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4 O 181/04•LG Limburg 4. Zivilkammer, 2005-03-22, 4 O 181/04
4 O 181/04Tribunal Cantonal / Câmara Civil IV22 de mar. de 2005
Entscheidungsdatum: 2005-03-22
Aktenzeichen: 4 O 181/04
ECLI: ECLI:DE:LGLIMBU:2005:0322.4O181.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren notariellen Urkunde des Notars mit dem Amtssitz in (Urkundenrollen-Nummer) vom 01. September 2003 wird für unzulässig erklärt, soweit sie 100.000,-- EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 02.09.2003 übersteigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte betreibt aus einer vollstreckbaren Ausfertigung der UR-Nr. des Notars mit dem Amtssitz in vom 01. September 2003 die Zwangsvollstreckung. In dieser notariellen Urkunde hat die Klägerin dem Beklagten an dem Grundstück in, eine Grundschuld mit Brief in Höhe von 150.000,-- EUR, verzinsbar ab dem Tage der Beurkundung mit 15 °% jährlich, bestellt. Abschnitt II. der Urkunde enthält eine dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung. In Ill, hat sich die Klägerin zur Zahlung eines der Grundschuldsumme mit allen Nebenleistungen entsprechenden sofort fälligen Betrages verpflichtet (§ 780 BGB) und sich wegen dieser Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Unter VI. heißt es auf Seite 4 der Urkunde u.a.:
"Der Notar hat auf folgendes hingewiesen:
Grundschuld und Schuldanerkenntnis sind unabhängig von einer Darlehensaufnahme und begründen jederzeit durchsetzbare Ansprüche der Gläubigerin, die durch eine Sicherungsvereinbarung (Zweckbestimmungserklärung) begrenzt werden müssen. Der Kreis der gesicherten Forderungen wird durch die Zweckbestimmungserklärung festgelegt."
Wegen des vollständigen Wortlauts der notariellen Urkunde wird auf die Anlage des Schriftsatzes der Klägerin vom 07.12.2004 (BI. 132 - 136 d.A.) Bezug genommen. Der Beklagte trat am 01.09.2003 Ansprüche aus der notariellen Urkunde an den Zeugen ab. Rückabtretung erfolgte am 20.07.2004; auf die Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 21.07.2004 (BI. 57 d.A.) wird verwiesen.
Die Klägerin trägt vor, der Beklagte sei ein vorbestrafter Betrüger und habe seine diesbezügliche gerichtliche Strafe in der abgesessen, wie die ehemaligen Mithäftlinge und bestätigen könnten, die nach ihrer Kenntnis nunmehr für den Beklagten arbeiten würden.
Sie behauptet, sie habe kein Darlehen erhalten, schon gar kein solches in Höhe von 150.000,-- EUR. Der mit Sicherungscharakter versehenen Grundschuld liege keine zu sichernde Forderung des Beklagten zugrunde.
Zu der notariellen Beurkundung vom 01.09.2003 sei es folgendermaßen gekommen:
Ihr Ehemann sei nach Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren wegen Betruges in den offenen Vollzug nach eingewiesen worden. Von dort aus habe er sich um einen Arbeitsplatz als Freigänger bemüht. Durch Vermittlung eines Bekannten, des Zeugen, sei es dann zu einem Arbeitsvertrag zwischen ihrem Ehemann und Herrn als Vertreter des Beklagten gekommen. So habe er den Beklagten kennen gelernt.
Der Beklagte habe ihrem Ehemann dann vorgeschlagen, die Zeugen und sollten ein Betrugsunternehmen gründen. Dazu solle eine US-Firma gegründet werden, in der ihr Ehemann und der Zeuge das einbringen solle, was zum finanziellen Vorteil erforderlich sei. Damit habe er lediglich das Know-how aus den vergangenen Tagen und die Arbeitskraft gemeint. Der Beklagte selbst habe nach außen hin überhaupt nicht in Erscheinung treten, sondern nur als "Zahlmeister", wie er es genannt habe, fungieren sollen, als Finanzier der Firma, und zwar so lange, bis die ersten Kundengelder eingingen. Zu Straftaten sei es aber nicht gekommen. Im Rahmen der Firmengründung der Firma habe der Beklagte Ausgaben getätigt, die sich nicht mehr amortisiert hätten. Der Beklagte habe von ihrem Ehemann verlangt, dass sie die streitgegenständliche Grundschuld über 150.000,-- EUR auf dem ihr gehörenden Grundstück in bestelle. Anderenfalls werde er ihren Ehemann nicht nur zurück in den geschlossenen Strafvollzug nach bringen, sondern ihm auch seine 2 / 3 Entlassung zum 06.10.2003 vermasseln, verbunden mit einer erdachten Straftat, die der Beklagte ihrem Ehemann anlasten wolle. Außerdem werde er anderenfalls aus dem r Milieu seine Bekannten mit körperlichen Maßnahmen gegen ihre Familie beauftragen. Diese Drohungen habe ihr Ehemann ihr nahegebracht. Deswegen habe sie dann die notarielle Urkunde unterschrieben. Wegen der näheren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrages wird auf die Seiten 3 bis 9 des Schriftsatzes vom 14.09.2004 nebst Anlage (Strafanzeige des Ehemannes gegen den Beklagten BI. 74 bis 85 d.A.) Bezug genommen.
Sie habe die Unterschrift auf dem Original des Darlehensvertrages vom 01. September 2003 über 150.000,-- EUR (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 22.11.2004 Bl. 128 d.A.) nicht selbst im Original geleistet. Jedenfalls sei eine bewusste Unterzeichnung dieses Darlehensvertrages mit entsprechendem Erklärungswillen nicht erfolgt. Vorsorglich werde diese Erklärung angefochten.
Sie beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren notariellen Urkunde des Notars UR-Nr. vom 01.09.2003 für unzulässig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, der Ehemann der Klägerin sei ein mehrfach vorbestrafter notorischer Betrüger. Es lägen Vorstrafen wegen Raubes und Betruges vor.
Das dem Darlehensvertrag mit dem Zeugen und der Klägerin zugrunde liegende Rechtsgeschäft beruhe ebenfalls auf eine Betrugshandlung des Zeugen.
Die Zeugen und würden sich aus gemeinsamen Gefängnisaufenthalten kennen. Der Ehemann der Klägerin habe für sich und auch für den Zeugen durch die Gründung einer Firma eine neue Existenz nach dessen Gefängnisaufenthalt schaffen wollen. Er habe daher den Zeugen gebeten, Kontakt zu ihm, dem Beklagten, als Geldgeber für seine Aktivitäten herzustellen. Der Zeuge sei der Initiator für die Gründung der Firma gewesen. Er habe lediglich das Startkapital im Anfangsstadium der Firma beschaffen sollen. Dafür sei zunächst eine amerikanische Firma gekauft und ein deutsches Büro in eingerichtet worden. Die Kosten für den Kauf der amerikanischen Firma und für die Ausstattung des Büros habe er, der Beklagte, geleistet.
Ursprünglich sei von einem Kapitalbetrag von 50.000,-- EUR die Rede gewesen. Jedoch nach kürzester Zeit sei offenkundig gewesen, dass dieser Betrag nicht ausreichen werde. Deswegen habe man einen Darlehensvertrag über 100.000,-- EUR abgeschlossen. Diese Summe sei Ende März 2003 dergestalt gezahlt worden, dass er eine Kasse eingerichtet habe, aus der dann die Zahlungen für den Ankauf der amerikanischen Firma und für die weiteren Kosten der Firma durch die Zeugen und entnommen worden seien. Darüber hinaus habe der Zeuge für sich selbst ca. 40.000,-- EUR verbraucht, ohne hierüber Rechenschaft abzulegen. Ende August/Anfang September 2003 sei der Zeuge an ihn mit dem Wunsch herangetreten, noch weitere 50.000,-- EUR, und damit insgesamt 150.000,-- EUR, in die Firma zu investieren. Er habe trotz Bedenken zugesagt, ein letztes Mal weitere 50.000,-- EUR zur Verfügung zu stellen, jedoch nur unter der Bedingung, dass ihm der Grundschuldbrief und das Schuldanerkenntnis der Klägerin übergeben würde, was der Zeuge schon bei Leistung der ersten 100.000,-- EUR zugesagt habe. Er habe Frau als Mitschuldnerin in die Darlehensvereinbarung mit einbeziehen wollen. Damit sei der Zeuge auch einverstanden gewesen. Am Tage der notariellen Beurkundung, dem 01.09.2003, seien von dem Zeugen im Beisein und Einverständnis der Klägerin an den Zeugen 50.000,-- EUR in bar übergeben worden.
Der Zeuge habe sich von ihm ein Darlehen erschlichen für die Gründung einer Factoring-Firma, die zwar ins Leben gerufen worden sei, jedoch keinerlei Aktivitäten entwickelt habe. Der Zeuge habe die Darlehenssumme vollständig verbraucht. Es liege der Verdacht nahe, dass dieser eine Anlagenfirma habe gründen wollen, um die Anleger um ihre Einlagen zu betrügen. Die Klägerin habe sich vor Eintragung der für ihn bestellten Grundschuld selbst noch eine Eigentümergrundschuld auf ihrem eigenen Grundstück eintragen lassen, um so seine Sicherheit zu reduzieren. Darüber hinaus habe sie verschwiegen, dass zu Gunsten des Zeugen ein lebenslanges Wohnrecht auf dem Hausgrundstück eingetragen worden sei. Ihm sei vorgegaukelt worden, dass lediglich noch ca. 75.000, -- EUR im Range seiner Grundschuld vorgingen. Auch insoweit hätten die Eheleute gemeinsam handelnd ihn regelrecht betrogen. Die Klägerin habe den Darlehensvertrag vom 01. September 2003 unterschrieben. Die Beteiligten als juristische Laien hätten die Form eines Darlehens als das der Grundschuldbestellung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts gewählt. Beabsichtigt gewesen sei ein Schuldbeitritt der Klägerin zur Verpflichtung ihres Ehemannes.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der prozessleitend geladenen Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 14.12.2004 (BI. 145 - 155 d.A.), 04.01.2005 (BI. 204 - 211 d.A.) und 15.02.2005 (BI. 240 - 245 d.A.) Bezug genommen. Ablichtungen der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft bei dem 3680 Js 212537/04 (Stand: 27.10.2004 bis BI. 98 d.A.) lagen vor.
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze verwiesen.
Die Klage hat teilweise Erfolg. Die Klägerin kann der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde entgegen halten, dass keine Verpflichtungen bestehen, die 106.000,-- EUR nebst die 5% Jahreszinsen übersteigen (§§ 812 Abs. 2, 821 BGB). Auch aus der bestellten Grundschuld kann sich der Beklagte nur wegen eines Betrages von 100.000,-- EUR nebst Zinsen befriedigen.
Die Klägerin hat in einer notariellen Urkunde ein Schuldversprechen gemäß § 780 BGB abgegeben, dem Beklagten 150.000,-- EUR nebst 15 % Zinsen seit dem 02.09.2003 zu schulden. Nach dem Text der Urkunde soll die bestellte Grundschuld zur Sicherung dieser Forderung dienen. Bei dieser Sachlage muss die Klägerin beweisen, dass sie dem Beklagten nichts schuldet. Dieser Beweis ist nur geführt, soweit der Beklagte mehr als 100.000,-- EUR nebst Zinsen begehrt.
Der Beklagte hat der Klägerin kein Darlehen gewährt. Eine solche Darlehensgewährung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Beklagten über den Hintergrund der streitgegenständlichen notariellen Urkunde. Insoweit stimmt die Darstellung des Beklagten mit der Aussage des Zeugen überein. Der Zeuge und der Beklagte haben finanzielle Transaktionen getätigt. Es ging bei der notariellen Urkunde darum, dass die Klägerin für Verbindlichkeiten des Zeugen dem Beklagten gegenüber mit einstehen sollte. Die Parteien haben nicht die Form einer Bürgschaft der Klägerin für eventuelle Verbindlichkeiten ihres Ehemannes dem Beklagten gegenüber gewählt. Es liegt eine besondere Art des Einstehens für fremde Verbindlichkeiten vor. Die Klägerin hat ein Schuldversprechen über 150.000,-- EUR abgegeben und eine Grundschuld an dem Grundstück bestellt, dessen eingetragene Eigentümerin sie ist, damit sie neben ihrem Ehemann für eventuelle Verbindlichkeiten des Beklagten haftet und der Beklagte auch Zugriff auf ihr Vermögen erhält. Wirtschaftlich haben die Parteien gewollt, dass die Klägerin neben ihrem Ehemann haftet. Gewollt war eine kumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt). Der Zeuge ist durch die notarielle Urkunde vom 01. September 2003 nicht von Verbindlichkeiten dem Beklagten gegenüber frei geworden. Diese sollten neben der Mitverpflichtung der Klägerin bestehen bleiben. Bei der Prüfung der Frage, ob die Klägerin die Verpflichtungen in der streitgegenständlichen Urkunde zu Unrecht eingegangen ist, ist daher darauf abzustellen, ob der Zeuge dem Beklagten Zahlungen schuldet und ggf. in welcher Höhe. Da die Klägerin ein Schuldversprechen abgegeben hat, muss sie belegen, dass der Beklagte zu Unrecht 150.000,-- EUR verlangt. Dieser Beweis ist ihr nur teilweise gelungen.
Die Beweiswürdigung im hier vorliegenden Rechtsstreit ist schwierig und komplex. Mit den Zeugen und und dem Beklagten hat sich ein interessantes Trio zusammen gefunden. Bei jedem der Beteiligten stehen Zweifel an dessen Angaben im Raum.
Die Klägerin hat auf der Seite 3 des Schriftsatzes vom 14.09.2004 bestätigt, dass ihr Ehemann am 23.03.2001 wegen Betruges mit einer Schadenshöhe von 5 Mio. Euro zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt wurde. 5 Mio. Euro ist ein erheblicher Schaden. Die Verurteilung wegen Betruges mit einem Schaden in dieser Größenordnung zeigt, dass der Ehemann der Klägerin zum einen offenbar überzeugend auftreten kann (weil er veranlasst hat, dass ihm solche Beträge zur Verfügung gestellt wurden) und zum anderen auch durchaus bereit ist, es mit der Wahrheit nicht so genau zu nehmen. Dies ist das Wesen des Straftatbestandes des Betruges. Der ideale Kronzeuge ist der Ehemann der Klägerin nicht.
Es bedarf keiner Beweisaufnahme zur Frage, ob der Beklagte wegen Betruges vorbestraft ist. Dies ist hier nicht entscheidend. Das vorgelegte Führungszeugnis (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 21.07.2004 BI. 56 d.A.) datiert vom 03.04.2003. Die Zweifel an der Glaubwürdigkeit von Angaben des Beklagten gründen sich auf folgende Umstände:
Der Zeuge hat in seiner Vernehmung die Darstellung des Beklagten nicht bestätigt, er sei dabei gewesen, als er, der Beklagte, auf dem Parkplatz vor dem Notariat dem Zeugen 50.000,-- EUR in bar gegeben habe. Er habe kurz zuvor 75.000,-- EUR von in bar erhalten.
Der Beklagte hat gegen den Zeugen am 15.06.2004 beim 17. Polizeirevier des Polizeipräsidiums in Strafanzeige erstattet (BI. 38 -41 d.A. 3680 Js 212537/04 der StA bei dem Landgericht in Frankfurt am Main). Auf den Blättern 3 und 4 dieser Strafanzeige heißt es zu der Frage der Zahlung der 50.000,-- EUR über die Darlehensgewährung von 100.000,-- EUR hinaus:
"Daraufhin hatte ich mit und einen Termin in deren Büro. Da sie Anlaufschwierigkeiten hätten, bräuchten sie weitere 50.000,-- EUR. Als Sicherheit bot mir eine Grundschuld in ein Haus, das ihm gehören würde, aber auf seine Frau laufen würde, da er nichts besitzen dürfe. Diese Grundschuld wurde eingetragen.
Zu diesem Zeitpunkt war nicht mehr bereit, etwas zu unterschreiben, da er bereits über das Geschäftsgebaren von beunruhigt war.
A.B.: Diese Bedenken äußerte er auch mir gegenüber. Ich solle mit allein verhandeln. Um nun einen Grundschuldbrief als tatsächliche Sicherheit zu erhalten, gab ich dem weitere 50.000,-- EUR, denn für die ersten 100.000,-- EUR hatte ich keine Sicherheit.
Da ich diese 50.000,-- EUR nicht hatte, bat ich einen Freund, mit mir gemeinsam diese aufzubringen.
Er stellte mir ein Darlehen von 75.000,-- EUR zur Verfügung und dafür wurde er auch mit 75.000,-- EUR eingetragen.
Die Abtretungserklärung füge ich der Anzeige bei.
Herr vereinbarte dann für den 01.09.2003 einen Termin bei seinem Notar, zusammen mit seiner Frau. Bei diesem Termin wurde ein erneuter Darlehensvertrag mit der Ehefrau über 150.000,-- EUR abgeschlossen. Eine Kopie des Darlehensvertrag füge ich der Anzeige bei."
Diese Ausführungen sind sprachlich eindeutig. Danach gab der Beklagte dem Zeugen weitere 50.000,-- EUR. Der Zeuge vereinbarte dann für den 01.09.2003 einen Termin bei seinem Notar. Dies bedeutet sprachlich, dass der Zeuge zunächst das Geld erhalten hat und dann der Notartermin vereinbart wurde, nicht hingegen, dass am Tage des Notartermins 50.000,-- EUR übergeben wurden.
Angaben des Zeugen erscheinen wenig verlässlich, weil sich der Zeuge sowohl vom Zeugen als auch vom Beklagten beeinflussen lässt. Es sieht so aus, als sehe sich der Zeuge zwischen zwei Stühlen sitzend. Einflussnahme des Beklagten ergibt sich aus der beim Beklagtenvertreter abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 20.07.2004, die der Zeuge handschriftlich widerrufen hat (BI. 65 - 68 d. Ermittlungsakte der StA bei dem Landgericht).
Beeinflussung des Zeugen durch den Zeugen ergibt sich aus folgenden Umständen:
Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 28.01.2005 erneute Beiziehung der Strafakte mit der Begründung beantragt, der Zeuge habe in der vergangenen Woche ergänzende Angaben zum Sachverhalt vor dem Richter beim Amtsgericht getätigt.
Das Gericht hat keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Klägervertreter unmittelbare Kontakte mit dem Zeugen hat. Die Quelle dieser Informationen muss dann der Zeuge gewesen sein. Der Zeuge und der Zeuge kennen sich. Die ergänzenden Angaben des Zeugen im Termin vor dem Amtsgericht in Diez vom 19.01.2005 (BI. 289/290 d.A.), zu denen der Zeuge am 15.02.2005 ergänzend vom erkennenden Gericht vernommen wurde, vermögen nicht zu überzeugen.
Der Zeuge ist in der Sitzung vom 04.01.2005 zunächst dazu befragt worden, was er von einem Darlehensvertrag über 150.000, -- EUR gehört habe. Die Angaben des Zeugen hierzu befinden sich auf Seite 3 am Ende/4 oben des Sitzungsprotokolls vom 04.01.2005. Der Zeuge hat angegeben, er könne zeitlich nicht näher einordnen, wann er von der Unterschrift erfahren habe. Er sei der Auffassung, er habe dies eine Woche danach von Herrn erfahren.
Es ist naturgemäß so, dass jede Protokollierung einer Aussage durch den Vernehmenden nicht wörtlich erfolgt und dass auch gewisse Missverständnisse möglich erscheinen. Der Zeuge ist aber vom vernehmenden Richter auch aufgefordert worden, das Diktat genau zu verfolgen und ggf. zu korrigieren. Die Angaben gemäß Seite 3 des Protokolls wurden im Folgenden dann noch einmal hinterfragt und klargestellt, weil zwischen den Beteiligten keine Einigkeit bestand, wie die Aussage des Zeugen zu verstehen war. Es wurde nachgefragt. Diese Ausführungen befinden sich auf Seite 5/6 des Sitzungsprotokolls.
Dem Zeugen war bekannt, dass ein Notartermin bestand. Er konnte das Datum dieses Notartermins nicht mehr aus seiner Erinnerung angeben. Dies ist der Satz Seite 5 am Ende des Protokolls: "So kann man diesen Notartermin nicht festlegen." Dem Zeugen war ferner in Erinnerung, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt die 2/3-Entlassung des Zeugen erfolgte. Er hat dann angegeben, der Notartermin sei vor der Entlassung des Zeugen aus der Haft gewesen, und zwar so ungefähr 2 oder 3 Wochen vorher. Im Folgenden hat er dann gemäß Seite 6 oben des Protokolls angegeben, von der Unterschriftsleistung unter dem fraglichen Darlehensvertrag über 150.000,-- EUR habe er einige Tage nach dem vorgesehenen Termin bei dem Notar erfahren. Dies war kein Missverständnis von mir. Es ist mehrfach genau hinterfragt worden. Es ging dann darum zu präzisieren, was ein Woche ist. So kam es dann zu den Angaben Seite 6 oben des Protokolls:
"Auch dies kann ich nicht mehr genauer zeitlich einordnen. Es war aber zeitlich nicht länger als 5 Tage danach."
An den Notartermin erinnerte sich der Zeuge. Er hat klar angegeben, dass er einige Tage nach diesem Notartermin von der Unterzeichnung dieses 2. Darlehensvertrages erfahren habe.
Die Korrektur dieser Angaben in der ergänzenden Vernehmung vom 15.02.2005 (Seite 4 des Sitzungsprotokolls vom 15.02.2005) Kenntnis von dem Darlehensvertrag habe er definitiv erst nach der Haftentlassung des Zeugen erfahren, vermag nicht zu überzeugen. Die Angaben des Zeugen am 14.12.2004 zu dieser Frage, wann er von der Unterzeichnung eines Darlehensvertrages über 150.000,-- EUR erfahren habe, widersprach den Ausführungen auf der Seite 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 07.12.2004. Hier ist anzunehmen, dass die Informationen in diesem Rechtsstreit vom Zeugen stammen müssen, weil dieser über den Sachverhalt unterrichtet ist, nicht dagegen die Klägerin. Es könnte sein, dass dies aufgefallen ist und zu Kontakten zwischen den Zeugen und führte.
Umgekehrt steht auch im Raum, ob nicht der Beklagte den Zeugen beeinflusst. Der Zeuge hat seine Vernehmung vom 14.12.2004 mit den Angaben begonnen, er sei vom Zeugen auf dem Gang vor dem Sitzungssaal massiv bedroht worden. Dieser würde ihn wegen Steuerhinterziehung in den Knast bringen. Diese Angaben des Zeugen erschienen glaubhaft. Es ist nur sehr schwer, sich vorzustellen, dass ein Zeuge solche Angaben erfindet. Weshalb sollte dies geschehen? Man hat dem Zeugen angemerkt, wie er von Vorgängen vor der Vernehmung betroffen war. Im Folgenden hat er dann Angaben zu dem Geschehen gemacht, die in sich stimmig waren. Das erkennende Gericht sah keinen Anlass, an der Richtigkeit seiner Angaben in der Vernehmung vom 14.12.2004 zu zweifeln. Der Zeuge ist vorsorglich gemäß § 384 Nr. 2 ZPO belehrt worden.
Es macht keinen Sinn, dass der Zeuge nach Eröffnung von Drohungen des Zeugen vor dem Sitzungssaal vor Gericht dann die Unwahrheit sagt. Es ist anzunehmen, dass dem Zeugen klar war, Bedrohungen eines Zeugen vor dem Gerichtssaal können Konsequenzen haben. Wenn der Zeuge dann den Zeugen zunächst einer Bedrohung beschuldigt, dann muss er damit rechnen, dass dieser seine Drohung wegen Folgen einer möglichen Steuerhinterziehung wahr macht. Dann macht es keinen Sinn mehr, einer Drohung nachzugeben und falsch auszusagen.
Der umgekehrte Gedanke liegt viel näher, dass der Zeuge die Bedrohung offenbarte, damit diese für den Zeugen nicht folgenlos bliebe (es haben schon zwei Staatsanwaltschaften von diesen Vorgängen Kenntnis; jedenfalls eine versuchte Nötigung steht im Raum), andererseits aber lieber die Wahrheit vor Gericht gesagt hat. Vor diesem Hintergrund erscheint die Korrektur der Angaben des Zeugen, der sich am 18.12.2004 selber einer Falschaussage bezichtigt hat (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 21.12.2004 BI. 190 - 193 d.A.) nicht unproblematisch, zumal ja auch noch die Angaben des Beklagten in seiner Strafanzeige vom 15.06.2004 gegen den Zeugen in Erwägung zu ziehen sind.
Eine erneute Vernehmung des Zeugen war bei dieser Sachlage nicht geboten. Würde der Zeuge Abweichendes von den Angaben in der Strafanzeige des Beklagten vom 15.06.2004 angeben, könnte das den hier vorliegenden Rechtsstreit erstinstanzlich nicht beeinflussen, hätte aber Vorlage der Akten an die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf Überprüfung eines Aussagedeliktes unter Beteiligung des Beklagten zur Folge.
Vor diesem schwierigen Geflecht zwischenmenschlicher Beziehungen der Zeugen und des Beklagten hat die Klägerin nicht widerlegt, dass ihr Ehemann und der Zeuge 100.000,-- EUR erhalten haben. Der Zeuge hat bestätigt, dass er den Darlehensvertrag vom 31.03.2003 über 30.000,-- EUR unterschrieben hat. Es wurden auch Gelder für den Erwerb der Firma aufgewandt. Der Zeuge hat bestätigt, dass er und der Zeuge den Darlehensvertrag vorn 01.04.2003 über 100.000,-- EUR (BI. 44 d. Beiakte) unterschrieben habe. Der Zeuge hat auch angegeben, dass diverse Gelder für die geflossen sind, die die Größenordnung von 100.000,-- EUR erreichen können. Es ist zwar so, dass sich im Einzelnen dies nicht mehr nachvollziehen lässt, wann und wie genau über die ersten 30.000,-- EUR hinaus weitere Gelder geflossen sind. Möglich ist es aber, dass bis zu 100.000,-- EUR gezahlt wurden. Da die Klägerin beweisen muss, dass entgegen dem Schriftstück vom 01.04.2003 weniger als 100.000,-- EUR geflossen sind, bleibt sie beweisfällig.
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, aus welchen Gründen der Zeuge veranlasste, dass seine Ehefrau vor der hier streitigen Beurkundung eine Grundschuld zu ihren Gunsten über genau 50.000,-- EUR eintragen ließ. Ist dies die Differenz zwischen den 100.000,-- EUR gemäß der Vereinbarung vom 31.03. und den 150.000,-- EUR, die der Beklagte später begehrte? Ist dies ein Indiz dafür, dass der Zeuge die Forderung von 100.000,-- EUR für gerechtfertigt hielt, 150.000,-- EUR hingegen nicht?
Das vorliegende Beweisergebnis genügt dem Gericht zur Bildung einer sicheren Überzeugung, dass nicht mehr als 100.000,-- EUR vom Beklagten an die Zeugen und geflossen sind. Die Darstellungen des Beklagten, wann dieses gewesen sein soll, sind unterschiedlich. Die Angaben des Beklagten in seiner polizeilichen Vernehmung vom 15.06.2004, er habe diese dem Zeugen gegeben, sind nicht in sich stimmig. Der Beklagte hat sich den Darlehensvertrag über 100.000,-- EUR vor Auszahlung des Geldes unterschreiben lassen. Auch die ersten Zahlungen hat er nicht ohne einen Beleg geleistet. Es ist nicht plausibel, dass er 50.000,-- EUR vorab ohne irgendeinen Beleg gezahlt haben will.
Auf die streitige Frage, ob die Klägerin das Original des Darlehensvertrages vom 01. September 2003 (Blatt 128 d.A.) unterschrieben hat, kommt es nicht an. Die Unterschrift sieht auf erste Sicht sehr echt aus. Es fällt auch auf, dass der Zeuge auf der Seite 6 seiner Strafanzeige vom 20. März 2004 ausgeführt hat:
"Jetzt im März stellte ich fest, dass im Besitz eines von meiner Frau anscheinend unterzeichneten Darlehensvertrages über EUR 150.000,-- ist, welcher das Datum vom 01. Sept. 2003 trägt, also das Datum der Grundschuldbestellung beim Notar. Meine Frau hat jedoch wissentlich diesen Vertrag nicht unterschrieben. Als Darlehensrückzahlungstermin ist der 31. März 2004 verzeichnet."
Die Echtheit der Unterschrift der Klägerin will er wohl mit diesen Ausführungen nicht in Frage stellen. Auf die Frage der Echtheit der Unterschrift der Klägerin kommt es nicht an, weil der unterzeichnete Text inhaltlich unrichtig ist. Es heißt in dem Darlehensvertrag, der Betrag sei heute in bar übergeben worden. Die Klägerin hat unstreitig am 01.09.2003 keine 150.000,-- EUR erhalten. Im Raum steht allenfalls eine Zahlung über 50.000,-- EUR. Dieser Darlehensvertrag vom 01.09.2003 hat nicht mehr Beweiswert als die notarielle Urkunde vom gleichen Tage. Es verbleibt bei einer Umkehr der Beweislast, nicht mehr und nicht weniger.
Auf die Frage der sogenannten Erpressung des Zeugen durch den Beklagten kommt es nicht an. Die Einschätzung des Zeugen, dass es nicht zu einer 2/3-Entlassung gekommen wäre und dass er in den geschlossenen Vollzug gelangt wäre, wenn seine Aktivitäten mit dem Zeugen und dem Beklagten zur Zeit des Freiganges in der JVA bekannt geworden wären, mag durchaus zutreffen. Es erscheint auch nicht völlig abwegig, dass der Beklagte durch solche Hinweise die Einbindung der Klägerin in Verpflichtungen des Zeugen gefordert hat. Wenn dies der Fall gewesen sein sollte, dann hätte möglicherweise die Abgabe des notariellen Schuldanerkenntnisses gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten werden können. Eine Anfechtungserklärung wurde nicht abgegeben. Die Anfechtungsfrist ist zwischenzeitlich verstrichen. Eine Anfechtung einer Willenserklärung gemäß § 123 BGB kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. Im Falle der Drohung beginnt diese mit dem Zeitpunkt, an welchem die Zwangslage aufhört. Dies war hier die Rechtskraft der Entscheidung über die 2/3-Entlassung des Zeugen. Die Anfechtungsfrist war jedenfalls im Termin vom 14.12.2004 bereits abgelaufen.
Die notarielle Urkunde vom 01.09.2003 ist auch nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig. Wenn die Beteiligten, der Beklagte, der Zeuge und der Zeuge übereingekommen wären, ein gemeinschaftliches Betrugsunternehmen zu starten und die Zahlungen für die diesem Zweck gedient hätten, dann wären die Vereinbarungen zwischen den Beteiligten sittenwidrig und nichtig. Es mag auch sein, dass dies zu einer Sittenwidrigkeit der notariellen Urkunde geführt hätte. Die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit muss aber die Beklagte beweisen. Sie muss daher belegen, dass die Angaben des Zeugen über den Sinn und Zweck der richtig waren. Davon vermochte sich das Gericht nicht zu überzeugen. Es kann auch sein, dass es anders gewesen war.
Die Angaben des Zeugen werden zwar durch die Angaben des Zeugen gestützt. Hier gibt es aber besondere Beziehungen zwischen den Zeugen und und den Verdacht der Beeinflussung des Zeugen durch den Zeugen, wie bereits ausgeführt wurde.
Die Darstellung des Beklagten, er habe ein Factoring Geschäft finanziert, erscheint zwar auch in sich nicht völlig überzeugend. Die Vorstellung erscheint schwierig, dass der Beklagte gemeint hat, zwei ehemalige Strafgefangene würden ähnlich wie Banken ein Geschäft zum Ankauf und zur Einziehung von Forderungen aufbauen. Es kann aber auch sein, dass sich der Beklagte wenig Gedanken über die Verwendung der von ihm genannten Gelder und über die Geschäftsaktivitäten der gemacht oder leichtfertig an ein Factoring Geschäft geglaubt hat. Hier wiederum spielt die Glaubwürdigkeit des Zeugen eine Rolle, sein spezifischer Werdegang im Zusammenhang mit der Verurteilung zu 6 Jahren Freiheitsstrafe. Wer auf solche Art und Weise 5 Mio. EUR erlangt, dem kann auch zugetraut werden, irgendwie aus dem Beklagten durch eher dubiose Erklärungen über ein Factoring Geschäft Gelder herauszulocken. Außerdem hat ja auch der Zeuge legale geschäftliche Aktivitäten in einer Brandschutzfirma entfaltet.
Zinsen werden im Hinblick auf den Darlehensvertrag über 100.000,-- EUR nur in Höhe von 5 % geschuldet. Dieser Darlehensvertrag beweist, dass der Beklagte in Höhe des weitergehenden Zinssatzes von 15 % ungerechtfertigt bereichert ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 709 ZPO
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