LG Wiesbaden 1. Zivilkammer, 2009-09-18, 1 O 132/08

1 O 132/08Tribunal Cantonal / Câmara Civil I18 de set. de 2009

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LG Wiesbaden 1. Zivilkammer — 1 O 132/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-09-18

Aktenzeichen: 1 O 132/08

ECLI: ECLI:DE:LGWIESB:2009:0918.1O132.08.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 280 BGB, § 249 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 30.300,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 20.06.2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung von 200 Stück 000 mit der Wertpapierkennnummer ….

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.307,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.5.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger verlangt Schadensersatz durch Rückabwicklung eines Wertpapier-Zertifikat-Anlagegeschäfts wegen fehlerhafter Anlageberatung.

2 Der Kläger und seine Ehefrau sind seit mehr als 20 Jahren Kunden bei der Beklagten in X. Am 4.1.2007 ließ sich der Kläger mit seiner Ehefrau, der Zeugin A, durch die bei der Beklagten angestellte Anlageberaterin, die Zeugin B, über eine Kapitalanlage von etwa 30.000,- € beraten. Der Inhalt des Beratungsgespräches und die Umstände des Zustandekommens des als Anlage K 2 zum Klageschriftsatz vom 21.5.2008 vorgelegten Schriftstückes „Dokumentation der Kundenangaben in der Anlageberatung“ (Bl. 9 d.A.) blieben bis zuletzt streitig. Jedenfalls empfahl die Zeugin B dem Kläger und seiner Ehefrau den Erwerb von Fondszertifikaten des im Hauptsachetenor genannten Anlagefonds. Unter Anderem ist in dem Dokumentationsbogen Anl. K 2 unter Ziff. 1. „Anlageziele“ unter fünf Begriffen das Ziel „Altersvorsorge“ angekreuzt. Unter Ziff. 4. „ausgehändigtes Informationsmaterial“ enthält die erste Zeile „Basisinformation über die Vermögensanlage in Wertpapieren“ unter dem Feld, in dem das Aushändigungsdatum der Information vorgesehen ist, den Vermerk „verzichtet“.

3 Die Laufzeit der Wertanlage war auf 49 Monate begrenzt. Gemäß Wertpapierabrechnung vom 24.1.2007 erwarb der Kläger mit seiner Ehefrau 300 Zertifikate zum Preis von 101,00 €, fällig am 8.3.2011, insgesamt zu einem Kaufpreis in Höhe von 30.300,00 €.

4 Der Wert der Anlage hängt davon ab, wie sich das aus Research-Kaufempfehlungen der …-Bank 0 bestehende Aktienportfolio wertmäßig im Verhältnis zum deutschen DAX entwickelt. Am 15.01.2008 betrug der Kurswert des Depots nach Auskunft der Klägerin noch 18.600,00 €, am 29.07.2008 dann 19.659,00 €, heute wohl mehr.

5 Der Kläger wandte sich am 19.12.2007 telefonisch an die Geschäftsstelle der Beklagten in Idstein, um mit seiner Anlageberaterin, der Zeugin B, darüber zu sprechen, dass er bezüglich der streitgegenständlichen Zertifikate von einem Kapitalverlust erfahren hatte. Ein Gespräch mit der Zeugin B kam nicht zustande, jedoch ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Geschäftsstellenleiter, Herrn C, der einen Rückruf zusagte, der ausblieb.

6 Der Kläger beauftragte seinen Prozessbevollmächtigten, der mit Schreiben vom 8.1.2008 an die Beklagte wegen Aufklärungspflichtverletzung eine Rückgängigmachung des Anlagegeschäfts verlangte. Der Kläger stehe kurz vor dem Renteneintritt und habe sich zuvor noch mehrfach versichern lassen, dass das eingesetzte Kapital garantiert sei; nun erfahre er von Kursverlusten (vgl. Schreiben des Klägervertreters vom 008.01.2008, Anlage K 6 zum Klageschriftsatz vom 21.05.2008, Bl. 13 d.A.).

7 Die Beklagte bestreitet eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung und weist die Ansprüche zurück. Sie meldete den Vorgang der …, die mit Schreiben vom 24.4.2008 die Schadensersatzforderung zurückwies.

8 Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin A, trat ihre Ansprüche mit schriftlicher Abtretungserklärung vom 17.5.2008 an den Kläger ab (Abtretungserklärung Anl. K 1 zum Klageschriftsatz Bl. 8 d.A.).

9 Der Kläger behauptet, die Zeugin B habe die Vorteile des im Tenor zu Ziff. 1. genannten Anlageprodukts angepriesen und mehrfach betont, dass es sich um eine äußerst sichere Anlageform handele, dass das eingesetzte Kapital garantiert sei und keine Verluste an diesem Kapital eintreten könnten. Da das Geld für die Altersversorgung angelegt werden sollte, sei ihm und seiner Ehefrau äußerst wichtig gewesen, dass das eingesetzte Kapital zu 100 % sicher ist.

10 Der Kläger behauptet weiter, die Anlage sei für 49 Monate angelegt worden, weil er – soweit unstreitig – bei Abschluss des Geschäfts 60 Jahre alt war und die Gelder im Rentenalter habe verwenden wollen. Dies sei der Zeugin B ausdrücklich mitgeteilt worden und auch der Wunsch, die Gelder als Altersvorsorge zu 100 % sicher anzulegen.

11 Der Kläger behauptet, am Ende des etwa 75-minütigen Beratungsgesprächs hätten er und seine Frau nur noch wenig Zeit gehabt. Die Zeugin B hätte die persönlichen Daten des Klägers und seiner Ehefrau in dem Beratungsbogen ausgefüllt und der Bogen sei blanko ohne Angaben der Eheleute zu den Risikohinweisen unterschrieben worden. In der „Dokumentation der Kundenangaben“ habe die Zeugin B z.B. bei dem Punkt „Optionsschein“ durch Markierung mit „1“ eingetragen, dass er und seine Ehefrau bereits hohe Erfahrungen hätten und diese spekulativen Produkte bereits erworben hätten, was falsch sei.

12 Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 30.300,00 € Zug um Zug gegen Rückübereignung von 200 Stück 000 mit der Wertpapierkennnummer … nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aufgrund der fehlerhaften Anlageberatung vom 4.1.2007 den entstandenen Zinsschaden aus einem Anlagebetrag von 30.300,00 € zu ersetzen; und

  3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.307,81 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.5.2008 zu bezahlen.

13 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

14 Die Beklagte bestreitet eine fehlerhafte Anlageberatung.

15 Sie behauptet, die Zeugin B habe dem Kläger und der Zeugin A nicht zugesagt, dass das eingesetzte Kapital garantiert sei und keine Verluste an diesem Kapital eintreten könnten. Der Kläger und die Zeugin A hätten im Rahmen des Beratungsgesprächs nicht angegeben, dass eine Kapitalgarantie Bedingung oder Voraussetzung für ihre Anlageentscheidung sei, insbesondere hätten sie nicht geäußert, dass das eingesetzte Kapital zu 100 % sicher sein müsse.

16 Die Beklagte behauptet weiter, im Rahmen des Gesprächs seien zahlreiche Anlagemöglichkeiten besprochen worden, und auf Befragen durch die Zeugin B habe der Kläger mitgeteilt, dass ihm die Einordnung der Wertpapiere in verschiedene Asset-Klassen bzw. Risikokategorien bekannt sei. Bezüglich des Beratungsbogens K 2 behauptet die Beklagte, die Zeugin B habe diesen im Beisein der Eheleute A ausgefüllt, die einzelnen Angaben in der „Dokumentation der Kundenangaben in der Anlageberatung“ hätten ausschließlich auf der Mitteilung des Klägers und seiner Ehefrau beruht. Nach dem Ausfüllen entsprechend den Vorgaben der Eheleute A sei der Dokumentationsbogen vom Kläger und seiner Ehefrau, der Zeugin A, unterzeichnet worden. Die Beklagte verweist darauf, dass sich aus dem Dokumentationsbogen Anlage K 2 (Bl. 9 d.A.) ergebe, dass das Anlageziel des Klägers und seiner Ehefrau nicht, wie behauptet, konservativ war. Die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts sei ex ante vertretbar. Aufgrund der zuvor positiven Entwicklung des Zertifikats sowie der langfristigen Anlagestrategie stelle die Empfehlung des Anlageobjekts keine Pflichtverletzung der Beklagten dar.

17 Im Übrigen wird auf den wechselseitigen Parteivortrag nebst Beweiserbeten in den Schriftsätzen der Parteien verwiesen.

18 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen A und B in der mündlichen Verhandlung vom 12.5.2009, aufgrund des Beweisbeschlusses vom 23.1.2009 in der Fassung des Beweisbeschlusses vom 26.2.2009.

Entscheidungsgründe

19 Die zulässige Klage ist weitestgehend begründet, lediglich der Feststellungsantrag zu Ziff. 2. war abzuweisen. Im Einzelnen:

20 Der Kläger kann von der Beklagten gem. §§ 280, 249, 278 BGB i.V.m. dem konkludenten Anlageberatungsvertrag der Parteien Schadensersatz in Form der tenorierten Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung der Fondszertifikate verlangen. Bezüglich der Zertifikate der Zeugin A ergibt sich dies i.V.m. § 398 BGB nach Abtretung an den Kläger.

21 Der Anspruch besteht, weil die Beklagte sich gem. § 278 BGB zurechnen lassen muss, dass ihre Angestellte, die Zeugin B, den Kläger und die Zeugin A unzutreffend über das riskante Anlageprodukt informierte.

22 Unstreitig nahmen der Kläger und seine Ehefrau, die Zeugin A, bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe der Beklagten in Anspruch, die sich auf die Beratung einließ. Hierdurch kommt auch ohne entsprechende ausdrückliche Abrede und ohne Vereinbarung eines Entgeltes ein Beratungsvertrag zustande (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 280, Rdnr. 47 m.w.N.).

23 Diesen Beratungsvertrag verletzte die Beklagte schuldhaft, da sie nicht anleger- und objektgerecht beriet.

24 Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei sind entscheidend einerseits der Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft, wobei das vom Kunden vorgegebene Anlageziel zu berücksichtigen ist, und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa Konjunkturlage und Entwicklung des Kapitalmarktes, und die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Gegebenheiten des Anlageobjektes ergeben. Über diese Umstände hat die Bank richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten, soweit diese für das konkrete Anlagegeschäft von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urt. v. 9.5.1999, Az. XI ZR 159/99, zitiert nach juris, dort Rdnr. 12, m.w.N.).

25 Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Risikobereitschaft des Klägers und der Zeugin A gering war und ein Finanzprodukt zur Altersvorsorge gewünscht war. Über das spezielle Risiko der gewählten Anlage, bei einer entsprechenden Kursentwicklung einen vollständigen Kapitalverlust zu erleiden, klärte die Beklagte nicht auf. Die Beklagte tätigte schlichtweg unzutreffende Zusicherungen über das Anlageobjekt, die bei ex ante (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorzunehmender) Betrachtung nicht vertretbar und pflichtwidrig sind. Der Kläger hat bewiesen, dass die Beklagte durch die Zeugin B mehrfach vorspiegelte, das eingesetzte Kapital sei garantiert sicher, worauf die langjährigen Kunden der Beklagten vertrauten. Die Zeugin A hat nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, dass man der Zeugin B immer wieder gesagt habe, dass das Kapital sicher sein müsse, und dass die Zeugin B diese Sicherheit auch zusicherte. Die Zeugin A hat zu dem streitigen Beratungsgespräch am 4.1.2007 detaillierte Angaben machen können, die sich von einer bloßen abstrakten Wiedergabe der Beweisthemen deutlich abhoben, wie z.B. über das am Rande geführte Privatgespräch über gemeinsame Freunde aus dem Ort, aus dem die Zeugin B kommt; ferner darüber, dass die Zeugin A darauf hingewiesen habe, dass das Geld lieber aufs Sparbuch solle, wenn es nichts Sicheres gebe, die Zeugin B dies jedoch als „Quatsch“ bezeichnet habe.

26 Die Zeugin B konnte demgegenüber wenige Angaben zu dem konkreten Gespräch machen. Dies ist für sich genommen hinzunehmen, da sie beruflich vermutlich eine Vielzahl von Gesprächen führt. Die Zeugin legt von Anfang an dar, wegen des Zeitablaufs sich nicht mehr an Einzelheiten erinnern zu können, aber sagen zu können, wie sie üblicherweise berate, und sie denke, dies auch im streitgegenständlichen Beratungsgespräch am 4.1.2007 genauso getan zu haben. Weiter sagte die Zeugin B aus, keine Kapitalgarantie abgegeben und dies – selbst – schriftlich festgehalten zu haben. Jedoch ergibt sich nicht, dass insbesondere S. 2 des Beratungsbogens im Beisein des Klägers und der Zeugin A ausgefüllt wurde. Zudem fällt auf, dass in der „Dokumentation der Kundenangaben in der Anlageberatung“ (Anlage K 2, Bl. 9 d.A.) als Anlageziel „Altersvorsorge“ angegeben ist, die Zeugin B aber angibt, keine Erinnerung mehr zu haben, dass hier über die Rente gesprochen worden sei. Diesen Widerspruch könne sie auch nicht begründen.

27 Das Gericht sieht es nach der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass die Beklagte ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung jedenfalls fahrlässig verletzte, indem sie über den wesentlichen Umstand der Möglichkeit eines Kapitalverlustes nicht aufklärte. Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf ihre schriftlichen Informationen berufen. Aus dem als Anlage K 10 zum Klageschriftsatz vorgelegten Informationsblatt/Flyer (Bl. 20 ff. d.A.) ergibt sich ebenso wenig ein Hinweis auf das Kapitalverlustrisiko.

28 Der Kläger und seine Ehefrau können sich auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen. Die Beklagte hat nicht ansatzweise dargelegt oder bewiesen, dass der Schaden auch ihrem pflichtgerechten Verhalten entstanden wäre (vgl. Palandt/Heinrichs, § 280, Rdnr. 39).

29 Der Schadensersatzanspruch richtet sich auf Rückzahlung des aufgewandten Betrages und Ersatz etwaiger Folgeschäden Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 280, Rdnr. 50 m.w.N.). Demnach kann der Kläger aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht der Zeugin A die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 30.300,-- € Zug um Zug gegen Rückübereignung der 300 Fondszertifikate verlangen.

30 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 ff., § 291 BGB.

31 Zudem kann der Kläger die im Antrag zu Ziff. 3. geforderten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.307,81 € als Schadensersatz-Nebenforderung verlangen. Die Beklagte wurde mit Schreiben des Klägervertreters vom 16.5.2008 unter Fristsetzung bis zum 20.5.2008 erfolglos zur Übernahme dieser Rechtsanwaltskosten aufgefordert.

32 Abzuweisen war die Klage lediglich bezüglich des Feststellungsantrags Ziff. 2. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den wegen fehlerhafter Anlageberatung entstandenen Zinsschaden aus einem Anlagebetrag von 30.300,-- € zu ersetzen. Der Antrag war wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. Der Kläger behauptete, seinen Zinsschaden nicht beziffern zu können. Die Beklagte weist jedoch zurecht darauf hin, dass der Kläger den Schaden dadurch hätte beziffern können, dass er darlegt und unter Beweis stellt, welcher Zins mit einer risikofreien Anlage zu erzielen gewesen wäre.

33 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Nach dem Vorgenannten war die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig geringfügig, sodass es angemessen war, der Beklagten die gesamten Gerichtskosten aufzuerlegen.

34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708, 709 ZPO.

35 Der Gegenstandswert wird auf 30.800,00 € festgesetzt. Dies ergibt sich aus einer Addition des Gegenstandswerts des Antrags zu Ziff. 1. in Höhe von 30.300,-- € und des Antrags zu Ziff. 2., dessen Wert auf 500,00 € festgesetzt wird. Der Antrag zu Ziff. 3. wirkt als Schadensersatz-Nebenforderung nicht streitwerterhöhend.

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