LG Limburg 5. Kammer für Handelssachen, 2002-04-08, 5 O 5/01

5 O 5/01Tribunal Cantonal8 de abr. de 2002

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LG Limburg 5. Kammer für Handelssachen — 5 O 5/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-04-08

Aktenzeichen: 5 O 5/01

ECLI: ECLI:DE:LGLIMBU:2002:0408.5O5.01.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 €

abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Limburg vom 28. Oktober 1999 (Bl. 3 d.A.) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der …, bestellt. Die Insolvenzschuldnerin (im Folgenden Schuldnerin) wurde durch notariellen Vertrag vom 10. Juni 1997, bei dem der Beklagte jeweils die als Gesellschafter beteiligten Fa. … mit Sitz in … und … mit Sitz in … vertrat, gegründet. Wegen der Einzelheiten des Gründungsvertrages sowie der Satzung der unter dem Firmennamen „…" gegründeten Schuldnerin wird auf die Ablichtung (Bl. 255 ff. d.A.) Bezug genommen. Das Stammkapital der Schuldnerin betrug 200.000,00 DM, von dem ¼ sofort in bar zur Einzahlung fällig war. Hinsichtlich der von den Beteiligungsgesellschaften zu 1/4 aufzubringenden Stammeinlage wurde der Betrag von insgesamt 50.000,00 DM am 13. Juni 1997 auf dem Konto der Schuldnerin bei der …, Konto-Nr. … eingezahlt. Auf der Grundlage der auf dem Konto der Schuldnerin gemäß dem Kontoauszug vom 13. Juni 1997 verbuchten Zahlung der Stammeinlage (Bl. 223 d.A.) bestätigte die …, dass die eingezahlte Stammkapitaleinlage von 50.000,00 DM der Geschäftsleitung der Schuldnerin zur freien Verfügung stehe (Bl. 300 d.A.). Geschäftsführer der Schuldnerin waren zu diesem Zeitpunkt die Herren … und …, welche eine gemeinsame Verfügungsbefugnis besaßen.

2 Der Gründung der Schuldnerin als rechtlich selbständiges Möbelhaus in … waren die ursprünglich von der … in … betriebenen 30 Möbelhäuser in der ganzen Bundesrepublik Deutschland vorausgegangen, zu denen auch das Möbelhaus in … gehörte. Die … gehörte ursprünglich zur sogenannten …, welche ihre Anteile an der … an den Beklagten und dessen Ehefrau zu einem negativen Kaufpreis von über 200.000,00 DM übertrug, den die ... an die Fa. … in … zahlte. Die … veränderte ihre Firmenbezeichnung in die …, welche ihren Sitz nach … verlegte. Diese gliederte die jeweiligen Möbelhäuser dezentral als selbständige GmbHs unter der jeweiligen Bezeichnung … aus.

3 Mit dem am 26. Juli 1997vor dem Notar … unter UR-Nr. … errichteten Urkunde übertrug die … mit Sitz in ... die ihr zuvor durch notarielle Urkunde vom 22. Juni 1997 zu UR-Nr. … von der … abgetretenen Geschäftsanteile von 180.000,00DM zu einem Teil der Stammeinlage von 97.000,00 DM an den Beklagten. § 10 des notariellen Vertrages, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 125 ff. d.A.), enthält unter der Überschrift „Auffüllung" folgende Regelung:

4 „Die Abtretung ist aufschiebend bedingt durch die volle Einzahlung der ausstehenden Stammeinlage auf 97.000,00 DM und die volle Einzahlung in die Kapitalrücklage in Höhe des mündlich vereinbarten Verlustes der letzten 12 Jahre (01.07.1996 bis 30.06.1997) ohne Einmalaufwendungen durch die Veräußerin. Der Bedingungseintritt wird dem Erwerber schriftlich mitgeteilt. Mit dem Schreiben ist die Bedingung eingetreten."

5 Die Schuldnerin war ebenso wie die sonstigen als selbständige GmbH ausgegliederten Möbelhäuser mit der … als Muttergesellschaft durch die Beteiligung an dem sogenannten ACMS-System verbunden. Die Teilnahme an dem sogenannten automatischen Cash-Management-System bedeutete, dass sämtliche Guthaben auf den jeweiligen Konten der einzelnen Vor-Ort-GmbHs und damit auf dem Konto der Schuldnerin Nr. … bei der … automatisch auf das Zielkonto des Cash-Management-Systems, nämlich dem Girokonto bei der ... Nr. … überführt wurden. Ziel der Gründung des sogenannten Cash-Pools war die Reduzierung des Bedarfs an Fremdgeld sowie eine damit verbundene Zinsoptimierung. Die jeweiligen Geschäftsführer der Schuldnerin … und … verfügten ihrerseits über eine Bankvollmacht sowohl für das Zentralkonto bei der … als auch über eine Vollmacht bei der …. Die … überwies gemäß Überweisungsträger vom 4. Juli 1997 (Bl. 224 d.A.) für Rechnung der beteiligten Investoren unter der Bezeichnung „Kapitalrücklage und ausstehende Stammeinlage" einen Betrag in Höhe von 1.835.000,00 DM auf das Konto bei der …, welches dort ausweislich des Kontoauszugs vom 09.07.1997 (Bl.225 d.A.) am 07.07.1997 gutgeschrieben wurde.

6 Die am 12. Juni 1997 bei der Schuldnerin eingehende Einlage im Umfang von 50 % wurde am 7. Juli 1997auf das Konto des Cash-Pools bei der … überwiesen. Der am 7. Juli 1997 auf die ausstehende Stammeinlage geleistete Betrag von 135.000,00 DM wurde am selben Tag ebenfalls auf das Cash-Pool-Zentralkonto überwiesen.

7 Da das Sanierungskonzept der zur … gehörenden Firmen nicht gelang, erfolgte zum 22. Juli 1998 die Beendigung des Cash-Pool-Verfahrens. Obwohl sich das Gutachten der Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt entsprechend dem Multi-Cash-Auszug für den Zeitraum vom 23.07.1998 bis 31.07.1998 (Bl. 241 d.A.) im Minus befand, überwies die … im Zuge der Auflösung des Cash-Pool-Zentrakontos am 23. Juli 1998 einen Betrag in Höhe von 219.000,00 DM an die Schuldnerin.

8 Mit der Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf die Zahlung eines Teilbetrags von 25.000,00 DM auf die zu erbringenden Stammeinlagen in Anspruch.

9 Der Kläger macht geltend, mit der am 9. Juli 1997 erfolgten Überweisung des Betrages von 1.825.000,00 DM sei die in § 10 der notariellen Urkunde vom 4. Juli 1997 enthaltene Bedingung der Zahlung der restlichen Stammeinlage in Höhe von 150.000,00 DM als eingetreten zu behandeln. Dementsprechend habe der Beklagte auch folgerichtig als Gesellschafter gehandelt. Mit der Abführung des auf das Girokonto der Schuldnerin bei der ... eingezahlten Stammkapitals an das Zielkonto des Cash-Pool-Verfahrens sei von einem unzulässigen Hin- und Herzahlen auszugehen, da

10 die von dem Beklagten beherrschte … in … als faktische Konzernobergesellschaft fungiert und über die im Cash-Pool eingezahlten Gelder verfügt habe. Die jeweiligen Geschäftsführer der einzelnen zur … über das Cash-Pool-Zentralkonto zusammengeschlossenen Einzelunternehmen hätten weder eine Verfügungsbefugnis über das Cash-Pool-Zentralkonto noch auf das Konto der Schuldnerin bei der … besessen. Dadurch habe der Beklagte im Rahmen des von ihm geleiteten faktischen Konzerns dafür gesorgt, allein die jeweiligen Geldgeschäfte vornehmen zu können. Auch die vor dem später eingesetzten Geschäftsführer tätigen Herren … und … hätten trotz einer entsprechenden Verfügungsbefugnis über das Girokonto in … darüber wegen intern entgegenstehender Absprachen ebenfalls nicht verfügen dürfen.

11 Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 25.000,00 DM nebst 9,26 % Zinsen seit dem 26. Januar 2001 zu zahlen.

12 Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13 Er wendet ein, die am 07.07.1997 von der … auf das Konto der Schuldnerin bei der … in ... überwiesene restliche Stammeinlage habe zur freien Verfügung der damaligen Geschäftsführer … und … gestanden, welche dieses Konto am selben Tag in Höhe der Stammeinlage hätten belasten können. Angesichts des noch bis weit ins Jahr 1998 vorhandenen 3-stelligen Millionenbetrages auf dem Cash-Pool-Zentralkonto sei das dort gebuchte Guthaben der Schuldnerin ebenfalls werthaltig gewesen. Mit der unstreitig nach Auflösung des Cash-Pool-Zentralkontos erfolgten Auszahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 219.000,00 DM sei spätestens die Stammeinlageverpflichtung erfüllt worden. Der Schuldnerin seien im Übrigen allein 1998 Mittel in Höhe von 3,6 Mio. DM aus dem Cash-Pool zugeflossen, die sie im Rahmen ihres operativen Geschäfts verbraucht habe.

14 Zur ergänzenden Darstellung des gesamten Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

15 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 21. Mai 2001 (Bl. 67 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen … und …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 26.09.2001 (Bl.108 d.A.) und vom 9. November 2001 (Bl. 141 f. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16 Die Klage ist nicht begründet.

17 Der Kläger kann von dem Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Zahlung eines Teilbetrages von 25.000,00 DM aus der von ihm durch notariellen Vertrag vom 4. Juli1997 übernommenen Stammeinlage von 97.000,00 DM verlangen. Während die Zahlung des ersten Teils der Stammeinlage von 50.000,00 DM am 12. Juni 1997 durch die … bzw. … als Gründungsgesellschafterin der Schuldnerin spätestens nach der glaubhaften Aussage des Zeugen … unstreitig geworden ist, ist der Beklagte im Übrigen auch von der ihm gegenüber erhobenen Einlagepflicht vollständig durch die am 7. Juli 1997 durch die … zusammen mit der Kapitalrücklage geleisteten Zahlung von 135.000,00 DM auf die ausstehende Stammeinlage frei geworden. Diese Zahlung ist auf der Grundlage der glaubhaften Aussage des Zeugen … inzwischen ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig geworden. Sie deckt sich im Übrigen mit dem Inhalt des von der Klägerin selbst vorgelegten Berichts der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft … vom 20. Dezember 2000, wonach ein Betrag von 1.835.000,00 DM sowie weitere 50.000,00 DM auf dem Konto „…" auf der Habenseite gebucht wurden.

18 Demgegenüber kann sich der Kläger zur Begründung seines Zahlungsanspruchs gemäß §§ 3, 19 GmbHG auch nicht darauf berufen, die in Höhe von 135.000,00 DM auf das Stammkapital geleistete Zahlung könne deshalb nicht als wirksame Erbringung der Stammeinlage gewertet werden, weil dieser Geldbetrag nicht frei und endgültig den Geschäftsführern der Schuldnerin zur Verfügung gestanden habe. Der Annahme der Erfüllungswirkung hinsichtlich der am 7. Juli 1997 auf dem Konto der … in … auf die Stammeinlage eingegangenen Zahlung steht auch nicht entgegen, dass der auf dem Konto der Schuldnerin bei der … in … eingegangene Betrag entsprechend der vertraglichen Einbindung in das Cash-Pool-Verfahren wie sämtliche sonstigen Geldeingänge noch am selben Tag auf das Zentralkonto bei der … in … transferiert wurde. Diese Weiterleitung der mit der Zweckbestimmung der Einzahlung der Stammeinlage versehenen Überweisung kann auch nicht ein der Erfüllung der Einlageverpflichtung entgegenstehender Umgehungstatbestand in Form des bloßen förmlichen Hin- und Herzahlens von Mitteln gewertet werden, welche mangels eines Zuflusses von frei verfügbaren Mitteln an die Gemeinschuldnerin nicht als reale Erbringung der Stammeinlage zu verstehen wäre.

19 Der Annahme einer nicht zur Erfüllung der Stammeinlageverpflichtung führenden Hin- und Herzahlung steht insbesondere entgegen, dass die damaligen Geschäftsführer … und … nach dem zwischen den Parteien unstreitig gewordenen Sachverhalt sowohl hinsichtlich des Kontos bei der … als auch hinsichtlich des Cash-Pool-Zentralkontos verfügungsbefugt waren. Zu Recht hat der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es den Geschäftsführern der Schuldnerin unbenommen blieb, das Konto der Schuldnerin bei der … in … in Höhe der Stammeinlagen zu belasten und dadurch von einer Weiterleitung auf das Cash-Pool-Zentralkonto auszunehmen.

20 Unabhängig von der uneingeschränkten Verfügungsbefugnis der Geschäftsführer der Schuldnerin fehlt es im Übrigen bei der Ausgestaltung des Cash-Pool-Verfahrens auch an dem für das unzulässige Hin- und Herzahlens typischen Geldkreislauf, in dem die Stammeinlage in diesen Fällen entweder an den Inhaber der Anteile oder einen für diesen die vorübergehende Einzahlung bewirkenden Dritten zu deren Dispositionsbefugnis zurückgewährt wird. Demgegenüber war das sogenannte Cash-Pool-Verfahren nach der zugrundeliegenden ACMS-Vereinbarung vom 7. Juli 1997 (Bl. 217 f. d.A.) so ausgestaltet, dass bei dem Zentralkonto sowohl positive Guthaben der Konten der darin zusammengeschlossenen selbständigen Einzelunternehmen darin abgeführt also auch negative Sollsalden dadurch ausgeglichen wurden. Dabei war sichergestellt, dass die jeweils dem Zentralkonto zufließenden oder von ihnen abgehenden Beträge den jeweils eigenständig geführten Unterkonten gutgeschrieben wurden. Dieses Verfahren diente dabei neben den auf der Hand liegenden Vorteilen bei der Preisgestaltung im zentralen Einkauf insbesondere der Zinsoptimierung und der Reduzierung des Bedarfs an Fremdgeld. Der Gleichstellung eines der Tilgung der Einlageschuld entgegenstehenden Umgehungstatbestands in Form nur förmlichen Hin- und Herzahlens steht dabei maßgeblich entgegen, dass der sogenannte Cash-Pool die Gelder für sämtliche Einzelunternehmen zusammenführte, so dass die Überweisung auf das Zentralkonto nicht zu einer Entziehung der Stammeinlage zu Lasten der darin zusammengeschlossenen Gesellschaften

21 führen konnte.

22 Während der Kläger auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür darzulegen vermocht, dass etwa Geldbeträge aus dem Cash-Pool zugunsten der … in … transferiert worden wären, sich eine abweichende Beurteilung auch nicht damit begründen, dass die in das Cash-Pool-System integrierten Einzelfirmen gemäß der Regelung in Ziffer 4 der zugrundeliegenden Vereinbarung vom 7. Juli 1997 für ein eventuelles Debet-Saldo des von der … in … verwalteten Zentralkontos einzustehen hätten. Bezogen auf die maßgebliche Frage der Erhaltung der Stammeinlage war insoweit vielmehr geregelt, dass bei einer vorgesehenen Mithaftung für ein nicht selbst verursachtes Debet-Saldo des Zentralkontos das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen im Zeitpunkt der Eingehung der Zahlungsverpflichtung nicht berührt sein durfte.

23 Entsprechend der zugunsten der Stammeinlage gemäß der vorstehend zitierten Regelung vorgesehenen Sicherung des Stammkapitals erfolgte nach dem unstreitig gebliebenen und durch die Vorlage der Buchungsunterlagen (Bl. 241 f. d.A.) belegten Vorbringen des Beklagten auch nach der Auflösung des Cash-Pool-Zentralkontos am 23. Juli 1998 eine Überweisung von 219.000,00 DM auf das Konto der …, obwohl zu diesem Zeitpunkt Gesamtverbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber dem Cash-Pool-Zentralkonto in Höhe von 7.353.753,09 DM aufgelaufen waren. Unabhängig von der Frage, ob diese Zahlung mangels einer entsprechenden ausdrücklichen Tilgungsvereinbarung überhaupt auf die übernommene Stammeinlageverpflichtung hätte angerechnet werden können, belegt diese Rückführung dem auf Dauer gewährleisteten Erhalt des Stammkapitals der Schuldnerin.

24 Ungeachtet des vorstehenden Ergebnisses hat der Beklagte im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass bei einer abweichenden Beurteilung der Erbringung der Stammeinlage eine Haftung des Beklagten für deren Einzahlung jedenfalls deshalb auszuschließen wäre, weil dann mangels einer tatsächlichen Erfüllung der Verpflichtung zur Einzahlung der Stammeinlage wegen der Regelung in § 10 des Abtretungsvertrages der Beklagte jedenfalls nicht Gesellschafter geworden wäre. Es handelt sich dabei um eine zulässig vereinbarte aufschiebende Wirkung, welche zulässigerweise die Absicherung des Erwerbers vor möglichen Ansprüchen auf Erfüllung der Einlageverpflichtung bezweckte. Demgegenüber kann sich der Kläger zur Begründung des Eintritts der aufschiebenden Bedingung auch nicht allein darauf berufen, der Beklagte sei seinerseits von dem Bedingungseintritt ausgegangen und habe in der Folgezeit wie ein Gesellschafter agiert. Vielmehr bliebe es unter Zugrundelegung der Annahme des Klägers, die Stammeinlageverpflichtung sei noch nicht erfüllt, bei dem Nichteintritt der aufschiebenden Bedingung, ohne dass es insoweit auf die Frage der Kenntnis ankäme.

25 Soweit die Klage aus den vorstehenden Gründen insgesamt abzuweisen war, fallen die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO dem Kläger zur Last.

26 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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