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2 UF 262/01•OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen, 2001-11-27, 2 UF 262/01
2 UF 262/01Tribunal Superior27 de nov. de 2001
Entscheidungsdatum: 2001-11-27
Aktenzeichen: 2 UF 262/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2001:1127.2UF262.01.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 30. August 2001 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller darf das Kind X an jedem zweiten Wochenende in der Zeit von samstags, 15.00 Uhr, bis sonntags, 15.00 Uhr, zu sich nehmen, außerdem am jeweils zweiten Feiertag an Ostern, Pfingsten und Weihnachten in der Zeit von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
Diese Regelung beginnt mit Samstag, dem 15. Dezember 2001. Der Antragsteller hat das Kind jeweils bei der Antragsgegnerin abzuholen und nach Beendigung der Besuchszeit wieder bei ihr abzugeben.
Im übrigen werden sowohl der Antrag des Antragstellers als auch die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (Beschwerdewert: 1.500 DM).
1 Aus einer langjährigen Beziehung der Parteien ist das Kind X hervorgegangen. Das Verhältnis der Parteien gestaltete sich in der Vergangenheit so, dass die Antragsgegnerin mehrmals in der Woche in der Wohnung des Antragstellers übernachtete, wobei X im Haus des Antragstellers in einem eigens für sie eingerichteten Kinderzimmer schlief. Dieses Kinderzimmer steht auch jetzt noch für sie bereit. Seit der Trennung der Parteien am 20. November 2000 lebt X bei der Antragsgegnerin.
2 Unter Vermittlung des Jugendamtes trafen die Parteien am 14. März 2001 eine Elternvereinbarung über eine Umgangsregelung des Antragstellers mit X, wobei bis Ende April 2001 wöchentliche Besuche X beim Vater tagsüber vorgesehen waren, ab dem 28. April 2001 sollte X auch über Nacht bis Sonntag, 14.00 Uhr, beim Antragsteller bleiben.
3 Zu Besuchen mit Übernachtung ist es dann jedoch nicht gekommen, weil die Antragsgegnerin ihr Einverständnis hiermit zurückgezogen hat.
4 Im vorliegenden Verfahren strebt der Antragsteller eine gerichtliche Umgangsregelung an. Die Antragsgegnerin ist grundsätzlich mit Besuchen des Kindes beim Antragsteller einverstanden, auch einmal die Woche, jedoch nicht mit Übernachtung. Zur Begründung ihres Standpunktes hat sie angegeben, X komme von den Besuchen jeweils übermüdet zurück. Sie könne nur bei ihr und sonst nirgends schlafen.
5 Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss wöchentliche Besuche von samstags, 15.00 Uhr, bis sonntags, 15.00 Uhr, sowie jeweils am zweiten Feiertag an Ostern, Pfingsten und Weihnachten angeordnet.
6 Gegen diesen ihr am 18. September 2001 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 10. Oktober 2001 eingelegten und zugleich begründeten Beschwerde.
7 Sie macht geltend, Besuche mit Übernachtung kämen bei einem so kleinen Kind nicht in Betracht und strebt die Zurückweisung des Antrages an.
8 Der Antragsteller hat sich nach Hinweis des Senats mit 14-tägigen Besuchen von Freitag bis Sonntag oder mit wöchentlichen Besuchen von Samstag bis Sonntag einverstanden erklärt.
9 II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Sie hat in der Sache insofern teilweise Erfolg; als es gerechtfertigt erscheint, das Ausmaß der vom Amtsgericht ange- ordneten Besuche X beim Vater auf ein für alle Beteiligten verträgliches Maß zu reduzieren.
10 Der Antragsteller ist gemäß § 1684 BGB auch als nichtehelicher Vater zum Umgang mit X berechtigt und verpflichtet. Eine Einschränkung dieses Umgangsrechtes käme gemäß § 1684 Abs. 4 BGB nur insoweit in Betracht, als dies zum Wohl des Kindes erforderlich wäre. Im Hinblick hierauf erscheint es nach Auffassung des Senats von vornherein nicht nur vertretbar, sondern auch im Interesse des Kindes geboten, dass durch Besuche mit Übernachtungen die ohnehin-schon vorhandene emotionale Bindung des Kindes an den Antragsteller aufrechterhalten und vertieft wird. Gegen die persönliche Fähigkeit des Antragstellers, X ordnungsgemäß zu betreuen, auch wenn sie bei ihm über Nacht bleibt, bestehen auch nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin keinerlei Zweifel. Nach Auffassung des Senats wie auch des Jugendamts spricht im allgemeinen nichts dagegen, dass auch so kleine Kinder wie X bei dem umgangsberechtigten Elternteil übernachten. Die von der Antragsgegnerin herangezogene Entscheidung des OLG Hamm (FamRZ 1990, 654) ist in diesem Punkte keineswegs so eindeutig, wie dies die Antragsgegnerin verstehen möchte. Es mag sein, dass bei einem Umgangsrecht alle 14 Tage ganztags und weiteren Besuchen während der Woche und an Feiertagen wie bei dem vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall eine Übernachtung zur Festigung der Beziehung zwischen Vater und Kind nicht erforderlich erscheint. Dies ist jedoch nicht das nach § 1684 Abs. 4 BGB maßgebliche Kriterium für eine Beschränkung des Umgangsrechtes auch bei kleinen Kindern über das allgemein übliche Maß (14-tägige Besuche mit Übernachtung) hinaus. Denn eine weitergehende Beschränkung des Umgangsrechtes kommt nur in Betracht, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Unerheblich ist demnach, ob ein Umgangsrecht in diesem Ausmaß geboten ist, die Bindung zwischen Vater und Kind zu festigen, wie das OLG Hamm meint. Der gesetzlichen Regel entspricht ein umfassendes den üblichen Anordnungen entsprechendes Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils mit dem Kind, die Beschränkung bildet die Ausnahme; sie ist nur dann zulässig, wenn Nachteile für das Kind zu befürchten sind. Diese sind hier aber gerade nicht ersichtlich. Zwar behauptet die Antragsgegnerin, dass X beim Antragsteller nicht einschlafen könne, sondern nur bei ihr oder in ihrer Anwesenheit. Dahinstehen kann, ob dies zutrifft oder nicht. Denn dieser Umstand spricht gerade dafür, dass X nicht nur tagsüber beim Antragsteller ist, sondern auch die Nacht bei ihm verbringt. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sie dann auch, wenn sie müde ist, abends in ihrem Kinderzimmer, das sie inzwischen kennt, einschläft. Die wöchentlichen Besuche nur tagsüber, die mit zwei Autofahrten am selben Tag verbunden sind, greifen in den Alltag des Kindes stärker ein als Besuche alle zwei Wochen mit Übernachtung.
11 Der Senat hält es daher für erforderlich, dass die sich aus dem Tenor dieses Beschlusses ergebende Besuchsregelung in der nächsten Zeit durchgeführt wird. Es ist hierbei Sache der Antragsgegnerin, dafür Sorge zu tragen, dass es, auch wenn diese Umgangsregelung von ihrem Willen nicht mehr getragen wird, nicht zu Auseinandersetzungen mit dem Antragsteller kommt, insbesondere nicht in Gegenwart des Kindes. Insofern ist die von ihr in der Beschwerdebegründung vertretene Auffassung, durch eine Ausdehnung des Besuchsrechtes werde sich der bislang relativ störungsfrei praktizierte Umgang verschlechtern, nicht zu billigen. Sie ist als Sorgerechtsinhaberin im Interesse des Kinds verpflichtet, alles zu tun, damit eine gute emotionale Bindung zum Vater nicht nur aufgebaut wird, sondern auch erhalten bleibt. Der Senat bleibt zunächst hinter dem Antrag des Antragstellers zurück, indem er die Besuchsmöglichkeit nur für die Zeit von Samstag auf Sonntag vorsieht. Dies muss nicht unbedingt auf Dauer so bleiben. Mit zunehmenden Alter des Kindes und insbesondere, wenn sich die bisherigen Besuchskontakte bewährt haben, kommt durchaus die angestrebte Erweiterung des Besuchsrechtes in Betracht. Hierfür sollten die Parteien im Interesse des Kindes eine einvernehmliche Regelung suchen, so dass eine erneute Inanspruchnahme des Familiengerichtes vermieden wird.
12 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 131 Abs. 3 KostO, 13 a FGG.
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