OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, 2004-05-25, 24 W 31/04

24 W 31/04Tribunal Superior / Civil Chamber 2425 de mai. de 2004

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OLG Frankfurt 24. Zivilsenat — 24 W 31/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-05-25

Aktenzeichen: 24 W 31/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0525.24W31.04.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 9. März 2004, 1 O 93/02, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 9.3.2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von der Klägerin zu tragen.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 10.334,- €.

Gründe

1 Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. In Übereinstimmung mit der Kammer sieht der Senat nichts, was bei einer abgewogen urteilenden Partei die Besorgnis der Befangenheit des amtierenden Richters begründen könnte. Selbst wenn der Richter auf die Bemerkung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin „Da liegen Sie falsch" äußerlich erkennbar erregt reagiert haben sollte, dann würde dies - wie der Senat meint -, ganz offensichtlich keine Ablehnung rechtfertigen. Denn die Bemerkung des Vertreters der Klägerin war nicht höflich, sprach sie dem Standpunkt des Richters doch rundheraus jede Vertretbarkeit ab, und deshalb wäre es nichts als menschlich - ein Attribut, das dem Richter zugestanden werden darf - gewesen, sich getroffen zu zeigen. Augenblickliche, begründete Verärgerung lässt keinen Schluss darauf zu, wie nach dem - natürlichen - Abklingen der Erregung entschieden werden wird. Vom menschlich Verständlichen abgesehen ist es sogar die Pflicht des Richters - nicht zuletzt, um nicht auf der Gegenseite den Eindruck ängstlicher Befangenheit zu erwecken - sich gegen eine Behandlung „von oben herab", wie sie in der zitierten Bemerkung des Vertreters der Klägerin zum Ausdruck kam, zu verwahren. Formulierungen, die dem Amt des Richters nicht entsprechen würden, hat er nicht gewählt.

2 Nur am Rande fügt der Senat deshalb an, dass nicht einmal feststeht, ob und wo im Verhandlungstermin sichtbare Erregung oder Verärgerung entstanden ist. Der amtierende Richter bestätigt die diesbezüglichen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht, und der Schriftsatz der Rechtsanwältin A vom 16.4.2004 weist in die gegenteilige Richtung.

3 Da das Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, hat die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Den Wert der Beschwerde bemisst der Senat mit der Hälfte des Streitwerts.

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