OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, 2001-07-06, 2 U 86/98

2 U 86/98Tribunal Superior / Câmara Civil II6 de jul. de 2001

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OLG Frankfurt 2. Zivilsenat — 2 U 86/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-07-06

Aktenzeichen: 2 U 86/98

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2001:0706.2U86.98.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 291 BGB, § 3 Nr 1 Pflichtversicherungsgesetz, § 287 ZPO, § 823 Abs 1 BGB, § 847 BGB

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 27. März 1998, 2-5 O 163/94, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 5. Zivilkammer - vom 27.3.1998 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.990,-- DM nebst 4 % Zinsen aus 45.350,-- DM seit 23.6.1994 und aus 5.640,-- DM seit 16.12.1994 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 54 % und die Beklagte 46 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 58.802,25 DM und die der Beklagten 50.990,-- DM.

Tatbestand

1 Die Klägerin verlangt aufgrund eines am ...11.1988 erlittenen Verkehrsunfalls von der Beklagten über von dieser gezahlte Beträge hinaus weiteres Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit zur Haushaltsführung.

2 Der Verkehrsunfall am ...11.1988 in Stadt1, … für den die Beklagte unstreitig voll einzustehen hat, kam dadurch zustande, dass der bei der Beklagten haftpflichtversicherte LKW mit dem amtlichen Kennzeichen … auf die Gegenfahrbahn geriet und dort den von der Klägerin gesteuerten PKW …, amtliches Kennzeichen … in Höhe der Fahrertür - Holmbereich - seitlich rammte. Wegen der Beschädigungen am Fahrzeug der Klägerin wird auf die Fotos Bl. 290 d.A. Bezug genommen.

3 Die Klägerin erlitt Prellungen, diverse Hämatome durch den Sicherheitsgurt am Oberkörper, eine Schnittwunde an der rechten Wange, eine Kopfprellung, Sensibilitätsstörung am linken Arm, beidseitige Hüftprellungen sowie ein HWS-Schleuder-trauma.

4 Die Beklagte hat vorprozessual der Klägerin ein Schmerzensgeld von 20.000,-- DM gezahlt, sowie weitere 10.000.-- DM nach Einreichung der Klage (14.4.1994). Auf den Haushaltsführungsschaden hat die Beklagte für die Zeit vom ...11.1988 bis 20 02.1993 vorprozessual 30.000,-- DM, nach Einreichung der Klage weitere 1.000,-- DM und für die Zeit vom 21.2.1993 bis 30.11.1994 (Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 21.11.1994 - Bl. 194 ff. d.A. -) im Dezember 1994 11.100,-- DM gezahlt.

5 Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld von mindestens 80.000,-- DM für angemessen und hat hierzu behauptet, bei dem HWS-Schleudertrauma habe es sich um ein schweres Trauma gehandelt. Die Verletzungsfolgen hätten sich im Laufe der Jahre verstärkt und zu einem Dauerschaden manifestiert. Es träten insbesondere innerhalb kurzer Abstände immer wieder überfallartige Schmerzzustände im Kopf und Rückenbereich auf. Auch sei sie auf das tägliche Tragen der Schanz´schen Krawatte angewiesen. Die unfallbedingte MdE betrage inzwischen 70 %. Sie könne nicht mehr in der Firma ihres Ehemannes mitarbeiten. Die früher üblichen Ski- und Badeurlaube mit der Familie könne sie nicht mehr unternehmen. Sie sei darauf angewiesen, ständig Schmerztabletten einzunehmen.

6 Die Klägerin hat ärztliche Atteste des … (Bl. 93 d.A.), … (Bl. 98 d.A.), des sie behandelnden Orthopäden … (Bl. 6, 43, 198 d.A.) sowie der Neurologischen Klinik … vom 26.6.1990 und des Neurologen … vom 4.12.1992 vorgelegt, auf die Bezug genommen wird.

7 Wegen der Berechnung des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens wird auf die Klageschrift (Bl. 3 ff. d.A.), den Schriftsatz vom 21.4.1994 (Bl. 194 ff. d.A.) und den Schriftsatz vom 28.12.1994 (Bl. 213 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat zu diesem Schaden weiter ein Gutachten … vom 10.1.1995 vorgelegt (Bl. 221 ff. d.A.), auf das ebenfalls Bezug genommen wird.

8 Die Klägerin hat beantragt,

  1. an sie ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld abzüglich vorprozessual gezahlter 20.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen,

  2. an sie 32.762,50 DM (Haushaltsführungsschaden für die Zeit vom ...11.1988 bis ...2.1993) nebst 4 % Zinsen seit dem 1.5.1993 zu zahlen.

  3. an sie 28.029,75 DM (Haushaltsführungsschaden für die Zeit vom 21.2.1993 bis 30.11.1994) nebst 4 % Zinsen seit dem 16.12.1994 zu zahlen.

9 Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

10 Die Parteien haben hinsichtlich des Klageantrages zu 1) in Höhe von 10.000,-- DM und hinsichtlich des Klageantrages zu 2) in Höhe von 1.000,-- DM die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

11 Die Beklagte hat bestritten, dass bei der Klägerin als Folge der Unfallverletzungen ein Dauerschaden zurückgeblieben sei, der mit einer höheren MdE als 30 % zu bewerten sei. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei zu berücksichtigen, dass eine degenerative Veränderung der Halswirbelsäule der Klägerin als Vorschädigung vorliege.

12 Im Hinblick auf den Haushaltsführungsschaden sei ein monatlicher Betrag von 600,-- DM bzw. nach dem Tode der Mutter von 500,-- DM angemessen. Die sich daraus ergebenden Beträge seien bereits gezahlt.

13 Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholen eines neurologischen Gutachtens des Leiters der Neurologischen Universitätsklinik … , vom 23.4.1996 (Bl. 345 ff. d.A.) sowie eines orthopädischen Gutachtens des Direktors der Orthopädischen Klinik der Universität … vom 13.12.1996 (Bl. 412 ff. d.A.). Die durch Beschluss des Landgerichts vom 9.10.1997 (Bl. 498 d.A.) angeordnete ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen … ist mangels Vorschusszahlung durch die Klägerin nicht eingeholt worden.

14 Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt auch zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Gestützt auf die Sachverständigengutachten … und …, die eine fortbestehende unfallbedingte MdE von 10 % und unter 20 % festgestellt haben, hat das Landgericht einen weitergehenden Anspruch der Klägerin auf Schmerzensgeld und auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens verneint.

15 Gegen dieses ihr am 15.4.1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.5.1998 Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.8.1998 mit einem an diesem Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

16 Die Klägerin verfolgt ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter.

17 Sie greift die Gutachten ... und … im einzelnen an und legt ein Gutachten … vom 9.2.1999 (Bl. 588 ff. d.A.) vor, auf das Bezug genommen wird. Sie hält die Einholung eines weiteren Gutachtens für erforderlich.

18 Die Klägerin führt weiter aus, das Landgericht habe die Rechtsprechung zur Verursachung psychischer Schäden durch ein Unfallgeschehen und die Berücksichtigung einer beim Geschädigten vorhandenen Anlage nicht ausreichend in Betracht gezogen.

19 Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß den zuletzt in erster Instanz gestellten Anträgen zu entscheiden.

20 Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

21 Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Sie bestreitet weiterhin die von der Klägerin geklagten Beschwerden. Die Klägerin trage nicht einmal im einzelnen vor, dass psychische Folgen des Unfalls vorlägen. Auch psychische Reaktionen auf das Unfallgeschehen könnten erst dann berücksichtigt werden, wenn sie Krankheitswert hätten, was nicht nachgewiesen sei.

22 Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

23 Es ist Beweis erhoben worden durch Einholen eines weiteren Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das neurologische Gutachten des Privatdozenten … vom 7.11.2000 mit diversen Zusatzgutachten Bezug genommen (Bl. 683 ff. d.A.).

Entscheidungsgründe

24 Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin ist zulässig. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist auch der Antrag der Klägerin auf Zahlung von 28.029,75 DM nebst Zinsen als Haushaltsführungsentschädigung für die Zeit vom 21.2.1993 bis 30.11.1994 (Klageantrag zu 3)), um den die Klägerin in erster Instanz die Klage erweitert hat. Diesen im Schriftsatz vom 28.12.1994 angekündigten Antrag hat die Klägerin in den mündlichen Verhandlungen vom 19.1.1995 (Bl. 218 d.A.) und 17.7.1997 (Bl. 488 d.A.) gestellt. Dass nach dem Protokoll der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 5.3.1998 (Bl. 513 d.A.) die Parteivertreter die Anträge „aus der Sitzung vom 6.10.1994 (Bl. 181 d.A.)“ - nur Klageanträge zu 1) und 2) - wiederholten, beruht auf einem offenbaren Versehen des Gerichts (§ 319 ZPO). In dem für das mündliche Parteivorbringen beweiserbringenden Tatbestand des angefochtenen Urteils (§ 314 ZPO) ist der Antrag auf Zahlung von 28.029,75 DM nebst Zinsen nämlich als gestellt wiedergegeben. In der Berufungsbegründung hat die Klägerin den Berufungsantrag zwar nur dahin formuliert, dass „gemäß den zuletzt in erster Instanz gestellten Anträgen der Klägerin“ entschieden werden solle. Aus der Begründung (S. 2 oben) ergibt sich aber eindeutig, dass der Haushaltsführungsschaden bis einschließlich 30.11.1994 weiterverfolgt werden soll.

25 Die Berufung der Klägerin hat in der Sache zum Teil Erfolg.

26 I.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB in Verbindung mit § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz gegen die Beklagte in Höhe von 60.000,-- DM zu, so dass ihr über den gezahlten Betrag hinaus weitere 30.000,-- DM zuzusprechen sind.

27 Maßgebend für die Bemessung des Schmerzensgeldes, dem hier vor allem die Funktion des Ausgleichs erlittener immaterieller Schäden zukommt, während der Zweck der Genugtuung zurücktritt, sind vor allem Ausmaß und Schwere der erlittenen physischen und psychischen Verletzungen, das Ausmaß der Lebensbeeinträchtigung, Dauer und Heftigkeit von Schmerzen und Leiden, eventuell Dauer stationärer Behandlungen, eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und die Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufes (vgl. Palandt-Thomas, Rn. 8-11 zu § 847 BGB mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

28 Nach dem in zweiter Instanz eingeholten weiteren Gutachten des Sachverständigen Privat-Dozent … vom 7.11.2000 hat die Klägerin durch den Unfall folgende noch heute vorliegende Gesundheitsschäden erlitten:

29 1. Instabilität der proximalen HWS mit Folge einer hochgradig reduzierten Bewegungseinschränkung der HWS in allen Richtungen,

30 2. zyklisch ablaufendes chronifiziertes Schmerzsyndrom,

31 3. reaktive depressive Verstimmungen.

32 Zur Unfallbedingtheit von Ziff. 2. führt der Sachverständige aus, die Schmerzsymptomatik der Kopfschmerzen sei mit größter Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit den HWS-Veränderungen zu sehen, wobei eine gewisse sekundäre somatoforme Komponente nicht auszuschließen sei, die allerdings ebenfalls als Unfallfolge berücksichtigt werden müsse. Die reaktiv depressive Verstimmung (Ziff. 3.) erscheine zum Teil Folge der Schmerzsymptomatik, erscheine zum anderen Teil jedoch Konsequenz einer Verarbeitungsstörung und auch im Zusammenhang mit der juristisch/gutachterlichen Auseinandersetzung zu stehen, so dass hier nur partiell von einer Unfallfolge auszugehen sei. Der Senat folgt hinsichtlich der medizinischen Feststellungen dem auf sorgfältigen Untersuchungen, u.a. diversen Zusatzgutachten, beruhenden und unter eingehender Auseinandersetzung mit dem in erster Instanz erstatteten Gutachten … vom 23.4.1996 (Bl. 354 ff. d.A.) und der von der Klägerin vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme …vom 9.2.1999 begründeten neurologischen Gutachten des Sachverständigen.

33 Soweit die Beklagte meint, es bestehe ein Widerspruch zwischen Seite 25 und Seite 32 dieses Gutachtens, übersieht sie, dass der Sachverständige … auf Seite 25, vorletzter Absatz, das Gutachten … zitiert, in dem die Kopfschmerzen der Klägerin als ein „Analgetika induzierter Dauerkopfschmerz“ und deshalb als ein „unfallunabhängiges Geschehen“ gedeutet werden. Dem gerade widerspricht der Sachverständige … im folgenden (Seite 25/Seite 26 des Gutachtens) und begründet den von ihm bejahten Kausalzusammenhang der Kopfschmerzsymptomatik mit dem beim Unfall erlittenen Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (S. 25 oben und zusammenfassend S. 32 des Gutachtens).

34 Auch die Angriffe der Klägerin gegen das Gutachten … gehen fehl. Unabhängig davon, dass es für die hier zutreffende Entscheidung nicht maßgeblich darauf ankommt, ob der verbliebene Dauerschaden mit 30 % oder 40 % MdE bewertet wird, hat der Sachverständige … seine Auffassung, die von … angesetzten 40 % MdE seien etwas zu hoch gegriffen, im einzelnen begründet. Er führt dazu überzeugend aus (S. 33 des Gutachtens), dass die von … aufgeführte motorisch-sensible

35 Halbseitensymptomatik und die sich intermittierend manifestierende Wurzelschädigung nicht mehr nachweisbar seien. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Sachverständige … die ihm zur Verfügung gestellten Röntgenuntersuchungen - wie in der Quittung Bl. 749 d.A. aufgeführt - in seinem Gutachten berücksichtigt. Dies ergibt sich aus der einleitenden Feststellung, dass das Gutachten u.a. auf der „Benutzung der mitgebrachten Röntgenuntersuchungen“ beruhe. Der Sachverständige erstellt sein Gutachten aufgrund seiner umfassenden Sachkenntnis und ist nicht gehalten, jede einzelne Erkenntnis aus dem ihm unterbreiteten Sachverhalt im Gutachten darzulegen. Unzutreffend ist insbesondere, dass der Sachverständige … die gutachtliche Stellungnahme … vom 12.1.1999 nicht berücksichtigt habe. Auf S. 23 seines Gutachtens diskutiert der Sachverständige … ausdrücklich das Ergebnis dieser Funktions-Computer-Tomographie der Kopfgelenke. Die Klägerin gibt weiter keinerlei Hinweis und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich aufgrund der weiteren radiologischen Untersuchung … etwas an dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens… ändern sollte.

36 Im Vordergrund der Beschwerden, unter denen die Klägerin seit dem Unfall leidet, stehen somit die Instabilität und schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule, die sie zu häufigem Tragen der sog. Schanz´schen Krawatte nötigt, Kopfschmerzen, die in einem zyklischen Ablauf zunehmen und in schwerste Nacken- und Hinterkopfschmerzen übergehen, denen eine Phase relativer Beschwerdefreiheit folgt. Folge der Schmerzen ist u.a. eine depressive Verstimmung, die Ausdruck der Beeinträchtigung der Lebensfreude und der allgemeinen Belastbarkeit der Klägerin ist. Weiter berücksichtigt hat der Senat die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin in der Größenordnung von 30-40 % sowie den Umstand, dass mit einer Besserung des Zustandes der Klägerin nach den ärztlichen Aussagen nicht zu rechnen ist.

37 Der Senat hält insgesamt ein Schmerzensgeld von 60.000,-- DM für angemessen. Hierbei hat der Senat auch in der Rechtsprechung zugesprochene Schmerzensgeldbeträge berücksichtigt. Über die von der Beklagten angeführten Entscheidungen in Nr. 557, 765, 831 der Schmerzensgeldtabelle von Hacks, 16. Aufl., die Fälle von HWS-Trauma mit bleibenden Schäden betreffen, ist die Beklagte mit den gezahlten 30.000,-- DM selbst deutlich hinausgegangen. Die bei der zum Zeitpunkt des Unfalls … Jahre alten Klägerin vorhandenen Dauerschäden, insbesondere die gravierende Kopfschmerzsymptomatik und die reaktive Depression gehen über die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Schadensbilder unvergleichlich hinaus. Dabei steht der vollen Einstandspflicht der Beklagten nicht entgegen, dass beide Leiden durch eine körperliche bzw. seelische Disposition der Klägerin gefördert worden sind. Der Sachverständige … spricht insofern von einer somatoformen Komponente bzw. einer Verarbeitungsstörung. Nach der Rechtsprechung haftet der Schädiger auch für Folgeschäden einer Verletzungshandlung, die auf einer körperlichen Anfälligkeit oder einer psychischen Fehlverarbeitung beruhen (vgl. BGH NJW 1998, 810 ; von Gerlach, DAR 1998, 213 ff.). Etwas anderes gilt nur, wenn beim Verletzten eine sog. Begehrensneurose vorliegt, was dann der Fall ist, wenn der Geschädigte den Unfall in neurotischem Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen. Dass die von dem Sachverständigen … festgestellte psychische Störung ihr Gepräge durch eine derartige Begehrensvorstellung erhielte und diese derart im Vordergrund stünde, dass der erforderliche Zurechnungszusammenhang mit dem Unfallereignis nicht mehr bejaht werden könnte, ist hier aber nicht feststellbar und lässt sich insbesondere auch dem Sachverständigengutachten …nicht entnehmen.

38 Auch die von der Klägerin ins Feld geführten Entscheidungen mit Schmerzensgeldbeträge von 90.000,-- DM bis 120.000,-- DM sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Das gilt von der Entscheidung Nr. 1296 der zitierten Schmerzensgeldtabelle von Hacks. Der dortige Kläger, ein 1 3/4 Jahre alter Junge, hatte u.a. eine Stammhirnquetschung, schwere Knochenbrüche und eine Lungenverletzung erlitten. Auch im Fall, den das Landgericht Saarbrücken entschieden hat (ZfS 1997, 369), lagen wesentlich schwerere Verletzungen im Bereich der Halswirbelsäule - Knochenabsprengung, traumatische Bandscheibenzerreißung, postoperative Defekte - vor, die zu einer 100%-igen Erwerbsunfähigkeit des Klägers führten. Dasselbe gilt für die Entscheidung des OLG Stuttgart (VRS 90, 269). Die schweren Verletzungen des dortigen Klägers, u.a. ein Bandscheibenvorfall, hatten die völlige Erwerbsunfähigkeit zur Folge und führten dazu, dass der Kläger völlig aus der beruflichen und privaten Lebensbahn geworfen wurde.

39 Auf den zugesprochenen Betrag von 30.000,-- DM stehen der Klägerin die verlangten Zinsen von 4 % seit Rechtshängigkeit (§ 291 BGB) zu.

40 II.

Die Klägerin hat über die von der Beklagten gezahlten Beträge hinaus auch Anspruch auf Schadensersatz wegen Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit zur Haushaltsführung. Auch insoweit streiten die Parteien nicht um den Grund des Anspruchs, sondern lediglich über die Höhe der nach § 843 Abs. 1 BGB der Klägerin zu zahlenden Geldrente. Maßgebend für die Höhe der Rente ist die konkrete Sachlage, nicht eine abstrakte Berechnung, die sich etwa an der Höhe der vorliegenden MdE orientiert (vgl. BGH NJW-RR 90, 34 ). Insofern geht die Berechnung der Klägerin wie auch das von ihr vorgelegte Gutachten … vom 10.1.1995 (Bl. 241 ff. d.A.) von einem falschen Ansatz aus. Konkrete Berechnung bedeutet, dass der Haushaltsführungsschaden zu messen ist an der Entlohnung, die für die Erledigung der verletzungsbedingt nicht mehr ausführbaren oder nicht mehr zumutbaren Hausarbeit durch eine Hilfskraft bezahlt wird oder bezahlt werden müsste, wenn wie im vorliegenden Fall eine Hilfskraft nicht eingestellt wird (vgl. BGH NJW-RR 90, 34 ).

41 Die nach der Behauptung der Klägerin infolge des Unfalls von ihr nicht mehr ausführbaren oder ihr nicht mehr zumutbaren Arbeiten ergeben sich aus der Auflistung auf S. 5/6 des Gutachtens … (Bl. 225 f. d.A.), auf die Bezug genommen wird. Die dort von der Klägerin angeführten Beeinträchtigungen beim Einkauf, Nahrungszubereitung, Wohnungsreinigung und Wäschepflege sind aufgrund der Feststellungen in den medizinischen Gutachten über die bei der Klägerin vorhandenen Leiden nachvollziehbar. Die aufgeführte Gartenarbeit gehört aber im Hinblick auf die Größe des Haushalts von insgesamt fünf Personen und der Größe des bewohnten Hauses nicht mehr zu der von der Hausfrau zu erbringenden häuslichen Arbeitsleistung. Die Beklagte hat gegen die von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen ihrer häuslichen Arbeitsleistung im einzelnen keine Einwände erhoben. Der Senat geht deshalb insgesamt von der Darstellung der Klägerin aus.

42 Nach der Einschätzung des Senats (§ 287 ZPO) konnte die Verminderung ihrer häuslichen Arbeitsleistung dadurch ausgeglichen werden, dass die Klägerin sich täglich während zwei Stunden einer Hilfskraft bediente, was 14 Stunden pro Woche ergibt. Dass dies erforderlich aber auch ausreichend ist, ergibt auch die Überlegung, dass 14 Stunden pro Woche bei lebensnaher Verteilung auf die Werktage das Einschalten einer Hilfskraft an drei Tagen á 4 Stunden und einem Tag für zwei Stunden möglich macht.

43 Für den Zeitraum vom ...11.1988 bis ….2.1993 (Klageantrag zu 2) ergibt sich somit folgende Berechnung, wobei zwischen den Parteien unstreitig ist, dass eine Hilfskraft mit 15,-- DM pro Stunde netto zu entlohnen wäre:

44 Für 1545 Tage je 2 Stunden ergibt 3090 Stunden á 15,-- DM somit 46.350,-- DM. Hierauf hat die Beklagte 31.000,-- DM gezahlt, so dass der Klägerin weitere 15.350,-- DM zuzusprechen sind.

45 Hierauf kann die Klägerin die beantragten Zinsen von 4 % seit Rechtshängigkeit verlangen (§ 291 BGB).

46 Nach dem Tod der Mutter am ….2.1993 bestand der Haushalt der Klägerin nur noch aus vier Personen. Dies bedeutete eine Verminderung der erforderlichen häuslichen Arbeitsleistung, so dass auch nur noch eine geringere Unterstützung durch eine Hilfskraft erforderlich war. Der Senat geht davon aus (§ 287 ZPO), dass die Beschäftigung einer Hilfskraft während 12 Stunden pro Woche ab diesem Zeitpunkt erforderlich aber auch ausreichend war. Daraus ergibt sich folgende Berechnung für den Zeitraum vom 21.2.1993 bis 30.11.1994 (Klageantrag zu 3):

47 Für 93 Wochen á 12 Stunden errechnen sich 1116 Stunden, die mit 15,-- DM netto zu vergüten waren, was einen Betrag von 16.740,-- DM ergibt. Hierauf hat die Beklagte 11.100,-- DM gezahlt, so dass der Klägerin weitere 5.640,-- DM zustehen. Dieser Betrag ist gemäß § 291 BGB mit 4 % seit 16.12.1994 zu verzinsen.

48 Die Klage ist somit in Höhe von insgesamt 50.990,-- DM begründet; im übrigen ist die Klage abzuweisen.

49 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 91 a ZPO.

50 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

51 Die Beschwer beider Parteien ist nach § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt worden.

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