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3 T 160/06•LG Kassel 3. Zivilkammer, 2006-03-10, 3 T 160/06
3 T 160/06Tribunal Cantonal / Câmara Civil III10 de mar. de 2006
Entscheidungsdatum: 2006-03-10
Aktenzeichen: 3 T 160/06
ECLI: ECLI:DE:LGKASSE:2006:0310.3T160.06.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 4 VBVG, § 5 VBVG, § 1836 Abs 2 BGB
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 19.1.2006 betreffend die Vergütung der Betreuerin für den Zeitraum vom 1.7.2005 bis 9.1.2006 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 357,96 Euro.
1 I.
2 Die Beschwerdeführerin ist die Betreuerin der eingangs genannten vermögenden und im Heim lebenden Betroffenen. Sie führt die Betreuung ehrenamtlich; ihr Aufgabenkreis umfasst die Vermögenssorge, die Vertretung gegenüber Behörden und Institutionen und das Öffnen der Post. Durch Beschluss vom 19.1.2006 hat das Amtsgericht Kassel der Beschwerdeführerin für deren Tätigkeit im Zeitraum vom 1.7.2005 bis zum 9.1.2006 eine Vergütung inkl. Aufwendungen und MWSt. von 529,30 Euro festgesetzt. Dies entspricht der Vergütung eines Berufsbetreuers in gleicher Stellung.
3 Die Beschwerdeführerin hat gegen den Beschluss vom 19.1.2006 mit am 31.2.2006 bei Gericht eingegangenem Schreiben Rechtsmittel eingelegt. Sie hält die festgesetzte Vergütung für unangemessen niedrig und meint, ihr stehe ein Betrag von 850,00 Euro pro Halbjahr zu, da sie die Steuererklärung der Betroffenen selbst anfertige.
II.
4 Die nach § 56g V FGG statthafte sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht bei Gericht eingegangen, 21, 22 FGG, und auch im Übrigen zulässig; in der Sache kann sie keinen Erfolg haben. Gemäß den für die Vergütung der Beschwerdeführerin im Zeitraum ab dem 1.7.2005 maßgeblichen §§ 4, 5 VBVG, §§ 1908 i, 1836 I BGB erhält ein Betreuer grundsätzlich nur dann, wenn er die Betreuung berufsmäßig führt, eine von der Dauer der Betreuung, seiner Qualifikation und der Zuordnung der Betreuung zu einer der in § 5 VBVG genannten Betreuungsgruppen abhängige Pauschalvergütung. Wird die Betreuung – wie hier – nicht berufsmäßig geführt, kann das Gericht dem Betreuer ausnahmsweise eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen und der Betroffene nicht mittellos ist, § 1836 II BGB. Diese Vergütung kann aber schwerlich höher sein als die eines Berufsbetreuers (BayObLG FamRZ 2004, 1138; Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Auflage, § 1836 Rn. 10; MüKo/Wagnitz, BGB, 4. Auflage, § 1836 Rdnr. 71). Denn im Gegensatz zu diesem erbringt der ehrenamtliche Betreuer seine Dienste nicht mit Gewinnerzielungsabsicht, sondern aus anderen Motiven. Er muss aus der Vergütung weder seinen Lebensunterhalt bestreiten noch seine Bürokosten erwirtschaften. Die Vergütung stellt für ihn nur einen angemessenen Ausgleich für die aufgewendete Zeit und die erbrachte Leistung dar.
5 Es kann dahinstehen, ob ganz besondere Umstände es ausnahmsweise erforderlich machen können, einem ehrenamtlichen Betreuer trotz dieser Umstände eine höhere Vergütung festzusetzen als die eines Berufsbetreuers; denn ein solcher Fall liegt hier zweifelsfrei nicht vor. Der Aufgabenkreis der Beschwerdeführerin ist im Gegenteil eher klein, die Angelegenheiten der im Heim lebenden Betroffenen sind weitgehend geregelt. Diese erhält eine im Wesentlichen gleich bleibende Rente und Pension, und es ergibt sich auch sonst kein umfangreicher Zahlungsverkehr. Auch die Anfertigung der Steuererklärung ist damit sichtlich nicht mit besonderer Mühe verbunden.
6 Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 131 I KostO, § 13 a FGG zurückzuweisen.
7 Den Beschwerdewert hat die Kammer gemäß §§ 30, 131 II KostO nach dem mit der Beschwerde verfolgten Begehren festgesetzt.
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