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3 U 87/99•OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, 2000-02-10, 3 U 87/99
3 U 87/99Tribunal Superior / Câmara Civil III10 de fev. de 2000
Entscheidungsdatum: 2000-02-10
Aktenzeichen: 3 U 87/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2000:0210.3U87.99.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung des klagenden Landes gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.3.1999 wird zurückgewiesen.
Das klagende Land hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des klagenden Landes beträgt 20.412,47 DM.
1 Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
2 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte haftet nicht wegen des Unfalles vom ….5.1996, den Frau … in den Geschäftsräumen der Beklagten erlitten hat; eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte (§ 823 Abs. 1 BGB) bzw. Verschulden bei Vertragsschluss liegt nicht vor.
3 Dabei geht der Senat mit dem … davon aus, dass die Kante des von der Beklagten errichteten Präsentationspodests die letzte und entscheidende Ursache für den Sturz von Frau … gewesen ist; zusätzlich haben bei dem Sturz weitere Ursachen mitgewirkt, u.a. das herrschende Gedränge und die fehlende eigene Sorgfalt der Frau ….
4 Die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Kaufhauses oder Ladengeschäfts erstreckt sich darauf, dass die dem Publikumsverkehrs gewidmeten Räume während der Geschäftszeiten frei von Gefahren sind; er hat dafür Sorge zu tragen, dass sich der Kunde bei normalem vernünftigen Verhalten sicher in den Räumen bewegen kann und sich insbesondere keinen versteckten, unerwarteten Gefahren ausgesetzt sieht, d.h. solchen Gefahren, denen er auch bei Anwendung zumutbarer eigener Vorsicht nicht zuverlässig begegnen könnte (vgl. BGH VersR 74, 888 und NJW 94, 2617; OLG Nürnberg VersR 67, 1083). Dabei hat der Geschäftsinhaber in Rechnung zu stellen, dass im Fall eines großen Kundenandrangs die freie Sicht auf in Bodennähe befindliche Gegenstände eingeschränkt sein kann; außerdem muss er berücksichtigen, dass der Kunde üblicherweise vornehmlich nach den in Augenhöhe aufgestellten Waren Ausschau hält (vgl. BGH NJW 94, 2617; OLG Köln VersR 91, 1419). Nach einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe (VersR 81, 583) hat der Betreiber eines Kaufhauses ein in unmittelbarer Nähe einer Rolltreppe befindliches Ausstellungspodest, das sich wegen seiner geringen Höhe und wegen seines dem Fußbodenbelag ähnlichen Anstrichs nur wenig von seiner Umgebung abhebt, zum Schutz der Kunden durch besondere Sicherungsmaßnahmen kenntlich zu machen; der Geschäftsinhaber müsse in Rechnung stellen, dass die Kunden eilig und von der ausgestellten Ware abgelenkt seien und ihr Augenmerk nicht immer im erforderlichen Maß dem Fußboden zuwenden könnten. Vom Amtsgericht Hannover (VersR 98, 721 ) wurde die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneint bezüglich einer um 2,5 cm erhöhten Möbelausstellungsfläche, die sich in ihrem hellen Belag deutlich von der dunkleren umgebenden Lauffläche abgehoben habe.
5 Wendet man die genannten Grundsätze auf die vorliegende Fallgestaltung an, so ist nach Auffassung des Senats eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte zu verneinen.
6 Das 3 x 3 m große und ca. 15 - 20 cm hohe Präsentationspodest war schon im Hinblick auf seine großen Ausmaße nicht zu übersehen; es war auch nicht an verdeckter, schwer einsehbarer Stelle angebracht, sondern, wie sich aus dem Lichtbild Bl. 89 d.A. ergibt, mitten im Verkaufsraum. Es nahm einen großen Teil der Verkehrsfläche des hinteren Bereichs des Ladengeschäfts der Beklagten ein. Wegen seiner schwarzen Farbe unterschied es sich deutlich von dem umgebenden weißen Marmorfußboden. An dieser Einschätzung ändert sich auch durch die Existenz eines in der Nähe befindlichen schwarzen Läufers nichts.
7 Im Hinblick auf die genannten Eigenschaften des Podests kann nicht angenommen werden, dass von diesem ein über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes besonderes Gefahrenpotential ausgegangen ist, auch wenn man berücksichtigt, dass sich die Kunden der Beklagten nicht primär auf den Bodenbereich konzentriert haben.
8 An dieser Beurteilung ändert sich nach Auffassung des Senats auch nichts, wenn man berücksichtigt, dass am Unfalltag - für die Beklagte durchaus vorhersehbar - ein dichtes Gedränge von Kunden im Ladengeschäft der Beklagten geherrscht hat. Denn zum einen durfte die Beklagte davon ausgehen, dass Kunden, die sich in ein derartiges Gedränge begeben … ein dieser Tatsache angepasstes, gesteigertes Sorgfaltsverhalten an den Tag legen würden; zum anderen durfte die Beklagte in Rechnung stellen, dass der Kundenstrom automatisch und ohne besonderen Hinweis um das massive, mitten im Ladengeschäft stehende Podest herumgeleitet werden würde. Soweit einzelne Kunden das Podest betreten haben, um die dort präsentierte Ware näher in Augenschein zu nehmen, war dabei für die anderen Kunden unschwer erkennbar, dass sich diese Personen auf einem erhöhten Bereich befanden. Das Anbringen von Absperrleinen verbot sich wegen der vorgesehenen Begehbarkeit des Podests und solche wären ohnehin gerade bei großem Gedränge jedenfalls für die meisten Kunden nicht sichtbar gewesen. Eine Entfernung des Podests im Hinblick auf das zu erwartende Gedränge wäre nur dann geboten gewesen, wenn das Podest ein besonderes Gefahrenpotential dargestellt hätte. Dies war aber, wie dargelegt, nicht der Fall, wenn man ein normales, vernünftiges Kundenverhalten unterstellt. Mithin ist davon auszugehen, dass der Sturz von Frau … nicht nur teilweise, wie das … meint, sondern in vollem Umfang auf deren Verschulden beruht, während der Beklagten ein schuldhaftes Verhalten nicht anzulasten ist. Die Berufung des … war mithin zurückzuweisen.
9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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