LG Wiesbaden 10. Zivilkammer, 2009-05-08, 10 O 109/07

10 O 109/07Tribunal Cantonal8 de mai. de 2009

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LG Wiesbaden 10. Zivilkammer — 10 O 109/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-05-08

Aktenzeichen: 10 O 109/07

ECLI: ECLI:DE:LGWIESB:2009:0508.10O109.07.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 16 VVG, § 20 VVG, § 21 VVG

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.904. Euro sowie den jeweiligen monatlichen Bonus von Juli 2006 bis Februar 2007 zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2007.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.03.2007 monatliche Renten in Höhe von 488 Euro plus des jeweiligen Bonus bis längstens Juni 2031 zu zahlen.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  4. Von den Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

  5. Das Urteil für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

  6. Der Streitwert wird abschließend auf 38.219,60 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Versicherungsnummer ….

2 Am 02.06.2005 schloss der Kläger bei der Beklagten in den Räumen einer … in A eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab mit Versicherungsbeginn zum 01. 07.2005 und einer Versicherungsdauer von 26 Jahren gemäßdem Versicherungsschein vom 02.06.2005, auf den Bezug genommen wird (B1. 71 d. A). Der Versicherung lagen die allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung, Blatt 80 der Akten, zu Grunde. In der Gesundheitserklärung zum Versicherungsantrag (Blatt 72 der Akten), auf welche hiermit Bezug genommen wird, gab der Kläger auf die Frage, ob innerhalb der letzten fünf Jahren Erkrankungen oder dauerhafte gesundheitliche Störungen oder Veränderungen des Magens, Darms bestanden hätten „nein" an. Ebenso beantwortete er die Frage, ob innerhalb der letzten fünf Jahre Erkrankungen oder dauerhafte gesundheitliche Störungen oder Veränderungen des Bewegungsapparats wie z.B. Lähmungen, Bewegungseinschränkungen oder Rückenschmerzen bestanden hätten ebenfalls mit „nein". Eine Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin W übernahm das Ausfüllen der Formulare und stellte dem Kläger die Gesundheitsfragen. Rückfragen, ob der Kläger sie verstanden habe, stellte sie nicht. Nach Ausfüllen des Formulars am PC durch die Zeugin druckte sie dieses aus und legte es dem Kläger zur Durchsicht und Unterschrift vor, der dieses auch unterschrieb.

3 Der Kläger arbeitete als Landschaft- Gartenbauer und Pflasterleger. Hinsichtlich der Ausgestaltung seiner bisherigen Tätigkeit wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 03.07.2007 (Вl. 69, 70 d. A.) Bezug genommen sowie auf die Tätigkeitsbeschreibung des Arbeitsgebers des Klägers vom 27.08.2007 ( В1, 101 d. A.).

4 Anfang Juni 2006 traten beim Kläger Kniegelenksschmerzen auf, die seit dem 01.06.2006 ärztlich behandelt wurden. Am 16.08.2006 und am 31.01.2007 wurde der Kläger arthroskopisch am rechten Knie operiert. Der Kläger leidet an einem fermoropartellaren Schmerzsyndrom und an einem Kniegelenksschmerzzustand am rechten Knie aufgrund einer Knorpelverletzung.

5 Mit Schreiben vom 07.08.2006 beantragte er Leistungen aus der Вerufsunfähigkeitsversicherung. Mit Schreiben vom gleichen Tag beantwortete der behandelnde Arzt des Klägers, …, die Frage der Beklagten nach bestehender Вerufsunfahigkeit mit „nein"; auf BI. 60 d. A. wird verwiesen.

6 Mit Schreiben vom 18.08.2006 (Bl. 19 d. A.) lehnte die Beklagte eine Eintrittspflicht ab mit der Begründung, es läge keine Berufsunfähigkeit i.S.d. Versicherungsbedingungen vor. Mit Schreiben vom 21.08.2006 ( ВI. 11 d. A.) erklärte die Beklagte dann den Rücktritt zur Вerufsunfähigkeitsversicherung gem. § 16 VVG. Die Beklagte stützte den Rücktritt auf folgende, nicht angegebene Erkrankungen, von denen sie durch Einhoholung von Unterlagen bei der Krankenkasse des Klägers erfahren hatte:

7 - Januar 2003 Zwölffingerdarmgeschwür mit ärztlichen Behandlungen am Januar und Februar 2003 und Oktober 2004;

8 - April 2004 Kreuzschmerzen und März 2005 Radiculopathie (von der Nervenwurzel ausgehende Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine), Behandlung wegen Rückenschmerzen am 07.06. und 12.07.2005.

9 Laut einem Schreiben vom 16.11.2006 (ВI. 9. d. A.). des Herrn … ist der Kläger seit dem 07.06.2006 ununterbrochen arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom 18.12.2006 bestätigte … eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 04.01.2007 und teilte gleichzeitig mit, dass ab dem 04.01.2008 der Kläger voraussichtlich zu 50% arbeitsfähig sein wird (Bl. 61 d. A.). Mit Schreiben vom 12.02.2007 (BI. 10,d. A.) bestätigte … eine Berufsunfähigkeit aufgrund des fermoropartellaren Schmerzsyndrom und des Кniegelenksschmerzzustands.

10 Die Behandlungen und Beschwerden, auf die die Beklagte den Rücktritt stützt sind zwischen den Parteien unstreitig ebenso wie die Behauptung des Klägers, ein Zusammenhang zwischen den nicht angezeigten Vorerkrankungen und der behaupteten Berufsunfähigkeit bestehe nicht.

11 Der Kläger war seit dem 01.06.2006 arbeitsunfähig krankgeschrieben von einem Wiedereingliederungsversuch vom 30.10.2006 bis 03.12.2006 abgesehen.

12 Der Kläger behauptet, er sei seit dem 07.06.2006 dauerhaft berufsunfähig; aufgrund des fermoropartellaren Schmerzsyndrom und dem Kniegelenksschmerzzustand, welche es ihm unmöglich machten, entsprechend seines bisherigen Tagesablauf seinen Beruf weiter auszuüben.

13 Der Kläger ist der Ansicht, eine Anzeigepflicht der Erkrankungen, auf welche die Beklagte den Rücktritt stützte, habe gar nie vorgelegen, da diese nicht geeignet gewesen seien, die Beklagte zu veranlassen, den Vertragsabschluss abzulehnen.

14 Auch könne sich die Beklagte nicht auf eine Obliegenheitsverletzung des Klägers berufen. Insoweit hat der Kläger erst schriftlich vorgetragen und behauptet, er habe der Mitarbeiterin der Beklagten mitgeteilt, an geringen Gesundheitsstörungen gelitten zu haben, womit die Mitarbeiterin sich zufrieden gegeben hätte. Diese habe ihn. nur pauschal zu Vorerkrankungen auf Deutsch befragt. Er sei allerdings gar nicht fähig, eingehende Fragen nach seiner Gesundheit zu beantworten aufgrund fehlender Deutschkenntnisse. Vielmehr habe die Zeugin W ihre Nachfrageobliegenheit verletzt und wäre gehalten gewesen einen Dolmetscher dem Gespräch hinzuzuziehen.

15 In der informatorischen Anhörung am 10.08.2007 hat der Kläger dann vorgetragen, nach einzelnen Beschwerden wie Herz, Bronchitis etc. gefragt worden zu sein. Die Magen- und Rückenbeschwerden seien zu diesem Zeitpunkt aber längst vorbei gewesen. Eine Mitteilung dahingehen, dass er schon einmal krank gewesen sei, habe er gegenüber der Zeugin … nicht gemacht, sowie er auch seine früheren Beschwerde nicht genannt habe. Er habe ihr allerdings erklärt, dass er schon einmal an Rücken- und Magenschmerzen gelitten habe, wozu die Zeugin aber nichts gesagt habe.

16 Der Kläger beantragt mit seiner am 09.03.2007 zugestellten Klage,

  1. festzustellen ; dass mit Vertrag vom 02.062005 eingegangenen Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Rücktrittserklärung der Beklagten vom 21.08.2006 beendet wurde und weiter fortbesteht,

  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 4.880 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,

  3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab Rechtshängigkeit für die Dauer der vertraglichen Leistungszeit monatlich einen Betrag in Höhe von 610 Euro zu zahlen.

17 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

18 Sie behauptet, die Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin …, habe den Kläger nach vorhandenen Erkrankungen entsprechend der Gesundheitserklärung zum Versicherungsvertrag befragt. Der Kläger habe bei allen Erkrankungen so auch des Darmes und des Rückens geantwortet „nein, alles gesund". Der Kläger habe allerdings keine Hinweise auf erfolgte ärztliche Вehandlungen erteilt, die die Zeugin zum Nachfragen hätten veranlassen müssen.

19 Weiter behauptet die Beklagte, der Kläger sei zumindest nicht vor Erklärung des Rücktritts im August 2006 berufsunfähig i.S.d. Versicherungsbedingungen gewesen.

20 Die Beklagte ist der Ansicht, für die Frage der Berufsunfähigkeit sei aufgrund einer ex ante Sicht zum Zeitpunkt der behaupteten Berufsunfähigkeit vorzunehmen.

21 Gemäß Beweisbeschluss vom 10.08.2007 hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin …. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.08.2007, Biatt 89 ff. d. A, Bezug genommen. Es ist weiter gemäß der Beweisbeschlüsse vom 05.10.2007 (BI. 132 d. A.) und 24.11.2008 (Bl. 211 d.A.) Beweis erhoben worden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und mündlicher Anhörung der Sachverständigen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird insofern Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten vom 29.04.2008' ( Вl. 153 - 173 d.A.) und das Sitzungsprotokoll vom 03.04.2009(81.235 ff. d. A.). Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 10.08.2007 informatorisch angehört worden (Bl. 90 d.A.).

22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre zu den Gerichtsakten gelangten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23 Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

24 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Fortbestehens des Versicherungsverhältnisses. Der Versicherungsvertrag ist mit Zugang des Schreibens der Beklagten vom 21.08.2006 rückwirkend aufgelöst worden gem. §§ 16, 20 VVG a .F.

25 a) Nach § 16 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer bei der Schließung des Vertrages ges alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Gefahrerheblich sind solche Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Dabei gilt ein Umstand, nach dem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich fragt, im Zweifel als gefahrerheblich.

26 Es ist unstreitig, dass der Kläger bei Vertragsschluss das Zwölffingerdarmgeschwür und die bisher vorhandenen Rückenschmerzen nicht konkret angegeben hat. Das Gericht ist aber nach durchgeführter Beweisaufnahme auch davon überzeugt, dass die Zeugin den Kläger nach Rückenbeschwerden und Darmbeschwerden gefragt hat und der Kläger der Zeugin keinen allgemeinen Hinweis auf Rücken- und Magenschmerzen erteilt hat.

27 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 10.08.2007 behauptet hat, der Zeugin gegenüber gesagt zu haben mal Rücken- und Magenschmerzen gehabt zu haben, korrespondiert dies zum einen nicht mit seinen zuvor vorgetragenen Einlassungen, er habe seine früheren Beschwerden nicht genannt und der Zeugin auch nicht allgemein gesagt habe, schon mal krank gewesen zu sein, als auch nicht mit der Aussage der Zeugin und ist daher als Schutzbehauptung zu werten. Die Zeugin konnte sich zwar an den Einzelfall nicht mehr im Detail erinnern, gab aber an, üblicherweise zu fragen, ob die Antragssteiler in den letzten fünf Jahren gesund waren. Insoweit konnte sie sich auch noch an die Antwort des Klägers erinnern, der „ja" geantwortet hat. Weiter hat sie auch angegeben, die Fragen nach den Gesundheitsstörungen nicht wörtlich vorzulesen, sondern zu umschreiben. Da der Kläger selbst in seiner informatorischen Anhörung angegeben hat, nach einzelnen Beschwerden wie z.B. Herz, Bronchitis etc. gefragt worden zu sein, kann davon ausgegangen werden, dass die Zeugin den gesamten Fragenkatalog wenn auch umschrieben dem Kläger gestellt hat und so auch nach Magen-Darmerkrankungen und Rückenschmerzen gefragt hat. Das Gericht hat auch keine Zweifel daran, dass der Kläger entgegen seiner Behauptung nicht konkret geäußert hat, schon mal Rücken- und Darmprobleme gehabt zu haben. Zum einen gäbe es für die Zeugin keinen Grund diesbezüglich nicht weiterzufragen, zum anderen hat der Kläger sich insoweit selbst widersprochen, als er davor gesagt hat, die Magen- und Rückenbeschwerden wären längst vorbei gewesen, so dass er ihr diese Beschwerden nicht genannt habe. Dies impliziert die fehlende Angabe.

28 Der Beklagten kann unter diesen Umständen auch keine Verletzung ihrer Nachfrageobliegenheit vorgeworfen werden, die den Rücktritt unwirksam machen. Zum einen geht das Gericht nach den obigen Ausführungen davon aus, dass der Kläger keine Angaben zu Erkrankungen gemacht hat, die ein Nachfragen erfordert hätten. Soweit der Kläger der Ansicht ist, die Zeugin hätte nachfragen müssen, ob er sie tatsächlich verstanden 'hat, kann dem nicht gefolgt werden. Insoweit wäre es am Kläger gewesen nachzufragen, sollte er etwas nicht verstanden haben. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeugin bewusst war, der Kläger verstehe sie nicht. Sie hat vielmehr ausgesagt, den Eindruck gehabt zu haben, verstanden zu werden. Dies korrespondiert auch mit dem Eindruck des Gerichtes, das den Kläger informatorisch angehört hat ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers, und es dem Kläger auch insoweit möglich war, die Fragen des, Gerichtes und der Parteivertreter zu beantworten. Soweit der Kläger dennoch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen Dolmetscher benötigt hätte, wäre es seine Aufgabe gewesen wäre einen solchen beizuziehen. Das Unterlassen stellt auf seiner Seite ein Verschulden gem. § 16 Abs. 3 VVG a. F. dar (vgl. OLG Frankfurt VersR 88, 714). Eine Entschuldigung der Falschbeantwortung des Klägers kann daraus gerade nicht hergeleitet werden.

29 Die verschwiegenen Krankheiten waren auch gefahrerheblich. Die Gefahrerheblichkeit wird gem. § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F. vermutet. Dieser Vermutung ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen ist auch gerade für die verschwiegenen Erkrankungen, die im Falle des Klägers auch jeweils einer mehrmaligen Behandlung bedurften, von der Rechtsprechung die Gefahrerheblichkeit allgemein anerkannt (vgl. nur OLG Hamm r+s 1996, 506; OLG Oldenburg, Urteil vom 17.04.2002, 2 U 262/01). Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass der Kläger davon ausging, die verschwiegenen Beschwerden seien nicht so erheblich, dass er sie hätte benennen müssen. Die gestellten Fragen lassen eine solche Deutung nicht zu. Der Versicherungsnehmer hat Fragen nach seinen Gesundheitsumständen grundsätzlich so zu beantworten, wie sie ihm durch den Versicherer gestellt werden. Er hat die angeforderten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen. Er ist nicht dazu aufgerufen, deren Gefahrerheblichkeit aus seiner Sicht zu beurteilen; vielmehr hat er die Prüfung und Bewertung dem Versicherer zu überlassen (BGH VersR 2000, 1486 ; VersR 1994, 711).

30 Eine objektive Obliegenheitsverletzung gem. § 16 VVG a. F. ist somit gegeben.

31 b) Der Beklagten stand damit auch ein Rückrittsrecht gem. § 20 VVG a. F. zu, das sie ordnungsgemäß insbesondere rechtzeitig ausgeübt hat durch Schreiben an den Kläger vom 21.08.2006. Als Folge davon ist das Versicherungsverhältnis rückwirkend aufgeIöst worden, so dass die beantragte Feststellung des Fortbestehens des Versicherungsverhältnisses gemäß dem Klageantrag zu 1. nicht festgestellt werden konnte und die Klage in diesem Punkt abzuweisen war.

32 2. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Leistung aus dem Versicherungsverhältnis in Höhe monatlich 488 Euro nebst Bonus für die Monate Juli 2006 bis längstens zum Ablauf des Versicherungsvertrages am 30.06.2031 gem. § 21 VVG a. F.

33 Gem. § 21 VVG a. F. bleibt die Leistung des Versicherers dann bestehen, wenn der Versicherungsfall vor Erklärung des Rücktritts eingetreten ist und der Umstand der Anzeigepflichtverletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls hatte.

34 a) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger seit Juni 2006 zu 50% berufsunfähig ist in dem von ihm ausgeübten Beruf als Landschaftsgärtner im Bereich Pflasterarbeiten.

35 Berufsunfähigkeit gem. § 2 der zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeit liegt dann vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben.

36 Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH VersR 2007, 383 m.w.N.) ist für die Feststellung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit weder allein die zu diesem Zustand führende Krankheit maßgebend noch die mit dem Krankheitsprozess verbundene Unfähigkeit zur Berufsausübung. Damit diese Beeinträchtigungen zu bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit werden, muss der körperlich-geistige Gesamtzustand des Versicherten derart beschaffen sein, dass eine günstige Prognose für die Wiederherstellung der verloren gegangenen Fähigkeiten in einem überschaubaren Zeitraum nicht gestellt werden kann; es muss demnach ein Zustand erreicht sein, dessen Besserung zumindest bis zur Wiederherstellung der halben Arbeitskraft nicht mehr zu erwarten ist (BGH VersR 1984, 630 ; VersR 1990, 729 ).

37 So kommt die Sachverständige in ihrer mündlichen Anhörung zu dem Ergebnis, dass der Kläger seit dem 07.06.2006 mindestens 50% berufsunfähig war. Insoweit hat sie nachvollziehbar ausgeführt, dass zu diesem Zeitpunkt die degenerativen Knorpelschäden im Knie bereits so ausgeprägt waren, dass es nur noch zu einer Defektheilung; d.h. Heilung mit bleibenden Schäden, kommen konnte. Die Sachverständige hat schlüssig ausgeführt, dass eine Knorpelverletzung zwangsläufig zu einer Defektheilung führt, da es zu einer Kombination aus mechanischer und chemischer Zerstörung des verletzten Knorpels kommt, der den Knorpel Schritt für Schritt weiter auflöst. Auch hat die Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass auch die durchgeführte arthroskopische Operation keine Prognose auf eine Besserung hin zu einer über 50%igen Berufsfähigkeit erlaubte, da mit der OP der defekte Knorpel abgefräst wurde, was dazu führte, dass Knochen auf Knochen reibt und wiederum sehr schmerzhaft ist.

38 Entscheidend ist bei der Feststellung des Zeitpunktes der Berufsunfähig nicht die Prognose der zum damaligen Zeitpunkt behandelnden Ärzte (BGH VersR 1984, 630, 632 ).

39 Damit kann die Beklagte nicht damit gehört werden, dass der behandelnde Arzt, in seinem Schreiben vom 18.12.2006 von einer voraussichtlichen Arbeitsfähigkeit von 50% ab dem 04.01.2008 ausgegangen sei. Entscheidend ist vielmehr die rückschauende Feststellung bzw. Ermittlung des Zeitpunktes, zu dem erstmals ein Zustand gegeben war, der nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Erwartungen mehr auf eine Besserung rechtfertigte (BGH VersR 1984, 630, 632 ; 1995, 1431) und nicht wie von der Beklagten angenommen eine ex-ante Betrachtung. Der in der Rechtsprechung des BGH verwendete Begriff der rückschauenden Feststellung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Versicherungsnehmer den Vollbeweis dafür führen muss, dass und wann die nach § 2 Abs. 1 der allgemeinen Bedingungen erforderliche ärztliche Prognose möglich war und er diesen Beweis regelmäßig nur mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigen führen kann (BGH VersR 1989, 903 ; Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 2 BUZ Rn. 57). Der Sachverständige aber wird auch als Mediziner des einschlägigen Fachgebietes meist erst in nachträglicher Auswertung der jeweiligen Krankengeschichte feststellen können, ab wann bei dem Versicherungsnehmer ein nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg therapierbarer Zustand mit Krankheitswert eingetreten war, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Medizin in ständiger Fortentwicklung begriffen ist und neue Heilmethoden gefunden werden (BGH VersR 1995, 1431 ).

40 Diesen Zeitpunkt hat die Sachverständige nach den obigen Ausführungen nachvollziehbar und unter Zugrundelegung der in der Vergangenheit eingeholten Befunde auf den 07.06.2006 bestimmt. Dabei hat sie sich auch mit der Prognose des Herrn … auseinandergesetzt und dargelegt, warum diese Prognose in ihren Augen falsch war und warum Herr … aber eine solche gestellt hat. Sie hat sich auch auseinandergesetzt mit der durchgeführten Wiedereingliederung und dargelegt, dass eine solche nur möglich gewesen sein kann, weil der Kläger im Rahmen dieser Schontätigkeiten verrichten musste und eben nicht entsprechend seiner früheren Tätigkeit eingesetzt wurde.

41 Soweit sie als Abschluss ihrer Anhörung angegeben hat, im Juni 2006 habe noch eine geringe Hoffnung auf Besserung bestanden im Hinblick auf eine Berufsfähigkeit von mehr als 50%, steht das nicht im Widerspruch zu ihrer davor getroffenen Feststellung, der Kläger sei seit Juni 2006 zu mehr als 50% berufsunfähig. Soweit sie von einer geringen Hoffnung spricht, ist damit keine Erwartungen auf eine Besserung gemeint, sondern eben eine bloße Hoffnung, die im Unterschied zur medizinisch begründeten Erwartung keine Tatsachengrundlage hat. Dies entspricht auch der Feststellung der Sachverständigen, dass die Prognose des Herrn … auf Arbeitsfähigkeit von mehr als 50% ab dem 04.01.2008 an der Realität vorbeigetroffen wurde.

42 Damit steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger ab dem 07.06.2006 zu mehr als 50% berufsunfähig war.

43 b) Unstreitig haben die vom Kläger verschwiegenen Erkrankungen auch keinen Einfluss auf die geltend gemachte Berufsunfähigkeit gehabt. Damit ist der Versicherungsfall im Juni 2007 vor Erklärung des Rücktritts im August 2007 eingetreten, so dass die Voraussetzungen des § 21 VVG a. F. gegeben sind und die Beklagte trotz erklärtem Rücktritt zur Versicherungsleistung verpflichtet ist.

44 c) Die Beklagte ist demnach verpflichtet entsprechend dem Versicherungsvertrag dem Kläger monatlich 488 Euro nebst Bonus für die Dauer des Fortbestehens seiner Berufsunfähigkeit auszubezahlen. Gem. § 1 Abs. 3 der allgemeinen Bedingungen entsteht der Anspruch mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit Eintritt; so dass die Beklagte ab Juli 2006 die Versicherungsleistung zu erbringen hat bis längstens zum Ablauf des Versicherungsvertrages am 30.06.2031.

45 d) Eine Verurteilung entsprechend der beantragten Höhe in den Klageanträgen zu 2. und 3. konnte nicht erfolgen, da der Kläger nur einen Anspruch auf 488 Euro monatlich plus Bonus hat. Die Erhöhung der Versicherungsleistung um den Bonus ergibt sich aus der Vereinbarung im Versicherungsschein i.V.m. § 15 der Allgemeinen Bedingungen für die Вerufsunfähigkeitsversicherung. Unter Berücksichtigung des Bonus ergibt sich aber nicht wie vom Kläger beantragt eine monatliche Rente von 610 Euro. Vielmehr ist der Bonus, der sich an den erwirtschafteten Überschussanteilen orientiert, nicht garantiert. Er errechnet sich jedes Jahr neu, so dass eine bezifferte Verurteilung der Beklagten nicht erfolgen konnte. Somit waren dem Kläger für die Zeit von Juli 2006 bis Februar 2007 3.904 Euro plus Bonus zuzusprechen und ab März 2007 bis längstens Juni 2031 eine monatliche Rente i.H.v. 488 Euro plus jeweiligen Bonus.

46 3. Die Entscheidung über die Zinsen ergibt sich soweit beantragt aus §§ 286, 288 BGB.

47 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, wobei der Kläger hinsichtlich des Klagantrages zu, der einen Streitwert von 12.810 Euro hat, unterlegen ist, so dass sich unter Berücksichtigung eines Gesamtstreitwertes von 38.219,60 Euro ein Kostenquote des Klägers von 1/3 ergibt.

48 5. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt für beide Parteien aus § 709 S. 1 ZPO, da auch die Beklagte im Hinblick auf die Kosten voraussichtlich mehr als 1.250 Euro vollstrecken kann.

49 5. Der Streitwert wird abschließend gem. § 39 Abs. 1 GKG auf 38.219,60 Euro festgesetzt. Dabei war der Klageantrag zu 1. mit dem 3,5 fachen Jahresbetrag der monatlichen Rentenleistung und des Bonus unter Berücksichtigung eines Abschlages von 50% festzusetzen, da. die Berufsunfähigkeit zwischen den Parteien streitig war (vgl. BGH VersR 2005, 959 ), so dass sich ein Streitwert von 12.810 Euro ergibt. Der Klageantrag zu 2. war entsprechen des Antrages mit 4.880 Euro zum Gesamtstreitwert zu addieren. Der Klageantrag zu 3. war mit dem 3,5 fachen des Jahresbetrages abzüglich eines Abschlages für die Feststellung in Höhe von 20 %, mithin mit 20.52960 Euro zu beziffern.

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