OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, 2004-10-27, 7 U 50/04

7 U 50/04Tribunal Superior / Civil Chamber 727 de out. de 2004

Abrir fonte

Texto completo

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat — 7 U 50/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-10-27

Aktenzeichen: 7 U 50/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:1027.7U50.04.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.2.2004 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.078,71 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 17.9.2003 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten ein Rückgriffsanspruch gegen die Klägerin in Höhe von 5.112,- Euro aus dem Verkehrsunfall vom 18.8.2003 nicht zusteht.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1 Die Klägerin begehrt Versicherungsschutz in der Kasko- und Haftpflichtversicherung wegen eines Verkehrsunfalls vom 18.8.2003, bei dem bei regennasser Straße das vom Ehemann der Klägerin gesteuerte Fahrzeug auf der Autobahn ins Schleudern geriet, gegen einen LKW und die Leitplanke schleuderte und zerstört wurde. Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz, weil die Hinterreifen in der Mitte der Lauffläche und innen kein Profil mehr aufwiesen.

2 Die Klägerin bestreitet, diesen Zustand gekannt oder arglistig vor ihm die Augen verschlossen zu haben; die blanken Reifen hätten auf den Unfall auch keinen Einfluss gehabt, weil das Fahrzeug über das rechte Vorderrad ausgebrochen sei.

3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil abgefahrene Reifen eine Vermutung begründeten, dass der Versicherungsnehmer davon Kenntnis habe und die Klägerin sich jedenfalls der Kenntnisnahme arglistig entzogen habe. Der Kausalitätsgegenbeweis sei nicht zu erheben, weil ein Sachverständiger den Unfall nicht mehr, auch nicht anhand einer Unfallschilderung des Ehemanns, rekonstruieren könne.

4 Hiergegen richtet sich die Berufung, mit der die Klägerin insbesondere die Feststellung bekämpft, sie habe den Reifenzustand gekannt bzw. sich seiner Kenntnis arglistig verschlossen.

5 Die Berufung ist begründet.

6 Es handelt sich um einen tiefergelegten X mit Heckschürze, bei dem die Hinterräder, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, nicht mit einem Blick von der Seite in die Radhäuser, sondern nur vom Heck her in ganzer Breite wahrgenommen werden können, wenn man sich hinkniet, um unter das Fahrzeug zu schauen. Es ist daher möglich, dass der Klägerin der Zustand der Reifen verborgen geblieben ist. Am äußeren sichtbaren Rand hatten die Hinterreifen noch Profil. Es fehlte erst weiter zur Mitte hin; dieser Bereich war aber bei flüchtiger Betrachtung des Fahrzeugs von der Seite nicht so gut einsehbar, dass die Klägerin ihn zwangsläufig wahrnehmen musste. Es kommt hinzu, dass die wesentlich besser einsehbaren Vorderräder normales Profil aufgewiesen haben. Für die von dem Landgericht angenommene Vermutung gibt es keine Grundlage.

7 Der Senat vermag auch der Würdigung des Landgerichts, die Klägerin habe sich der Kenntnisnahme arglistig entzogen, nicht beizutreten. Arglist erfordert die Feststellung, dass der Versicherungsnehmer mit einer Gefahrerhöhung rechnen muss und gerade deshalb keine Überprüfung vornimmt (BGH VersR 1982, 793; Römer, § 23 Rdn. 35; Prölss-Martin § 23 Rdn. 35; OLG Köln VersR 1990, 1226; Koblenz VersR 1997, 303; OLG Hamburg VersR 1996, 1095; OLG Düsseldorf r + s 2004, 407). Das hat das Landgericht nicht festgestellt. Dafür bieten die Umstände auch keine ausreichenden Anhaltspunkte. Auch wenn die Unkenntnis der Klägerin vom Reifenzustand darauf schließen ließe, dass sie die Reifen seit längerer Zeit nicht kontrolliert hat, bedeutet dies noch nicht, dass sie davon Abstand nahm, um eine befürchtete Abnutzung der Reifen nicht zur Kenntnis zu nehmen. Die Klägerin hat unwiderlegt vorgetragen - wovon auch das Landgericht ausgeht -, dass sie im Mai 2003 einen der Hinterreifen in einer Werkstatt montieren ließ, weil sich die Muttern des Winterreifens nicht hatten lösen lassen. In der Werkstatt habe man sie nicht auf mangelndes Profil aufmerksam gemacht. Dann musste die Klägerin aber nicht im August damit rechnen, dass die Reifen völlig abgefahren waren. Jedenfalls kann daraus nicht gefolgert werden, dass sie mit einem gefährlichen Zustand der Reifen rechnete und dies bewusst nicht zur Kenntnis nehmen wollte. Hinzu kommt, dass die Reifen unterschiedlich abgefahren sind, was darauf beruhen kann, dass sich der Sturz verändert hatte. In solchen Fällen können Reifen sehr schnell Profil verlieren. Da Sommer- und Winterreifen im Wechsel benutzt wurden, kann auch nicht aus dem Alter bzw. der Laufleistung des Fahrzeugs zwingend geschlossen werden, die Klägerin habe mit einer baldigen Abnutzung rechnen müssen.

8 Der Klägerin bzw. ihrem Ehemann - unabhängig davon, ob es sich bei ihm um einen Repräsentanten handelt - kann auch nicht grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls vorgeworfen werden, weil die Hinterreifen über mehrere Monate nicht kontrolliert wurden. Denn einer der Reifen war erst drei Monate vorher montiert worden; die ohne weiteres sichtbaren Vorderreifen befanden sich nicht in Besorgnis erregendem Zustand.

9 Die Beklagte nimmt daher zu Unrecht Leistungsfreiheit in Anspruch.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Permalink

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.