OLG Frankfurt 3. Senat für Familiensachen, 2001-09-20, 3 UF 213/01

3 UF 213/01Tribunal Superior20 de set. de 2001

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Regest

Hat der nicht sorgeberechtigte Elternteil die ihm angefallene Erbschaft ausgeschlagen, sind an die familiengerichtliche Genehmigung der Ausschlagungserklärung des alleinvertretenden Elternteils für das gemeinsame Kind keine hohen Anforderungen zu stellen. Verfahrensgang vorgehend AG Rüdesheim, 2. August 2001, 1 F 147/01, Beschluss

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OLG Frankfurt 3. Senat für Familiensachen — 3 UF 213/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-09-20

Aktenzeichen: 3 UF 213/01

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2001:0920.3UF213.01.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Hat der nicht sorgeberechtigte Elternteil die ihm angefallene Erbschaft ausgeschlagen, sind an die familiengerichtliche Genehmigung der Ausschlagungserklärung des alleinvertretenden Elternteils für das gemeinsame Kind keine hohen Anforderungen zu stellen.

Verfahrensgang

vorgehend AG Rüdesheim, 2. August 2001, 1 F 147/01, Beschluss

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Die Erbschaftsausschlagungserklärung der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen A, geb. am …1997 zur Niederschrift des Nachlassgerichts Rüdesheim vom 17.4.2001, betreffend den Nachlass der B geb. C, verstorben am ...2001 (Amtsgericht Lahnstein, 1 VI 54/01) wird familiengerichtlich genehmigt.

Gründe

1 Die Antragstellerin hat die alleinige elterliche Sorge für den am …1997 geborenen A . Nachdem der Kindesvater - die Ehe der Kindeseltern ist geschieden - die Erbschaft nach seiner am …2001 verstorbenen Mutter, B, ausgeschlagen hat, hat die Kindesmutter für den Minderjährigen, dem die Erbschaft durch die erklärte Ausschlagung seines Vaters angefallen ist, ausgeschlagen.

2 Nach Mitteilung des Amtsgerichts Lahnstein hat der Kindesvater und sein Bruder D, der ebenfalls die Erbschaft ausgeschlagen hat, angegeben, der Nachlass sei überschuldet.

3 Mit Schriftsatz vom 11.9.2001 hat die Prozeßbevollmächtigte der Kindesmutter dargetan, dass die Erblasserin Verbindlichkeiten gegenüber der X-Bank AG O1 und der Y-Bank AG O2 insgesamt Schulden in Höhe von 51.000,-- DM hatte.

4 Gemäß § 1643 Abs. 2 BGB ist die zur Ausschlagung der Erbschaft erforderliche Genehmigung zu erteilen, da die Ausschlagung dem Wohl des Kindes entspricht. Auf Grund der Gesamtumstände ist davon auszugehen, daß der Nachlass überschuldet ist. Sowohl der Kindesvater als auch seine Geschwister haben die Erbschaft ausgeschlagen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - Familiengericht - in dem angefochtenen Beschluß ist davon auszugehen, daß der Nachlass überschuldet ist.

5 An die Genehmigung der Ausschlagung durch das Familiengericht sind auch schon deshalb keine zu hohen Anforderungen zu stellen, da nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1643 Abs.2 Satz 2 BGB es der familiengerichtlichen Genehmigung nicht bedarf, wenn der Erbschaftsanfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils eintritt, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt. Vorliegend wird der Minderjährige zwar lediglich durch die Kindesmutter vertreten, aufgrund der Ausschlagung durch den Kindesvater steht jedoch fest, daß letztlich beide Elternteile die Ausschlagung der Erbschaft befürworten.

6 Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten können - mangels Rechtsgrundlage - nicht erstattet werden.

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