OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, 2003-06-25, 7 U 190/02

7 U 190/02Tribunal Superior / Civil Chamber 725 de jun. de 2003

Abrir fonte

Texto completo

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat — 7 U 190/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-06-25

Aktenzeichen: 7 U 190/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2003:0625.7U190.02.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 12 Abs 1 UAbs 1 Buchst d AKB, § 2 Abs 1 Nr 1 BJagdG, § 286 ZPO, § 448 ZPO

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1 Der Kläger macht bedingungsgemäße Kaskoentschädigung aus der Fahrzeugteilversicherung für einen Wildunfall geltend. Er hat am 25.6.2001 in Norwegen einen Unfall erlitten, bei dem sein Fahrzeug zerstört wurde. Die Beklagte hat lediglich den Glasschaden ersetzt.

2 Der Kläger behauptet, der Unfall habe sich ereignet, weil sich auf der Fahrbahn Rentiere befunden hätten. Bei dem Versuch, diesen auszuweichen, sei es zu dem Unfall gekommen.

3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger für den behaupteten Wildunfall beweisfällig geblieben sei. Es liege kein eine Parteivernehmung des Klägers rechtfertigender Anfangsbeweis für einen Wildunfall vor.

4 Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers bleibt im Ergebnis erfolglos.

5 Zwar ist die von dem Landgericht in seinem Urteil gegebene Begründung nicht tragfähig, weil zumindest ein Anfangsbeweis für die Sachdarstellung des Klägers gegeben wäre, wenn Tierhaare am Fahrzeug, und zwar an den beschädigten Stellen, gefunden würden. Das Gelingen dieses Anfangsbeweises hätte die Parteivernehmung des Klägers gemäß § 448 ZPO gestattet. Für die Behauptung, dass Tierhaare am Fahrzeug vorhanden waren, hat der Kläger bereits in der Klageschrift Zeugenbeweis angeboten. Die Erwägungen des Landgerichts stellen gegenüber diesem Beweisangebot eine – unzulässige – vorweggenommene Beweiswürdigung dar.

6 Das Landgericht hat die Klage gleichwohl mit Recht abgewiesen, weil für das vom Kläger behauptetet Schadensereignis, den Zusammenstoß mit einem Rentier, in der hier bestehenden Fahrzeugteilversicherung kein Versicherungsschutz besteht.

7 Gemäß § 12 1. I. d) der hier vereinbarten AKB sind in der Fahrzeugteilversicherung Schäden versichert, die durch einen Zusammenstoß mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes entstehen. Haarwild im Sinne dieser Vorschrift und damit im Sinne der Versicherungsbedingungen sind nur die dort enumerativ aufgezählten Tiere. Rentiere, mögen sie auch als Haarwild bezeichnet werden können, werden in dieser Aufzählung nicht erwähnt. Die Erwägung, Rentiere gehörten zumindest zu den Hirschen und müssten deshalb zum Haarwild im Sinne des Bundesjagdgesetzes gezählt werden, greift nicht durch. Denn das Bundesjagdgesetz zählt nicht Hirsche schlechthin zum Haarwild, sondern nur die einzeln aufgeführten Arten wie Rotwild, Damwild und Sikawild. Zu diesen Arten gehören Rentiere aber nicht, wenn man sie angesichts ihrer zoologischen Einordnung als Trughirsche überhaupt als Hirsche bezeichnen kann.

8 Eine ausdehnende Auslegung dieser eindeutigen Klausel kommt nicht in Betracht. Ein verständiger Versicherungsnehmer kann der Klausel nicht entnehmen, er sei durch sie gegen Wildunfälle aller Art versichert. Das bringt schon die Beschränkung auf Haarwild zum Ausdruck, so dass etwa Unfälle, die auf Zusammenstößen mit größeren Vögeln beruhen, vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Weil die Versicherungsbedingungen den Begriff Haarwild nicht isoliert verwenden, sondern zu seiner Erläuterung auf das Bundesjagdgesetz verweisen, kann unter Haarwild im Sinne der AKB auch nicht jedes behaarte wild lebenden Tier verstanden werden. Diese Beschränkung ist auch mit der europaweiten Geltung der Versicherung vereinbar, weil es sich auch dann noch um eine sinnvolle, gegen zahlreiche europaweit denkbare Wildunfälle Schutz bietende Versicherung handelt, wenn von ihr in Deutschland nicht oder nur ganz vereinzelt vorkommende Wildtiere ausgenommen sind (vgl. LG Köln, VersR 1991, 222 zu Wölfen). Schließlich ist eine ausdehnende Auslegung der Klausel auch deshalb nicht möglich, weil Rentiere vor allem in Schweden und Finnland in großer Zahl in Herden gehalten werden, also in manchen Ländern eher Haus- bzw. Nutztiere als Wildtiere sind. Solche Tiere umfasst die Wildschadensklausel nicht.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

10 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Permalink

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.