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25 W 60/03•OLG Frankfurt 25. Zivilsenat, 2003-11-25, 25 W 60/03
25 W 60/03Tribunal Superior / Civil Chamber 2525 de nov. de 2003
Entscheidungsdatum: 2003-11-25
Aktenzeichen: 25 W 60/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2003:1125.25W60.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 5 Abs 2 GKG, § 1 InsO, § 208 InsO, § 209 Abs 1 Nr 2 InsO, § 209 Abs 2 InsO ... mehr
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer- Einzelrichter - des Landgerichts Kassel vom 6. August 2003, durch den die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz der gerichtlichen Verfahrensgebühren für die erste Instanz abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.
1 Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der XM GmbH & Co. KG. Er wurde von den Klägern mit Schriftsatz vom 07.08.2000 auf Zahlung verklagt; die Klage ging am 09.08.2000 bei Gericht ein. Auf die Kostenrechnung vom 11.08.2000 zahlten die Kläger den angeforderten Gerichtskostenvorschuss. Nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits ist der Beklagte verpflichtet, 58,75 % der Gerichtskosten 1. Instanz zu tragen. Entsprechend wurden ihm mit Kostenrechnung vom 24. März 2003 Euro 4.141,46 in Rechnung gestellt.
2 Der Beklagte meint, er dürfe aus der Kostenrechnung nicht in Anspruch genommen werden, da zu seinen Gunsten das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO eingreife; er habe am 31.07.2000 die Erklärung der drohenden Masseunzulänglichkeit und am 27.01.2003 die Erklärung der tatsächlichen Masseunzulänglichkeit abgegeben.
3 Nachdem der Kostenbeamte dieser Erinnerung gegen den Kostenansatz nicht abgeholfen hatte, hat das Landgericht die Erinnerung durch den angefochtenen Beschluss vom 06.08.2003 zurückgewiesen. Das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO beziehe sich nur auf Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO, also solche, die zum Zeitpunkt der Anzeige der Masseunzulänglichkeit noch nicht entstanden gewesen seien, mithin nicht auf die gerichtlichen Verfahrensgebühren im 1. Rechtszuge. Diese Kostenschuld sei nämlich gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 GKG mit Eingang des Klageantrages bei Gericht am 09.08.2000 fällig geworden. Demgegenüber sei die Erklärung des Beklagten über die drohende Masseunzulänglichkeit, welche gemäß § 208 Abs. 1 Satz 2 InsO der Erklärung der tatsächlichen Masseunzulänglichkeit gleichstehe, bereits am 31.07.2000 veröffentlicht worden. Damit sei die Gerichtskostenschuld eine neue Masseverbindlichkeit im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO, auf welche sich das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO gerade nicht beziehe. Die spätere erneute Anzeige der Masseunzulänglichkeit vom 27.01.2003 könne nicht dazu führen, dass die (Neu-) Masseverbindlichkeit nun doch wieder zu einer alten Masseverbindlichkeit im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO würde. Wiederholte Masseunzulänglichkeitserklärungen seien dem Gesetz fremd und würden zu Altmasseverbindlichkeiten unterschiedlicher Rangstufen führen, was die Abwicklung masseunzulänglicher Verfahren intransparent mache. Die Interessen von Neumassegläubigern und Insolvenzverwalter seien vielmehr entsprechend den zu § 60 Konkursordnung entwickelten Grundsätzen zu schützen.
4 Mit der Beschwerde verfolgt der Beklagte in erster Linie das Ziel, den Beschluss des Landgerichts vom 06.08.2003 sowie den Kostenansatz der Gerichtskasse vom 24.03.2003 aufzuheben. Hilfsweise verfolgt er den Antrag, unter Aufhebung des Beschlusses und der Kostenrechnung die Kostenschuld des Beklagten lediglich festzustellen. Die Gerichtskasse sei bezüglich der Gerichtskosten Altmassegläubigerin und daher vom Vollstreckungsverbot des § 210 InsO erfasst, da die Forderung der Gerichtskasse bereits vor der Masseunzulänglichkeitserklärung vom 27.01.2003 bestanden habe. Wie § 208 InsO zeige, kenne das Gesetz durchaus das Vorkommen mehrerer Masseunzulänglichkeitserklärungen des Insolvenzverwalters, dies sei sogar der Regelfall - nämlich das Auseinanderfallen der Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit und der nachfolgenden Anzeige der tatsächlich eingetretenen Masseunzulänglichkeit. Erst mit der letzteren Erklärung sei - erstmalig am 27.01.2003 - eine Erklärung der Masseunzulänglichkeit erfolgt, das Landgericht werte diese Erklärung aber zu Unrecht als zweite bzw. erneute oder wiederholte Erklärung der Masseunzulänglichkeit. Im Übrigen sei auch die Befürchtung des Landgerichts unbegründet, das Insolvenzverfahren werde bei Abstufung der vorrangig zu befriedigenden Neumasseverbindlichkeiten vor den nur quotal zu befriedigenden Altmasseverbindlichkeiten intransparent. Diese Abstufung sei zudem vom Gesetzgeber gerade beabsichtigt. Der Insolvenzverwalter solle gerade auch vor dem Haftungsrisiko geschützt werden, dass sich daraus ergebe, dass er Masseverbindlichkeiten, die nach der Erklärung der drohenden Masseunzulänglichkeit bevorrechtigte Neumasseverbindlichkeiten waren, nach Erkenntnis der tatsächlichen Masseunzulänglichkeit doch nicht voll befriedigen könne, was zur Erklärung der tatsächlichen Masseunzulänglichkeit und der durch sie entstehenden Umwandlung der nach der vorläufigen Unzulänglichkeitserklärung entstandenen Neumasseverbindlichkeiten in Altmasseverbindlichkeiten (freilich solche ersten Ranges) führe. Der Beklagte ist der Meinung, dass das in § 210 InsO niedergelegte Vollstreckungsverbot sich schon im Erkenntnisverfahren auswirke, weil es entsprechenden Anträgen und gesetzlichen Aussprüchen das Rechtsschutzbedürfnis nehme. Es handele sich letztlich um eine materiell-rechtliche Einwendung, die sowohl im Erkenntnis- wie im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sei. Der Insolvenzverwalter sei insoweit nicht darauf angewiesen, das Vollstreckungsverbot erst im Vollstreckungsschutzverfahren (welches er einleiten müsse) durchzusetzen; das ergebe sich auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 03.04.03, NJW 2003, 2454 .
5 Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde des Beklagten nicht abgeholfen. Die Erklärung vom 27.01.2003 sei durchaus als „erneute“ Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu bezeichnen, da nach § 208 Abs. 1 Satz 2 InsO die Anzeigen der drohenden und der eingetretenen Masseunzulänglichkeit gleich stünden. Das vom Beklagten zur Stützung seiner Ansicht herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofes gebe für den vorliegenden Fall nichts her.
6 Das Rechtsmittel des Beklagten ist nach § 5 Abs. 2 GKG als Beschwerde gegen den Gerichtskostenansatz statthaft und auch im Übrigen zulässig.
7 Die Beschwerde ist aber nicht begründet, da der Kostenbeamte die auf den Beklagten entfallenen Gerichtskosten zutreffend angesetzt hat. Dem steht § 210 InsO nicht entgegen. Gemäß dieser Vorschrift ist nach einer Masseunzulänglichkeitsanzeige des Insolvenzverwalters die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO betrifft jene Masseverbindlichkeiten, die nicht Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 209 Abs. 1 Nr. InsO) und nicht solche Masseverbindlichkeiten sind, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 209 Abs. 2 InsO). Mithin betrifft das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO die vor Erklärung der Masseunzulänglichkeit begründeten Masseverbindlichkeiten; entsprechend lassen sich „Altmasseverbindlichkeiten“ von „Neumasseverbindlichkeiten“ unterscheiden.
8 Vorliegend fielen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat und insoweit zwischen den Parteien auch unumstritten ist, die Gerichtskosten 1. Instanz mit Eingang der Klageschrift bei Gericht, also am 09.08.2000 an. Dieser Zeitpunkt lag einerseits nach der Veröffentlichung der Anzeige des Insolvenzverwalters über die drohende Unzulänglichkeit der Masse am 31.07.2000, andererseits vor der Erklärung des Insolvenzverwalters über die tatsächlich eingetretene Masseunzulänglichkeit vom 27.01.2003. Nach § 208 Abs. 1 Satz 2 InsO stehen die Fälle der Anzeige der voraussichtlichen Masseunzulänglichkeit und der tatsächlich eingetretenen Masseunzulänglichkeit gleich. Im einen wie im anderen Fall hat der Insolvenzverwalter die Anzeigepflicht gegenüber dem Insolvenzgericht. Im einen wie im anderen Fall hat das Gericht diese Anzeige zu veröffentlichen (§ 208 Abs. 2 InsO) und den Massegläubigern besonders zuzustellen. Beide Fälle sind daher rechtlich gleichgestellt (MüKO-InsO-Hefermehl, Bd. 2, 2002, Randnote 21 zu § 208 InsO) und rechtlich gleich zu behandeln, was vor allem der Begrenzung der persönlichen Haftung des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO einerseits, der Erweiterung seines wirtschaftlichen Spielraumes durch die Möglichkeit, neue privilegierte Masseverbindlichkeiten zu schaffen (solche nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO), dient (näher Hefermehl a. a. O., Randnote 22). Mithin löst auch bereits die Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit die Wirkung aus, dass die nach dem Zeitpunkt der Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit entstehenden Masseverbindlichkeiten privilegiert im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind, nämlich im Range nur den Kosten des Insolvenzverfahrens selbst nachstehen, während die vorher entstandenen Altmasseverbindlichkeiten unter das Vollstreckungsverbot der §§ 210, 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO fallen. Mithin bewirkte bereits die Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit vom 31.07.2000, dass alle danach entstehenden Masseverbindlichkeiten - also auch die hier in Rede stehende Gerichtskostenschuld - zu den privilegierten Neumasseverbindlichkeiten gehörten, welche nicht unter das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO fallen.
9 Da es im vorliegenden Fall also nicht um Altmasseverbindlichkeiten geht, kann die streitige Frage, ob aus dem Vollstreckungsverbot des § 210 InsO zugleich die Unzulässigkeit einer entsprechenden Leistungsklage (und Gebotenheit einer Feststellungsklage) mangels Rechtsschutzinteresses folgt (so die ganz herrschende Meinung, vgl. BAG ZIP 2002, 628 und 2003, 1850; dem folgend: BGH NJW 2003, 2454 = MDR 2003, 1015 = ZIP 2003, 914 ), dahinstehen. Ebenso kann die Frage offen bleiben, ob § 210 InsO im Kostenfestsetzungsverfahren überhaupt nicht gilt, also dem Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen den Insolvenzverwalter nie entgegensteht (so OLG Hamm OLGR Hamm 2003, 37; OLG Naumburg, OLGR Naumburg 2002, 527) oder aber das Kostenfestsetzungsverfahren mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig macht (vgl. OLG München, Beschluss vom 30.04.2003 JURIS Nr. KORE 438922003; LAG Düsseldorf NZI 2003, 622) oder aber anstelle eines vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschlusses nur ein die Kostenschuld feststellender Beschluss ergehen darf (vgl. LAG Baden-Württemberg, ZIP 2001, 657 ).
10 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde die bereits durch seine Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit vom 31.07.2000 entstandene Privilegierung der Gerichtskostenschuld (als nicht unter § 210 InsO fallende Neumasseschuld) nicht wieder dadurch beseitigt, dass er am 27.01.2003 erneut die - diesmal tatsächlich eingetretene - Masseunzulänglichkeit beim Insolvenzgericht anzeigte. Durch diese Anzeige der tatsächlich eingetretenen Masseunzulänglichkeit traten, wie sich aus § 208 InsO ergibt, weder neue noch andersartige Wirkungen ein, als die schon vorher durch die Anzeige der vorläufigen Masseunzulänglichkeit herbeigeführten. Andererseits entfallen durch die Anzeige der tatsächlich eingetretenen Masseunzulänglichkeit auch nicht die durch jene Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit bereits ausgelösten Wirkungen, insbesondere nicht die Privilegierung dieser Verbindlichkeiten als nicht unter § 210 InsO fallende Neumasseverbindlichkeiten. Da das Gesetz dem Insolvenzverwalter ermöglicht, durch die allein von seinem Willen abhängende (vom Insolvenzgericht also nicht auf sachliche Richtigkeit nachprüfbare) Anzeige der (drohenden) Masseunzulänglichkeit Neumassegläubiger zu privilegieren und sie auf diese Weise überhaupt erst als Geschäftspartner im Rahmen der Abwicklung der Insolvenz zu gewinnen, kann es nicht im Belieben des Insolvenzverwalters liegen, durch eine Reihe von Anzeigen innerhalb der Neumassegläubiger wiederum „Neuest-Massegläubiger“ gegenüber den (durch frühere Anzeigen „überholte“) früheren Neumassegläubiger zu privilegieren und so praktisch frühere Neumassegläubiger in schlechtere Befriedigungsränge zu drängen - sie also de facto zu Altmassegläubigern zu degradieren. Wäre diese Möglichkeit gegeben, würde jeder vom Insolvenzverwalter angesprochene Geschäftspartner kein Vertrauen darauf haben können, dass er als privilegierter Neumassegläubiger diese Stellung - insbesondere also die Herausnahme aus dem Vollstreckungsverbot des § 210 InsO - nur so lange hätte, als der Insolvenzverwalter ihm dieses Privileg nicht durch eine weitere Anzeige nimmt. Damit wäre gerade der wirtschaftliche Spielraum verloren, den der Insolvenzverwalter durch die Anzeige erhalten soll, um Geschäftspartner unter Hinweis auf ihre Sicherung als privilegierte Neumassegläubiger zu gewinnen.
11 Selbst wenn man auch nur annähme, jedenfalls die Anzeige der tatsächlich eingetretenen Masseunzulänglichkeit könne die bereits aufgrund einer früheren Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit eingetretene Privilegierung der Neumassegläubiger aufheben, indem diese „früheren“ Neumassegläubiger jedenfalls in eine schlechtere Rangstufe als die Neuest-Massegläubiger herabgestuft würden, die erst nach der Anzeige der tatsächlichen Masseunzulänglichkeit Forderungen gegenüber der Masse erwarten, verstieße dies gegen das Gesetz. Denn danach sind beide Anzeigen gleich zu behandeln. Beachtete man dies nicht, wäre zugleich die vom Gesetz erstrebte Eröffnung von wirtschaftlichem Handlungsspielraum für den Insolvenzverwalter konterkariert. Faktisch wäre eine solche „Überholung“ der Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit durch die Anzeige der tatsächlich eingegangenen Masseunzulänglichkeit eine Art Widerruf der ersten Anzeige. Jede Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist aber unwiderruflich, denn andernfalls bestünde, wie in der Rechtsprechung zu Recht hervorgehoben wird (Amtsgericht Hamburg NZI 2000, 141 und dazu Hefermehl a.a.O., Randnote 54 zu § 208), die Gefahr, dass die bevorzugte Befriedigung der Neumassegläubiger nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu ihrem Nachteil wieder beseitigt werden könnte. Diese Gefahr bestünde ebenso, wenn man die Anzeigen der drohenden und der eingetretenen Masseunzulänglichkeit im beschriebenen Sinne unterschiedlich behandeln wollte.
12 Nach alledem ist die Beschwerde, deren Begründung im Kern darauf aufbaut, dass sie der Anzeige der vorläufigen Masseunzulänglichkeit nicht die gleichen Wirkungen wie der Anzeige der tatsächlich eingetretenen Masseunzulänglichkeit beimisst, nicht gerechtfertigt. Unbegründet ist danach nicht nur der hauptsächlich verfolgte Antrag betreffend die Aufhebung des Gerichtskostenansatzes, sondern auch der Hilfsantrag, der auf die bloße Feststellung der Kostenschuld des Beklagten gerichtet ist. Wie schon ausgeführt, gibt es zwar Auffassungen, die auch im Kostenfestsetzungsverfahren § 210 InsO mit der Folge der bloßen Feststellbarkeit der Kostenschuld für anwendbar halten. Der Tatbestand des § 210 InsO ist aber vorliegend, wie ausgeführt, nicht erfüllt, da die Gerichtskostenschuld eine Neumasseverbindlichkeit ist.
13 Dieses Ergebnis kann entgegen der Beschwerdebegründung auch nicht mit dem Argument in Zweifel gezogen werden, dass sich in einem Insolvenzverfahren auch nach der Erklärung der Masseunzulänglichkeit für die Neumasseverbindlichkeiten ein Mangelfall ergeben könne und dass dann - im so genannten Fall der Insolvenz innerhalb der Insolvenz - die Neumassegläubiger sich mit einer bloß quotalen Befriedigung ihrer Forderungen zufrieden geben müssen, weswegen auch nur gerichtliche Feststellungsentscheidungen über diese Ansprüche ergehen dürften. Insoweit ist zwar mit dem Bundesgerichtshof (a. a. O., NJW 2003, 2454 ) davon auszugehen, dass alle Neumassegläubiger nach dem in § 1 Satz 1 InsO niedergelegten Grundsatz gemeinschaftlich und gleichmäßig befriedigt werden müssen - was bei Unzulänglichkeit der Masse die volle Befriedigung aller Neumassegläubiger ausschließt. Die Neumassegläubiger können dann nur quotenmäßig befriedigt werden, auch nicht im Wege der Einzelvollstreckung gegen die Masse vorgehen und sind auf Feststellungsanträge im Erkenntnisverfahren beschränkt. Dies setzt aber voraus (BGH a. a. O. Urteil unter III, 2. c, cc und d), dass die Unzulänglichkeit der Masse für die Befriedigung aller Neumassegläubiger vom Insolvenzverwalter im Einzelnen dargelegt und bewiesen wird. Es ist also die mindestens drohende Unzulänglichkeit des für Neumasseverbindlichkeiten gebildeten, abgesonderten Massebestandteiles in der Weise konkret darzustellen und zu belegen, wie es die vom Beschwerdeführer selbständig herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofes im einzelnen fordert. Daran fehlt es.
14 Wie sich aus § 5 Abs. 4 GKG ergibt, fallen im Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten an, auch werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
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