OLG Frankfurt 14. Zivilsenat, 2003-04-08, 14 U 86/02

14 U 86/02Tribunal Superior / Civil Chamber 148 de abr. de 2003

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OLG Frankfurt 14. Zivilsenat — 14 U 86/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-04-08

Aktenzeichen: 14 U 86/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2003:0408.14U86.02.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 5.000 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1 I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.

2 Der Beklagte ist Landwirt. Am ... 2000 befuhr der Kläger mit seinem Mountainbike einen Waldweg, der zwischen dem landwirtschaftlichen Anwesen des Beklagten und seinem Weideland hindurchführt. Über diesen Weg pflegt der Beklagte seine Kühe morgens und abends von seinem Hof zum Weideland und umgekehrt zu treiben. Dabei sperrt er den Waldweg mit zwei blauen Nylonschnüren quer ab, um die Kühe zwischen den Schnüren hindurchzutreiben. Anschließend wird die Absperrung wieder entfernt und die Nylonschnüre werden seitlich am Weg gelagert. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger mit seinem Mountainbike am ... 2000 zwischen 20.00 Uhr und 20.30 Uhr in eine quergespannte Nylonschnur hineingefahren und dadurch gestürzt ist. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n. F. auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Der Kläger begehrt Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens, wobei er den materiellen Schaden auf 8.084,62 DM beziffert und ein Schmerzensgeld von 30.000 DM für angemessen hält. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass der Beklagte ihm den künftigen immateriellen Schaden zu ersetzen habe.

3 Das Landgericht hat den Beklagten nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung durch Urteil vom 04.04.2002 (Bl. 145 ff. d. A.) verurteilt, an den Kläger einen materiellen Schadensbetrag von 1.764,56 DM (902,21 €) sowie ein Schmerzensgeld von 5.833,33 DM (2.982,53 €) nebst Zinsen zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger den künftigen immateriellen Schaden zu 1/3 zu ersetzen habe.

4 Zur Begründung hat es ausgeführt:

5 Dem Kläger stehe wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten gemäß §§ 823, 847, 254 BGB ein Schadensersatzanspruch mit einer Haftungsquote von 1/3 zugunsten des Klägers zu, weil dieser sich ein erhebliches Mitverschulden am Unfall anrechnen lassen müsse. Der Beklagte habe die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil er die zur Absperrung des Waldweges dienenden Nylonschnüre nach Beseitigung der Absperrung jeweils am Wegrand habe liegen lassen. Er habe damit rechnen müssen, dass unbefugte Dritte die Schnüre missbrauchen könnten und nur zum Scherz den Weg absperren würden. Es sei dem Beklagten zumutbar gewesen, die Seile nach dem Gebrauch mitzunehmen und einen Missbrauch durch Dritte so auszuschließen.

6 Gegen das Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien. Während der Beklagte mit seiner Berufung die Abweisung der Klage erstrebt, verfolgt der Kläger mit seiner Berufung den abgewiesenen Teil der Klage weiter.

7 Der Kläger meint, das Landgericht habe zu Unrecht eine Ersatzquote von nur 1/3 angenommen. Bei zutreffender Würdigung der Sach- und Rechtslage sei eine volle Haftung des Beklagten gegeben, weil er, der Kläger, auf dem Waldweg mit einer Absperrung durch Schnüre nicht habe rechnen müssen und die blauen Schnüre auch erst sehr spät erkennbar gewesen seien. Das Landgericht habe zudem zu Unrecht den Sachschaden am Fahrrad auf 750 DM gekürzt (Bl. 155 d. A.). Insoweit legt der Kläger nunmehr einen Kostenvoranschlag des Fahrradladens in Stadt1 vom 19.09.2000 (Bl. 187 d. A.) vor, wonach der Schaden am Fahrrad 907,40 DM betragen haben soll.

8 Der Kläger beantragt,

  1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn über den zuerkannten Betrag von 1.764,56 DM (902,21 €) nebst Zinsen hinaus weitere 5.632,22 DM (2.879,71 €) nebst 4 % Zinsen seit dem 20. November 2000 zu zahlen;

  2. den Beklagten ferner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom ... 2000 bis zur Klageerhebung zu zahlen;

  3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom ... 2000 zu ersetzen, soweit sie nach Klageerhebung entstehen und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

9 Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen und auf seine Berufung das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

10 Der Beklagte meint, die Klage sei schon dem Grunde nach nicht begründet, weil nicht festgestellt werden könne, dass der Beklagte die Absperrung mit den blauen Nylonschnüren errichtet habe. Der Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Nylonschnüre jeweils nach Gebrauch mitzunehmen, da er mit einem Missbrauch durch Dritte nicht zu rechnen gehabt habe und ein solcher Missbrauch auch in den letzten 30 Jahren nicht vorgekommen sei. Die Feststellungen des Landgerichts zur Schadenshöhe seien zudem verfahrensfehlerhaft, weil das Landgericht die Schadensersatzbeträge geschätzt habe, obwohl der Kläger den Schaden nicht unter Beweis gestellt habe und die Voraussetzungen für eine Schätzung nicht gegeben gewesen seien.

11 Wegen weiterer Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die von den Parteien im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

12 II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zwar zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung des Beklagten ist hingegen zulässig und begründet

13 1) Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens aus §§ 823, 847 BGB oder aus einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt zu, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte den Sturz des Klägers mit seinem Mountainbike schuldhaft herbeigeführt hat. Ohne ein Verschulden des Beklagten steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch zu.

14 a) Zwar ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Beklagte am ... 2000 gegen 20.00 Uhr an der Stelle, wo der Beklagte den Waldweg zum Viehtrieb absperrt durch ein quergespanntes blaues Nylonseil mit dem Fahrrad gestürzt ist. Dass sich der Unfall des Klägers an dieser Stelle und nicht anderswo ereignet hat, wird durch die Aussage des Zeugen Z1 bestätigt. Der Zeuge Z1 hat zwar nicht konkret gesehen, dass die blaue Nylonschnur quergespannt war. Er hat aber beobachtet, dass der vor ihm fahrende Kläger sein Fahrrad zunächst stark abgebremst hat, ins Schlingern geraten ist und dann abrupt stehen blieb, wobei er gleichzeitig über den Lenker vom Fahrrad stürzte. Er hat ferner gesehen, dass nach dem Unfall ein blaues Nylonseil am Boden lag, das zerrissen war. Diese Tatsachen erlauben den Schluss, dass der Kläger mit seinem Fahrrad tatsächlich an der von ihm behaupteten Stelle durch ein quergespanntes blaues Nylonseil zu Fall gekommen ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge Z1 zugunsten des Klägers die Unwahrheit gesagt hat, liegen nicht vor. Im Gegenteil wird die Tatsache, dass der Kläger am ... 2000 den Unfall erlitten hat, noch dadurch bestätigt, dass in dem Attest des Krankenhauses Stadt1 (Bl. 12 d. A.), wohin sich der Kläger noch am Abend des ... 2000 begeben hat, festgehalten ist, der Kläger sei gestürzt, weil Unbekannte einen Draht quer über den Waldweg gespannt hätten.

15 b) Allerdings ist nicht bewiesen, dass der Beklagte oder eine von ihm beauftragte Hilfsperson die blauen Nylonschnüre vor dem Unfall des Klägers quer über den Waldweg gespannt hatte. Der Beklagte räumt zwar ein, dass er am ... 2000 gegen 16.30 Uhr die blauen Schnüre zum Viehtrieb quergespannt gehabt habe, er aber sie nach dem Viehtrieb wieder entfernt und seitlich am Pfosten aufgehängt habe (Bl. 103 d. A.). Ob die blauen Schnüre generell für eine Wegeabsperrung geeignet waren oder ob diese Schnüre zusätzlich mit Fähnchen oder Streifen versehen werden mussten, die sie besser sichtbar machten, bedarf hier keiner Entscheidung, denn der Beklagte hat die Schnüre nicht unbeaufsichtigt als Wegeabsperrung genutzt. Nach seinem eigenen Vorbringen wurden die blauen Schnüre nur während des Viehtriebes für etwa 5 Minuten quer über den Weg gespannt, um die Kühe über den Weg zu leiten. Während dieses kurzen Zeitraumes war stets jemand anwesend, der die Gatter links und rechts des Weges öffnen musste. Anschließend wurden die Schnüre wieder abgenommen. Für diesen kurzen und beaufsichtigten Zeitraum mussten die Schnüre nicht die Anforderungen erfüllen, die sonst an eine Straßenabsperrung zu stellen sind. Der Beklagte musste deshalb für diesen Einsatz die Schnüre nicht mit Warnfähnchen oder Plastikstreifen versehen oder gar weiß-rote Ketten verwenden, wie dies das OLG Köln (VersR 1998, 860 ) annimmt. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Schnüre für einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt als Wegeabsperrung eingesetzt worden wären. Es ist jedoch nicht bewiesen, dass der Beklagte die blauen Nylonschnüre über den kurzen Moment des Viehtriebes hinaus quer über den Waldweg gespannt gelassen hat und insbesondere die Schnüre dort nach dem Viehtrieb am ... 2000 um 16.30 Uhr belassen hat. Der Zeuge Z1 konnte nichts dazu sagen, wer die Schnüre gespannt hat. Der Zeuge Z2 (Bl. 125 d. A.) hat bestätigt, dass das Absperren des Weges nur kurzzeitig während des Viehtriebes praktiziert wurde. Er hat allerdings nicht gesehen, dass nach dem Viehtrieb am ... 2000 nach 16.30 Uhr der Waldweg nicht mehr abgesperrt war. Insofern ist die Darstellung des Beklagten, der Waldweg sei nach 16.30 Uhr wieder frei gewesen, auch nicht bewiesen. Dem Beklagten kann aber nur dann ein Verschulden angelastet werden, wenn er nach dem Viehtrieb die Absperrung mit den blauen Schnüren nicht entfernt hätte, da diese für eine Dauerabsperrung nicht geeignet waren und der Beklagte auch nicht das Recht für eine Dauerabsperrung des Waldweges gehabt hätte. Insoweit lässt sich nicht klären, wer die blauen Schnüre oder zumindest eine der beiden Schnüre zuletzt vor dem Sturz des Klägers quer über den Waldweg gespannt hat, weil hierfür kein Beweis angetreten wird.

16 c) Aus dem Umstand, dass der Beklagte den Waldweg zuletzt um 16.30 Uhr am Unfalltag für den Viehtrieb abgesperrt hatte, kann keine Umkehr der Beweislast dahingehend abgeleitet werden, dass der Beklagte beweisen muss, dass die Absperrung tatsächlich wieder beseitigt worden ist. Da der Kläger den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, muss er beweisen, dass der Beklagte die Absperrung mit den Nylonschnüren in einer ihm zurechenbaren Weise veranlasst hat. Dazu genügt es nicht, dass der Beklagte am Unfalltag gegen 16.30 Uhr die Schnüre quergespannt hatte, zumal der Beklagte behauptet die Absperrung sofort wieder beseitigt zu haben. Der Kläger muss vielmehr beweisen, dass der Beklagte für die zum Unfallzeitpunkt bestehende Absperrung verantwortlich ist. Insoweit lässt sich die zeitliche Lücke zwischen dem letzten Viehtrieb des Beklagten um 16.30 Uhr und dem Sturz des Klägers gegen 20.00 Uhr oder 20.30 Uhr nicht im Wege des Anscheinsbeweises schließen. Ein Anscheinsbeweis ist hier nicht möglich, da die Frage, ob der Beklagte die Absperrung beseitigt hatte und ob sie von Dritten unbefugt errichtet worden ist, nicht im Wege naturgesetzlicher Erfahrungssätze klären lässt. Insoweit geht es um menschliches Verhalten, das sich nicht sicher prognostizieren lässt. Ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Beklagte vergessen hat, die Absperrung wieder zu entfernen, gibt es nicht. Allerdings behauptet der Beklagte selbst, in den vergangenen 30 Jahren des Viehtriebes sei es noch nicht vorgekommen, dass unbefugte Dritte die Schnüre missbräuchlich zur Errichtung einer Sperre benutzt hätten. Hinzu kommt, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben auch nur ein Seil quergespannt gesehen hat. Der Zeuge Z1 hat nur gesehen, dass ein Seil am Boden lag, während eins weggeplatzt sein soll. Kann danach aber nur davon ausgegangen werden, dass nur ein Seil quergespannt war, so spricht dies dagegen, dass der Beklagte das Beseitigen der Absperrung vergessen hat. Warum sollte der Beklagte ein Seil beseitigen, das andere aber gespannt sein lassen. Dies ist ein Indiz dafür, dass die Absperrung tatsächlich von Dritten missbräuchlich errichtet wurde. Da nach dem Vortrag des Beklagten in den vergangenen 30 Jahren kein Missbrauch der Schnüre vorgelegen hat, könnte dies ein Indiz dafür sein, dass der Beklagte vergessen hat, die Absperrung zu entfernen. Selbst wenn sich daraus eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Versäumnis des Beklagten ergeben würde, reicht dies jedoch für eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, die für eine Verurteilung des Beklagten nach § 286 ZPO zu fordern ist, nicht aus. Es ist denkbar, dass Dritte in den vier Stunden zwischen dem letzten Viehtrieb und dem Unfall des Klägers die blauen Schnüre quergespannt haben. Auch wenn ein solcher Missbrauch in den vergangenen 30 Jahren noch nicht vorgekommen ist, ist er auch nicht völlig ausgeschlossen. Damit ist ein fahrlässiges Fehlverhalten des Beklagten nicht bewiesen, wovon auch im Ermittlungsverfahren ausgegangen wird, da das gegen den Beklagten gerichtete Strafverfahren trotz einer Beschwerde des Klägers eingestellt worden ist. Auch das Landgericht geht in seiner Entscheidung nicht davon aus, dass den Beklagten an der Errichtung der Absperrung selbst ein Verschulden trifft. Es lässt diese Frage vielmehr offen.

17 d) Soweit das Landgericht meint, den Beklagten treffe deshalb der Vorwurf der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, weil er die blauen Nylonschnüre am Wegrand zurückgelassen habe, statt sie mitzunehmen und vor dem Zugriff Dritter zu sichern, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat das OLG Köln (VersR 1998, 860 ) eine solche Verkehrssicherungspflicht angenommen. Diese Grundsätze können aber auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres übertragen werden. Das OLG Köln hat für die Begründung der Verkehrssicherungspflicht des Landwirtes mit dem Inhalt, dass der Absperrdraht nicht auf dem Weg zurückgelassen werden dürfe, entscheidend darauf abgestellt, dass sich in der Nähe des fraglichen Viehtriebes ein Jugendheim befand und Jugendliche bereits Absperrdrähte missbräuchlich zum Errichten von Absperrungen verwandt hätten. Im Streitfall bestehen solche konkreten Anhaltspunkte für einen möglichen Missbrauch der blauen Nylonbänder durch Dritte nicht. Es gab in der Nähe kein Jugendheim, Kindergarten oder Schule, weshalb der Beklagte mit einem erhöhten Risiko an jugendlichem Unfug hätte rechnen müssen. Zudem handelt es sich beim streitgegenständlichen Unfallbereich um eine ländliche Gegend, in der derartige Absperrungen zum Viehtrieb üblich sind, während es sich bei dem vom OLG Köln entschiedenen Fall um das Einzugsgebiet einer Großstadt handelte, in dem die Freizeitbetätigung der Großstadtbewohner stärker im Vordergrund stand. Es bestand lediglich die abstrakte Gefahr, dass irgendwelche vorbeikommenden Fußgänger die Seile nahmen und quer über den Weg spannten. Hierbei handelt es sich um einen eher fernliegenden Fehlgebrauch, der durch den Beklagten nicht ohne weiteres bedacht werden musste. Darüber hinaus war mit einem etwaigen Fehlgebrauch aber auch nicht sofort eine hohe Gefährdung des in Betracht kommenden Verkehrs auf dem Waldweg gegeben. Für Fußgänger stellten die blauen Schnüre keine Gefahr dar, da sie sie gefahrlos beseitigen könnten. Für Fahrzeuge, die auf dem Waldweg mit nicht allzu hoher Geschwindigkeit fahren konnten, dürften die blauen Schnüre zunächst sichtbar gewesen sein. Aber selbst wenn die Schnüre zu spät erkannt worden wären, wären die Nylonschnüre beim Anprall eines Fahrzeuges zerrissen, ohne dass ein erheblicher Sachschaden entstehen konnte. Lediglich Radfahrer, die unaufmerksam und mit hoher Geschwindigkeit heranbrausten, konnten durch die Schnüre in gefährliche Stürze verwickelt werden. Dass der Beklagte dieses spezielle Risiko bei einem sehr fernliegenden Fehlgebrauch der Schnüre von vorübergehenden Fußgängern bedenken musste, kann nicht angenommen werden. Demgegenüber hatte der Beklagte ein praktisches Bedürfnis daran, die Schnüre für den täglichen Viehtrieb an Ort und Stelle zu belassen, weil sie täglich gebraucht wurden. Es handelt sich um eine auch sonst durchaus übliche Verfahrensweise von Landwirten, die den Viehtrieb erleichtert Die Verkehrssicherungspflicht geht nicht soweit, dass jede erdenkliche Gefahr ausgeschlossen werden muss. Nicht nur herumliegende Schnüre, sondern auch andere Gegenstände, wie herumliegende Latten oder ähnliches, könnten durch Dritte zu einer Wegabsperrung missbräuchlich verwendet werden. Würde man im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht fordern, dass der Beklagte die blauen Nylonschnüre nicht an Ort und Stelle zurücklassen durfte, könnte von ihm auch verlangt werden, dass andere Gegenstände, die zur Wegabsperrung missbräuchlich verwendet werden könnten, nicht herumliegen dürfen. Trotz des Zurücklassens der Schnüre am Unfallort hat der Beklagte daher keine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Dem Beklagten kann daher auch unter diesem Gesichtspunkt kein schuldhaftes Verhalten angelastet werden, weshalb die Klage unbegründet ist.

18 2) Die Feststellungsklage des Klägers ist zwar gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, sie ist aber aus den vorstehenden Gründen ebenfalls unbegründet, weil schon die Haftung des Beklagten dem Grunde nach nicht gegeben ist.

19 III.

Da der Kläger im Rechtsstreit unterlegen ist, hat er gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

20 IV.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Entscheidung des Senats nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte abweicht und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 26 Nr. 7 EGZPO, 544 ZPO n. F.). Soweit der Senat von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln abweicht, beruht dies auf den Besonderheiten des Einzelfalles, so dass der Senat darin keine Abweichung seiner Rechtsprechung von der anderer Oberlandesgerichte sieht.

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