projetos
23 U 181/00•OLG Frankfurt 23. Zivilsenat, 2001-12-03, 23 U 181/00
23 U 181/00Tribunal Superior / Civil Chamber 233 de dez. de 2001
Entscheidungsdatum: 2001-12-03
Aktenzeichen: 23 U 181/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2001:1203.23U181.00.0A
Dokumenttyp: Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 07.08.2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin als Schmerzensgeld über die bereits gezahlten 1.200,00 DM hinaus einen Betrag in Höhe von 2.300,00 DM zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 79% und haben die Beklagten 21% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin 8.500,00 DM und für die Beklagten 2.300,00 DM.
1 Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
2 Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg.
3 Das Landgericht hatte lediglich über die Höhe des vorliegend zu zahlenden Schmerzensgeldes zu befinden, da die Haftung dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig war und ist.
4 Dabei hat das Landgericht jedoch zu Unrecht entschieden, dass der Klägerin gegen die Beklagten über die bereits gezahlten 1.200,00 DM hinaus kein weiterer Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld zusteht.
5 Zunächst ist dem Landgericht allerdings darin zu folgen, dass es sich zur Feststellung der Unfallfolgen den Feststellungen des Sachverständigen Dr. … angeschlossen hat.
6 Die diesbezüglichen Angriffe der Berufung, es liege eine fehlerhafte Beweiswürdigung wegen der kritiklosen Übernahme des vorgenannten Sachverständigengutachtens vor, gehen fehl.
7 Das Landgericht hat auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen angenommen, dass eine etwaige … der Klägerin nicht kausal auf das vom Beklagten zu 1. verschuldete Unfallereignis vom ...07.1995 zurückzuführen sei, was entsprechend für die von der Klägerin geklagte Kopfschmerzsymptomatik gelte. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass es insoweit den plausiblen und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen Dr. … folge, der diese Befunde nach der eingehenden Untersuchung der Klägerin erhoben habe. Es habe keinen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen, die von der Klägerin auch nicht angegriffen worden seien. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass sich das Landgericht mit den Abweichungen der Feststellungen des Sachverständigen Dr. … von dem vorprozessual eingeholten Gutachten des Prof. Dr…. nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Mit dem Befund der Plausibilität und Nachvollziehbarkeit hat das Landgericht aber inzident die entsprechenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. … gebilligt und übernommen, der sich seinerseits ausdrücklich und eingehend mit den Feststellungen des Prof. Dr. … zur Hypermobilität auseinandergesetzt hat. So ist bereits auf Seite 6 des Sachverständigengutachtens des Dr. … vom 18.03.2000 (Bl. 100 d. A.) die betreffende Fremddiagnose eines Beschleunigungstraumas ersten Grades und einer … wiedergegeben, wobei die Hypermobilität linksseitig auch nach den Feststellungen des Prof. Dr. … nicht mit der die Hauptbeschwerden verursachenden rechten Seite korreliere. Es ist auch ausgeführt, dass Prof. Dr. … Hypermobilität linksseitig im Atlantoaxialgelenk als Unfallfolge beschreibe.
8 Nach der Wiedergabe des eigenen Befundes auf der Grundlage von Röntgenaufnahmen konstatiert Dr. …, dass es keinen Hinweis auf stattgehabte knöcherne oder diskoligamentäre Verletzungen gebe. Auf Blatt 19 des Gutachtens (Bl. 113 d. A.) stellt der Sachverständige sodann fest, dass bei der segmentalen manualmedizinischen Untersuchung nach den Fortbildungsinhalten der Deutschen Gesellschaft für Manualmedizin keine Hinweise für eine segmentale Funktionsstörung oder eine im Seitenvergleich imponierende Hypermobilität gefunden wurden. Auch habe die orientierende neurologische Untersuchung einen unauffälligen Befund erbracht. Auf Blatt 26 f. des Gutachtens (Bl. 120 f. d. A.) führt der Sachverständige sodann ausdrücklich aus, dass retrospektiv der Einschätzung des Prof. Dr. … zur festgestellten segmentalen Hypermobilität C 1/C 2 nicht gefolgt werden könne, und begründet dies im Einzelnen. So komme der funktionsradiologischen Befunderhebung im Falle der Symmetrie der manualmedizinischen Funktionsbefunde nur eine hinweisende Funktion zu; pathologische radiologische Funktionsbefunde müssten eine klinische Korrelation erfahren, die eine Seitendivergenz zur Beschwerdesymptomatik zeigt. Der Sachverständige Dr. … führt weiter aus, dass zu keinem Zeitpunkt strukturelle oder morphologische Schädigungen objektiviert werden konnten. Auch werde die Beschwerdesymptomatik subjektiv contralateral zum auffälligen Befund angegeben. Zusammenfassend stellt der Sachverständige fest, dass eine 1,5 Jahre nach dem Unfallereignis durchgeführte funktionsradiologische Untersuchung insbesondere beim Fehlen adäquater klinischer pathologischer Befunde nicht geeignet sei, eine Unfallfolge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen zu lassen. Der Sachverständige schließt mit der Einschätzung, dass die funktionsradiologisch festgestellte Hypermobilität … an sich nur gering gewesen sei, strukturell morphologische Schädigungen zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen wurden, eine klinische manualmedizinische Korrelation zu den subjektiven Beschwerden bei wiederholt festgestellten Normalbefunden nicht gelungen sei, weshalb die Unfallbedingtheit und klinische Relevanz der funktionsradiologisch feststellbaren Befunde nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen und auch nicht auf das Unfallereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zurückgeführt werden könne.
9 Diese Ausführungen des Sachverständigen sind in sich widerspruchsfrei, im Einzelnen nachvollziehbar und in der Gesamtbewertung schlüssig. Es besteht deshalb keine Veranlassung, das von der Klägerin beantragte Obergutachten einzuholen.
10 Soweit die Klägerin den Beklagten mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs verwehren will, sich in Abkehr vom Gutachten des Prof. Dr. … auf das Gutachten des Dr…. zu berufen, bleibt dies ohne Erfolg. Ein solches Verhalten begründet nicht den Vorwurf treuwidrigen Verhaltens im Sinne von § 242 BGB, zumal kein entsprechender schutzbedürftiger Vertrauenstatbestand auf Seiten der Klägerin geschaffen worden ist. Vielmehr ist dieses Vorgehen der Beklagten noch vom Grundsatz der Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt.
11 Somit steht auf der Grundlage der plausiblen Ausführungen des Sachverständigen Dr. … zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin bei dem Unfallereignis vom ….07.1995 eine leichtgradige HWS-Beschleunigungsverletzung im Sinne einer Distorsion erlitten hat, hingegen eine Hypermobilität … als unfallbedingt nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellbar ist.
12 Auf dieser Grundlage kann dem Landgericht jedoch in dessen Bewertung nicht gefolgt werden, dass für diese Verletzung mit dem entsprechenden Beschwerdebild bei der Klägerin die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 1.200,00 DM als angemessen erscheint.
13 Der BGH hat in seiner grundlegenden Entscheidung zur Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes festgestellt, dass Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind (BGHZ 18, 149 (154)), womit im Sinne einer Objektivierung der Leiden insbesondere die Art der Verletzung, die Zahl der Operation, die Dauer stationärer und ambulanter Behandlung die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und das Ausmaß des Dauerschadens zu berücksichtigen sind (Slizyk, Becksche Schmerzensgeldtabelle, 4. Aufl. 2001, Seite 7).
14 Vorliegend kommt neben dem Beschwerdebild der Klägerin, das im Hinblick auf die geklagten Kopfschmerzen und Schwindelanfälle eine Bagatelleverletzung deutlich übersteigt, insbesondere noch dem Gesichtspunkt der Verzögerung der Entschädigungszahlungen durch die Versicherung besondere Bedeutung zu; beide Umstände wirken sich schmerzensgelderhöhend aus.
15 So hat die Beklagte zu 2. vorprozessual keinerlei Schmerzensgeldzahlungen an die Klägerin geleistet, und auch während des Prozesses erfolgten lediglich zwei Teilzahlungen in Höhe von 500,00 DM und 700,00 DM. Setzt man dieses in Beziehung dazu, dass die Beklagte zu 2. vorprozessual mit Schreiben vom 02.04.1998 (Bl. 177 d. A.) der Klägerin ein Angebot über eine Gesamtentschädigung in Höhe von 4.000,00 DM gemacht hatte, gleichwohl aber zunächst keinerlei Zahlungen leistete, kommt dem Aspekt der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes vorliegend gesteigerte Bedeutung zu.
16 Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin vom Unfalltag bis zum 04.08.1995 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100%, sodann vom 05.08.1995 bis zum 31.08.1995 von 50% und anschließend nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. … jedenfalls noch bis zum 31.12.1995, nach denjenigen des Prof. Dr. … sogar bis zum 31.12.1997 eine entsprechende Minderung in Höhe von 20% hatte. Das subjektiv beachtliche Beschwerdebild der Klägerin in Form von erheblichen, migräneartigen Kopfschmerzen sowie Schwindel dauerte zudem nahezu zweieinhalb Jahre lang nach dem Unfall an; dabei wird der Klägerin selbst von den Beklagten kein Hang zur Aggravation vorgeworfen.
17 Aufgrund der vorgenannten Umstände erscheint vorliegend ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 3.500,00 DM auch ohne Feststellung einer unfallbedingten Hypermobilität als angemessen.
18 Dieses Schmerzensgeld bewegt sich im Rahmen vergleichbarer einschlägiger Entscheidungen (Slizyk a. a. O. Seite 578 und 579). Außerdem ist die berechtigte Entwicklung der Rechtsprechung zu einer großzügigeren Bemessung von Schmerzensgeld zu beachten.
19 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
21 Der Wert der Beschwer war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.
Permalink
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.