OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, 2002-07-31, 22 W 5/02

22 W 5/02Tribunal Superior / Civil Chamber 2231 de jul. de 2002

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OLG Frankfurt 22. Zivilsenat — 22 W 5/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-07-31

Aktenzeichen: 22 W 5/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2002:0731.22W5.02.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 6. November 2001 – Nichtabhilfebeschluss vom 28. Dezember 2001 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die statthafte (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragsstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

2 Zu Recht hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 6. November 2001 dem Antragssteller die von ihm beantragte Prozesskostenhilfe für seine Klage verweigert, weil es dem wirtschaftlich maßgeblich an dem Konkursverfahren beteiligtem Finanzamt … unter den besonderen Umständen dieses Verfahrens zumutbar ist, Vorschüsse zur Durchsetzung der Klageforderung zur Verfügung zu stellen (§ 116 Satz 1 Ziffer 1 ZPO).

3 Der Senat schließt sich der vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24.3.1998 vertretenen Ansicht (vgl. BGHZ 138, 188 = ZIP 1998, 789) an, dass eine generelle Freistellung und Privilegierung der Finanzverwaltung nicht gerechtfertigt sei (so auch OLG Zelle NJW – RR 2000, 728). Eine solche Freistellung ergibt sich, wie der BGH im Einzelnen ausgeführt hat, nicht aus § 2 Abs. 1 GKG, da diese Vorschrift nur für von Bund und Ländern selbst geführte Prozesse gilt (vgl. BGH a.a.O., S. 191); die Vorschrift des § 116 Satz 1 Ziffer 1 ZPO gehe vielmehr davon aus, dass Prozesse des Konkursverwalters im Falle des Massearmut in erster Linie von den am Prozessergebnis wirtschaftlich Beteiligten zu finanzieren seien und nehme es deshalb in Kauf, dass solche Prozesse unterbleiben müssten, wenn die Beteiligten eine ihnen zumutbare Kostenaufbringung verweigerten (vgl. BGH a.a.O. S. 193 f.).

4 Wirtschaftlich beteiligt im Sinne des § 116 Satz 1 Ziffer 1 ZPO sind diejenigen Gläubiger, die bei einem erfolgreichen Abschluss des konkreten Rechtsstreits wenigstens mit einer teilweisen Befriedigung ihrer Ansprüche aus der Masse rechnen können (vgl. BGHZ 119, 373, 377 m.v.N.). Der Antragsteller ist, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, dem Vortrag der Antragsgegnerin, allein das Finanzamt als bevorrechtigter Gläubiger profitiere von der Durchführung des Rechtsstreites, nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten.

5 So hat der insoweit die Darlegungs- und Beweislast tragende Antragsteller nicht darlegt, dass und wenn ja, welche Konkursforderungen denjenigen des Finanzamtes vorgehen. Im übrigen hätte der Antragsteller in diesem Falle vorzutragen, warum gegebenenfalls den anderen Gläubigern die Erbringung einer Vorschussleistung nicht zuzumuten sei. Ebenso wenig hat der Antragsteller eine Gläubigerliste vorgelegt, aus der sich nähere Angaben entnehmen ließen. Der Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter hat jedoch die Forderungen der Gläubiger nach Art und Höhe vorzutragen, um dem mit dem Prozesskostenhilfegesuch befassten Gericht die Beurteilung zu ermöglichen, ob die Aufbringung der Kosten den Gläubigern zuzumuten ist (vgl. BGH MDR 1998, 1248 f. ; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 116, Rdzi 7 a). Mit seinem pauschalen Vortrag im Schriftsatz vom 29.10.2001 ist der Antragsteller als Konkursverwalter - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat – der ihm obliegenden Darlegungspflicht hinsichtlich der Zumutbarkeit der Aufbringung des Prozesskostenvorschusses somit nicht in genügender Form nachgekommen.

6 Die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung des OLG Schleswig führt ebenso wenig zu einer abweichenden Beurteilung.

7 Der Antragsteller hat nämlich verkannt, dass das OLG Schleswig die Zumutbarkeit der Aufbringung des Kostenvorschusses nicht von einer 50 %igen Befriedigung der Forderung, sondern davon abhängig gemacht hat, dass den Finanzbehörden bei Obsiegen des Konkursverwalters jedenfalls 50 % der eingeklagten Forderung zufließen müsse, da im anderen Fall der Rechtsstreit nicht schwerpunktmäßig zur Durchsetzung eigener Forderungen finanziert werde, sondern die Finanzmittel zur Durchsetzung fremder Vermögensinteressen aufgewendet würden (OLG Schleswig ZIP 1999, 201 ). Im vorliegenden Fall soll der Rechtsstreit nach dem Vortrag der Antragsgegnerin, dem der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragssteller nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten ist, allein der Durchsetzung von Forderungen des bevorrechtigten Finanzamtes … dienen. Im Ergebnis liegen daher die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 116 Satz 1 Ziffer 1 ZPO nicht vor.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 127 Abs. 4 ZPO sowie auf § 1 GKG i.V.m. Nr. 1952 Kostenverzeichnis.

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