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3 Ss 295/01•OLG Frankfurt 3. Strafsenat, 2001-10-10, 3 Ss 295/01
3 Ss 295/01Tribunal Superior / Câmara Penal III10 de out. de 2001
Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Verzögerung der Postzustellung setzt voraus, dass die Umstände der Aufgabe der Sendung nach Zeit und Ort so genau dargelegt werden, dass das Gericht beurteilen kann, ob ein Verschulden des Betroffenen vorliegt.
Entscheidungsdatum: 2001-10-10
Aktenzeichen: 3 Ss 295/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2001:1010.3SS295.01.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 44 StPO, § 45 StPO
Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Verzögerung der Postzustellung setzt voraus, dass die Umstände der Aufgabe der Sendung nach Zeit und Ort so genau dargelegt werden, dass das Gericht beurteilen kann, ob ein Verschulden des Betroffenen vorliegt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen.
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.
1 Die Revision ist verspätet eingelegt. Die einwöchige Frist des § 341 I StPO begann mit Verkündung des Urteils vom 30.5.2001 zu laufen, war mithin mit Ablauf des 6.6.2001 verstrichen. Das auf den 4.6.2001 datierte Rechtsmittelschreiben des Angeklagten ist erst am 7.6.2001 bei Gericht eingegangen.
2 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegungsfrist kann dem Angeklagten nicht gewährt werden. Sein Schreiben vom 8.7.2001 ist zwar als darauf gerichteter Antrag auszulegen, als solcher aber unzulässig. Der Angeklagte macht zwar geltend, sein Schreiben vom 4.6.2001sei "so rechtzeitig zur Post gegeben worden, daß es am 6.6.2001 in Hanau hätte sein müssen", der Fehler müsse "bei der Post liegen". Das genügt indes nicht. Wer die Versäumung einer Frist mit einer unvorhersehbaren Verzögerung der Postzustellung begründet, muß die Umstände der Aufgabe der Sendung nach Zeit und Ort so genau darlegen, daß das Gericht hinreichend zuverlässig beurteilen kann, ob ein Verschulden oder Mitverschulden des Betroffenen in Betracht kommt (BGH, NStZ 1193, 27
3 Im übrigen sind keinerlei Mittel zur Glaubhaftmachung angegeben, was ebenfalls zur Unzulässigkeit des Antrags führt.
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
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