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2 Sch 2/01•OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, 2001-08-06, 2 Sch 2/01
2 Sch 2/01Tribunal Superior / Câmara Civil II6 de ago. de 2001
Entscheidungsdatum: 2001-08-06
Aktenzeichen: 2 Sch 2/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2001:0806.2SCH2.01.0A
Dokumenttyp: Beschluss
I. Die Antragstellerin darf bis zur Entscheidung des Senats über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspurchs Nr. … des Internationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer mit Sitz in Paris, Frankreich, vom 18. März 1999, der wie folgt lautet:
„§ 1: Die Produktionsfirma … und das Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung von … werden solidarisch dazu verurteilt, an die Firma …den Betrag von US$ 2.627.329,3 als Hauptschuld nebst Zinsen bis zum 2. Juli 1998 zu zahlen. Ab diesem Datum und bis zur Ausführung des Urteils kommen die Zinsen auf die genannte Summe, zu dieser hinzu und werden zeitanteilmäßig mit Bezug auf den durchschnittlichen, von der amerikanischen Bundesbank ermittelten Jahreszinssatz für kurzfristige Darlehen berechnet
§ 2 Die Kosten des Schiedsverfahrens gehen zu Lasten der Antragsgegner, die der Antragstellerin die verauslagten Kosten erstatten."
die Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Sicherung dieses Anspruchs betreiben.
II. Zur Sicherung dieses Anspruchs wird die Pfändung des Bankguthabens der Antragsgegnerin zu 2) bei der … Konto-Nr. …, in Höhe eines Wertes von 3.398.798,10 US-$ angeordnet.
Die … als Drittschuldnerin darf an die Antragsgegnerin zu 2) keine Zahlungen mehr leisten und die Antragsgegnerin zu 2) hat sich jeder Verfügung über das Bankguthaben zuenthalten, sofern dadurch das Guthaben den Betrag von 3.398.798,10 US-$ unterschreiten würde.
III. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen
1 Die Anordnung der Sicherungsvollstreckung und der Kontopfändung als Maßnahme der Sicherung des Anspruchs beruht auf § 1063 III ZPO. Der Senat legt den Pfändungsantrag der Antragstellerin dahin aus, dass mit ihm auch der Ausspruch begehrt wird, die einstweilige Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch vor der Entscheidung über ihren Antrag auf dessen Vollstreckbarerklärung betreiben zu dürfen. Denn er ist Voraussetzung für die beantragte Sicherungsmaßnahme.
2 Soweit die Antragstellerin die Pfändung des Bankkontos auch bezüglich der voraussichtlichen Kosten des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt hat, war ihr Antrag zurückzuweisen, da aus dem Schiedsspruch nicht auch diese Kosten vollstreckt werden können.
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