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20 W 310/98•OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, 2000-01-18, 20 W 310/98
20 W 310/98Tribunal Superior / Civil Chamber 2018 de jan. de 2000
Entscheidungsdatum: 2000-01-18
Aktenzeichen: 20 W 310/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2000:0118.20W310.98.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.838,- DM bezüglich des unterliegenden Teils; 769,- DM bezüglich des zurückgenommenen Teils.
1 Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
2 Die Eintragung eines Amtswiderspruches gemäß § 53 GBO kommt nicht in Betracht, da das Grundbuchamt bei der Eintragung der Zwangshypotheken in Abteilung III lfd. Nr. und keine gesetzlichen Vorschriften verletzt hat.
3 Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass das Anschreiben des Finanzamtes vom 19.05.1998 gemäß § 322 Abs. 3 Satz 4 AO ein Eintragungsersuchen im Sinne des § 38 GBO ist. Dieses Eintragungsersuchen ist die gesetzliche Grundlage der Grundbucheintragung. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass das Grundbuchamt hierbei lediglich zu prüfen hat, ob das Ersuchen in Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob die beantragte Eintragung eine gesetzliche Grundlage hat, die betreffende Behörde somit zu einem Ersuchen der in Rede stehenden Art überhaupt befugt ist (vgl. BayObLG, Rpfleger 1982, 98 f). Diese förmlichen Voraussetzungen sind vorliegend unzweifelhaft erfüllt.
4 Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat. das Grundbuchamt jedoch nicht zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung vorliegen. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus § 322 Abs. 1 Satz 2 AO, wonach auf die Vollstreckung die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich die §§ 864 - 871 ZPO sowie das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzuwenden sind. Vielmehr wird hierdurch klargestellt, welche Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen zur Verfügung stehen. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, insbesondere das Vorliegen eines Vollstreckungstitels hat das Grundbuchamt nicht zu überprüfen. Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen speziellen Vorschrift des § 322 Abs. 3 Satz 2 und 3 AO. Hiernach hat die Vollstreckungsbehörde mit dem Eintragungsersuchen zu bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen, wobei diese Fragen nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichtes oder des Grundbuchamtes unterliegen. Nach dieser klaren gesetzlichen Kompetenzregelung ist das Grundbuchamt an die Vollstreckbarkeitserklärung des Finanzamtes als Vollstreckungsbehörde gebunden. Das Grundbuchamt darf nicht im einzelnen nachprüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen nach der Abgabenordnung gegeben sind. Dies beruht darauf, dass die Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren in der eigenen Verantwortung des Finanzamtes als Vollstreckungsbehörde durchgeführt wird und die Einschaltung des Grundbuchamtes nur rechtstechnisch bedingt ist (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 1983, 481; Demharter, GBO, 22. Aufl. § 38 Rn. 16; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 11. Aufl., Rn. 22t7 und 219). Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Vollstreckung der Säumniszuschläge den vorherigen Erlass eines Leistungsgebotes erfordert, war deshalb vom Grundbuchamt aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 322 Abs. 3 Satz 3 AO nicht zu prüfen.
5 Hierdurch wird der Antragsteller auch nicht rechtlos gestellt, da er insoweit den Finanzgerichtsweg beschreiten kann.
6 Letztlich hat das Landgericht auch zutreffend auf den Unterschied des hier vorliegenden Falles zu der von ihm selbst getroffenen Entscheidung 4 T 618/97 herausgestellt. Für die dort streitgegenständliche Durchsuchungsanordnung waren die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht zu überprüfen, wo hingegen sich für die Immobiliarvollstreckung nach dem Verwaltungszwangsverfahren aus der Spezialvorschrift des § 322 Abs. 3 Satz 2 und 3 AO für das Grundbuchamt der Ausschluss dieser Überprüfung ergibt, die allein dem Finanzamt als Vollstreckungsbehörde zugewiesen ist.
7 Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.
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