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1 O 1651/05•LG Hanau 1. Zivilkammer, 2006-09-06, 1 O 1651/05
1 O 1651/05Tribunal Cantonal / Câmara Civil I6 de set. de 2006
Entscheidungsdatum: 2006-09-06
Aktenzeichen: 1 O 1651/05
ECLI: ECLI:DE:LGHANAU:2006:0906.1O1651.05.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemanns, des Zeugen Z1, Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung.
2 Die Klägerin und ihre Ehemann beteiligten sich durch Beitrittserklärung vom 26.08.1997 über eine Treuhandkommanditistin mit einem Betrag von 200.000,00 DM zuzüglich 5 % Abwicklungsgebühr an der Schweiz-Deutschland-USA-Dreiländerbeteiligung Objekt-DLF 97/25-…(im Folgenden Fonds 25 genannt).
3 Mit der Beklagten und der streitgegenständlichen Anlage kamen die Klägerin und ihr Ehemann in Kontakt durch die Zeugin Z2. Diese ist eine frühere Arbeitskollegin des Zeugen Z1 und sprach diesen, nachdem sie ihre Tätigkeit für die Beklagte aufgenommen hatte, auf Anlagemöglichkeiten an. In der Folgezeit kam es zu mehreren Gesprächen, an denen jeweils auch der Zeuge Z3 beteiligt war, der diese Gespräche für die Beklagte auch maßgeblich gestaltete. Über den Inhalt der dabei von dem Zeugen Z3 abgegebenen Erklärungen besteht zwischen den Parteien Streit. Er stellte der Klägerin und ihrem Ehemann jedenfalls die Möglichkeit einer Beteiligung an der „Drei-Länder-Beteiligung Objekt-Wuppertal DLF 97/22-…(im Folgenden Fonds 22 genannt) vor. Nach Beratung durch den Zeugen Z3 unterzeichneten die Klägerin und ihre Ehemann am 13.08.1997 ein Beteiligungsangebot betreffend dieses Fonds über eine Beteiligungssumme von 200.000,00 DM zuzüglich einer 5 %-igen Abwicklungsgebühr (im Einzelnen Anlage B 4 der Klageerwiderung vom 01.03.2006). In diesem Beteiligungsangebot quittierten die Klägerin und ihr Ehemann auch den Empfang des Prospektes für den Fonds 22 bestehend aus den Teilen A und B, der ihnen zuvor von dem Zeugen Z3 ausgehändigt worden war.
4 Im Zusammenhang mit den Gesprächen, die zur Zeichnung dieses Beteiligungsangebotes führten, hatte der Zeuge Z3 darauf hingewiesen, dass möglicherweise der Fonds Nr. 22 bereits geschlossen sein könnte, bis die Treuhandkommanditistin eine entsprechende Beitrittserklärung abgeben würde. Für diesen Fall bestünde aber die Möglichkeit der Beteiligung an einem Nachfolgefonds der dann unverzüglich eröffnet werde und in seiner Ausgestaltung mit dem Fonds 22 vergleichbar sei. Tatsächlich war bis zum Eingang des Beteiligungsangebotes der Klägerin und des Zeugen Z1 bei der Treuhandgesellschaft der Fonds 22 bereits überzeichnet, so dass ein Beitritt der Eheleute A nicht mehr möglich war. Am 26.08.1997 unterbreiteten sie daraufhin der Treuhänderin ein Beteiligungsangebot für den Fonds 25 gleichfalls über eine Beteiligungssumme von 200.000,00 DM zuzüglich 5 % Abwicklungsgebühr (im Einzelnen Anlage B 3 der Klageerwiderung vom 01.03.2006). In diesem Beteiligungsangebot quittierten die Klägerin und der Zeuge Z1 den Empfang der Teile A und B des Prospektes für den vorgenannten Fonds.
5 Die genauen Umstände der Unterzeichnung dieses Beteiligungsangebotes wie auch der darin enthaltenen Empfangsbestätigung sind zwischen den Parteien streitig.
6 Die Klägerin behauptet, zu Beginn der Beratungsgespräche mit dem Zeugen Z3 hätten sie und ihr Ehemann erklärt, dass sie an einer Kapitalanlage als Altersvorsorge interessiert seien. Dabei hätten sie den Zeugen Z3 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allenfalls eine kapitalerhaltende Anlage und keinesfalls eine risikobehaftete in Betracht käme. Ihnen sei daraufhin der Fonds 22 vorgestellt worden. Die Zeugen Z3 und Z2 hätten erklärt, dass auf Grund der Investition in Immobilien in Deutschland und in den USA sowie ein Wertpapierdepot in der Schweiz die absolute Sicherheit der Kapitalanlage gewährleistet sei. Daneben biete die Beteiligung an diesem Fonds erhebliche Renditechancen. Jährliche Ausschüttungen in Höhe von mindestens 7 % seien garantiert. Nach Abbau der anfänglichen Vertragskosten würden sich die Ausschüttungen sogar noch auf 8 bis 9 % jährlich erhöhen. Die Zeugen Z3 und Z2 hätten keinerlei Risikohinweise erteilt, weder darauf, dass die Ausschüttungen auch niedrigen sein oder sogar vollständig eingestellt werden könnten, noch darauf, dass eine Veräußerung der Beteiligung allenfalls mit erheblichen Verlusten möglich sei, weil faktisch kein funktionierender Zweitmarkt für derartige Beteiligungen existiere.
7 Weiter behauptet die Klägerin, den Prospekt betreffend den Fonds 25 ungeachtet der Quittierung des Empfangs tatsächlich nie erhalten zu haben. Dass am 26.08.1997 gezeichnete Beteiligungsangebot habe der Zeuge Z3 persönlich überbracht und nach Unterzeichnung noch am selben Tag wieder mitgenommen.
8 Der Fonds 25 sei zwischenzeitlich notleidend und die Beteiligung allenfalls für einen Betrag deutlich unter dem Einstandspreis zu veräußern.
9 Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 56.992,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.11.2005 und vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.505,56 € zu bezahlen.
10 Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Verbindlichkeiten der Eheleute A bei der Bank1 AG aus dem Darlehen Nr. …freizustellen.
11 Die Verurteilung zu Ziffer 1. und 2. erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche an der Beteiligung an der Schweiz-Deutschland-USA Dreiländer Beteiligung Objekt-DLF 97/25-…, Teilhaberregisternummer ….
12 Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß vorstehender Ziffer 3. im Annahmeverzug befindet.
13 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
14 Sie behauptet, der Fonds 22 sei der Klägerin und ihrem Ehemann von dem Zeugen Z3 anhand des vorliegenden Verkaufsprospektes und einschließlich der dort enthaltenen Risikohinweise erläutert worden. Nachdem sich zeitlich nach Unterzeichnung des Beteiligungsangebotes für den Fonds 22 dessen Überzeichnung herausgestellt hatte, sei der Klägerin und ihrem Ehemann das von diesen am 26.08.1997 unterzeichnete Beteiligungsangebot bereits maschinenschriftlich ausgefüllt und gemeinsam mit dem Prospekt des Fonds 25 durch die Treuhänderin, die Firma B GmbH, übersandt worden. Gleichzeitig sei in einem gesonderten Schreiben der Firma B GmbH mitgeteilt worden, dass dieses Beteiligungsangebot nur angenommen werde, wenn die Klägerin und ihre Ehemann nach Erhalt des Prospektes betreffend den Fonds 25 dieses Beteiligungsangebot unterzeichnet an die Firma B GmbH zurücksenden, wobei den Eheleuten in dem Anschreiben ausdrücklich nahegelegt worden sei, die Unterlagen „in aller Ruhe zu prüfen“.
15 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1 und Z3. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06.09.2006 (Bl. 110 bis 120 d. A.) verwiesen.
16 Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Klageschrift vom 29.12.2005 (Bl. 1 a bis 12 d. A.), die Klageerwiderung vom 01.03.2006 (Bl. 29 bis 61 d. A.) sowie den Schriftsatz der Klägerin vom 28.03.2006 (Bl. 67 bis 81 d. A.) und die Schriftsätze der Beklagten vom 28.03.2006 (Bl. 64/65 d. A.) sowie vom 19.05.2006 (Bl. 93/94 d. A.) verwiesen, die jeweils nebst Anlagen Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
17 Die Klage ist unbegründet.
18 Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis, die Zeugen Z3 und Z2 hätten sie über Risiken einer Beteiligung am Fonds 22 nicht aufgeklärt und zudem in der im Einzelnen vorgetragenen Weise die Sicherheit bzw. Chancen einer solchen Beteiligung übertrieben beschönigend beschrieben, nicht geführt. Dies gilt desgleichen für die Behauptung, die besagten Zeugen hätten erklärt, dass für einen Nachfolgefonds die gemachten Angaben in gleicher Weise gelten würden.
19 Bereits der Zeuge Z1 hat die behaupteten, von dem Zeugen Z3 bei den Beratungsgesprächen angeblich gemachten Angaben nicht voll umfänglich bestätigt. Dies gilt zunächst für die vermeintlich garantierte Ausschüttung von mindestens 7 % des gezeichneten Beteiligungskapitals. Der Zeuge hat insoweit bekundet, dass bei dem Gespräch betreffend die zu erwartende Rendite klar gewesen sei, dass es nicht um eine Garantie, sondern tatsächlich zu erwirtschaftende Erträge ging. Auch sei ihm klar gewesen, dass unter bestimmten Umständen die Erträge auch geringer Ausfallen könnten.
20 Der weiteren Aussage des Zeugen Z1 stehen darüber hinaus die Angaben des Zeugen Z3 entgegen, der zwar keine konkrete Erinnerung an die streitgegenständlichen Beratungsgespräche hatte, aber anschaulich geschilderte, wie er seinerzeit Beratungsgespräche grundsätzlich geführt hat. Beide Zeugen haben persönlich einen glaubwürdigen Eindruck vermittelt. Angesichts des Umstandes, dass der Zeuge Z1 ein mit der Klägerin gleichgroßes Interesse am Ausgang des Rechtsstreites hat, weil er die streitgegenständliche Beteiligung mit gezeichnet hat und lediglich durch Abtretung in die Zeugenrolle gelangt ist, vermochte das Gericht jedoch nicht die Überzeugung von der Richtigkeit seiner Darstellung zu gewinnen, so dass die Klägerin im Ergebnis beweisfällig geblieben ist.
21 Die Klägerin ist darüber hinaus auch insoweit beweisfällig geblieben, als sie behauptet, entgegen der von ihr und ihrem Ehemann unterzeichneten Empfangsbestätigung, den Verkaufsprospekt bestehend aus den Teilen A und B betreffend den Fonds 25 nicht erhalten zu haben. Im Ergebnis ist das Gericht von der Richtigkeit der Quittung überzeugt. Weder die Klägerin noch der Zeuge Z1 hatten eine konkrete Erinnerung daran, den Verkaufsprospekt nicht erhalten zu haben. Sie haben dies lediglich aus dem Umstand rückgeschlossen, dass sich - nach ihrer Darstellung - der entsprechende Prospekt nicht bei ihren Unterlagen befindet, im Unterschied zum Prospekt betreffend den Fonds 22. Angesichts des Bildungsstandes der Klägerin wie auch ihres Ehemannes als Lehrerin bzw. Projektmanager im IT-Bereich hält es das Gericht jedoch für nahezu ausgeschlossen, dass die Eheleute A eine Empfangsbestätigung unterzeichneten, ohne das Quittierte tatsächlich erhalten zu haben. Dies umso mehr, als sie die Entgegennahme des Prospektes betreffend den Fonds 22 in gleicher Weise schriftlich bestätigt, diesen aber unstreitig aber auch bekommen haben.
22 Für die Entscheidung des Rechtsstreites ist deshalb davon auszugehen, dass der Klägerin und dem Zeugen Z1 bei Unterzeichnung des Beteiligungsangebotes betreffend den Fonds 25, der diesen betreffende Prospekt bestehend aus den Teilen A und B vorlag, sie darüber hinaus im Besitz des Prospektes betreffend den Fonds 22 waren und ein konkretes Beratungsgespräch für den Erwerb einer Beteiligung an dem Fonds 25 nicht stattfand. Dass die Klägerin und ihr Ehemann vor Zeichnung des Beteiligungsangebotes für den Fonds 25 eine besondere mündliche Beratung und Aufklärung des Zeugen Z3 bzw. der Zeugin Z2 verlang hätten, behauptet die Klägerin selbst nicht. Unter diesen Umständen hat die Beklagte durch Übersendung bzw. Aushändigung der Prospektunterlagen ihrer Aufklärungspflicht genügt, denn in diesem Prospekt wird in Teil A unter den Rubriken „Das Angebot im Überblick“ und „Chancen und Risiken“ ausführlich und auch für einen Laien verständlich auf sämtliche mit einer Beteiligung verbundene Risiken hingewiesen. Soweit diese Ausführungen mehrere Seiten umfassen ist dies der Art der Investition und den Aufklärungsgeboten geschuldet und ändert nichts daran, dass insbesondere im Kapitel „Chancen und Risiken“ klar und eindeutig alles wiedergeben ist, was auch eine im Anlagegeschäft nicht versierte Person für ihre Anlageentscheidung wissen muss. Dies gilt in gleicher Weise im Übrigen auch für den Prospekt betreffend den Fonds 22.
23 Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellen würde, die Zeugen Z3 und Z2 hätten eine Pflichtverletzung im Rahmen der Beratungsgespräche im Vorfeld der Unterzeichnung des Beteiligungsangebotes für den Fonds 22 begangen, trifft die Klägerin an der Entstehung eines etwaigen Schadens ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB von so erheblichem Umfang, dass dahinter ein etwaiges Verschulden der Beklagten vollständig zurücktritt. Dies folgt daraus, dass sich die Klägerin und ihr Ehemann unstreitig seit 13.08.1997 und damit bis zur Unterzeichnung des Beteiligungsangebotes vom 26.08.1997 rund 14 Tage im Besitz des Prospektes für den Fonds 22 befanden. Zu dem stand ihnen nach dem 26.08.1997 ein binnen einer Woche auszuübendes Widerrufsrecht zu. Die von der Klägerin behaupteten Äußerungen und Anpreisungen der Zeugen Z3 und Z1 stehen sämtlichst in krassem Widerspruch zu den Angaben in diesem Prospekt. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten deshalb leicht erkennen können und müssen, dass die angeblich gemachten Zusagen falsch waren. Indem sie es unterließen den Prospekt zu lesen und sodann ein Beteiligungsangebot unterzeichneten betreffend eine Anlage über die eine konkrete Beratung jedenfalls unstreitig nicht stattgefunden hat, haben sie selbst die maßgebliche Ursache für den von ihnen behaupteten Schaden gesetzt.
24 Die Klage war deshalb im Ergebnis abzuweisen.
25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in § 709 ZPO.
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