OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, 2002-06-05, 17 U 220/01

17 U 220/01Tribunal Superior / Civil Chamber 175 de jun. de 2002

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OLG Frankfurt 17. Zivilsenat — 17 U 220/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-06-05

Aktenzeichen: 17 U 220/01

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2002:0605.17U220.01.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.09.2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1 Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

2 Die Beklagten erstreben mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage. Der Unfall stelle sich für den Beklagten zu 1) als unabwendbar im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG dar, da er auch für einen Idealfahrer nicht zu vermeiden gewesen wäre. Weder durch Bremsen noch Ausweichen noch Gasgeben hätte ein Zusammenstoß vermieden werden können (Beweis: Sachverständigengutachten). Auch wegen des groben Sorgfaltsverstoßes der Klägerin müsse die Betriebsgefahr des Pkw des Beklagten zurücktreten. Zu einem anderen Ergebnis komme man auch nicht mit der Argumentation, der Beklagte zu 1) habe nicht die Behauptung der Klägerin wiederlegen können, dass der rechte Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt gewesen sei. Der Unabwendbarkeitsbeweis bedeute nicht, dass der Beklagte zu 1) als Halter des Fahrzeugs alles widerlegen müsse, was der Unfallgegner ohne Beweisführung als schadensursächliches Verhalten behaupte.

3 Die Beklagten beantragen,

4 unter Abänderung des am 04.09.2001 verkündeten Urteil des Landgerichts Hanau die Klage abzuweisen.

5 Die Klägerin beantragt,

6 die Berufung zurückzuweisen.

7 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Auffassung, ein nicht alkoholisierter Idealfahrer hätte in der Verkehrssituation einen leichten Schlenker nach rechts gemacht und wäre so dem abbiegenden Fahrzeug ausgewichen. Die Unaufklärbarkeit hinsichtlich der behaupteten Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers gehe zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten.

8 Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

9 Im Ergebnis mit Recht hat das Landgericht den Verursachungsanteil der Beklagten mit 20% bewertet. Denn die Betriebsgefahr des Pkws des Beklagten zu 2) war in Anbetracht seiner absoluten Fahruntüchtigkeit in Folge eines Blutalkoholgehalts von mindestens 1,60 Promille zur Unfallzeit deutlich erhöht. Unter diesen Umständen kann keinesfalls von einer Unabwendbarkeit des Verkehrsunfalls für den Beklagten zu 1) im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG ausgegangen werden. Denn eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit bei diesem Promillegehalt legt die Annahme nahe, der Verkehrsunfall hätte einen wesentlichen leichteren Verlauf nehmen können, wäre der Beklagte zu 1) nicht alkoholbedingt in seiner Reaktionsfähigkeit eingeschränkt gewesen und hätte jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachten können (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. Rn. 37/38 zu § 7 StVG). Das von dem Landgericht zitierte Urteil des BGH in NZV 88, 17 ist hier nicht einschlägig. Denn der BGH hat sich in dem in Bezug genommenen Urteil damit befasst, ob bei einem Unfall, bei dem der Fahrer eine Blutalkoholkonzentration von 1 Promille hatte, der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Alkoholgenuss ursächlich für den Unfall war. Diese Entscheidung ist im Rahmen der Untersuchung ergangen, ob ein Ausschlusstatbestand für den Eintritt einer Familienversicherung mit Unfallversicherungsschutz wegen Bewusstseinstörungen des Versicherungsnehmers bei dem Unfall vorliegt. Diesem Zusammenhang weist der BGH im übrigen daraufhin, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,3 Promille der Beweis des ersten Anscheins für eine Ursächlichkeit des Alkoholgenusses für den Unfall spreche.

10 Im übrigen waren die Beklagten gehalten, die Behauptung der Klägerin auszuräumen, der Beklagte zu 2) habe den rechten Fahrrichtungsanzeiger gesetzt. Für die Richtigkeit dieser Behauptung sprechen nicht nur die Angaben der Klägerin in deren persönlichen Anhörung bei dem Verhandlungstermin des Landgerichts. Vielmehr ist das Bestreiten der Beklagten auch im Lichte der Tatsache zu würdigen, dass der Beklagten zu 2) in erheblicher Weise alkoholbedingt fahruntüchtig war. Unter diesen Umständen mag durch die Angaben der Klägerin nicht der volle Beweis für ihre diesbezügliche Behauptung geführt worden sein. Der Unfallverlauf legt jedoch nahe, dass die Behauptung der Klägerin hinsichtlich des Setzen des rechten Fahrrichtungsanzeigers zutreffen könnte. Für die Einholung des von den Beklagten beantragen Sachverständigengutachtens bestand in Anbetracht der Möglichkeit des Verkehrsverstoßes des Beklagten zu 2) keine Veranlassung.

11 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 543 ZPO.

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