projetos
7 U 57/04•OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, 2004-12-08, 7 U 57/04
7 U 57/04Tribunal Superior / Civil Chamber 78 de dez. de 2004
In der Gewässer-Haftpflichtversicherung tritt der Versicherungsfall erst ein, wenn das Grundwasser bereits beeinträchtigt ist und deshalb eine Haftung wegen der Verletzung eines privatrechtlich geschützten Rechtsgutes eines Dritten unmittelbar bevorsteht und nicht bereits schon, wenn eine Grundwasserkontamination unmittelbar bevorsteht. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 18. Februar 2004, 3-13 O 123/03, Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-12-08
Aktenzeichen: 7 U 57/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:1208.7U57.04.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 62 Abs 1 VVG, § 22 WHG, § 5 Nr 1 AHB
In der Gewässer-Haftpflichtversicherung tritt der Versicherungsfall erst ein, wenn das Grundwasser bereits beeinträchtigt ist und deshalb eine Haftung wegen der Verletzung eines privatrechtlich geschützten Rechtsgutes eines Dritten unmittelbar bevorsteht und nicht bereits schon, wenn eine Grundwasserkontamination unmittelbar bevorsteht.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 18. Februar 2004, 3-13 O 123/03, Urteil
1 I. Die Klägerin, die in O1 ein Autohaus und eine Tankstelle betreibt, macht Leistungen aus einer bei der Beklagten genommenen Haftpflichtversicherung geltend. In den Versicherungsvertrag, der noch mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossen wurde, sind neben den AHB 7.90, wegen deren Wortlauts auf Bl. 50-52 d.A. Bezug genommen wird, die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung für KFZ-Handels- und Handwerksbetriebe sowie die Besonderen Bedingungen für Gewässerschäden (Bl. 49 d.A.) einbezogen. § 2 Abs. 1 dieser Besonderen Bedingungen lautet:
2 "Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. (...)"
3 Die Klägerin begehrt die Zahlung eines Betrages, den sie unstreitig für die Untersuchung und Bodensanierung ihres Betriebsgrundstücks aufgewendet hat, und meint, hierbei handele es sich um vorgezogene Rettungskosten im Sinne der zitierten Klausel. Auf dem Betriebsgelände der Klägerin befand sich ein unterirdischer Heizöltank. Im Jahre 1992 wurde festgestellt, dass aus dem Domschacht dieser Tankanlage größere Mengen Heizöl in das Erdreich versickert waren. Auf Grund einer am 11.11.1993 durchgeführten Untersuchung stellte das Grundbau-Institut Prof. Dr. X in einem im Februar 1994 erstatteten Gutachten (Bl. 83-120 d.A.) fest, dass die Ölbelastung im Boden sich bis auf eine Tiefe von 7,0 bis 7,8 Meter unter dem Hofniveau erstrecke und dass im Grundwasser in rund 40 Metern Entfernung zum Schadensherd eine erhöhte Kohlenwasserstoffkonzentration aufgetreten sei. Deren Zusammenhang mit dem Austritt von Heizöl sei nicht eindeutig nachzuweisen, weil an derselben Messstelle bereits im März 1990 ein erhöhter Kohlenwasserstoffgehalt festgestellt worden sei und weil Referenzmessstellen im Oberstrom des Grundwassers fehlten. Im Ergebnis nahm der Sachverständige eine Gefährdung des Grundwassers an. Das Büro für Umwelttechnologie führte in einem Schreiben vom 23.4.1999 (Bl. 78 d.A.) aus, dass in einer Bohrung am Heizöltank in einer Tiefe von 7 bis 8 Metern Kohlenwasserstoffe angetroffen worden seien und dass bei der Beprobung der Grundwassermessstellen am 3.8.1997 Grundwasserstände von 7,65 bis 8,74 Meter unter der Grundstücksoberkante ausgelotet worden seien. Dies bedeute, dass der Schaden am 3.8.1997 zumindest bis in den Grundwasserschwankungsbereich vorgedrungen gewesen sei. Ein Sanierungsbedarf für das Grundwasser habe sich nicht ergeben, wohl aber im Rahmen der Gefahrenabwehr ein akuter Sanierungsbedarf für den Boden "zum Schutze des Grundwassers und der menschlichen Gesundheit". In einer Aktennotiz der unteren Wasserbehörde vom 5.8.1997 (Bl. 81 f. d.A.) wird ausgeführt, dass bei ca. 9 Metern Tiefe Grundwasser anstehe und dass ein längeres Zuwarten mit einer Sanierung des Bodens auf dem Gelände der Klägerin wegen der vorliegenden Bodenbelastungen und einer davon ausgehenden Gefahr für das Grundwasser nicht möglich sei. Zuvor hatte die untere Wasserbehörde in einem Schreiben an den Klägervertreter vom 27.10.1994 (Bl. 122 f. d.A.) ausgeführt, dass möglicherweise eine "Trinkwasserbedrohung" für die Allgemeinheit entstehen könne und dass es im Stadtteil A, wo das Betriebsgelände der Klägerin liegt, verschiedene Privatbrunnen gebe, die letztendlich verunreinigt und somit unbenutzbar würden, sofern eine Boden- und Grundwassersanierung nicht durchgeführt werde.
4 In einem Schreiben an die damaligen Klägervertreter vom 31.1.1994 (Bl. 5 d.A.) hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten erklärt: "Wir treten für den Schaden ein, soweit es sich um sogenannte vorgezogene Rettungskosten zur Vermeidung eines Drittschadens infolge einer drohenden Gewässerverschmutzung handelt. (...) Da die vorliegenden Rechnungen auch Kosten für Arbeiten am Tankraum und Beseitigung von entsprechendem Abraum enthalten, die nach den eingangs erwähnten Kriterien nicht zu ersetzen sind, wird unser Beauftragte zur Differenzierung der Kosten den Schadensort besichtigen.“ Mit Schreiben vom 23.2.1994 (Bl. 6 f. d.A.) erklärte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, es nicht zu akzeptieren, dass nach Angaben der Klägerin der eigentliche Schadensverursacher nicht zu belangen und dessen Verschulden nicht nachzuweisen sein solle. Im Jahre 1995 erhob die Klägerin vor dem Landgericht Darmstadt (Az. 15 O 632/95) Schadensersatzklage gegen zwei Unternehmen, die mit der Tankanlage zu tun gehabt hatten. Sie verkündete der Rechtsvorgängerin der Beklagten den Streit; diese trat dem Rechtsstreit nicht bei. Dem damals geltend gemachten Anspruch in Höhe von 418.384,33 DM lagen Untersuchungs- und Sanierungskosten zugrunde, die der Klägerin in den Jahren 1997/1998 in Rechnung gestellt worden waren. In erster Instanz wurden der Klägerin 194.666,74 DM zugesprochen. Auf die Berufung der alleine verurteilten damaligen Erstbeklagten bezifferte das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 13 U 153/00) die der Klägerin infolge der Bodenuntersuchung und –sanierung entstandenen Aufwendungen mit 199.063,04 € dieser Betrag ist im vorliegenden Rechtsstreit unstreitig und sprach der Klägerin lediglich 66.354,35 € zu. Die Differenz beider Beträge bildet die Klagehauptforderung im vorliegenden Verfahren.
5 Die Klägerin hat behauptet, dass ohne die von ihr veranlasste Sanierung des Erdreichs sowohl das Grundwasser als auch das Eigentum Dritter beeinträchtigt worden wäre, weil in unmittelbarer Nachbarschaft gelegene Grundstücke über das Grundwasser bzw. den Boden kontaminiert worden wären. Ansprüche der Stadt O1 und anderer privater Nachbarn hätten gedroht, weil die Kontamination sich ohne die ergriffenen Maßnahmen in den Bereich der Y …straße und in die Kanalisation ausgeweitet hätte und weil eine Kontamination des Trinkwassers gedroht habe. Schon die allgemeine Lebenserfahrung spreche dafür, dass bei einer Verseuchung des Trinkwassers Ansprüche Dritter drohten. Schließlich hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass die Beklagte mit dem Schreiben vom 31.1.1994 ihre Leistungspflicht dem Grunde nach anerkannt habe. Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 132.708,69 € nebst Zinsen begehrt.
6 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, dass es sich bei den im Vorprozess gegen die dortigen Beklagten geltend gemachten Kosten um die einer Untersuchung und Sanierung des klägerischen Grundstücks gehandelt habe, jedoch nicht um Schadensersatzansprüche Dritter aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes. Vorgezogene Rettungskosten habe die Klägerin nicht dargetan, weil konkrete Dritte, in deren Person Ansprüche gegen die Klägerin hätten entstehen können, nicht benannt worden seien.
7 Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
8 Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass ohne die von der Klägerin veranlassten Sanierungsmaßnahmen ein versicherter Schaden praktisch unabwendbar gewesen sei, weil eine Grundwasserkontamination bei Beginn der Sanierung unmittelbar bevorgestanden habe. Das Öl wäre mit Sicherheit in das Grundwasser gelangt, was Ansprüche gegen die Klägerin aus § 22 Abs. 1 WHG zur Folge gehabt hätte. Solche Ansprüche hätten zum einen der Gemeinde O1 und zum anderen den Eigentümern der in der Fließrichtung des Grundwassers gelegenen Nachbargrundstücke zugestanden. Die bloße Bestimmbarkeit prospektiv Geschädigter reiche aus. Das Landgericht hat dahingestellt sein lassen, ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten ein deklaratorisches Anerkenntnis abgegeben hat. Wegen der Erwägungen des Landgerichts im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 143-150 d.A.) Bezug genommen.
9 II.Gegen dieses der Beklagten am 19.2.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 18.3.2004 eingelegte und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 19.5.2004 am 19.5.2004 begründete Berufung der Beklagten, mit der die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Sie rügt fehlerhafte Rechtsanwendung und unzutreffende Tatsachenfeststellungen. Die Beklagte macht geltend, dass die bedingungsgemäß zu erstattenden Rettungskosten nicht solche Kosten umfassten, die zur Rettung des "Schutzgutes Grundwasser" erforderlich seien. Die bloße Beeinträchtigung des Grundwassers stelle für sich genommen noch nicht den Versicherungsfall dar, weil aus ihr noch nicht folge, dass mit der Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen konkreter Dritter ernstlich und naheliegend zu rechnen sei. Aus welchem Grunde eine privatrechtliche Anspruchsberechtigung der Gemeinde O1 hätte bevorstehen können, sei nicht ersichtlich und ergebe sich auch aus dem Urteil nicht. Auch habe das Landgericht verkannt, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch allenfalls dann bestehen könne, wenn zum Zeitpunkt der Sanierungsmaßnahmen eine Haftung wegen der Verletzung eines privatrechtlich geschützten Rechtes eines konkreten Dritten unmittelbar bevorgestanden habe. Die vom Landgericht bejahte rein theoretische Möglichkeit reiche nicht aus. Die Feststellung des Landgerichts, dass bei einem weiteren ungehinderten Versickern des Heizöls mit Sicherheit mit dessen Eintritt in das Grundwasser zu rechnen gewesen sei und dass eine Kontamination des Grundwassers unmittelbar bevorgestanden habe, finde in den von der Klägerin vorgelegten Gutachten keine ausreichende Stütze.
10 Die Beklagte beantragt,
11 das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 18.02.2004 abzuändern und die Klage abzuweisen.
12 Die Klägerin beantragt,
13 die Berufung zurückzuweisen.
14 Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und stützt sich insbesondere auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.7.1999 (NJW 1999, 3633 ff. = BGHZ 142, 227 ff.). Die Klägerin meint, dass sich aus einer in dem Gutachten des Grundbauinstitutes Prof. X festgestellten Kontamination des Grundwassers nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung und der Kanalisation ergebe. Eine konkrete Beeinträchtigung sei bereits eingetreten gewesen.
15 Wegen des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird im Übrigen auf die Berufungsbegründung vom 19.5.2004, die Berufungserwiderung vom 24.6.2004, die klägerischen Schriftsätze vom 21.7.2004, 5.10.2004 und 15.10.2004, den Schriftsatz der Beklagten vom 13.10.2004 sowie die Sitzungsniederschrift vom 17.11.2004 Bezug genommen.
16 III. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
17 Die Beklagte ist nicht dadurch mit Einwendungen gegen ihre Leistungspflicht ausgeschlossen, dass ihre Rechtsvorgängerin in (möglicher) Kenntnis dieser Einwendungen ein deklaratorisches Anerkenntnis abgegeben hätte. Das Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 31.1.1994 (Bl. 5 d.A.) stellt kein Anerkenntnis einer Leistungspflicht dem Grunde nach dar, weil darin lediglich die einschlägige Klausel in den Besonderen Bedingungen sinngemäß wiedergegeben und eine nähere Prüfung angekündigt wird. Auch dem Schreiben vom 23.2.1994 kann aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers keine abschließende Erklärung zur Leistungspflicht dem Grunde nach entnommen werden. Im zweiten Absatz des Schreibens (Bl. 6 d.A.) wird ausgeführt, dass u.a. eine alternative Kausalität des Handelns von Drittfirmen in Betracht komme. Damit wird eine Haftung der Klägerin gegenüber evtl. geschädigten Dritten grundsätzlich in Frage gestellt. Im letzten Absatz des Schreibens wird die Klägerin um die Übersendung sämtlicher Gutachten und Kostenvoranschläge zur Abstimmung mit dem Versicherer gebeten, „bevor eine Entscheidung oder Vereinbarung mit den zuständigen Behörden getroffen bzw. eine Kostenzusage gemacht wird.“ Auch hieraus ergibt sich nicht, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten von ihrer Leistungspflicht dem Grunde nach ausgegangen wäre.
18 Das Landgericht hat den § 2 Abs. 1 der Besonderen Bedingungen nicht zutreffend ausgelegt. Im Ausgangspunkt noch zutreffend führt das Landgericht aus, dass Rettungsmaßnahmen im Sinne der Klausel nur diejenigen Maßnahmen sind, die getroffen wurden, weil ohne sie ein versicherter Schaden unabwendbar gewesen oder innerhalb kurzer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. Sodann bezieht sich das Landgericht indessen auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8.1.1981 (NJW 1981, 1516 f. ), in dem ausgeführt wird, dass der nach § 22 Abs. 2 WHG ersatzfähige Schaden des Grundwassernutzungsberechtigten solche Aufwendungen mit umfasst, die dem Nutzungsberechtigten bei der Verhinderung einer sicher bevorstehenden Gewässerverunreinigung entstehen (so auch BGHZ 142, 227, 232). Wenngleich derartige Aufwendungen ebenfalls als „Rettungskosten“ bezeichnet werden, ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nichts für die Auslegung des Begriffs der Rettungskosten in § 2 Abs. 1 der Besonderen Bedingungen. Denn das Urteil vom 8.1.1981 betrifft das Haftpflichtverhältnis, § 2 Abs. 1 der Besonderen Bedingungen hingegen das Deckungsverhältnis. Nach § 2 Abs. 1 der Besonderen Bedingungen sind Aufwendungen gedeckt, die im Versicherungsfall anfallen. Die Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers setzt mithin voraus, dass der Eintritt des in § 5 Nr. 1 der AHB definierten Versicherungsfalls zumindest unmittelbar droht (so der Bundesgerichtshof zu der inhaltgleichen Bestimmung des § 62 Abs. 1 VVG; BGH RuS 1991, 116, 117). Das Landgericht hat darauf abgestellt, dass eine Grundwasserkontamination unmittelbar bevorgestanden habe, und hat mithin offenbar in dem Beginn einer Kontamination des Grundwassers den Eintritt des Versicherungsfalls gesehen. Damit hat das Landgericht indessen den Eintritt des Versicherungsfalls zu weit vorverlegt. Ein Schadenereignis im Sinne des § 5 Nr. 1 AHB ist weder mit einer Schadensursache noch mit einem (drohenden) Gefahrenzustand gleichzusetzen. Es ist vielmehr zu verstehen als objektiver Vorgang, der sich von dem gewöhnlichen Tagesgeschehen deutlich abhebt und der die Schädigung eines Dritten und damit die Haftpflicht des Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführt (BGHZ 43, 88, 92). Hierbei ist das gesamte möglicherweise unmittelbar zu einem Schaden führende einheitliche Geschehen als ein Schadensereignis zu begreifen (BGH VersR 1966, 745). In der Gewässerschäden-Haftpflicht ist demnach darauf abzustellen, ob infolge eines augenfälligen Vorgangs eine Situation unmittelbar bevorsteht, in der eine Beeinträchtigung des Grundwassers im Bereich nutzungsberechtigter Nachbarn sicher voraussehbar ist. Damit ein derartiger Drittschaden unmittelbar bevorsteht, muss versickertes Öl im Erdreich bis in das Grundwasser vorgedrungen und dann zumindest bis nahe zu dem Grundstück eines nutzungsberechtigten Nachbarn transportiert worden sein. Der Versicherungsfall tritt daher erst dann ein, wenn das Grundwasser bereits beeinträchtigt ist und darüber hinaus infolge dessen eine Haftung wegen der Verletzung eines privatrechtlich geschützten Rechtes eines Dritten unmittelbar bevorsteht (so auch OLG Hamburg VersR 1998, 968, 969 f. und OLG Stuttgart VersR 1997, 822, 823 ). Nur mit einer derartigen Abgrenzung wird dem Gleichlauf des Anspruchs des Versicherungsnehmers auf den Ersatz vorgezogener Rettungskosten mit dem Bestehen der Rettungspflicht des Versicherungsnehmers Rechnung getragen. Würde der Eintritt des Versicherungsfalls hingegen weiter vorverlegt, so würde dadurch der Versicherungsnehmer in einem Maße mit Obliegenheiten belastet, das der Verteilung der Verantwortlichkeiten nach dem Versicherungsvertrag nicht gerecht würde. Denn je weiter der Versicherungsfall vorverlagert wird, um so eher kommt der Versicherungsnehmer in die Situation, sich anders als bei § 61 VVG hinsichtlich des Nicht-Vorliegens von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz entlasten zu müssen. Dieses Ergebnis wird durch die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem von der Klägerin mehrfach angeführten Urteil vom 22.7.1999 (BGHZ 142, 227 ff.)
19 nicht in Frage gestellt. Jenes Verfahren betraf das Haftpflicht- und nicht das Deckungsverhältnis. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die Haftung nach § 22 Abs. 2 WHG an die Verantwortlichkeit für die schädigende Anlage im Zeitpunkt der Ölemission – und nicht im Zeitpunkt der Grundwasserkontamination – anknüpft (a.a.O., S. 231). Daraus lässt sich indessen nichts für die Frage entnehmen, wann ein Schadensersatzanspruch eines Grundstücksnachbarn unmittelbar droht – ob im Zeitpunkt der Emission, im Zeitpunkt der Grundwasserkontamination oder noch später. Aus der Entscheidung ergibt sich lediglich, dass ein evtl. Schadensersatzanspruch eines Nachbarn sich auch dann gegen die Klägerin gerichtet hätte, wenn sie nach der Ölemission den Besitz an dem Grundstück verloren hätte.
20 Zum Zeitpunkt des Beginns der Bodensanierung war das Grundwasser noch nicht beeinträchtigt. Insoweit ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Feststellung des Landgerichts gebunden, dass eine durch den Ölaustritt auf dem Grundstück der Klägerin hervorgerufene Kontamination des Grundwassers nicht feststellbar ist. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung sind nicht ersichtlich. Dem Gutachten des Grundbauinstituts X zufolge war zwar das Grundwasser im November 1993 mit Kohlenwasserstoffen belastet, ließ sich aber nicht feststellen, dass diese Kontamination aus dem fraglichen Schadensfall herrührte. In dem Schreiben des Büros für Umwelttechnologie vom 23.4.1999 wird eine Beeinträchtigung des Grundwassers nicht zweifelsfrei festgestellt, sondern nur ausgeführt, dass das Öl im August 1997 bis in den Grundwasserschwankungsbereich vorgedrungen gewesen sei und ein Sanierungsbedarf für das Grundwasser nicht vorgelegen habe. Auch der Aktennotiz der unteren Wasserbehörde vom 5.8.1997 ist nicht zu entnehmen, dass zu jenem Zeitpunkt eine auf den Heizölaustritt zurückzuführende Kontamination des Grundwassers bereits eingetreten gewesen wäre. Die Argumentation der Klägerin, dass bereits nach der Lebenserfahrung im Falle einer Verseuchung des Trinkwassers Schadensersatzansprüche Dritter drohten, baut mithin auf hier nicht feststellbaren tatsächlichen Voraussetzungen auf, nämlich auf der Annahme einer bereits eingetretenen Verseuchung sowohl des Grund-als auch des Trinkwassers.
21 Im übrigen kann entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht zugrunde gelegt werden, dass eine Kontamination des Grundwassers im Zeitpunkt des Beginns der Sanierungsmaßnahmen zumindest unmittelbar bevorgestanden habe. An die betreffende Feststellung des Landgerichts ist der Senat nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, weil sich aus den vorliegenden Gutachten Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung ergeben. Das Grundbauinstitut Prof. X hatte im November 1993 eine Kontamination bis in eine Tiefe von 7,0 bis 7,8 Meter unter Hofniveau vorgefunden, das Büro für Umwelttechnologie im August 1997 eine Kontamination bis in eine Tiefe von 7 bis 8 Metern. Mithin hatte sich die Belastung im Boden über einen Zeitraum von annähernd vier Jahren nicht in vertikaler Richtung ausgedehnt. Zudem war eine durch den Schadensfall verursachte Grundwasserkontamination weder im November 1993 noch im August 1997 feststellbar. Es leuchtet nicht ein, weshalb vor diesem Hintergrund gerade vor Inangriffnahme der noch im Jahre 1997 begonnenen Sanierungsmaßnahmen eine Kontamination des Grundwassers unmittelbar bevorgestanden haben könnte.
22 Der Versicherungsfall ist auch nicht dadurch eingetreten, dass wegen einer direkt über das Erdreich erfolgenden Belastung von Nachbargrundstücken die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus § 1004 Abs. 1 BGB oder von nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüchen mit Sicherheit zu erwarten gewesen wäre. Voraussetzung hierfür wäre ein faktischer Duldungszwang der Nachbarn (vgl. BGHZ 142, 66, 68), d.h. eine Situation, in der eine Kontamination der Nachbargrundstücke durch eine vertikale Ausdehnung der belasteten Fläche über die Grundstücksgrenze hinweg unvermeidlich unmittelbar bevorgestanden hätte. Indessen zeigen die dem Gutachten des Grundbauinstituts Prof. X beigefügten Karten (Bl. 119 und 120 d.A.), dass zum damaligen Untersuchungszeitpunkt die kontaminierte bzw. die zu sanierende Fläche nicht bis an die Grenzen des klägerischen Grundstücks reichte. Dass sich die Belastung später in Richtung der Grundstücksgrenze ausgedehnt hätte, ist dem Vermerk der unteren Wasserbehörde vom 5.8.1997 nicht zu entnehmen.
23 Im Termin vom 17.11.2004 hat der Senat vorsorglich darauf hingewiesen, dass dann, wenn sich eine bereits eingetretene Grundwasserkontamination feststellen ließe, das Vorbringen der Klägerin zum Eintritt des Versicherungsfalles unter dem Gesichtspunkt drohender Ansprüche aus § 22 Abs. 2 WHG noch nicht ausreichend substantiiert wäre, weil noch darzulegen wäre, welche Nachbarn zur Grundwassernutzung berechtigt waren, wo ihre Grundstücke belegen waren und wodurch eine Beeinträchtigung der Nutzungsrechte dieser Nachbarn unmittelbar gedroht habe. Der hierauf von der Klägerin beantragte Schriftsatznachlass war nicht zu gewähren, weil die Gesichtspunkte, die in dem nur vorsorglich erteilten Hinweis angesprochen worden sind, nicht entscheidungserheblich sind. IV.Da die Klägerin in dem Rechtsstreit unterlegen ist, hat sie gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegt. Die Frage, wann bei (drohender) Grundwasserkontamination der Versicherungsfall in der Haftpflichtversicherung eintritt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung, welcher der Senat folgt, geklärt. Die Höhe der Klageforderung begründet keine besondere Bedeutung der Rechtssache.
Permalink
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.