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1 W 96/04•OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, 2004-12-29, 1 W 96/04
1 W 96/04Tribunal Superior / Câmara Civil I29 de dez. de 2004
Entscheidungsdatum: 2004-12-29
Aktenzeichen: 1 W 96/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:1229.1W96.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 Nr 8 PflVG, § 7 StVG, § 17 StVG, § 66 ZPO, § 114 ZPO
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 25.11.2004 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 16.12.2004 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1 Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen eine Inanspruchnahme als Fahrer eines Pkw, der an einem Schadensereignis beteiligt war.
2 Das Landgericht hat den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 25.11.2004 abgelehnt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 10.12.2004 eingegangenen sofortigen Beschwerde, der das Landgericht mit Beschluss vom 16.12.2004 nicht abgeholfen hat. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 20.12.2004 erneut sofortige Beschwerde eingelegt.
3 Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sein Schreiben vom 20.12.2004 als Reaktion auf den Nichtabhilfebeschluss ist nicht als eigenständige sofortige Beschwerde anzusehen, sondern als zusätzlicher Sachvortrag im Rahmen des Beschwerdeverfahrens.
4 Die sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und auch keine sonstigen Gründe ersichtlich sind, welche die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten für den Antragsteller neben der anwaltlich vertretenen Beklagten zu 3) - der Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 2) - gebieten (§114 ZPO). Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts verwiesen. Der Antragsteller ist durch die Nebenintervention der Beklagten zu 3) davor geschützt, dass Versäumnisurteil gegen ihn ergehen könnte. Dass der Kläger sich gerade an ihn als Gesamtschuldner halten könnte, ist darauf zurückzuführen, dass er sich in der Sache weiterhin gerade nicht verteidigt hat. Es ist auch kein rechtliches Interesse erkennbar, dass er in der Lage sein müsste, ein Anerkenntnisurteil zu nehmen; denn dies würde ihn ja gerade vollstreckbaren Ansprüchen des Klägers aussetzen, die er - wie er vortragen lässt - durch die Bestellung eines Bevollmächtigten zu vermeiden gedenkt. Ein besonderes rechtliches Interesse, im vorliegenden Verfahren durch einen eigenen Bevollmächtigten vertreten zu sein, ergibt sich für ihn auch nicht daraus, dass er sich dem Vorwurf einer Teilnahme an einer Unfallmanipulation ausgesetzt sieht. Denn wenn dieser Vorwurf sich bestätigen sollte, ist die Beklagte zu 3) und mit ihr gemäß § 3 Nr. 8 PflVersG die Beklagte zu 2) gegenüber dem Kläger von einer Leistung frei, so dass nicht die Gefahr eines Rückgriffs der beiden gegen den Antragsteller als Gesamtschuldner besteht. Über den Stand des Verfahrens bezüglich des Manipulationsvorwurfs kann er sich auch durch Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO informieren, ohne dass ihm ein eigener Prozessbevollmächtigter im Wege der Prozesskostenhilfe im vorliegenden Verfahren zur Verfügung gestellt werden müsste.
5 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO für eine Zulassung nicht erfüllt sind.
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