OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, 2002-09-30, 6 UF 175/99

6 UF 175/99Tribunal Superior30 de set. de 2002

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OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen — 6 UF 175/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-09-30

Aktenzeichen: 6 UF 175/99

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2002:0930.6UF175.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend AG Fürth (Odenwald), 6. Mai 1999, F 335/98

Tenor

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 06.05.1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts- Familiengericht - Fürth/Odw. werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens werden unter den Parteien gegeneinander aufgehoben (§ 92 I ZPO), Hinsichtlich der Kosten 1. Instanz bleibt es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO).

Tatbestand

Der Kläger verlangt mit seiner Klage von der Beklagten Ersatz von Aufwendungen in Höhe von insgesamt 3.876,00 DM, die ihm infolge der Verweigerung seines vom Amtsgericht angeordneten Umgangsrechts mit seiner Tochter ... an insgesamt 6 Wochenenden im Jahre 1996 entstanden sind. An diesen Wochenenden hat sich die Beklagte geweigert, ... entsprechend der Anordnung des Amtsgerichts mit dem Flugzeug nach ... zu schicken, wo der Kläger wohnt. Daraufhin hat der Kläger jeweils mit dem Auto in ... abgeholt, sie mit nach ... genommen und nach Beendigung des Umgangs mit dem Flugzeug nach ... zurückgeschickt, wo die Beklagte das Kind abgeholt hat.

Durch am 06.05.1999 verkündetes Urteil hat das Amtsgericht die Beklagte unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an den Kläger 1.800,00 DM nebst Zinsen zu zahlen.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers hat der Senat durch Urteil vom 04.05.2000 zurückgewiesen und auf die selbständige Anschlussberufung der Beklagten das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

Auf die zugelassene Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.06.2002, auf das insoweit Bezug genommen wird, die Senatsentscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Im übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen (§ 543 I ZPO a.F.).

Entscheidungsgründe

Die zulässigen Rechtsmittel beider Parteien haben in der Sache keinen Erfolg.

Aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, an die der Senat gebunden ist, steht fest, dass die Beklagte dem Kläger wegen positiver Forderungsverletzung des zwischen dem Umgangsberechtigten und dem zur Gewährung des Umgangs Verpflichteten bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses besonderer Art dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Den Vermögensschaden, der dem Kläger durch die Verweigerung der Beklagten an 6 Umgangswochenenden entstanden ist, schätzt der Senat gem. § 287 ZPO auf insgesamt rund 1,900,00 DM.

Pkw Kosten (...)1.300 km x 0,52 DM = 676,00 DM
Zuzüglich Rückflug273,00 DM
Abzüglich ersparte Flugkosten303,00 DM
gesamt:646,00 DM
x 6 = 3.876,00 DM

Diese Berechnung ist mit Ausnahme der vom Kläger angesetzten Kilometerpauschale für die PKW-Benutzung korrekt.

Zwar bemisst der Senat die für die Benutzung eins PKW aufgewendeten Kosten aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich nicht aufgrund der tatsächlich für die einzelnen Fahrten erfolgten Aufwendungen für Benzin, Öl und dergleichen, sondern mit einem Pauschalbetrag pro Kilometer. Der Ansatz einer Pauschale von 0,52 DM/km ist hier jedoch aus besonderen Gründen nicht gerechtfertigt.

Gemäß Ziffer 11.14 der Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt (Brudermüller/Klattenhoff, Tabellen und Leitlinien zum Unterhaltsrecht, 22. Aufl.,S. 102 ff.) berücksichtigt der Senat etwa bei PKW-Fahrtkosten zur Arbeitsstätte regelmäßig eine Kilometerpauschale von 0,52 DM nur in den Fällen, in denen ein Unterhaltspflichtiger an 220 Arbeitstagen pro Jahr nicht mehr als einfach 30 km zur Arbeit fährt. Weil die Fahrtkosten bei höherer Fahrleistung nicht gleichmäßig ansteigen, setzt der Senat bei darüber hinausgehenden Entfernungen 0,52 DM nur für je 60 km pro Tag (2 x 30 km) an und für jeden Mehrkilometer nur noch 0,26 DM. Da der Kläger an den bezeichneten Wochenenden ebenfalls lange Strecken mit dem PKW zurückgelegt hat, ist hier eine entsprechende Heranziehung dieser Regelung gerechtfertigt. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Kläger seien PKW im übrigen für seinen täglichen Arbeitsweg in ... (8 km einfach) und für seinen damals im vierwöchigen Turnus vom Amtsgericht angesetzten Umgang mit ... in ... benutzt hat. Die zusätzlichen Wege, die der Kläger an den bezeichneten Wochenenden mit dem PKW zurückgelegt hat, liegen daher in dem über eine anteilige arbeitstägliche (PKW-)Wegstrecke von 60 km hinausgehenden Bereich. Daher bemisst der Senat die Kilometerpauschale hier mit 0,26 DM/km. Pro Umgangswochenende führt dies zu einem Fahrtkostenaufwand von 1.300 x 0,26 DM = 338,00 DM.

Nach dem Schema des Klägers führt dies zu einem Sonderaufwand von

Fahrtkosten338,00 DM
+ Rückflug273,00 DM
- ersparte Flugkosten303,00 DM
verbleiben308,00 DM
x 61.848,00 DM

Wegen der mit der Schätzung der Fahrtkosten verbundenen Unsicherheiten hat der Senat diesen Betrag auf 1.900,00 DM aufgerundet.

Dieser Wert vermindert sich um einen Betrag von 100,00 DM, mit dem die Beklagte bereits in 1. Instanz im Einverständnis des Klägers gegen die Schadensersatzforderung aufgerechnet hat, auf 1.800,00 DM.

Die übrigen Einwendungen der Beklagten gegen die Schadenshöhe sind nicht gerechtfertigt. Die in 1. Instanz vom Kläger zusätzlich verlangten Storno-Kosten hat er bereits in 2. Instanz nicht mehr geltend gemacht. Dass er durch die Abholung ... in ... die sonst anfallenden PKW-Kosten für das Holen und Bringen vom und zum Flughafen in ... erspart hat, fällt angesichts der gesamten PKW-Kosten nicht ins Gewicht. Dass die Beklagte selbst an den bezeichneten Wochenenden ... nach dem Rückflug jeweils in ... hat abholen müssen, hat ihr keine Mehrkosten verursacht, denn diese wären ihr auch bei bestimmungsgemäßem Umfang (Flug ...) entstanden.

Ein Mitverschulden des Klägers hinsichtlich der Höhe der entstandenen Mehrkosten vermag der Senat nicht zu erkennen. Abweichend von der Auffassung des Amtsgerichts hat es der Beklagten auch ohne besonderen vorherigen Hinweis des Klägers klar sein müssen, dass diesem durch die PKW-Fahrt ... an den bezeichneten Wochenenden Mehrkosten entstehen würden. Der Kläger hätte die Mehrkosten auch nicht dadurch entscheidend senken können, dass er an den Wochenenden mit ... der Umgebung von ... geblieben wäre, denn dadurch hätte er zwar einerseits die Kosten für den Rückflug ... erspart, andererseits aber Mehrkosten für Hotel und auswärtige Verpflegung in vergleichbarer Höhe aufwenden müssen.

Der vorstehend berechnete Gesamtanspruch des Klägers von 1.800,00 DM entspricht dem Betrag, den ihm bereits das Amtsgericht zugesprochen hat. Daher waren die Rechtsmittel beider Parteien mit entsprechender Kostenfolge zurückzuweisen.

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