OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, 2004-06-24, 5 W 13/04

5 W 13/04Tribunal Superior / Câmara Civil V24 de jun. de 2004

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OLG Frankfurt 5. Zivilsenat — 5 W 13/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-06-24

Aktenzeichen: 5 W 13/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0624.5W13.04.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 6. April 2004, 3-5 O 127/03, Beschluss

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Streitwert für die erste Instanz wird anderweit auf € 50.000,-- festgesetzt.

Gründe

1 I.

Die Beklagte ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft, deren Grundkapital € 47.320.000,-- beträgt. Von den 1.820.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien hält die ... 99,4%. 10.959 Aktien wurden von Minderheitsaktionären gehalten.

2 In der Hauptversammlung der Beklagten vom 21. November 2003 wurde unter TOP 2 beschlossen, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin zu übertragen und dafür eine Barabfindung von € 33,- je Stückaktie zu zahlen. Der Kläger, der mit nicht näher bekannter Anzahl Aktionär der Beklagten ist, hat den Beschluss angefochten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und mit Beschluss vom 6. April 2004 (Bl. 300/301 d. A.) den Streitwert auf € 96.640,-- festgesetzt. Es hat den Anteil der Minderheitsaktionäre am Grundkapital der Beklagten von 0,6% zu Grunde gelegt und davon ein Drittel angesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 21. April 2004 Beschwerde eingelegt, der das Landgericht, nachdem eine Begründung nicht eingegangen war, mit Beschluss vom 6. Mai 2004 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

3 Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, dass der Regelstreitwert für Anfechtungsklagen € 50.000,- betrage und Gründe für eine Höherbewertung nicht vorlägen.

4 Die Beklagte ist der Auffassung, dass der vom Landgericht festgesetzte Wert nicht zu hoch sei.

5 II.

Die im Namen des Klägers eingelegte Beschwerde ist gemäß § 25 Abs. 3 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache teilweise Erfolg.

6 Gemäß § 247 Abs. 1 AktG ist der Streitwert der aktienrechtlichen Anfechtungsklage unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Welche Umstände im jeweiligen Fall entscheidungsrelevant sind und welche Bedeutung die Sache für die Parteien hat, hängt entscheidend von Inhalt und Gegenstand des Hauptversammlungsbeschlusses ab, dessen Nichtigkeit geklärt werden soll. Danach bemessen sich im Wesentlichen die wirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Auswirkungen, die eine Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses für den anfechtenden Aktionär und die verklagte Gesellschaft hat, während es auf Art und Zahl der geltend gemachten Anfechtungsgründe für die Streitwertbemessung nicht an+ kommt (BGH NJW+RR 1995, 225).

7 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist es bei der Bemessung gerechtfertigt, eine Nähe des Zwischenwertes zu den niedrigeren Interessen des Aktionärs zu suchen, um nicht zu hohe Hürden für die Rechtsverfolgung aufzurichten, wobei auch im Interesse der Rechtssicherheit eine Orientierung an ähnlichen Fallgestaltungen angestrebt wird, ohne dass es - wie die Beklagte zu Recht ausführt - einen „Regelstreitwert" gibt. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass sich bei Beschlussanfechtungen bei mittleren und großen Aktiengesellschaften je Beschlusspunkt ein Streitwert von € 50.000,-- herausgebildet hat, an dem sich der Senat ausrichtet, wenn nicht die Umstände des Einzelfalles zu einer anderen Bemessung führen (Senat, Beschluss vom 27. April 2004 - 5 W 8/04).

8 Im vorliegenden Fall hat der Kläger den Hauptversammlungsbeschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gemäß § 327a AktG angefochten. Der wirtschaftliche Wert für den Kläger ist insoweit nicht hoch zu veranschlagen. Auch wenn die Anzahl der von ihm gehaltenen Aktien nicht vorgetragen worden ist, kann sie kein erhebliches Ausmaß gehabt haben, wie sich aus der Stimmabgabe in der Hauptversammlung erschließen lässt. Auch die Bedeu- tung des Aktieneigentums für die Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesell- schaft erscheint angesichts der Mehrheitsverhältnisse als gering. Demgegenüber steht das Interesse der Gesellschaft, frei von Rücksichtnahme auf außenstehende Aktionäre vorgehen zu können und damit Verfahrensabläufe zu vereinfachen, was sich auch in wirtschaftlicher Wertigkeit ausdrücken lässt. Dem Senat erscheint der letztere Gesichtspunkt als so gewichtig, dass er im vorliegenden Fall keinen Anlass zu erkennen vermag den Wert von 50.000,-- zu unterschreiten auch der Kläger -selbst sieht diesen Wert als zutreffend an -, jedoch vermag der Senat auch keine hinreichenden Umstände zu erkennen, die eine Überschreitung dieses Wertes recht+ fertigen könnten. Das gilt auch dann, wenn die Bedeutung der Sache für die übrigen Aktionäre im Hinblick auf die erweiterte Rechtskraftwirkung des § 248 AktG hinzugenommen wird (vgl. BGH AG 1982, 19, 20; BGH NJW+RR 1995, 225), weil sich diese weitgehend in Wertdifferenzen erschöpfen.

9 Die Wertbemessung des Landgerichts, die zu einem höheren Wert gelangt, ist ermessensfehlerhaft, weil sie die rechtlichen Vorgaben des § 247 Abs. 1 AktG außer Acht lässt, nämlich die vorrangige Ausrichtung an der Bedeutung der Sache für die Parteien. Der gesamte Anteil der Minderheitsaktionäre am Grundkapital kann nicht zur Grundlage der Streitwertbemessung gemacht werden, weil eine Barabfindung gezahlt werden soll, die einen Ausgleich bietet.

10 Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).

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