifache Schadensberechnung zulässig ist (Harte –Bavendamm a.a.O. § 18 Rn.11; Köhler/Piper a.a.O; Baumbach/ Hefermehl/ Köhler, UWG 23. Aufl. § 17 Rn. 56; KG GRUR 1988, 702 ;). Dem folgt der Senat zumindest für solche Fälle, in denen es sich bei der Vorlage um ein Betriebsgeheimnis handelt (BGH GRUR 1977, 539 –Prozessrechner).
60 Ob ein Feststellungsinteresse der Klägerinnen wegen der bereits in der Vorinstanz erteilten Auskunft entfallen war, kann dahin stehen, weil die Klägerinnen in der Berufungsinstanz im Umfang der erteilten Auskunft zum Leistungsantrag übergegangen sind.
61 Nach allem erweist sich die Berufung der Beklagten als unbegründet.
62 B. Berufung der Klägerinnen
63 Die Berufung hat – soweit über sie bereits entschieden werden konnte - überwiegend Erfolg.
64 I.
Der Senat hält an den Bedenken gegen die Formulierung des Unterlassungsantrags gem. dem Hauptantrag I. nach nochmaliger Prüfung nicht fest.
65 Zwar gilt grundsätzlich, dass der Tenor des Unterlassungsantrags diejenigen Charakteristika, die ein Betriebsgeheimnis darstellen, angeben muss, um ein vollstreckbares Urteil herbeizuführen. Aus ihm muss sich deshalb ergeben, was als Betriebsgeheimnis geschützt sein soll (BAG CR 1990, 336 ; Doepner, Festschrift für Tilmann, S. 112 ff;). Etwas anderes kann in Fällen gelten, in denen – wie hier - auf dem Markt erhältlichen Produkten illegal entwendete Konstruktionspläne zugrunde liegen. In solchen Fällen kann es vertretbar sein, lediglich das von der beklagten Partei unter Verletzung des Betriebsgeheimnisses hergestellte und auf den Markt gebrachte Produkt allgemein zu charakterisieren (vgl. Doepner a.a.O. m.w.N.). Zur Charakterisierung reicht es im vorliegenden Fall aus, dass vom Unterlassungstenor diejenigen Verletzungsformen erfasst sind, die unter Verwendung der Konstruktionspläne der Klägerin in digitalisierter oder daraus unmittelbar abgeleiteter Form hergestellt worden sind. Dass damit eine unter Umständen aufwändige Prüfung einer Rechtsverletzung im Vollstreckungsverfahren erforderlich werden kann, ist hinzunehmen (vgl. etwa BGH GRUR 1961, 40 –Wurftaubenpresse; GRUR 1963, 367 –Industrieböden) . Darüber hinaus hat der Senat berücksichtigt, dass die Tenorierung des Unterlassungsantrags weitestgehend dem Anerkenntnis der Beklagten entspricht und eine konkretere Fassung des Tenors allenfalls im Zusammenhang mit dem Verbot der Herstellung in Betracht gekommen wäre, wodurch keine erhebliche Präzisierung hätte erzielt werden können, aber die Gefahr von etwaigen Widersprüchen hinsichtlich der reichweite des Unterlassungsgebots bei den unterschiedlichen Handlungsformen bestanden hätte.
66 Unter diesen Umständen erschien es dem Senat ausnahmsweise gerechtfertigt, die Entscheidung, ob im Einzelfall eine Konstruktionszeichnung der Klägerinnen nicht nur in unwesentlichen Elementen verwendet worden ist, dem Vollstreckungsverfahren zu überlassen.
67 II.
(1.) Die Klägerinnen rügen zu Recht, dass das Landgericht – mit Ausnahme der Auskunft über Kosten und Gewinn - von einer (vollständigen) Erledigung des Auskunftsanspruchs ausgegangen ist.
68 Die Beklagten haben die Auskunft entsprechend ihrem Anerkenntnis ausdrücklich auf den nach ihrer Auffassung nicht verjährten Zeitraum beschränkt und Auskunft nur bezüglich der ab dem 16.05.2001 getätigten Geschäfte erteilt (Schriftsatz vom 24.07.2003).Da das Landgericht – wie dargelegt zu Recht - eine Verjährung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche verneint hat, steht den Klägerinnen ein Anspruch auf Auskunft auch hinsichtlich der vor dem 16.05.2001 erfolgten Verletzungshandlungen zu.
69 Der Auskunftsanspruch ist durch die erteilte Auskunft insoweit noch nicht erfüllt, weil die Beklagten die Auskunft zeitlich beschränkt erteilt haben und die erteilte Auskunft damit von vornherein unvollständig ist (Köhler/Piper a.a.O. vor § 13 Rn. 131 m.w.N.). Der Auskunftsanspruch ist insoweit begründet, als die Klägerinnen einen zeitlich unbegrenzten Auskunftsanspruch geltend machen. Zwar besteht nach der Rechtsprechung des für das Wettbewerbsrecht zuständigen I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keine Auskunftspflicht hinsichtlich solcher Handlungen, die zeitlich vor dem ersten konkret behaupteten Verstoß liegen ( BGH GRUR 1988, 307 – Gaby; GRUR 1995, 50 – Indorektal/Indohexal; a.A. BGH –X. Zivilsenat – GRUR 1992, 612 – Nicola ). Im Einzelfall kann jedoch nach Treu und Glauben eine weitergehende Auskunft geschuldet werden ( vgl. BGH GRUR 1995, 50, 54; Köhler /Piper a.a.O. Rn. 126; Köhler GRUR 1996, 82,88; noch weitergehend Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl. Rn. 1105). Zwar haben die Klägerinnen einen konkreten Verstoß schlüssig erstmals für Juli 2001 vorgetragen. Gleichwohl erachtet der Senat hier einen weitergehenden Auskunftsanspruch für begründet, weil den Beklagten vorsätzliches Handeln zur Last fällt und die Gesamtumstände es nahe legen, dass sie die auf Dateien überspielten Konstruktionspläne der Klägerinnen, in deren Besitz sie im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausscheiden bei der Klägerin zu 2) gelangt sein müssen, auch von Anfang an verwendeten. Denn es wäre unsinnig, zunächst eigenständige Konstruktionspläne zu entwickeln und erst später auf die fremden Pläne zurückzugreifen. Ist aber von einem vorsätzlichen und planmäßigen Verhalten auszugehen, so ist dem Verletzer eine Auskunft ohne zeitliche Begrenzung auf die erste konkret festgestellte Verletzungshandlung zuzumuten (Köhler, Melullis jew. a.a.O; offen gelassen bei BGH a.a.O. Indorektal/Indohexal).
70 Nicht erledigt ist das Auskunftsbegehren auch hinsichtlich der Herstellung der entsprechenden Werkzeugsysteme, weil die Beklagten auch hierüber – ausdrücklich - keine Auskunft erteilt haben. Nachdem das Landgericht – wie dargelegt zu Recht – auch die Herstellung der Werkzeuge als rechtsverletzend untersagt hat, steht den Klägerinnen auch insoweit ein noch nicht erledigter Auskunftsanspruch zu.
71 (2.) Im Übrigen ist die Berufung unbegründet, weil das Landgericht zu Recht von einer Erledigung des Auskunftsanspruchs ausgegangen ist. Soweit die Klägerinnen mit ihrer Berufung rügen, die erteilte Auskunft bleibe deutlich hinter dem Umfang des klägerischen Unterlassungsantrags zurück, haben sie keinen Erfolg. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagten die erteilte Auskunft auf solche Werkzeuge beschränkt haben, die unter Verwendung der klägerischen Konstruktionszeichnungen identisch hergestellt worden sind. Die Beklagten haben lediglich klargestellt, dass sie ein Verbot der Herstellung, des Anbietens und des Vertriebs von Werkzeugsystemen, die mit denen der Klägerinnen übereinstimmen, ohne dass bei deren Herstellung die Konstruktionspläne der Klägerinnen verwendet werden, nicht anerkennen. Ein soweit gehender Unterlassungsantrag war in erster Instanz zuletzt aber nicht mehr im Streit. Zwar hatten die Klägerinnen zunächst die Unterlassung der Herstellung, des Anbietens und Vertreibens von Werkzeugsystemen begehrt, die den Konstruktionszeichnungen der Klägerinnen entsprechen. Mit dem zuletzt gestellten Antrag haben sie ihr Unterlassungsbegehren indes beschränkt auf solche Werkzeugsysteme, die unter „Gebrauchmachen“ von den klägerischen Konstruktionszeichnungen hergestellt, angeboten oder vertrieben werden. Unter Gebrauchmachen hat – wie dargelegt – das Landgericht nichts anderes als „Verwenden“ gemeint. Das erteilte Anerkenntnis deckt sich insoweit mit dem zuletzt geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Er erfasst – wie auch das Landgericht klargestellt hat – alle Werkzeugsysteme, die unter Verwendung der klägerischen Konstruktionszeichnungen nach deren Abänderung in nur unwesentlichen Gestaltungselementen hergestellt, angeboten und vertrieben werden. Dass das abgegeben Anerkenntnis sich demgegenüber ausschließlich auf identische Werkzeugformen beschränkt, kommt nirgends deutlich zum Ausdruck. Dass die Klägerinnen aus ihrer subjektiven Sicht mutmaßen, die erteilte Auskunft sei nicht vollständig und beziehe sich nicht auf solche unter Verwendung ihrer Konstruktionspläne hergestellten, angebotenen und vertriebenen Verletzungsformen, die mit den Konstruktionsplänen nicht vollständig identisch sind, betrifft nicht die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ( Köhler /Piper a.a.O. Rn. 131) . Bei begründeten Zweifeln ist vielmehr entsprechend § 259 Abs. 2 BGB vorzugehen oder ergänzende Auskunft zu verlangen. Soweit die Klägerinnen nach allem Unvollständigkeit der erteilten Auskunft im Hinblick auf abgewandelte Gestaltungsformen rügen, ist ihre Berufung unbegründet, weil das Landgericht insoweit zu Recht von einer Erledigung des Auskunftsantrags ausgegangen ist.
72 III.
( 1 ) Der in der Berufungsinstanz erstmals geltend gemachte Zahlungsantrag ist zulässig .
73 (a) Die Klägerinnen konnten die im Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage liegende Klageerweiterung ( § 264 Nr. 3 ZPO ) mit ihrer zulässigen Berufung verbinden, auch wenn sie in erster Instanz mit dem Feststellungsantrag voll obsiegt haben ( BGH NJW 1992, 2296 ).
74 ( b) Dem Antrag steht nicht die anderweitige Rechtshängigkeit der Klage vor dem Tribunal d’ Arrondissement du Luxembourg entgegen. Zwar ist die dortige – am 10.05.2002 zugestellte – Klage auf Zahlung von Schadensersatz gerichtet.
75 Art. 27 EuGVVO bestimmt jedoch keinen Vorrang der später erhobenen Leistungs- vor der früher erhobenen Feststellungsklage (BGH NJW 1997, 870 ). Damit genießt die im November 2001 eingereichte Feststellungsklage Priorität, so dass später angerufenes und gegebenenfalls zur Aussetzung verpflichtetes Gericht im Sinn von Art. 27 Abs. 1 EuGVVO das Tribunal d’ Arrondissement du Luxembourg ist.
76 (2.) (a) Den Klägerinnen steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu. Die Beklagten haben durch die Verwendung von Konstruktionsplänen der Klägerinnen zur Herstellung von Werkzeugsystemen und Teilen hiervon schuldhaft ein Betriebsgeheimnis der Klägerinnen verletzt (§§ 17, 4 Nr. 9 c UWG). Nach den zugrunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil steht fest, dass sich die Beklagten die auf Dateien enthaltenen Konstruktionspläne der Klägerinnen widerrechtlich verschafft und bei der Herstellung ihrer Werkzeuge verwendet haben.
77 (b) Der Antrag ist hinsichtlich der Höhe noch nicht entscheidungsreif.
78 Die Klägerinnen haben den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zwar auf der Grundlage der von den Beklagten erteilten Auskunft berechnet.
79 Den Klägerinnen steht – wie dargelegt – die Möglichkeit der dreifachen Schadensberechnung offen. Sie können deshalb grundsätzlich auch Herausgabe des Verletzergewinns verlangen. Gleichwohl bestehen Zweifel, ob der gesamte Gewinn herauszugeben ist. Zwar lässt die Tatsache der Entstehung eines Verletzergewinns den Rückschluss darauf zu, dass sich auf Seiten des Verletzten eine umgekehrte Entwicklung eingestellt hat. Zweifelhaft erscheint indes, inwieweit der ganze Gewinn auf die Rechtsverletzung zurückgeführt werden kann (Köhler /Piper a.a.O. § 1 Rn. 679) . Denn die von den Beklagten hergestellten Werkzeuge wären ohne die rechtsverletzenden Handlungen nicht ausschließlich von den Klägerinnen hergestellt und vertrieben worden. Neben den Parteien stellen noch weitere Produzenten Werkzeugteile her, die mit den Systemen der Klägerinnen kompatibel sind. Mindestens ein Teil des Umsatzes wäre wahrscheinlich auf sie, ein weiterer Teil möglicherweise auch auf die Beklagten entfallen, wenn sie mit eigenen Konstruktionszeichnungen gearbeitet hätten. Es liegt deshalb gegebenenfalls nahe, dass – ähnlich wie bei Kennzeichenrechtsverletzungen und in Fällen sklavischer Nachahmung - nicht der ganze Gewinn herausverlangt werden kann.
80 Da hierzu noch nähere Darlegungen durch die Parteien erforderlich sind, andererseits aber die Voraussetzungen eines Grundurteils gegeben sind, insbesondere ein den Klägerinnen dem Grunde nach zustehender Anspruch und die hohe Wahrscheinlichkeit eines in irgendeiner Höhe eingetretenen Schadens feststeht, hat der Senat von der Möglichkeit eines Grundurteils Gebrauch gemacht.
81 (c) Soweit die Klägerinnen ihren Schaden noch nicht beziffert haben und hierüber durch Grundurteil zu entscheiden war, verbleibt es, da die Berufung der Beklagten aus den unter A dargelegten Gründen keinen Erfolg hat, bei der bereits vom Landgericht getroffenen Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
82 IV.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
83 Die Kostenentscheidung war dem End- und Betragsurteil vorzubehalten.
84 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Soweit der Senat einen umfassenden Auskunftsanspruch ohne Begrenzung auf die Zeit ab der ersten konkret festgestellten Verletzungshandlung bejaht, schließt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen solchen nicht grundsätzlich aus und lässt ihn in bestimmten Fällen sogar ausdrücklich zu. Die Zuerkennung des Anspruchs beruht hier auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und bedarf daher ( noch ) keiner grundsätzlichen höchstrichterlichen Abklärung.
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