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1 U 157/02•OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, 2003-04-28, 1 U 157/02
1 U 157/02Tribunal Superior / Câmara Civil I28 de abr. de 2003
Entscheidungsdatum: 2003-04-28
Aktenzeichen: 1 U 157/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2003:0428.1U157.02.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.08.2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 I.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Vergütung von Pflegeleistungen. Auf der Grundlage des am 23.01.1997 abgeschlossenen Pflegevertrages erbrachte die Klägerin für den gesetzlich Krankenversicherten Beklagten seit dem 22.01.1997 Leistungen im Rahmen häuslicher Krankenpflege nach § 37 SGB V. Ihre Rechnungen reichte die Klägerin bei der X-Kasse Hessen ein, die bis einschließlich März 1999 die Kosten der häuslichen Krankenpflege trug. Für die Folgezeit verweigerte die X-Kasse Hessen die Kostenübernahme. Mit Schreiben vom 20.09.2000 verlangte die Klägerin von dem Beklagten die Bezahlung von 10.550,40 DM für Pflegeleistungen in der Zeit von April 1999 bis Februar 2000. Diese Forderung ist Gegenstand der Klage. Im Übrigen wird an Stelle eines Tatbestandes auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
2 II.
Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht den gegen den Beklagten geltend gemachten Vergütungsanspruch der Klägerin verneint.
3 Allerdings lag den Leistungen der Klägerin der am 23.01.1997 mit dem nach ihrer Behauptung seinerzeit geschäftsfähig gewesenen Beklagten abgeschlossene und somit wirksame Pflegevertrag zu Grunde. Bei diesem Pflegevertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB. Eine Vergütung für die auf der Grundlage des Vertrages erbrachten Dienstleistungen kann die Klägerin aber deshalb nicht verlangen, weil eine Vergütung weder vereinbart wurde noch den Umständen nach die Dienstleistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten war (§ 612 Abs. 1 BGB).
4 Der zwischen den Parteien abgeschlossene schriftliche Pflegevertrag schließt nicht die auf der Rückseite des Formularvortrages enthaltene Kostenregelung ein, die vorsieht, dass für den Fall, dass kein Kostenträger die Kostenübernahme erklärt, der Leistungsnehmer selbst die Kosten trägt. Der Inhalt der privatschriftlichen Vereinbarungen beschränkt sich auf die auf der Vorderseite des Formularvertrages enthaltenen Regelungen. Dort werden eingangs die Parteien des Pflegevertrages näher bezeichnet und sodann der Leistungsumfang detailliert beschrieben. An die Beschreibung des Leistungsumfanges schließen sich mehrere Leerzeilen für „sonstige Vereinbarungen" an, in denen sich kein Eintrag findet. Abgeschlossen wird die Vorderseite des Vordruckes für den Pflegevertrag mit Zeilen, die für die Unterschriften der Vertragsparteien sowie für Ort und Datum des Vertragschlusses vorgesehen sind. Auf diesen Zeilen finden sich die handschriftlichen Unterschriften der Vertragsparteien sowie eine Angabe zu Ort und Datum des Vertragschlusses. Ein Hinweis darauf, dass sich auf der Rückseite des Vordruckes weitere Regelungen zum Vertragsinhalt befinden, fehlt. Aus diesen Umständen ergibt sich, dass das von der Klägerin angenommene Vertragsangebot des Beklagten sich auf einen Pflegevertrag mit dem den Unterschriften vorangestellten Vertragsinhalt beschränkte, nicht aber auch die auf der Rückseite des Vordrucks enthaltenen Regelungen mit einschloss. Eine Namensunterschrift im Sinne der §§ 127, 126 Abs. 1 BGB schließt grundsätzlich die Urkunde räumlich ab, steht also unterhalb des vereinbarten Vertragstextes (BGH NJW 1991, 487, 488 ; Palandt/Heinrichs, 61. Auflage, BGB § 126 Rn. 5). Weder der oberhalb der Namensunterschriften auf der Vorderseite des Formularvertrages stehende Text noch der Sachvortrag der Klägerin über die Begleitumstände des Vertragsschlusses enthalten einen Hinweis darauf, dass der Beklagte bei Unterzeichnung wusste, dass sich auf der Rückseite des Vordruckes weitere Regelungen zum Vertragsinhalt befinden und dass er diese Regelung in seinen Geschäftswillen aufnahm. Danach ist in dem schriftlichen Pflegevertrag eine Vereinbarung über die Vergütung nicht getroffen worden.
5 Eine Vergütung gilt auch nicht nach § 612 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart. Denn nach den Umständen war eine vom Beklagten zu leistende Vergütung nicht zu erwarten. Maßgeblich hierfür ist der auch der Klägerin bekannt gewesene Umstand, dass der Beklagte gesetzlich krankenversichert war und ist. Ihm stand nach Maßgabe des § 37 SGB V gegen die gesetzliche Krankenkasse ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege zu. Bei dieser Leistung handelt es sich grundsätzlich um eine Sachleistung und nur in Ausnahmefällen um einen Anspruch auf Kostenerstattung (§ 37 Abs. 4 SGB V). Die Rechtsbeziehungen zwischen der Krankenkasse, dem Leistungserbringer und dem Versicherten sind dadurch gekennzeichnet, dass der Versicherte von der Krankenkasse nach Maßgabe des § 37 SGB V häusliche Krankenpflege beanspruchen kann, dass die Krankenkasse mit dem Leistungserbringer gem. § 132 SGB V eine Rahmenvereinbarung abschließt, die auch die Vergütung regelt, und dass im konkreten Versorgungsfall ein Abrechnungsverhältnis zwischen der Krankenkasse und dem Leistungserbringer begründet wird und zwischen dem Versicherten und dem Leistungserbringer ein (privatrechtlicher) Pflegevertrag abgeschlossen ist, wobei jedoch der Versicherte von der Zahllast befreit ist (Schulin/Henninger, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 1, § 4 Rn. 2, 7, 14; § 29 Rn. 28; § 30 Rn. 40 ff.). Vergleichbare rechtliche Beziehungen zwischen der gesetzlichen Krankenkasse, ihrem Mitglied und dem Leistungserbringer bestehen auch beim Krankenhausvertrag (vgl. BGHZ 89, 250, 255; BGH NJW 1998, 1778, 1779 ). Die typische Interessenlage des Mitglieds einer gesetzlichen Krankenkasse geht beim Vertragsschluss mit dem Leistungserbringer dahin, eine Sachleistung der Krankenkasse in Anspruch nehmen zu wollen, deren Kosten die Krankenkasse übernimmt. So lag es auch hier. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich durch den Vertragsschluss mit der Klägerin nicht ausschließlich Sachleistungen der Krankenkasse verschaffen wollte, und dass er sich als Selbstzahler zur Vergütung der Leistungen der Klägerin verpflichten wollte, enthält der Pflegevertrag nicht. Danach gilt eine Vergütung der Klägerin nicht nach § 612 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart.
6 Der Klägerin steht auch kein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu. Aufgrund des Pflegevertrages mit dem Beklagten hat sie die Leistungen für häusliche Krankenpflege mit Rechtsgrund erbracht.
7 Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass.
8 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
9 Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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