OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, 2003-07-16, 7 U 10/03

7 U 10/03Tribunal Superior / Civil Chamber 716 de jul. de 2003

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OLG Frankfurt 7. Zivilsenat — 7 U 10/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-07-16

Aktenzeichen: 7 U 10/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2003:0716.7U10.03.0A

Dokumenttyp: Urteil

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Wiesbaden, 30. Oktober 2002, 10 O 23/00, Urteil

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 30.10.2002 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn seiner Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrags leistet.

Gründe

1 Das Landgericht hat festgestellt, der Kläger sei bei einem Unfall im Straßenverkehr, bei dem er mit seinem Fahrzeug bei hoher Geschwindigkeit von der Autobahn abkam, am …1997 so schwer verletzt worden, dass er seither blind, stumm und vollständig gelähmt sei und künstlich ernährt werden müsse. Die für einen Unfall sprechende Vermutung des § 180a VVG sei nicht widerlegt. Der Kläger sei nicht als geisteskrank im Sinne von § 3 AUB 88 anzusehen, weil die bei ihm bestehende schizophrene Erkrankung mit drei Episoden 1980, 1990 und 1996 ihn nicht nachhaltig von der Teilnahme am allgemeinen Leben ausgeschlossen habe. Der Unfall beruhe auch nicht auf einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung, auch nicht auf Trunkenheit, im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 AUB 88, weil ein Einfluss der schizophrenen Erkrankung auf den Unfall nicht feststellbar, die Alkoholisierung des Klägers nicht gerichtsverwertbar festgestellt und ohnehin allenfalls 0,64 o/oo betragen habe. Bei diesem Wert könne eine Bewusstseinsstörung noch nicht angenommen werden; insbesondere fehlten für die relative Fahruntüchtigkeit Anhaltspunkte im Verhalten des Klägers. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen sei auch nicht gemäß § 8 AUB 88 gemindert, weil nicht schlüssig dargelegt sei, dass bereits bestehende Krankheiten oder Gebrechen die Unfallfolgen nachteilig beeinflussten.

2 Aufgrund dieser Feststellungen hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, die bedingungsgemäße Invaliditätsentschädigung in voller Höhe zu erbringen.

3 Gegen dieses am 30.10.2002 verkündete, der Beklagten am 10.12.2002 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 10.1.2003 eingelegte Berufung, die sie am 4.2.2003 begründet hat.

4 Zur Rechtfertigung der Berufung mit der die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, trägt die Beklagte vor, die paranoid-halluzinatorische Schizophrenie, die in bisher drei Episoden bei dem Kläger akut geworden sei, sei eine durchgehend vorhandene Krankheit, die mit Medikamenten eingedämmt, aber nicht grundsätzlich heilbar sei. Eine solche Erkrankung müsse bei richtiger Rechtsanwendung unter das Merkmal „Geisteskrankheit“ i.S.d. § 3 AUB 88 subsumiert werden.

5 Die einschränkende Auslegung des Landgerichts, wonach es darauf ankomme, dass der Versicherungsnehmer infolge der Krankheit vom allgemeinen Leben weitgehend ausgeschlossen sei, sei nicht haltbar. Versicherungsbedingungen seien so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, verständiger Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse sie verstehe. Das schließe einen Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte einer Klausel, auf Vergleiche mit dem Versicherungsnehmer nicht bekannten früheren Fassungen der Klausel und Motive des Verwenders der Bedingungen aus, unabhängig von der Frage, ob sich daraus eine dem Versicherer oder dem Versicherungsnehmer günstige Auslegung ergeben könne.

6 Nach diesen Maßstäben sei Geisteskrankheit jeder Zustand, der nach medizinischen Kriterien eine psychische Erkrankung darstelle, weil der einem verständigen Versicherungsnehmer erkennbare Sinn der Klausel darin bestehe, diese Personen, die von vornherein ein erhöhtes Risiko darstellten, vom Versicherungsschutz auszunehmen. Dies habe besonders bei Anfallsleiden zu gelten. § 2 AUB 88 sei demgemäß eine § 3 AUB 88 ergänzende Regel, die lediglich solche Unfälle vom Versicherungsschutz ausnehme, die auf Geistesstörungen beruhten, die nicht auf solche Vorerkrankungen zurückzuführen seien. Die Unterscheidung sei bewusst getroffen, weil der Versicherer Geisteskranken wegen des latenten Risikos grundsätzlich keinen Versicherungsschutz gewähren wolle. Der Versicherungsvertrag ende jedenfalls, sobald eine solche Krankheit eintrete. Die Möglichkeit ihrer Heilung oder Linderung ändere nichts an der Beendigung des Versicherungsschutzes, weil sich daraus eine untragbare, vom Fortgang der Heilung abhängige Rechtsunsicherheit ergäbe.

7 Ferner hält die Beklagte an ihrer Vermutung, der Kläger habe in Suizidabsicht gehandelt, fest und meint, das Unfallgeschehen müsse bei einer bei dem Kläger bestehenden Blutalkoholkonzentration von 0,64 o/oo so gewürdigt werden, dass für eine Fahruntüchtigkeit ein Anscheinsbeweis spreche. Denn die Fahrbahn sei trocken gewesen, die Lichtverhältnisse gut, der Verkehr mäßig. Wenn der Gutachter im Ergänzungsgutachten festgestellt habe, der genossene Alkohol sei teilursächlich für den Unfall gewesen, so sei damit den Beweisanforderungen genügt.

8 Jedenfalls habe das Landgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 AUB 88 verkannt. Die Beklagte habe unter Vorlage des Privatgutachtens vorgetragen und zusätzlich unter Sachverständigenbeweis gestellt, dass bei dem Kläger infolge der Schizophrenie bereits eine vorbestehende Beeinträchtigung von 80 % bestanden habe, die leistungsmindernd zu berücksichtigen sei.

9 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

10 Die Berufung ist unbegründet.

11 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, sind Versicherungsbedingungen anhand der Verständnismöglichkeiten eines verständigen, die Bedingungen aufmerksam lesenden Versicherungsnehmers auszulegen. Weil auch solchen Versicherungsnehmern ältere Bedingungswerke bzw. die Entstehungsgeschichte des ihre Versicherung betreffenden Klauselwerks i.d.R. unbekannt sind, können solche Gesichtspunkte bei der Auslegung nicht berücksichtigt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie zu einem für den Versicherungsnehmer günstigen Ergebnis führen würden (BGH VersR 2000, 1090 ). Die Ansicht der Berufung, ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer verstehe die hier streitige Klausel so, dass der Versicherer Geisteskranke wegen des erhöhten Risikos nicht versichern wolle und dass deshalb der medizinische Begriff der Geisteskrankheit ausschlaggebend sein müsse, trifft jedoch nicht zu.

12 Allerdings könnte für das von der Berufung vertretene Verständnis sprechen, dass bei bestimmten Geisteskrankheiten der Kranke sich durch unbedachte oder unkontrollierte Handlungen typischerweise eher als ein Gesunder in die Gefahr bringen kann, einen Unfall zu erleiden oder selbstschädigende Handlungen vorzunehmen, und dieses erhöhte Risiko dem Versicherer Anlass bieten könnte, diesen Personenkreis vom Versicherungsschutz auszunehmen. Ein verständiger Versicherungsnehmer wird jedoch feststellen, dass diesem Zweck bereits durch die Ausschlussklausel des § 2 I (1) AUB 88 genügt ist und nach § 1 III AUB 88 die Folgen selbstschädigender Handlungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, weil es sich dabei nicht um unfreiwillig erlittene Gesundheitsschädigungen handelt. Ferner wird ein Versicherungsnehmer auch erkennen, dass der Gesichtspunkt des erhöhten Risikos jedenfalls auf dauernd Pflegebedürftige nicht zutrifft. Wer unbeholfen ist und deshalb ständig fremder Hilfe bedarf, gerät darum noch nicht in erhöhte Gefahr, einen Unfall zu erleiden.

13 Deshalb liegt es nahe, den Grund des Ausschlusses pflegebedürftiger Personen darin zu sehen, dass ihre allgemeine Leistungsfähigkeit nahezu aufgehoben und ein versicherbares Interesse daher nicht mehr vorhanden ist. Weil, wie ausgeführt, dem Gesichtspunkt eines durch Geisteskrankheit des Versicherten erhöhten Risikos schon an anderen Stellen des Bedingungswerks Rechnung getragen ist, wird sich einem verständigen Versicherungsnehmer schließlich aufdrängen, dass der in § 3 AUB 88 vorgesehenen Rechtsfolge auch ein einheitlicher Normzweck zugrunde liegt, also für beide Varianten des Tatbestands der Gedanke des Wegfalls des versicherten Interesses. Gilt dieser Normzweck aber auch für Geisteskranke, dann liegt es auf der Hand, dass damit nur Personen gemeint sein können, deren allgemeine Leistungsfähigkeit ähnlich wie die dauernd Pflegebedürftiger nahezu aufgehoben ist. Dem entspricht es, unter Geisteskranken nur solche Personen zu verstehen, die infolge einer psychischen Störung weitgehend von der Teilnahme am allgemeinen Leben ausgeschlossen sind.

14 Diesem Auslegungsergebnis entspricht das im versicherungsrechtlichen Schrifttum zu dieser Klausel und ähnlichen Bedingungen in anderen Klauselwerken vorherrschende Verständnis, es handele sich um eine Ausprägung des Prinzips, dass bei Nichtbestehen oder Wegfall des versicherten Interesses der Versicherer in Wirklichkeit gar keine Gefahr übernommen habe und deshalb auch keine Gegenleistung beanspruchen könne (Prölss-Martin/Knappmann, VVG, 26. Aufl., § 3 AUB 88 Rdn. 1,2; Grimm, AUB, 3. Aufl., § 3 Rdn. 1; Wussow/Pürckhauer, AUB, 6.Aufl. § 3 Rdn. 1, 2).

15 Der Bundesgerichtshof (BGH VersR 1989, 351) hat, wenn auch unter ausdrücklicher Beschränkung auf den dauernden und vollständigen Verlust der Arbeitsfähigkeit (§ 5 (1) S. 1 Var. 3 AUB 61) ausgeführt, es handle sich nicht um eine Regelung für den Fall einer Gefahrerhöhung, sondern um die Regelung eines Wegfalls des versicherten Interesses; denn wer dauernd und vollständig arbeitsunfähig sei, könne gemäß § II und 10 Abs. 1 AUB 61 keine Leistungen der Unfallversicherung beanspruchen.

16 Auch der Senat ist in seinem Urteil vom 3.12.1997 (Az. 7 U 81/95; OLG-Report 1998, 116) davon ausgegangen, dass der Begriff des „schweren Nervenleidens" in § 5 (1) S.1 Var. 2 AUB 61 wegen der Gleichstellung mit Geisteskrankheit und völliger Arbeitsunfähigkeit einengend auszulegen sei, ist also auch in diesem Zusammenhang von einem einheitlichen Normzweck ausgegangen.

17 Ist demnach infolge Geisteskrankheit vom Versicherungsschutz in der Unfallversicherung nur ausgeschlossen, wer infolge der Krankheit am allgemeinen Leben weitgehend nicht mehr teilnehmen kann, so trifft dies für den Kläger, der nur durch drei relativ kurze Episoden beeinträchtigt, im übrigen aber berufstätig war und eine Familie gegründet hat, nicht zu.

18 Die Vermutung der Beklagten, der Unfall sei in Wahrheit ein fehlgeschlagener Selbstmordversuch, konnte nicht erhärtet werden. Die Beklagte treffen deshalb die Folgen der ihr obliegenden Beweislast (§ 180a VVG).

19 An die Feststellung des Landgerichts, eine den Unfall bedingende alkoholbedingten Beeinträchtigung, also der Risikoausschluss gemäß § 2 I. 1. AUB 88, liege nicht vor, ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, weil die die Beweiswürdigung des Landgerichts angreifenden Einwände der Beklagten keine konkreten Anhaltspunkte aufzeigen, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung begründen, also eine andere Würdigung als zutreffender erscheinen lassen könnten.

20 Der Sachverständige hat in seinem Zusatzgutachten (Bl. 191 d.A.) erörtert, dass die alkoholische Beeinflussung zu dem Unfall beigetragen haben kann, wenn es sich z.B. um Restalkohol gehandelt hätte oder wenn der Kläger nur wenig oder überhaupt nicht geschlafen hätte, denn Abkommen von der Fahrbahn ohne äußerlich erkennbaren Anlass sei häufig bei durch Alkoholisierung begünstigter Müdigkeit zu beobachten. Der Sachverständige hat diese Erwägungen mit dem Resümee, der Alkoholgenuss sei teilursächlich für den Unfall, abgeschlossen.

21 Das hat das Landgericht als Vermutung des Sachverständigen bezeichnet, weil überhaupt nicht aufgeklärt sei, wie es zu dem Unfall gekommen sei. Das lässt einen Fehler nicht erkennen, denn für die relative Fahruntüchtigkeit sind Fahrfehler oder andere Ausfallerscheinungen bedeutsam, die aber nicht feststehen, wenn das Verhalten des Fahrers vor Fahrtantritt und der Hergang des Unfalls nicht geklärt sind, insbesondere nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Unfall auf einer adäquaten Reaktion auf einen äußeren Umstand oder einem nicht alkoholursächlichen Fahrfehler beruht.

22 Die Ansicht der Berufung, das Landgericht sei zu Unrecht der Behauptung der Beklagten, der Kläger sei vor dem Unfall aufgrund seiner schizophrenen Erkrankung bereits zu 80 % in seiner allgemeinen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen, nicht nachgegangen und habe deshalb fehlerhaft § 8 AUB 88 nicht angewandt, trifft nicht zu. Dieser Behauptung der Beklagten musste das Landgericht nicht nachgehen, weil sie unerheblich ist. Soweit die Beklagte auf § 8 AUB 88 verweist, wären die Voraussetzungen dieser Vorschrift auch dann nicht erfüllt, wenn die Behauptung der Beklagten zuträfe. Denn die Lähmung, Blindheit und der Verlust der Sprache beruhen auf der Verletzung des Hirnstamms. Eine etwa vorhandene schizophrene Erkrankung hat diese Beeinträchtigungen nicht begünstigt.

23 Soweit die Beklagte möglicherweise mit ihrem Vortrag auf § 7 I. (3) AUB 88 verweisen wollte, ergibt sich auch daraus nichts zu ihren Gunsten. Denn der Kläger konnte vor dem Unfall hören, sprechen und sich frei bewegen. Die durch den Unfall betroffenen Körper- und Sinnesfunktionen waren somit vorher nicht beeinträchtigt. Außerhalb dieser beiden Bestimmungen ist aber eine etwaige vor einem Unfall bereits bestehende Minderung der allgemeinen Leistungsfähigkeit für die Bemessung der Invaliditätsentschädigung bedeutungslos.

24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

25 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

26 Der Anregung der Beklagten, die Revision zuzulassen, hat der Senat nicht entsprochen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Über die Auslegung des § 3 AUB 88 herrscht in Schrifttum und Rechtsprechung nahezu Einigkeit.

27 Soweit der Zweck der Klausel darin gesehen wird, dass der Versicherer ein erhöhtes Risiko nicht tragen will, sie also als Begrenzung der Gefahrübernahme in der Form einer auflösenden Bedingung verstanden wird (Bruck-Möller/Wagner, VVG Bd. VI 8.Aufl, Anm. C 7, D 23), ergibt sich aus diesem abweichenden Verständnis für die Entscheidung des vorliegenden Falles kein anderes Ergebnis, weil die Klausel gemäß § 34a VVG als unwirksam angesehen werden müsste (Bruck-Möller/Wagner aaO, Anm. D 23).

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