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13 W 25/02•OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, 2002-05-27, 13 W 25/02
13 W 25/02Tribunal Superior / Civil Chamber 1327 de mai. de 2002
Entscheidungsdatum: 2002-05-27
Aktenzeichen: 13 W 25/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2002:0527.13W25.02.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 567 ZPO, §§ 567ff ZPO
Der Senatsbeschluss vom 29.04.2002 ist wirkungslos und wird zurückgenommen.
1 Die Klägerin hat gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer vom 15.01.2002 am 29.01.2002 sofortige Beschwerde eingelegt. Dem Senat wurden die Akten vom 12.04.2002 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Telefax-Schreiben vom 12.04.2002 hat die Klägerin ihr Rechtsmittel zurückgenommen. Das Rücknahme-Schreiben, welches in zulässiger Weise an das Landgericht adressiert war, wurde dem Senat erst am 24.05.2002 zur Kenntnis gebracht. Der in Unkenntnis von der Rücknahme des Rechtsmittels erlassene Senatsbeschluss vom 29.04.2002 hätte nicht ergehen dürfen, da durch die Rücknahme die Rechtshängigkeit der Beschwerde entfallen war. Der gleichwohl erlassene Senatsbeschluss war daher zurückzunehmen (vgl. Bay OblGZ 65, 347).
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