OLG Frankfurt 25. Zivilsenat, 2002-05-17, 25 U 311/98

25 U 311/98Tribunal Superior / Civil Chamber 2517 de mai. de 2002

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OLG Frankfurt 25. Zivilsenat — 25 U 311/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-05-17

Aktenzeichen: 25 U 311/98

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2002:0517.25U311.98.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 906 Abs 1 S 1 BGB, § 906 Abs 1 S 2 BGB, § 906 Abs 2 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 1011 BGB ... mehr

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Kassel, 25. November 1998, 4 O 1141/96, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 25. November 1998 (4 O 1141/96) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es durch geeignete Maßnahmen ihrer Wahl sicherzustellen, dass die Lärmimmissionen

beim Abfahren und Ankommen von Lastkraftwagen

von und zu ihrem Betriebsgelände … in … über die Grundstückszufahrt von der … aus nebst den Vorgängen

Ein- und Aussteigen,

Starten des Motors,

Leerlauf (Warmlaufen) und

Rangieren,

gemessen im sogenannten "Kinderzimmer" im ersten Obergeschoß des Wohnhauses des Klägers, …0,5 Meter vor der Mitte des geöffneten Fensters,

in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr

den Beurteilungspegel von 45 dB (A) nicht überschreiten.

In dem darüber hinausgehenden Umfang wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen dem Kläger zu 17% und der Beklagten zu 83% zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger 1.533,88 EURO (3.000 DM) und für die Beklagte 7.669,38 EURO (15.000 DM).

Gründe

1 Der Kläger nimmt die Beklagte, die gegenüber seinem Wohnhaus eine Spedition betreibt, auf Unterlassung von ihm als störende Lärmbelästigungen empfundener Betriebsvorgänge zur Nachtzeit in Anspruch. Die Beklagte hält den Kläger für verpflichtet, die Lärmimmissionen, die in jenem als Mischgebiet ausgewiesenen und durch ihren Betrieb geprägten Gelände ortsüblich seien, zu dulden. Ein Nachtfahrverbot komme praktisch einem teilweisen Verbot gleich, ihren Gewerbebetrieb zu betreiben.

2 Die Mutter des Klägers, erwarb in 1958 das - jetzt vom Kläger und seiner Ehefrau bewohnte und unter der Bezeichnung … von ihnen als Miteigentümer gemeinsam gehaltene - Grundstück als Ackerland, um es zukünftig zu bebauen. Am 28.5.1971 schenkte sie es an den Kläger. Inzwischen war das fragliche Gebiet für die Bebauung erschlossen und im Bebauungsplan der Stadt … als Mischgebiet ausgewiesen worden. Der Kläger und seine Ehefrau errichteten auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus, in das sie im Jahre 1972 einzogen, und welches sie zwischen 1981 und 1983 erweiterten.

3 Der Gründer der Beklagten, deren inzwischen verstorbener früherer Gesellschafter … erwarb das gegenüberliegende, heute als … bezeichnete Grundstück von der Stadt …. am 11.12.1970. Damals betrieb er einen Möbeltransport, den er auf jenem Grundstück fortsetzen wollte. Hierfür hatte er die Unterstützung der Stadt …. Während der Kläger sein Einfamilienhaus errichtete, erbaute der Gründer der Beklagten die - heute erweiterte - auf dem Betriebsgrundstück stehende Halle, später auch sein Wohnhaus und setzte sein Unternehmen im Jahre 1972 auf dem neuen Betriebsgelände in der … fort.

4 Die Grundstücke der Parteien liegen sich, nur getrennt durch die ca. 9 m breite … unmittelbar gegenüber. Das Einfamilienhaus Nr. …des Klägers steht mit seinem Giebel zentral gegenüber der Einfahrt des Betriebsgeländes der Beklagten. Der Betrieb der Beklagten expandierte in beachtlichem Maße zu einem Speditionsunternehmen, welches zur Zeit über 8 Lastzüge, einen Umzugs-Lkw und einen kleineren Lkw verfügt. Dies hat es mit sich gebracht, dass das Betriebsgelände der Beklagten auch nachts von Lastzügen befahren wird, oder dass auch nachts Lastzüge das Anwesen der Beklagten verlassen. Hierdurch fühlen sich der Kläger und seine Ehefrau seit langem in unzumutbarer Weise belästigt. Der Kläger hat sich hiergegen zunächst öffentlich-rechtlich gewendet und beim Staatlichen Amt für Immissions- und Strahlenschutz … eine Anordnung vom 18.10.1994 erwirkt, durch welche der Beklagten aufgegeben worden ist, die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete einzuhalten. Andererseits sind ihr aber auf ihren Widerspruch jedenfalls für die Nachtzeit keine konkreten Beschränkungen auferlegt worden. Nach dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums in … vom 2.5.1995 sei eindeutig davon auszugehen, dass bei nächtlichen An- und Abfahrvorgängen inklusive Warmlaufenlassen der Motoren, Entlüften der Bremsen, Türenschlagen sowie bei nächtlichen Be- und Entladevorgängen im Freien der maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB (A) nachts überschritten werde, denn dies sei in der Nachtzeit bereits dann der Fall, wenn ein Messwert den Immissionsrichtwert um mehr als 20 dB (A) übersteige. Unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Erkenntnis sei der Beklagten ein schallschutztechnisches Gutachten - wie es im Erstbescheid des Amtes für Immissions- und Strahlenschutz in … vorgesehen worden war - nicht abzuverlangen. Die Forderung nach Einhaltung des Nachtwertes von 45 dB (A) komme faktisch einem Verbot des An- und Abfahrverkehrs mit Lkw-Zügen zur Nachtzeit sowie dem Verbot der Durchführung von Be- und Entladearbeiten im Freien gleich. Gleichwohl erhält der Widerspruchsbescheid die Anordnungen insoweit aufrecht, als der Beklagten aufgegeben worden ist, die von ihrer Spedition einschließlich aller Einrichtungen verursachten Geräuschimmissionen soweit zu begrenzen, dass die festgesetzten Immissionsrichtwerte tags 60 dB (A), nachts 45 dB (A), nicht überschritten werden. Zu den Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums … vom 2.5.1995 (Bl. 63 - 65 Bd. l d.A.) sowie auf die Anordnung des Staatlichen Amtes für Immissions- und Strahlenschutz in …vom 18.10.1994 (Bl. 66 - 70 Bd. l d.A.) verwiesen. Der Ausgang eines hierauf von der Beklagten eingeleiteten Verwaltungsstreitverfahrens ist nicht bekannt.

5 Der Kläger hat vorgebracht, die Beklagte entfalte zu jeder Tages- und Nachtzeit die lärmintensiven Betriebstätigkeiten des Fahrens mit den vorhandenen Lkw, des Be- und Endladens mit Gabelstaplern, des Laufenlassens der Motoren, Türenschlagens und Waschens der Fahrzeuge mit einem Kompressorgerät. Damit seien durchgängig Lärmimmissionen gegeben, welche den zulässigen Höchstwert von tags 60 dB (A) bei Tag und Nacht überschritten. Hierauf hat der Kläger im ersten Rechtszug sein Klagebegehren auf Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung des An- und Abfahrens zum bzw. vom Firmengrundstück, wie auch von Be- und Entladearbeiten zwischen 20:00 Uhr und 7:00 Uhr sowie das von ihm erstrebte Verbot zu Lasten der Beklagten, zwischen 20:00 Uhr und 7:00 Uhr und zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr Reinigungsarbeiten mit einem Kompressor durchzuführen, gestützt.

6 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die vom Kläger intendierten Verbote führten zu einem faktischen Betriebsverbot zur Nachtzeit, welchem sie wegen des baurechtlich ausgewiesenen Charakters ihres Betriebsgeländes und der umliegenden Grundstücke als Mischgebiet nicht ausgesetzt werden dürfe. Auch seien zivilrechtliche Unterlassungsansprüche um deswillen nicht gegeben, weil etwaige Überschreitungen eines Lärmimmissionswerts von 40 dB (A) bei Nacht ortsüblich seien. Die von ihr betriebene Spedition sei für den gesamten Einzugsbereich prägend.

7 Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kassel hat durch Urteil vom 25.11.1998 dem - auf ihren Hinweis - vom Kläger zusätzlich verfolgten Hilfsantrag stattgegeben und die Beklagte verurteilt, es durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das Befahren ihres Betriebsgeländes, das An- und Abfahren der Lkws, Be- und Entladearbeiten sowie Reinigungsarbeiten mit einem Kompressor zur Nachtzeit zwischen 22.00 und 6:00 Uhr einen Lärmimmissionswert von 45 dB (A) nicht überschreiten. Die darüber hinausgehenden Klageansprüche hat sie abgewiesen. Nach Sachverständigenbeweisaufnahme hat die Zivilkammer einen Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß §§ 1004 Abs. 1, 906 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 BGB bejaht, die Überschreitung der maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm und der VDI 2058 für die Nachtzeit festgestellt, die Lärmimmissionen als wesentlich beurteilt und deren Ortsüblichkeit und einen prägenden Charakter des Einzugsbereichs durch den Betrieb der Beklagten verneint. Zu den Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil (BI.161 -176 Bd. l d.A.) Bezug genommen.

8 Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung erstrebt die Beklagte die Klageabweisung insgesamt. Sie vertritt die Auffassung, die Zivilkammer habe die Situation prägende Einwirkungen von außen bei Bewertung der Interessenkollision der Parteien im Rahmen der Beurteilung der zivilrechtlichen Anspruchslage außer acht gelassen. Die Störung beruhe in erster Linie darauf, dass im Mischgebiet in unmittelbarer Nähe zu ihrem Gewerbebetrieb eine Wohnbebauung zugelassen worden sei. Dies stelle eine Einwirkung von außen dar, welche nicht zu Lasten ihres Betriebes gehen dürfe. Weil sie, die Beklagte, bei ihrem Erwerb des Betriebsgrundstücks von der Stadt … im Dezember 1970 die Verpflichtung eingegangen sei, innerhalb von drei Jahren nach Vertragsschluss auf dem Kaufgrundstück gewerbliche Gebäude zu errichten - § 3 letzter Absatz der notariellen Kaufvertragsurkunde vom ….12.1970 (Anlage zur Berufungsbegründungsschrift; BI.27-30, Bd. II d.A.) -, könne nunmehr die zweckentsprechende Nutzung ihres Grundstücks durch das Unterlassungsbegehren des Klägers nicht beeinträchtigt werden. Der Kläger habe vielmehr bei Errichtung seines Wohnhausbaus das Vorhandensein ihres, der Beklagten Betriebes berücksichtigen müssen. Auch sei es ihr unzumutbar, entschädigungslos ein Nachtgewerbeverbot hinzunehmen. Schon die Benutzung eines einzigen Fahrzeugs zur Nachtzeit führe zur Überschreitung des zulässigen Höchstwertes für nächtliche Lärmimmissionen. Im Schlafzimmer des Klägers und seiner Ehefrau würden die für die Nachtzeit maßgeblichen Richtwerte aber nicht überschritten. Der Kläger sei auch unter Berücksichtigung des nachbarschaftlichen Lebensverhältnisses verpflichtet, die nächtliche Gewerbeausübung der Beklagten zu dulden. Hierbei müsse einbezogen werden, dass der Kläger den entstandenen Konflikt, der vorhersehbar gewesen sei, mitverschuldet habe. Dies habe zur Folge, dass er jedenfalls zur Duldung solcher Immissionen verpflichtet sei, welche sich in den Grenzen der zulässigen Richtwerte hielten. Beim Bau der ersten Halle der Beklagten sei das Grundstück des Klägers noch unbebaut gewesen.

9 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er bringt vor, bei Errichtung seines Wohnhauses sei das Ausmaß der später eingetretenen Expansion des Betriebes der Beklagten, die ursprünglich nur mit einem Lkw gearbeitet habe, nicht absehbar gewesen, Vielmehr habe der Firmengründer ihm sogar die Auskunft gegeben, die Beklagte sei nur in kleinem Umfang und unter Einsatz eines kleinen Lkw mit Möbeltransporten Im Zusammenhang mit Umzügen befasst, und die damals errichtete Halle diene lediglich zum Unterstellen des Fahrzeugs und von Möbeln der Kunden. Der Kläger beurteilt die Lärmimmissionen weiterhin als wesentlich. Die vom Betriebsgrundstück der Beklagten ausgehenden Geräusche laufender Lkw-Motoren und des An- und Abfahrens von Lastzügen störten in allen Wohnräumen des Wohnhauses des Klägers den Schlaf in solcher Weise, dass jede schlafende Person aufgeweckt würde. Die Motorengeräusche würden in der sonst ruhigen Nacht als äußerst unangenehm empfunden. Hinzukomme, dass die regelmäßige Ungewissheit, ob man nun nachts aufgeweckt werde oder durchschlafen könne, den Schlaf auch für sich genommen beeinträchtige. Dies habe seit langem zu Gesundheitsschädigungen seiner Ehefrau geführt, die an nervösen Depressionen leide.

10 Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Diplom-Physikers … vom TÜV … Niederlassung … vom 25.9.2000, auf das verwiesen wird. Zu den Ergebnissen der ergänzenden mündlichen Anhörung des Sachverständigen vor dem Senat wird auf die Sitzungsniederschrift vom 2.11.2001, Seiten 3-5 (Bl. 184-186 Bd. II d.A.), Bezug genommen. Die Ergebnisse der am Freitag, dem 14.12.2001, zwischen 22.00 und 23:50 Uhr vom Einzelrichter des Senats an Ort und Stelle durchgeführten Augenscheinseinnahme sind aus dem Protokoll vom 14.12.2001, Seiten 1 - 5 (Bl. 204-208 Bd. II d.A.), ersichtlich.

11 Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der auf rechtzeitig gestellten Antrag entsprechend verlängerten - Begründungsfrist begründet worden und auch im Übrigen zulässig.

12 Das Rechtsmittel hat aber nur zu einem geringen Teil, und zwar insoweit Erfolg, als Be- und Entladearbeiten wie auch Reinigungsarbeiten mit einem Kompressor nach den Feststellungen des vom Senat hinzugezogenen Sachverständigen an Ort und Stelle zur Nachtzeit ohne Relevanz sind, von ihnen deshalb wesentliche Lärmimmissionen nicht ausgehen. Im Übrigen erweist sich die erstinstanzliche Entscheidung sowohl in der Darstellung der rechtlichen Voraussetzungen für den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch als auch in deren rechtlicher Umsetzung und der gesamten subsumtiven Zuordnung in allen Punkten als richtig.

13 Die vom Senat durchgeführte aufwendige zusätzliche Beweisaufnahme hat bestätigt, dass das An- und Abfahren der Lastzüge zur Nachtzeit, das Ein- und Aussteigen des Fahrers, das Starten des Motors, der Leerlauf und das Rangieren zu deutlichen Überschreitungen des nach den einschlägigen DIN- und immissionsrechtlichen Vorschriften zugelassenen Nachtwertes von 45 dB (A) führt und bei geöffnetem, zum Betriebsgelände der Beklagten hin gelegenen Fenster in dem betroffenen Raum des Wohnhauses des Klägers wegen der nahezu völligen Geräuschlosigkeit der Wohnlage im Übrigen als wesentlich empfunden werden muss.

14 Die von der Benutzung auch nur eines Lkws der Klägerin zur Nachtzeit ausgehenden Lärmemissionen sind nicht ortsüblich. Nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme steht fest, dass das als Mischgebiet ausgewiesene Gebiet im Gegenteil durch die Wohnbebauung und die nahezu Verkehrslosigkeit der … als Sackgasse geprägt ist, so dass gerade der Betrieb der Beklagten in diesem Umfeld eher als Fremdkörper, denn als dominierend wirkt. Dabei kommt es auf eine etwaige Priorität der Bebauung Anfang der siebziger Jahre nicht entscheidend an. Feststeht aber auch, dass der Betrieb der Beklagten an Ort und Stelle in etwa zeitgleich mit dem Einzug des Klägers in dessen Wohnhaus aufgenommen wurde, und dass das Ausmaß des damaligen Möbeltransportunternehmens erheblich geringer gewesen ist als heute. Der von der Beklagten neu erhobene Mitverschuldenseinwand ist unbegründet. Zwar hat der Kläger sein Wohnhaus in einem Mischgebiet errichtet, doch ist dieses Mischgebiet so weitaus überwiegend durch Wohnhäuser geprägt, dass sich in entsprechendem Maße die Rücksichtnahmepflichten der Beklagten erhöhen. Zudem überschreiten die vorgenannten Lärmimmissionen den gerade für Mischgebiete vorgegebenen höchst zulässigen Dezibelwert für die Nachtzeit erheblich.

15 Die Beklagte kann sich auch nicht mit dem Hinweis entlasten, die von ihren Lkw zur Nachtzeit ausgehenden Lärmimmissionen würden im Wohnhaus des Klägers nur als wesentlich empfunden werden, wenn die zu ihrem Betrieb hin gelegenen Fenster geöffnet seien. Dem Kläger muss, grundsätzlich die volle Nutzung seines Eigentums möglich bleiben. Dies impliziert unter anderem, dass auch die zur Straßenfront gelegenen Räume seines Wohnhauses bei geöffneten Fenstern von wesentlichen Lärmimmissionen verschont bleiben müssen. Dem stehen die Berufsausübungsfreiheit des Gesellschafters der Beklagten und die Gewerbefreiheit der Beklagten nicht entgegen, weil die Betriebsvorgänge ihrer Lkws zur Nachtzeit die zulässigen Lärmimmissionswerte überschreiten. Nach dem Augenscheinsergebnis ist davon auszugehen, dass auch Lärmimmissionswerte, die in den zulässigen Grenzen der DIN-Normen bzw. der Immissionsschutzrechtlichen Lärmvorschriften bleiben, angesichts der nahezu völligen Umgebungsruhe als wesentliche Beeinträchtigungen empfunden werden. Nur wenn die Immissionsrichtwerte eingehalten werden, können die Gewerbefreiheit und die Berufsausübungsfreiheit des Nachbarn gegenüber dem Interesse des Anspruchstellers auf ungestörte Eigentumsnutzung zu einem gewissen Grade dahin überwiegen, dass dem Anspruchsteller anzusinnen sein kann, die Immissionen zu dulden. Nur solchenfalls wäre also der Kläger darauf zu verweisen, seinerseits Vorkehrungen zur Verringerung der Lärmbelästigung für sich selbst zu treffen, etwa die Fenster zur Straßenseite hin geschlossen zu halten, die Lage der Schlafzimmer primär von der geringstmöglichen Lärmeinwirkung abhängig zu machen oder sich auf andere Weise mit einer solchen im Normbereich verbleibenden Lärmstörung zu arrangieren.

16 Für eine solche Abwägung zugunsten der Beklagten ist vorliegend aber schon deshalb kein Raum, weil die von den vorgenannten Betriebsvorgängen der Lastzüge der Beklagten ausgehenden Lärmimmissionen den im Mischgebiet ohnehin erhöhten zulässigen nächtlichen Dezibelwert von 45 dB (A) überschreiten. Die nächtlichen Betriebsvorgänge der Beklagten nehmen von vornherein einen von den einschlägigen technischen Vorschriften missbilligten Grad an. Hinzukommt, dass für den Kläger nicht "nur" dessen Eigentumsrecht durch die nächtliche Lärmbelästigung beeinträchtigt ist, sondern ebenso sein allgemeines Persönlichkeitsrecht betroffen ist, welches seinen Anspruch als im Schuldienst tätiger Pädagoge auf erholsamen Schlaf und seinen Schutzbedarf vor gesundheitsschädigenden Schlafbeeinträchtigungen gegenüber dem Immissionsinteresse der Beklagten wiederum wegen dessen Grenzüberschreitung mit dem relativ höheren Gewicht ausstatten. Schließlich sind in diese Abwägung auch die Gesundheitsstörungen der Ehefrau des Klägers einzubeziehen, welche der Kläger ohne weiteres in Prozessstandschaft vertreten darf.

17 Der von der Beklagten eingewendete Mitverschuldensvorwurf wird auch dadurch relativiert, dass die Beklagte ihrerseits die Expansion ihres Betriebes zum heutigen Ausmaß offensichtlich im Bewusstsein des überwiegenden Wohncharakters des Einzugsbereichs ihres Grundstücks vorangetrieben hat. Das Betriebsgelände erscheint für die Unterhaltung von 8 Lastzügen zu klein. Die Verhältnisse wirken schon bei Anwesenheit von 4 Lastzügen - wie beim Augenscheinstermin - als beengt, was im Rahmen der Beweisaufnahme zwar durch die überragenden fahrerischen Fähigkeiten von … ausgeglichen wurde. Es spricht aber viel dafür, dass die Beklagte, hätte sie unternehmerisch weitsichtig geplant, ihren Betrieb schon zum Erwerb des fünften Lastzuges in ein räumlich weniger beengtes Gelände verlagert hätte. In der … sind den Ausmaßen des Betriebs offensichtlich Grenzen gesetzt.

18 Die Einhaltung eines nächtlichen Immissionswerts bei der Benutzung der Lastzüge von maximal 45 dB (A) erscheint auch nicht von vornherein unmöglich. Deshalb kommt die Durchsetzung des Klageanspruchs in dem zuerkannten Ausmaß nicht einem nächtlichen Gewerbeverbot für die Beklagte gleich. Der gegenteiligen, vom Regierungspräsidium in … in dem Widerspruchsbescheid vom 2.5.1995 vertretenen Auffassung - welche das Regierungspräsidium gleichwohl nicht daran gehindert hat, die Anordnung der Einhaltung des Immissionsrichtwerts für die Nachtzeit von 45 dB (A) zu bestätigen - kann heute, mehr als 6 1/2 Jahre später, schon aus technischen Gründen nicht mehr ohne weiteres gefolgt werden. Es ist nicht auszuschließen, dass sich zwischenzeitlich die Möglichkeiten der Lärmdämpfung von Lastkraftwagen weiter verbessert haben. Vor allem aber hat die Beklagte nicht dargelegt, dass ihr betriebsorganisatorische Maßnahmen unmöglich sind, welche das An-und Abfahren der Lkw zur Nachtzeit über die Grundstückszufahrt der … entbehrlich machen. Beispielsweise kann nicht festgestellt werden, dass die Erschließung externer nächtlicher Parkmöglichkeiten für die Lastzüge der Beklagten ausgeschlossen wäre. Die Lastzüge müssten dann vor 22:00 Uhr das Betriebsgelände verlassen und einen solchen Ausweichparkplatz aufsuchen. Nachts ankommende Lastzüge müssten zunächst dort abgestellt werden.

19 Endlich ist zu berücksichtigen, dass nach dem Ergebnis der Sachverständigenbeweisaufnahme nächtlicher Lkw-Verkehr von oder zum Betriebsgrundstück der Beklagten vorwiegend in der Nacht von Freitag auf Samstag und in der Nacht von Sonntag auf Montag stattfindet, und dass an den anderen Wochentagen die Frequentierung nachts erheblich geringer ist, meistens unter der Woche überhaupt keine Lkws auf dem Betriebsgelände eintreffen. Dies hat der Sachverständige aus einem von ihm als genau geführt, beurteilten sogenannten Dispositionsplan der Beklagten entnommen.

20 Die Klage ist zulässig.

21 Insbesondere steht ein - wie auch immer ausgegangenes - von der Beklagten betriebenes Verwaltungsstreitverfahren gegen die Anordnungen des Staatlichen Amtes für Immissions- und Strahlenschutz in … vom 18.10.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums in … vom 2.5.1995 der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht entgegen. Der vom Kläger verfolgte zivilrechtliche negatorische Anspruch kann nur vor dem Zivilgericht geltend gemacht werden. Nur über diesen Anspruch kann der Kläger privatrechtlich wie auch zivilprozessual frei disponieren, nur hinsichtlich dieses Anspruches ist er selbst Anspruchsinhaber, während er öffentlich-rechtlich nur durch bestimmte Antragstellungen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde veranlassen kann, die von dem Träger öffentlicher Verwaltung gegenüber der Beklagten getroffen werden und dem Kläger gegenüber lediglich mittelbar Wirkungen entfalten. Verwaltungsrechtlicher, gegebenenfalls auch strafrechtlicher Schutz schließt eine Klage vor dem Zivilgericht wegen eines zivilrechtlichen Anspruch, namentlich auf Unterlassen oder Beseitigung, grundsätzlich nicht aus (vgl. nur: Zöller/Greger, ZPO, 23. Auflage, vor § 253 Rdn.18c).

22 Anspruchsgrundlage für den Kläger sind §§ 1004 Abs.1 Satz 2, 906 Abs.1 Satz 1, 2, Abs. 2 BGB.

23 Nach § 1004 Abs.1 Satz 2, Satz 1 BGB kann der Eigentümer, dessen Eigentum in anderer Weise als durch Besitzentziehung oder -vorenthaltung beeinträchtigt wird, gegen den Störer auf Unterlassung klagen, wenn weitere entsprechende Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Nach § 906 Abs.1 Satz 1 BGB hat der Eigentümer eines Grundstücks unter anderem den von einem anderen Grundstück ausgehenden Lärm insoweit zu dulden, als hierdurch die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass nur die wesentliche Beeinträchtigung seines Grundstücks durch den von einem anderen Grundstück ausgehenden Lärm eine Störung im Sinne des Unterlassungsanspruchs darstellen kann. Nach § 906 Abs.1 Satz 2 BGB liegt eine unwesentliche Beeinträchtigung in der Regel dannvor , wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den beanstandeten Einwirkungen nicht überschritten werden. Entsprechendes gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des BlmSchG erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben. Hierunter fällt insbesondere die TA-Lärm (vgl. z.B.: Palandt-Bassenge, BGB, 61 Aufl., § 906 Rdn.2). Dabei obliegt dem Anspruchsteller der Beweis für die Immission überhaupt und für deren sein Grundstück beeinträchtigende Wirkung. Dagegen ist der Störer mit dem Beweis der eine Störung ausschließenden Unwesentlichkeit der Immission belastet. Im Anschluss an die Vermutung aus § 906 Abs.1 Satz 2 BGB genügt hierfür zunächst der Beweis der Einhaltung entsprechender öffentlich-rechtlich festgelegter Grenz- oder Richtwerte. Die hierdurch begründete Vermutung der Unwesentlichkeit kann dann aber der Anspruchsteller wiederum widerlegen, denn auch unterhalb entsprechender Grenzwerte liegende Immissionen können wesentliche Störungen sein.

24 Dabei ist die Qualifizierung einer Immission als wesentlich oder unwesentlich eine Rechtsfrage, die vom Gericht in der Regel nur auf Grund des eigenen Empfindens von Eigenart und Lästigkeit des konkret beanstandeten Lärms, zumeist im Wege persönlicher Augenscheinseinnahme an Ort und Stelle - in geeigneten Fällen statt dessen durch Abhören des Lärms von einem Tonband (so z. Bsp.: BGHZ 120, 239 ff (258) - zu beurteilen ist (vgl. z. Bsp.: BGH NJW 2001, 3119 ff (3120) ). Auch nach der seit 1.10.1994 geltenden, um die Sätze 2 und 3 ergänzten Fassung von § 906 Abs.1 BGB implizieren Überschreitungen gesetzlich oder durch Rechtsverordnung festgelegter Grenzwerte für Immissionen nur in der Regel deren Wesentlichkeit. Die endgültige Wesentlichkeitsfeststellung im Einzelfall bleibt weiterhin dem Zivilrichter vorbehalten („Einzelfallprüfung" durch den Zivilrichter: BT-Dr 12/7425, S. 87).

25 Ist von der Wesentlichkeit einer solchen Beeinträchtigung eines Grundstücks auszugehen, so ist der Grundstückseigentümer gleichwohl zur Duldung verpflichtet, wenn die Beeinträchtigung aus einer ortsüblichen Benutzung des anderen Grundstücks hervorgeht, und wenn sie nicht durch dem Anspruchsgegner zumutbare wirtschaftliche Maßnahmen verhindert werden kann - § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB. Den Beweis der Ortsüblichkeit einer störenden Immission muss solchenfalls der Störer führen.

26 Wird nach dieser Konstellation von anspruchsbegründenden und anspruchsausschließenden Beweisobliegenheiten der Parteien eine Grundstücksbeeinträchtigung festgestellt, welche der gestörte Grundstückseigentümer nicht schon nach § 906 Abs. 1, 2 BGB dulden muss, so kann der negatorische Anspruch aus § 1004 Abs.1 Satz 2 BGB dennoch scheitern, wenn der Anspruchsteller aus anderen, vertraglichen oder gesetzlichen Gründen zur Duldung der Störung verpflichtet ist - § 1004 Abs. 2 BGB -, wenn also die störende Immission durch ein vorrangiges Recht des Störers gerechtfertigt ist.

27 Den negatorischen Anspruch darf auch ein Miteigentümer, und zwar ohne Mitwirkung der anderen Miteigentümer, geltend machen - §§ 1011, 1008 BGB -, wie schon die Zivilkammer ausgeführt hat. Vorliegend kommt hinzu, dass die Abwehr einer relevanten Lärmbeeinträchtigung des Grundstücks des Klägers und dessen Ehefrau dem Kläger gemäß § 744 Abs. 2 BGB selbst dann zustehen würde, wenn seine Ehegattin als Miteigentümerin der Verfolgung des negatorischen Anspruchs nicht zugestimmt haben würde.

28 Wie eingangs ausgeführt sind die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage dem Grunde nach zugunsten des Klägers gegeben. Zu den Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Zivilkammer in dem angefochtenen Urteil unter Nr. III., Seiten 8 -16 (Bl.168 - 176 Bd. l d.A.) verwiesen, die der Senat teilt. Zusammenfassend ergibt sich, dass vom Grundstück der Beklagten eine Lärmimmission ausgeht, die in Sonderheit auf das unmittelbar gegenüber gelegene Grundstück des Klägers, einwirkt. Diese Lärmimmission ist nicht im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB lediglich unwesentlich. Hierzu hat die Beklagte schon nicht bewiesen, dass einschlägige öffentlich-rechtliche Immissionsschutzwerte eingehalten sind. Schon aus der Anordnung des Staatlichen Amtes für Immissions- und Strahlenschutz in … folgt, dass nach dem damaligen Stand der Technik, welcher gemäß § 22 BlmSchG vom Betreiber einer Anlage einzuhalten ist, in Mischgebieten Lärmimmissionen nachts den Immissionsrichtwert von 45 dB (A) nicht überschreiten dürfen. Das Regierungspräsidium in … geht in dem dem Widerspruchsbescheid vom 2.5.1995 ohne jede Lärmmessung "eindeutig" davon aus, dass bei nächtlichen An- und Abfahrvorgängen, dem Warmlaufenlassen der Motoren, Entlüften der Bremsen, Türenschlagen, der maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB (A) nachts überschritten wird. Nach dem von der Zivilkammer eingeholten Gutachten des Lärmimmissionsschutz-Sachverständigen Dipl.-Ing. … aus … vom 2.12.1996 sind die Lärmschutzanforderungen in der TA-Lärm sowie in der VDI 2058 bestimmt, die für den Betrieb der Beklagten einschlägig sind. Auf der Grundlage seiner Messungen eines ein- und ausfahrenden Lastzuges der Beklagten ermittelt der Sachverständige … einen Nachtstundenpegel von rund 62 dB (A), der sich unter Hinzunahme des Warmlaufenlassens des Fahrzeugs über einen Zeitraum von 10 Minuten noch auf 69 dB (A) erhöht. Diese Werte beziehen sich auf eine Messposition außerhalb des Wohnhauses des Klägers an der zum Betrieb der Beklagten hin gelegenen Seite. Im Berufungsrechtszug bestimmt der Sachverständige … innerhalb des Wohnhauses des Klägers am geöffneten, zum Betrieb der Beklagten gelegenen Fenster des Zimmers im Obergeschoss, links - "Kinderzimmer" - den entsprechenden Wert für die Abfahrt von drei Lkw in der Nacht von Sonntag auf Montag mit 57 dB (A), für die Ankunft von drei Lkw in der Nacht von Freitag auf Samstag mit 50 dB (A) und für die Abfahrt eines einzigen Lkw in der lautesten Nachtstunde mit 53 dB (A). Wie der Sachverständige ausgeführt hat, sind diese Beurteilungspegel im Hinblick auf einen Vergleich mit den maßgeblichen Immissionsrichtwerten noch um 3 dB (A) zu verringern, so dass sich die vorgenannten Werte auf 54, 47 und 50 dB (A) reduzieren. Auch danach ist der maßgebliche Vergleichswert von 45 dB (A) jeweils noch deutlich übertroffen.

29 Der Sachverständige hat dabei die TA-Lärm vom 26.8.1998 (GMBI.1998, 26 (503 ff)) zugrunde gelegt und zutreffend umgesetzt. Nach ihr beträgt der Immissionsrichtwert für Mischgebiete nachts 45 dB (A). Dieser Wert bezieht sich auf das Gesamtgeräusch aller unter die TA-Lärm fallenden Anlagen. Maßgeblich sind nicht kurzzeitige Einzelpegel, sondern über den gesamten Beurteilungszeitraum zu bildende Beurteilungspegel. Dabei handelt es sich um einen zeitlichen Mittelungswert über den Beurteilungszeitraum mit Einbeziehung vom Impulszuschlägen und ggf. Tonzuschlägen. Im Gegensatz zu früheren Fassungen der TA-Lärm werden allerdings Zuschläge für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit für Mischgebiete nicht mehr vorgenommen. Bei der Überwachung der Immissionsrichtwerte durch Messung ist im Vergleich zu den Immissionsrichtwerten ein um 3 dB (A) verminderter Beurteilungspegel heranzuziehen. Für die Nachtzeit ist mit dem vorgegebenen Berechnungsverfahren der Wert der sog. lautesten Nachtstunde zu ermitteln. Nach seinen Ausführungen in dem schriftlichen Gutachten, die der Sachverständige vor dem Senat eindrucksvoll und überzeugend mündlich erläutert hat, sind diese Vorgaben von ihm zuverlässig eingehalten. Der Senat ist von ihrer Richtigkeit überzeugt, die auch von den Parteien nicht in Abrede gestellt wird. Danach sind die vorgenannten Ergebnisse des Sachverständigen der Entscheidung zugrunde zu legen.

30 Nach ihnen steht ohne weiteres fest, dass die fraglichen Betriebsvorgänge der Lastzüge der Beklagten, die den Nachtrichtwert von 45 dB (A) jeweils übertreffen, eine Vermutung der Unwesentlichkeit der nächtlichen Lärmimmissionen aus dem Lastzugbetrieb auf dem Grundstück der Beklagten demnach von vornherein ausschliessen.

31 Hieraus folgt indes nicht ohne weiteres das Gegenteil, dass nämlich die fraglichen Lärmimmissionen allein wegen der Überschreitung des Immissionsrichtwertes für die Nacht wesentlich seien. Es kommt vielmehr auf die vorgenannte konkrete Wesentlichkeitsprüfung nach dem eigenen Eindruck des entscheidenden Gerichts von Eigenart und Lästigkeit des fraglichen Lärms an.

32 Diese Prüfung fällt unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Ergebnisse der vom Einzelrichter des Senats am späten Abend des Freitag, 14. Dezember 2001, an Ort und Stelle durchgeführten Augenscheinseinnahme zu Ungunsten der Beklagten aus.

33 Ob eine Lärmimmission wesentlich ist, hängt entscheidend von der Lästigkeit des Geräuschs ab (vgl.: BGH NJW 2001, 3119 ff (3120) ). Die Frage dieser Lästigkeit ist nach jüngerer höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht mehr von dem Empfinden eines "normalen Durchschnittsmenschen" aus zu beurteilen, sondern vielmehr aus Sicht und Empfinden des "verständigen Durchschnittsmenschen", der seine Lästigkeitsempfindung zugleich in einer wertenden Abgrenzung durch situationsbezogene Abwägung kontrolliert und dabei auch Allgemeininteressen und gesetzliche Wertungen berücksichtigt (vgl.: BGHZ 120, 239 ff (255)). Das für einen Unterlassungsanspruch maßgebliche Merkmal der Wesentlichkeit einer Lärmimmission ist deshalb nicht mehr schon dann anzunehmen, wenn die Geräuschimmission als lästig empfunden wird, sondern darüber hinaus erst auf der Grundlage einer Abwägung der entscheidenden gesetzlichen wie auch konkreten Umstände des Einzelfalls.

34 In Anwendung dieser Grundsätze sind die zur Nachtzeit von den Lkw der Beklagten ausgehenden Lärmimmissionen sowohl als konkret lästig, aber auch im weitergehenden normativen Sinne als wesentlich zu qualifizieren.

35 Die Lästigkeit der Lärmimmission durch den Lkw-Betrieb der Beklagten zur Nachtzeit, hat die Augenscheinseinnahme durch den Einzelrichter des Senats zweifelsfrei ergeben. Die maßgeblichen Vorgänge bei Abfahrt und Ankunft eines Lastzugs sind an Ort und Stelle abgehört worden, wobei der Sohn des Gesellschafters der Beklagten, … den Lastzug V 130 geführt hat. Dieser Lkw war von den, vom Sachverständigen … gemessenen das insgesamt leiseste Fahrzeug.

36 Die Geräuschentwicklung ist vom geöffneten Fenster des im ersten Obergeschoß des Wohnhauses des Klägers zum Betrieb der Beklagte hin gelegenen sogenannten "Kinderzimmers" überprüft worden. Es handelt sich um den von dem Sachverständi-gen … als „MP I“ bezeichneten Beobachtungsort.

37 Bevor mit dem Lkw die entsprechenden Betriebsvorgänge: Ein- und Aussteigen, Starten des Motors, Leerlauf (Warmlaufen) und Rangieren, Abfahren und Ankommen von bzw. zum Betriebsgelände der Beklagten - zwischen ca. 22:30 Uhr und 23:00 Uhr -, veranlasst werden, fällt die absolute Ruhe der Lage des Wohnhauses des Klägers auf. Sie bewirkt, dass durch das geöffnete Fenster praktisch jedes draußen erzeugte Geräusch, auch Husten und Sprechen, hörbar ist. Dennoch hat sich das Einsteigen von … in den Lkw V 130 unbemerkt vollzogen.

38 In dieser nahezu völligen Geräuschlosigkeit ist das Starten des Lkw überhaupt nicht zu überhören. Dasselbe gilt für den Leerlauf des Wagens und für dessen Abfahrt, die über die leicht ansteigende Ausfahrt eine Steigerung der Geräuschimmission mit sich bringt, welche dann mit zunehmender Entfernung des Fahrzeugs, vom Betriebsgelände bis aus dem Bereich der Hörbarkeit wieder abfällt. Entsprechend umgekehrt ist die Ankunft des Fahrzeugs bei der Einfahrt in das in jener Fahrtrichtung abschüssige Betriebsgelände - zunächst graduell etwas geringer, gleichwohl aber - deutlich hörbar, doch wird der LKW dann nochmals in die Einfahrt hinaufbewegt um rückwärts vor dem Hallenbau geparkt zu werden. Dieser Rangiervorgang entspricht in etwa dem Wegfahrgeräusch. Im Ergebnis sind das Starten des Motors, der Leerlauf nach dem Start, das Abfahren, die Ankunft und das Rangieren in die abschließende Parkposition in der im Übrigen nahezu absoluten Ruhe der Umgebung notwendig als lästig zu empfinden. Dabei wird die Bewegung des Fahrzeugs vom Betriebsgelände in Richtung Einfahrt sowohl beim Abfahren als auch beim Rangieren nach der Rückkehr graduell am stärksten störend empfunden. Es entspricht allgemeiner Erfahrung, dass in besonders ruhigen Gegenden selbst sehr leise Geräusche bereits als lästig empfunden werden. So ist es vorliegend mit allen Vorgängen, die mit laufendem Motor des Lkws erfolgen. Die graduelle Abstufung der Lautstärke ändert nichts daran, dass auch Start und Leerlauf in der relativen Lautlosigkeit der Umgebung eine ausgeprägte Lästigkeitsquelle darstellen.

39 Diese Lästigkeit wird nicht durch besondere situationsbedingte Gegebenheiten in solchem Maße relativiert, dass im Ergebnis aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsmenschen von der Unwesentlichkeit der Geräuschemissionen auszugehen wäre.

40 Hierfür ist zum einen maßgeblich, dass der Nachtwert für Mischgebiete der TA-Lärm wie auch der VDI 2058 von 45 dB (A) als Beurteilungspegel von allen diesen Vorgängen überschritten wird. Dies gilt letztlich auch für das Ein- und Aussteigen, welches im Rahmen der Augenscheinseinnahme unmerklich erfolgte. Der Sachverständige … hat das Türenschlagen bei dem Lkw V 130 mit 52,4 dB (A) als Maximalwert gemessen, der als impulsartiger Einzelwert bei jedem Fahrzeug möglich ist und solchenfalls als ebenso lästig eingeschätzt werden muss, wie der von dem Sachverständigen für dasselbe Fahrzeug mit 55,6 dB (A) gemessene Leerlauf-Wert. Da fraglos davon auszugehen ist, dass ein Türenschlagen genauso unüberhörbar ist wie das Starten oder der Leerlauf des Motors, muss auch der Wert für Ein- und Aussteigen in den letztlich einzuhaltenden maximalen Beurteilungspegel einbezogen werden. Dies selbst dann, wenn konkret im Rahmen der Augenscheinseinnahme die Fahrertür in Anwendung besonderer Sorgfalt praktisch geräuschlos geschlossen worden, sein sollte.

41 Hinzukommt, dass der zulässige obere Grenzwert für die Beurteilungspegel in Mischgebieten zur Nachtzeit mit 45 dB (A) bereits relativ erhöht ist, dass also den Bewohnern eines Mischgebiets zur Nachtzeit die Hinnahme weit höherer Lärmwerte zugemutet wird, als es in reinen Wohngebieten mit einem Nachtzeitwert von 35 dB (A) der Fall ist.

42 Da die Beklagte mit den maßgeblichen Betriebsvorgängen ihrer Lkw zur Nachtzeit den Beurteilungspegel für Mischgebiete von 45 dB (A) als oberen Richtwert deutlich überschreitet, sind ihre Lärmimmissionen öffentlich-rechtlich nicht privilegiert, wie es beispielsweise aus naturschutzrechtlichen Aspekten in der berühmten "Frösche-Ent-scheidung" des Bundesgerichtshofs trotz erheblicher Überschreitung des Beurtei- lungspegels zur Nachtzeit im Wohngebiet angenommen worden ist und zur Verneinung der Wesentlichkeit der Lärmimmission geführt hatte (BGHZ 120, 239 ff (255, 256)).

43 Wie eingangs angedeutet, steht es der Beurteilung der als lästig empfundenen Lärmimmissionen des nächtlichen Lkw-Betriebs der Beklagten als wesentlich auch nicht entgegen, dass der Kläger sein Wohnhaus in Kenntnis des Betriebs der Beklagten jenem unmittelbar gegenüber errichtet hat. Hierfür ist maßgeblich, dass die Aufnahme des Betriebs der Beklagten und der Einzug des Klägers im Jahre 1972 an Ort und Stelle annähernd gleichzeitig erfolgten, dass darüber hinaus vor allem aber der Betrieb der Beklagten das heutige Ausmaß seinerzeit bei weitem noch nicht angenommen hatte. Zwar ist davon auszugehen, dass eine Wohnbebauung, die in Kenntnis einer vorhandenen Immissionsquelle, insbesondere eines Industriebetriebs, errichtet wird, dann, wenn der Industriebetrieb die maßgeblichen Richtwerte einhält, zur Duldung der Lärmimmissionen verpflichten kann, auch wenn diese gleichwohl von erheblicher Lästigkeit sind (vgl.: BGH NJW 2001, 3119 ff ).

44 So ist der vorliegende Fall aber nicht gelagert, weil zum einen die Betriebsvorgänge der Lkw der Beklagten den nächtlichen Immissionsrichtwert überschreiten, zum anderen aber auch eine deutliche Vorzeitigkeit der Betriebsaktivitäten der Beklagten im heutigen Ausmaß gegenüber demjenigen zur Zeit der Errichtung seines Wohnhauses durch den Kläger nicht feststellbar ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Betriebsvorgänge der Beklagten mit anfangs nur einem, für Möbeltransporte bestimmten LKW als deutlich geringer lästig empfunden wurden, zumal nicht bekannt ist, ob der Firmengründer der Beklagten von Anfang an das Firmenfahrzeug auch regelmäßig oder nur vereinzelt zur Nachtzeit einsetzte. Ob der Kläger heute zur Hinnahme seltener nächtlicher Betriebsvorgänge mit einem einzigen Lkw verpflichtet wäre - dessen Beurteilungspegel nach den Ausführungen des Sachverständigen … den nächtlichen Richtwert von 45 dB (A) ebenfalls überschreiten würde -, braucht vorliegend deshalb nicht entschieden zu werden, weil feststeht, dass jedenfalls in den Nächten von Freitag auf Samstag und von Sonntag auf Montag jeweils mindestens drei Lkw an- und abfahren.

45 Wie ebenfalls bereits angedeutet, wird der situationsbedingte Aspekt der Errichtung des Wohnhauses des Klägers in Kenntnis des - wenn auch im Vergleich zu heute wesentlich kleineren - Betriebs der Beklagten dadurch relativiert, dass die Beklagte ihrerseits ihren Betrieb in Kenntnis der im Übrigen den Eindruck eines reinen Wohngebiets erweckenden unmittelbaren Anliegerschaft in der … um ein Vielfaches erweitert hat. Dass sie ihren Speditionsbetrieb in der heutigen Größe auf dem Grundstück … betreiben würde, musste angesichts der Grundstücksgröße im vorhinein nicht erwartet werden. Zwar hatte der Kläger mit einer gewissen Expansion des Speditionsbetriebs zu rechnen, weil dies das Ziel jedes gesunden Gewerbebetriebes sein muss. Andererseits durfte er aber auch darauf vertrauen, dass eine Steigerung der Betriebsaktivitäten, die den Betrieb der Beklagten in dieser Umgebung gewissermaßen zu einem Fremdkörper werden ließ und in Ansehung der Grundstücksgröße des Betriebsgeländes der Beklagten auf Grenzen stoßen würde, welche entweder die Betriebsgröße auf ein gewisses, möglicherweise noch tragbares Niveau begrenzen würden, oder andernfalls die Beklagte zur Verlagerung ihres Betriebes veranlassen müssten.

46 Dass die Beklagte indes in der … mit heute 8 Lastzügen operiert, ist angesichts der örtlichen Verhältnisse im Vorhinein nicht zu erwarten gewesen und - auch aus der Sicht der Augenscheinseinnahme - überraschend.

47 Auch die Berufsfreiheit des Gesellschafters der Beklagten und die Gewerbefreiheit der Beklagten im Verhältnis zum Interesse des Klägers und des von ihm mitvertretenen Interesses seiner Ehefrau auf von lästigen Lärmimmissionen freie Nachtruhe führen nicht zu einer anderen Beurteilung der Wesentlichkeitsfrage. Berufs- und Gewerbefreiheit unterliegen Schranken, die sich unter anderen aus den immissionsrechtlichen Vorschriften für Mischgebiete ergeben. Wer sich in einem Mischgebiet als Gewerbetreibender mit einem immissionsträchtigen Unternehmen ansiedelt, muss von vornherein schärfere Beschränkungen in Kauf nehmen, als wenn er sich im Gewerbegebiet etablieren würde. Dass der Beurteilungs-Richtwert für Mischgebiete zur Nachtzeit auf 45 dB (A) begrenzt ist, ist nicht von vornherein verfassungswidrig. Vielmehr ist dieser Wert seit langem von der Rechtsordnung gebilligt. So lange der Gewerbetreibende diesen Wert einhalten kann - im fuhrunternehmerischen Bereich ggf. dadurch, dass zur Nachtzeit Lkw nicht bewegt werden -, ist die Gewerbefreiheit nicht tangiert. Sie ist es aber auch dann nicht, wenn durch Betriebsexpansion und betriebliche Unvermeidbarkeit des nächtlichen Lkw-Verkehrs der Betrieb an Ort und Stelle nicht mehr im gewünschten oder auch betriebsnotwendigen Umfang arbeiten könnte. Die Gewerbefreiheit wäre erst dann tangiert, wenn dem Gewerbetreibenden auch an jedem anderen denkbaren Betriebsort nächtliche Aktivitäten verboten wären. Die Untersagung des Lkw-Betriebs zur Nachtzeit stellt deshalb gegenüber der Beklagten kein faktisches nächtliches Gewerbeverbot dar, sondern lediglich das Verbot bestimmter Betriebsaktivitäten zur Nachtzeit in der …. Davon ist die generelle Gewerbefreiheit der Beklagten nicht berührt.

48 Die Beklagte kann in diesem Zusammenhang auch nicht damit gehört werden, dass die Stadt … ursprünglich ihre Ansiedlung in der … gefördert hat. Diese Entscheidung beruht offensichtlich auf den Gegebenheiten um 1970, als der Firmengründer mit einem einzigen LKW zum Zwecke des Möbeltransports arbeitete. Die Förderung des Betriebs der Beklagten durch die Stadt … ist aber offensichtlich nicht so weit gegangen, dass die Genehmigungen für Wohnhausbauten im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Möglichkeiten die Belastung eines expandierenden Betriebes der Beklagten von vornherein zu Lasten der Bauinteressenten einbezogen hätten.

49 Der Wesentlichkeitsbeurteilung aus Sicht des verständigen Durchschnittsbürgers steht endlich auch nicht entgegen, dass die Lärmimmissionen vom nächtlichen Lkw- Betrieb der Beklagten nach dem Augenscheinsergebnis nur bei geöffnetem Fenster im Wohnhaus des Klägers als lästig empfunden werden. Die Wohnlage des Klägers im Mischgebiet muss grundsätzlich Lärmimmissionen über einem Beurteilungspegel von 45 dB (A) außerhalb des Gebäudes nicht hinnehmen. Die besondere Situation der Lage gegenüber dem Betriebsgelände der Beklagten führt nach den vorgenannten Ausführungen nicht zu einer darüber hinausgehenden Duldungspflicht des Klägers. Daraus folgt, dass der Kläger auch im Gebäude bei geöffnetem Fenster die fraglichen Lärmimmissionen nicht dulden muss. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn die Beklagte die nächtlichen Immissionsrichtwerte eingehalten hätte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

50 Auch das nachbarschaftliche Verhältnis der Parteien, welches mangels einer gemeinsamen Grundstücksgrenze kein nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis ist, führt nicht zu einer graduellen Privilegierung der Beklagten wegen der über den Richtwert hinausgehenden Lärmimmissionen bei Nacht und einer entsprechenden erhöhten Duldungsverpflichtung des Klägers. Hierfür ist wiederum maßgeblich, dass es gerade die Beklagte war, die ihren Gewerbebetrieb in einem, nach der gesamten räumlichen Situation nicht zu erwartenden Maße expandiert hat.

51 Die vorstehende Abwägung situationsbedingter Einzelaspekte führt im Ergebnis dazu, dass die als lästig empfundenen Geräuschimmissionen des nächtlichen Lkw-Betriebs der Beklagten als wesentlich zu qualifizieren sind. Die durch den von der Beklagten zur Nachtzeit entfalteten Lkw-Betrieb bewirkten, danach wesentlichen Geräuschimmissionen sind nicht ortsüblich. Wie eingangs ausgeführt, hat die Augenscheinseinnahme genau den umgekehrten Eindruck ergeben, dass die … eine als Sackgasse endende Anliegerstraße, den Eindruck eines reinen Wohngebiets erweckt, wäre dort nicht auch der Betrieb der Beklagten angesiedelt. In dem Straßenabschnitt, an welchem die Grundstücke der Parteien gelegen sind, ist außer dem Betrieb der Beklagten - soweit erkennbar - kein Gewerbebetrieb ansässig. Das unterhalb des Betriebsgeländes der Beklagten gelegene Gewerbegrundstück - welches zeitweise von der Beklagten als Ausweichgrundstück ins Auge gefasst worden ist - liegt nicht im unmittelbaren Einzugsbereich der Anlieger der ….

52 Bei dieser Sachlage wirkt das Betriebsgrundstück der Beklagten mit den darauf entfalteten Betriebsaktivitäten zur Nachtzeit jedenfalls keineswegs als prägend, sondern als Fremdkörper. Demnach besteht zu Lasten des Klägers auch keine, von der Beklagten entschädigungspflichtige Duldungspflicht gemäß § 906 Abs. 2 BGB.

53 Sind nach alledem die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 1004 Abs.1 Satz 2 BGB zugunsten des Klägers festgestellt, so scheidet auch eine Duldungspflicht des Klägers gemäß § 1004 Abs.2 BGB aus höherrangigen Verpflichtungen bzw. Rechten der Beklagten aus. Hierzu kann auf die Ausführungen zur situationsbedingten Beurteilung der lästigen Lärmimmissionen als wesentlich verwiesen werden.

54 Wie die Zivilkammer zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger nach alledem grundsätzlich nur Anspruch darauf, dass die Beklagte rechtswidrige Lärmbeeinträchtigungen ihres Grundstücks unterlässt, wobei es der Beklagten als Störerin überlassen bleiben muss, wie sie diese Einwirkungen beseitigt (vgl. z.B. BGH NJW 1983, 751 (752) ). Der Urteilausspruch ist daher nur allgemein auf Unterlassung der Lärmimmission mit der Erzeugung eines Beurteilungspegels zur Nachtzeit von 45 dB (A) gerichtet und nicht auf Unterlassung der Vornahme bestimmter Handlungen, etwa des Unterlassens der nächtlichen Nutzung der von dem Sachverständigen gemessenen Lastzüge mit den Kennzeichen V 980, V 910, V 230 und V 130, wobei zwanglos davon ausgegangen werden kann, dass die weiteren vier Lastzüge der Beklagten vergleichbare Lärmimmissionen entfalten, wie sie der Einzelrichter an Ort und Stelle, von dem LKW V 130, dem leisesten der von dem Sachverständigen gemessenen Fahrzeuge, abgehört hat. Ein Anspruch des Klägers auf den Erlass eines konkreten Verbots der nächtlichen Benutzung der Lastzüge von vornherein wäre nur dann begründet, wenn die unzulässige Lärmimmission nur mit dem Verbot der nächtlichen LKW-Benutzung als einziger konkreter Maßnahme abwendbar wäre, wenn die Einhaltung des nächtlichen Beurteilungspegels von 45 dB (A) nämlich ausschließlich durch das gänzliche Unterlassen des nächtlichen Lkw-Verkehrs realisiert werden könnte. Dies klingt zwar im Vorbringen der Beklagten an, doch ist nicht hinreichend gesichert, dass die Lastzüge nicht technischen Maßnahmen ausgesetzt werden können, welche eine Lärmreduzierung bewirken.

55 Auch erscheinen die eingangs angedeuteten oder andere betriebsorganisatorische Maßnahmen möglich, die Lärmimmissionen abzuwenden. Bei dieser Sachlage kann nicht mit hinreichender Sicherheit entschieden werden, dass nur eine einzige konkrete Maßnahme - welche? - die Einhaltung des nächtlichen Immissionsrichtwerts durch die Beklagte ermöglicht. Nur solchenfalls könnte die bestimmte fragliche Maßnahme der Beklagten im Urteilstenor aufgegeben werden (vgl. BGH aaO). Da dies vorliegend nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, bleibt es im Ermessen der Beklagten, mit welchen Maßnahmen sie der Urteilsverpflichtung entsprechen will.

56 Die Klage ist unbegründet, soweit die Zivilkammer in die für den von der Beklagten einzuhaltenden Beurteilungspegel auch nächtliche Be- und Entladearbeiten sowie Reinigungsarbeiten mit einem Kompressor einbezogen hat. Hierzu hat die im Berufungsrechtszug wiederholte Sachverständigenbeweisaufnahme ergeben, dass beide Betriebsvorgänge zur Nachtzeit unrelevant sind, praktisch nicht stattfinden und des-halb den Beurteilungspegel nicht beeinflussen. Das Be- und Entladen ist vom Sachverständigen spätestens um 20:49 Uhr festgestellt worden. Entsprechendes gilt für die Reinigung der Fahrzeuge mit einem Hochdruck-Reiniger (Kompressor), der nach den Feststellungen des Sachverständigen, die vom Kläger nicht beanstandet worden sind, ausschließlich tags eingesetzt wird. Die - erheblich höheren - Lärmimmissionen des Betriebs der Beklagten zur Tagzeit sind im Berufungsrechtszug nicht Klagegegenstand.

57 Die Kostenentscheidung entspricht dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien in beiden Rechtszügen, wobei das Teilunterliegen des Klägers im Berufungsrechtszug wegen Be- und Entladens sowie Reinigung von Lkw mit einem Kompressor mit 3.000 DM bewertet worden sind, so dass der Kläger weiterhin in einem Wert von 15.000 DM obsiegt, was die in der Urteilsformel ausgewiesenen Kostenquoten in Beziehung zu dem erstinstanzlichen Gebührenstreitwert von 22.500 DM beziehungsweise 18.000 DM im Berufungsrechtszug ergibt - § 92 Abs.1, 97 Abs. 1 ZPO.

58 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

59 Die Festsetzung des Wertes der Beschwer der Parteien ist gemäß § 546 Abs. 2 ZPO aF i. V. m. § 26 Nr. 7 EGZPO geboten.

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