OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, 2002-12-11, 17 U 87/02

17 U 87/02Tribunal Superior / Civil Chamber 1711 de dez. de 2002

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OLG Frankfurt 17. Zivilsenat — 17 U 87/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-12-11

Aktenzeichen: 17 U 87/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2002:1211.17U87.02.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 7.5.2002 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen, § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe

2 Die zulässige, weil form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ausgleichung eines Sollsaldos per 6.8.1999 9n Höhe von 10.000,-- DM gemäß § 355 Abs. 3 HGB.

3 Wie das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt hat, lag mit Ab- schluss des Girovertrages zwischen den Parteien eine Geschäftsverbindung im Sinne des § 355 HGB vor.

4 Da wegen der Kontoauflösung während der Dauereinrichtungsperiode noch kein Saldo anerkannt war, bestehen Einzelansprüche und die Klägerin als Gläubigerin des sofort fälligen Überschusses, den sie mit der Klage beansprucht, hat den Aktivposten darzulegen und gegebenenfalls auch zu beweisen, es sei denn, die Echtheit der Unterschrift der Beklagten unter der Auszahlungsquittung vom 6.8.1999 stünde fest. Dann hat nämlich nach § 440 Abs. 2 ZPO die über der Unterschrift stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich und die Beklagte als Schuldnerin müsste dann den Nachweis führen, dass ihr tatsächlich nur ein Betrag von 39.000,-- DM ausbezahlt wurde.

5 Wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, hat die Beklagte zwar ihr Bestreiten, die Auszahlungsquittung unterschrieben zu haben, in 1. Instanz immer mit der Bemerkung verknüpft, sie könne sich an das Unterschreiben der Auszahlungsquittung nicht erinnern. Diese Formulierung, wie sie in der Klageerwiderung gebraucht wird, spricht tatsächlich dafür, dass ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen vorliegt, wie das Landgericht angenommen hat. Ein solches Bestreiten mit Nichtwissen wäre unzulässig, weil es sich um eine eigene Handlung der Beklagten handelt. Die vom Landgericht angenommene Rechtsfolge, nämlich die Unerheblichkeit des Bestreitens, die Auszahlungsquittung unterschrieben zu haben, trifft dann zu.

6 Die Beklagte hat allerdings ausweislich der Sitzungsniederschrift in 1. Instanz an der Verhandlung nicht teilgenommen und hat in 2. Instanz nach Einsichtnahme des Originals der Auszahlungsquittung dann definitiv erklärt, es handele sich nicht um ihre Unterschrift, sondern um eine Fälschung.

7 Die Einzelrichterin hat sich deshalb auf den Standpunkt gestellt, dass die Klägerin zum Nachweis der Echtheit der Unterschrift gezwungen ist.

8 Die Zeugin X hat bei ihrer uneidlichen Vernehmung glaubhaft, weil eindeutig und in sich widerspruchsfrei erklärt, dass sie selbst die Auszahlungsquittung handschriftlich ausgefüllt habe, und zwar über einen Betrag von 49.297,74 DM, wobei ein Betrag von 297,74 DM der Barauszahlung dann von der Beklagten für das Schließfachkonto wieder einbezahlt worden sei. Die Zeugin hat weiter bekundet, dass die Beklagte die Auszahlungsquittung in ihrer Gegenwart unterschrieben hat. Ihre auffallend gute Erinnerung an diesen Vorgang hat die Zeugin plausibel damit erklärt, dass das Missgeschick, nämlich eine Zuvielauszahlung von DM 10.000,--, am Montag sofort aufgefallen sei und sie deshalb mit der Sache sofort befasst war.

9 Die Aussage der Zeugin steht in vollem Einklang mit der Tatsache, dass hier allein der Auflösungsantrag nicht ausreicht, die Auszahlung des noch auf dem Konto befindlichen Guthabens zu ermöglichen. Die Klägerin hätte für den Fall der Auszahlung ohne eine Quittung keinerlei Nachweis für die Barauszahlung, im Gegensatz zu einer Überweisung des Betrages, die sie jederzeit belegen könnte. Es gibt auch keine Ungereimtheiten, die dazu führen könnten, ernsthaft in Zweifel zu ziehen, dass der Beklagte tatsächlich entgegen den gerichtsbekannten Gepflogenheiten im Bankgeschäft bei der Barauszahlung keine Auszahlungsquittung zur Unterschrift vorgelegt wurde. In der Regel ist die Auszahlung eines Betrages vom Vortag am nächsten Tag bei Abruf aus dem Computer ersichtlich. Hier ist aber das Original des Auflösungsantrages von der Zeugin X in der Sitzung vorgelegt worden. Auf der Rückseite dieses Auflösungsantrages ist die Kontoabfrage ausgedruckt und ergibt tatsächlich, dass noch der volle Betrag über 49.297,74 DM am 6.8.1999 laut Computer gebucht war und die Auszahlung vom Vortag nicht berücksichtigt wurde.

10 Auch die Korrektur des maschinellen Aufdrucks auf der Auszahlungsquittung führt nicht dazu, dass hier eine Ungereimtheit angenommen werden müsste, die Zweifel an der Zeugenaussage aufkommen ließe. Ein Vertippen zwischen der 6 und der 9 liegt nahe, weil diese Zahlen übereinander angeordnet sind. Das Storno erfolgte sofort. Die Korrektur ging auch nicht etwa über den Betrag von 10.000,- DM, sondern es handelte sich lediglich um den Betrag von 3.000,- DM, der durch eine Verwechselung im Sinne eines Vertippens der 6 und der 9 unschwer erklärt ist.

11 An der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage zu zweifeln, besteht keinerlei Anlass.

12 Die Einholung eines schriftvergleichenden Sachverständigengutachtens im Hinblick auf den Fälschungseinwand der Beklagten kommt nicht in Betracht. Der dementsprechende Beweisantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

13 Die informatorische Anhörung der Beklagten hat nämlich ergeben, dass der Fälschungseinwand hier einfach ins Blaue hinein aufgestellt worden ist, wie dies das Landgericht im angefochtenen Urteil bereits in der Tendenz ebenfalls so gesehen hat. Die Beklagte behauptet nämlich nunmehr auch noch, die Unterschrift unter dem Kontoauflösungsantrag sei falsch und war weiter der Auffassung, die Zeugin X habe beim Ausfüllen der Auszahlungsquittung unter der Rubrik "für Rechnung (Name des Kontoinhabers)" die Unterschrift der Tochter der Beklagten nachgeahmt. Die Beklagte hat dabei Unterschriftsleistungen ihrer Tochter vorgezeigt und versucht, der Richterin Ähnlichkeiten beider Schriften aufzuzeigen.

14 Ein Nachahmen der Unterschrift der Tochter in der Auszahlungsquittung macht nun schon überhaupt keinen Sinn. Das gleiche gilt aber auch für eine Fälschung der Unterschrift unter dem Auflösungsantrag. Es gibt hier keinerlei Grund zu der Annahme, die Zeugin X oder der Kassierer hätten den Auflösungsantrag, den die Beklagte unterschrieben hat, verschwinden lassen und ihre Unterschrift unter einen anderen Auflösungsantrag gefälscht. Eine derartige Vorgehensweise hätte niemandem einen Vorteil eingetragen. Es drängt sich hier vielmehr der Eindruck auf, dass die Beklagte der Auffassung ist, die Bank habe infolge dieser versehentlichen doppelten Auszahlung des Betrages von 10.000,-- DM einen Fehler gemacht, für den die Bank gerade stehen müsse und nicht sie.

15 Da die Echtheit der Unterschrift unter der Auszahlungsquittung feststeht, muss nunmehr die Beklagte nachweisen, dass sie tatsächlich entgegen der Quittung nur einen Betrag von 39.000,-- DM ausbezahlt erhielt.

16 Ein entsprechender Beweisantrag ist trotz Hinweises nicht gestellt worden. Die Beklagte ist beweisfällig geblieben.

17 Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

18 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO i.V.m. § 713 ZPO.

19 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.

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