projetos
2 W 72/03•OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, 2003-11-18, 2 W 72/03
2 W 72/03Tribunal Superior / Câmara Civil II18 de nov. de 2003
Entscheidungsdatum: 2003-11-18
Aktenzeichen: 2 W 72/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2003:1118.2W72.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Der Beschluss des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 20. Oktober 2003 wird wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Der Streitwert wird auf EUR 95.132,45 festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1 Soweit das Landgericht in dem angegriffenen Beschluss die Streitwerte für die Anträge zu 1) und 2) auf EUR 11.919,13 sowie EUR 3.758,56 festgesetzt hat, verbleibt es bei diesen Werten. Demgegenüber war der Wert für den dritten Antrag gemäß § 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Wert der Monatszinsen mithin 42 x 1.891,78 = EUR 79.454,76 festzusetzen.
2 Vorliegend ist die Gesamtdauer des Mietvertrages insoweit unbestimmt als nicht auszuschließen ist, dass das Mietverhältnis vor dem 30.04.2010 beendet wird oder aber weil es nicht rechtzeitig gekündigt wird, über diesen Zeitraum hinaus fortdauert. In einem solchen Falle ist der dreieinhalbfache Jahresmietbetrag anzusetzen (siehe Hartmann bei Baumbach/Lauterbach, 61. Aufl. 2003, § 9 Anm. 8 unter A).
3 Eine Verdoppelung des Streitwertes von insgesamt EUR 95.132,45 war vorliegend dagegen nicht vorzunehmen. Unstreitig handelt es sich bei der Mietzinsforderung um einen nicht bestrittenen Anspruch. Hierzu hat der Beklagtenvertreter in seinem Schriftsatz vom 12.08.2003 (Bl. 30 d.A.) ausgeführt: „Der Mietzinsanspruch als solcher wird seitens der Beklagten nicht bestritten“. Er hat ferner im selben Schriftsatz mit einer Gegenforderung in Höhe von EUR 200.000,-- die Aufrechnung erklärt (Bl. 32/33 d.A.). Somit handelt es sich um eine unbedingte Aufrechnung. In einem solchen Falle findet aber § 19 Abs. 3 GKG keine Anwendung, da diese Bestimmung zur Voraussetzung hat, dass es sich um eine hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung handelt, die bestritten ist. Dies ist jedoch nicht der Fall (Hartmann, a.a.O., § 5 im Anhang zu § 3; Herget bei Zöller, 24. Aufl. 2004, Rn. 16 zu § 3 unter Aufrechnung). Eine Erhöhung des Streitwertes um den zur Aufrechnung gestellten Betrag, der die Klageforderung übersteigt, kommt vorliegend nicht in Betracht, da die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht in materielle Rechtskraft erwachsen ist (anders bei OLG Hamm, AnwBI. 86, 204).
4 Demgemäß war der Beschluss vom 20. Oktober 2003 wie geschehen abzuändern.
5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.
Permalink
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.