LG Wiesbaden 10. Zivilkammer, 2007-09-12, 10 O 48/07

10 O 48/07Tribunal Cantonal12 de set. de 2007

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LG Wiesbaden 10. Zivilkammer — 10 O 48/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-09-12

Aktenzeichen: 10 O 48/07

ECLI: ECLI:DE:LGWIESB:2007:0912.10O48.07.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %, des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1 Die Klägerin unterhält bei der Beklagten gemäß Versicherungsschein vom 5.1.2005, dem u.a. die AWB 87 und die ZKBU 87 zugrunde liegen, hinsichtlich ihrer Praxisräumlichkeiten … u.a. eine Leitungswasserversicherung und eine Betriebsunterbrechungsversicherung.

2 Mit Schreiben vom 1.10.2005 zeigte die Klägerin der Beklagten einen Wasserschaden infolge eines defekten Heizungsrohres hinsichtlich eines Zeitraumes vom 11.3.2005 bis 13.5.2005 an. Den diesbezüglichen Betriebsunterbrechungsschaden regulierte die Beklagte. Mit Anwaltsschreiben vom 16.32006 zeigte die Klägerin der Beklagten einen weiteren Wasserschaden an, der an den Wänden der Praxisräumlichkeiten zu Feuchtigkeitserscheinungen geführt hatte und im November und Dezember 2005 zu einem Betriebsunterbrechungsschaden geführt haben sollte.

3 Dem Wasserschaden lag ein Rohrbruch der Schmutzwasser-Ableitungsrohre unterhalb der Krankengymnastikpraxis der Klägerin zugrunde. Infolge des Rohrbruches war Feuchtigkeit an den Wänden hochgezogen. Nach einer Überprüfung durch die Firma A hatte die Stadt daraufhin eine Kamerakanalbefahrung der Schmutzwasser-AbIeitungsrohre auf dem Grundstück der Mieträumlichkeiten durchgeführt. Dabei war festgestellt worden, dass in sämtlichen Kanälen erhebliche Schäden und Mängel vorhanden waren. Die Stadt B hаttеdaraufhin hinsichtlich der Sanierung bestimmte Auflagen erteilt, um insbesondere einer Wiederholungsgefahr zu begegnen.

4 Mit Schreiben ihres Regulierungsbeauftragten vom 19.4.2006 forderte die Beklagte die Klägerin zur Vorlage bestimmter Unterlagen, insbesondere der betriebswirtschaftlichen Auswertungen für 2004 und 2005 auf.

5 Mit Anwaltsschreiben vom 22.11.2006 übersandte die Klägerin der Beklagten ein Schadensgutachten des Sachverständigen C vom 22.4.2005, welches in Ansehung einer Versicherung der Hauseigentümer erstattet worden war.

6 Mit Schreiben vom 28.11.2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sich aus den eingereichten Unterlagen ein neuer Sachverhalt ergebe und die Beklagte einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Höhe des geltend gemachten Betriebsunterbrechungsschadens beauftragt habe.

7 Mit Schreiben vom 29.1.2007 lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin jegliche Versicherungsleistung in Ansehung eines Betriebsunterbrechungsschadens ab, die die Klägerin nunmehr mit der vorliegenden Klage begehrt.

8 Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift vom 16.2.2007 unbestritten vorgetragen, es sei im Zeitraum November/Dezember 2005 zu dem Wasserschaden gekommen. Mit Schriftsatz vom 2.5.2005 hat sie unbestritten vorgetragen, der Wasserrohrschaden sei seitens der Y-Versicherung entsprechend dem Schadensgutachten des Sachverständigen vom 22.4.2005 festgestellt und anerkannt worden.

9 In ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 22.8.2007 führt die Klägerin aus, entsprechend der vorgelegten Stellungnahme der Hausverwaltung vom 17.8.2007 und des vorgelegten Ablaufberichtes des mit der Schadensbeseitigung beauftragten Ingenieurs E sei festzuhalten, dass der Wasserschaden erstmalig im Zeitraum Oktober/November 2004 aufgetreten sei.

10 Es sei weiterhin festzuhalten, dass auch aufgrund der Vorgaben der Stadt B in Zusammenhang mit der Untersuchung des Abwassersystems es über ein Jahr gedauert habe, bis die Arbeiten letztlich durchgeführt worden seien. Erst beim Aufschlagen des Bodens in der Praxis der Klägerin, um Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, sei das wahre Ausmaß der gesamten Beschädigung festgestellt worden.

11 Hinsichtlich der Arbeiten, die für das städtische Abwassersystem und die Mängelbeseitigung im Zusammenhang mit den Leitungen unterhalb des Hauses sei es nicht möglich, eine Trennung vorzunehmen. Auch ohne die reine Sanierung des Hauptkanals wäre der Aufwand genauso groß gewesen (Beweis: Zeuge …).

12 Die Klägerin macht geltend, in Ansehung des Wasserschadens und der daraufhin notwendigen Sanierung der Schmutzwasser- und Ableitungsrohre seien entsprechend der vorgelegten Ablauf- und Terminsplanung sowie der vorgelegten Stellungnahme des Bauleiters die erforderlichen Bauarbeiten in der Zeit vom 27.10.2005 bis zum 12.12.2005 durchgeführt worden und hätten entsprechend der vorgelegten Stundenauflistung infolge notwendiger Schließung des Betriebes der Klägerin im November 2005 zu einer Ausfallzeit von 73 Arbeitsstunden und im Dezember 2005 zu einem Arbeitsausfall von 28 Arbeitsstunden geführt (Beweis: Zeugen … und …). Die Praxis der Klägerin sei in den Wintermonaten täglich 10 Stunden geöffnet (Beweis: Zeuge …). Im November 2005 wären normalerweise 20 Arbeitstage â 10 Stunden = 200 Stunden angefallen. Infolge der Bauarbeiten hätten jedoch nur 127 Stunden mit Einnahmen in Höhe von 18.709,89 € gearbeitet werden können. Im Dezember 2005 wären normalerweise 16 Arbeitstage = 160 Stunden angefallen.

13 Infolge der Bauarbeiten hätten jedoch nur 132 Stunden mit Einnahmen in Höhe von 17.0.84,45 € gearbeitet werden können.

14 Der Klägerin sei nach alledem im November 2005 hinsichtlich 73 Stunden ein Stundensatz von 147,30 € und im Dezember 2005 hinsichtlich 28 Stunden ein Stundensatz von 129,43 € entgangen, sodass sich der von der Beklagten zu erstattende Betriebsunterbrechungsschaden, der durch die bei der Beklagten abgeschlossenen Versicherung erfasst werde, auf insgesamt 14.377,33 € belaufe.

15 Mit ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 22.8.2007 hat die Klägerin Auswertungen für die Monate November und Dezember 2004 sowie Januar 2005 vorgelegt.

16 Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 14.377,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 1.4.2006 zu zahlen.

17 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

18 Die Beklagte macht geltend, es liege kein Versicherungsfall vor, da es an einem unter die Versicherung fallenden Sachschaden entsprechend der Vorgabe auf S. 3 des Versicherungsscheines, der sich nur an der abgeschlossenen Inhaltsversicherung orientiere, fehle.

19 Die Beklagte bestreitet die Schadenshöhe mit Nichtwissen.

20 Sie trägt weiterhin vor, gem. § 3 Ziff. 1 ZKBU 87 sei jedenfalls auch nur der Gewinn aus dem Umsatz der hergestellten Erzeugnisse und der gehandelten Waren sowie der Gewinn aus Dienstleistungen und die Kosten des versicherten Betriebes versichert. Insoweit fehle es bereits an hinreichenden Darlegungen der Klägerin.

21 Aus den der Beklagten vorgelegten betriebswirtschaftlichen Unterlagen lasse sich der begehrte Betriebsunterbrechungsschaden jedenfalls nicht herleiten.

22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre zu den Gerichtsakten gelangten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23 Die Klage ist unbegründet.

24 Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch gem. § 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsschein vom 5.1.2005 und den zugrunde gelegten AWB 87 und ZKBU 87 zu.

25 Es kann dahingestellt bleiben, ob der Sachschaden, der von der Klägerin als Ursache für ihren Unterbrechungsschaden ins Feld geführt wird, als solcher überhaupt von dem Gegenstand der Versicherung erfasst wurde.

26 Selbst wenn man insoweit gem. § 1 Nr. 2 der ZKBU 87 die Voraussetzungen für einen Versicherungsfall annehmen würde, scheitert die Klage jedenfalls bereits daran, dass die Klägerin einen im Rahmen der Versicherungsleistung erstattungsfähigen Unterbrechungsschaden nicht hinreichend dargetan hat.

27 Gem. § 2 Nr. 1 ZKBU 87 handelt es sich bei dem versicherten Unterbrechungsschaden um den entgehenden Betriebsgewinn und den Aufwand der fortlaufenden Kosten indem Betrieb. In § З ZKBU 87 werden der Betriebsgewinn und die Kosten konkretisiert.

28 Soweit sich die Klägerin zur Berechnung ihres Unterbrechungsschadens u.a. lediglich auf bestimmte Einnahmen bezogen hat, wird damit der sich aus der Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben ergebende Betriebsgewinn nicht hinreichend dargelegt.

29 Insbesondere erfolgt auch keine Differenzierung und Konkretisierung hinsichtlich der fortlaufenden Kosten in dem Betrieb der Klägerin.

30 Die bloße Vorlage von Auswertungen für die Monate November und Dezember 2004 sowie Januar 2005 mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 22.8.2007 wird den Anforderungen an einen substantiierten Klagevortrag nicht gerecht.

31 Weiterhin hat die Klägerin vorliegend einen Versicherungsfall auch insofern nicht dargetan, als die Beklagte als Versicherer gem. § 2 Nr. З ZKBU 87 nur für den Unterbrechungsschaden haftet, der innerhalb von 12 Monaten seit Eintritt des Sachschadens entsteht (Haftzeit).

32 Insoweit handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, hinsichtlich denen der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast obliegt.

33 Dass seit dem Eintritt des Sachschadens bis zudem ins Feld geführten Betriebsunterbrechungsschaden noch keine 12 Monate vergangen waren, hat die Klägerin jedoch nicht hinreichend dargetan.

34 Während sie in ihrer Klageschrift noch von einem Wasserschaden im November/ Dezember 2005 gesprochen hat, was auf einen Schreibfehler oder ein Missverständnis zurückgeführt werden könnte, hat sie sich anschließend hinsichtlich des Wasserschadens, auf den die Betriebsunterbrechung zurückgeht, ausdrücklich auf ein Gutachten des Sachverständigen vom 22.4.2005 bezogen. Aus diesem Gutachten geht jedoch hervor, dass der Rohrbruch und Leitungswasserschaden konkret am 7.10.2004 aufgetreten ist und damit die Betriebsunterbrechung der Klägerin außerhalb der Haftzeit gem. § 2 Nr. 3 ZKBU 87 lag. Wenn die Klägerin nunmehr, ohne auf die Feststellungen des Sachverständigen E einzugehen, in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 22.8.2007 festhält, der Schaden sei nach der Stellungnahme der Hausverwaltung vom 17.8.2007 sowie dem Ablaufbericht vom 31 .8:2006 in dem Zeitraum Oktober/November 2004 aufgetreten, so ist dies jedenfalls hinsichtlich des November 2004 nicht nachvollziehbar. Bezeichnenderweise räumt die Klägerin selbst ein, dass es über ein Jahr gedauert habe, bis die Arbeiten letztendlich durchgeführt wurden. Dabei ist für die Einhaltung der Haftungszeit auch unerheblich, weshalb sich die Durchführung der Arbeiten so lange hinausgezögert hat.

35 Schließlich stellt sich das Vorbringen der Klägerin auch insoweit widersprüchlich dar, als zwischen den Arbeiten für das städtische Abwassersystem und der Mängelbeseitigung im Zusammenhang mit den Leitungen unterhalb des Hauses eine Trennung nicht möglich sein soll, gleichwohl der Aufwand auch ohne die reine Sanierung des Hauptkanals genauso groß gewesen sein soll.

36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung

38 folgt aus § 709 ZPO.

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