LG Gießen 1. Zivilkammer, 2000-12-27, 1 S 219/00

1 S 219/00Tribunal Cantonal / Câmara Civil I27 de dez. de 2000

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Regest

1. Eine einseitige Erhöhung des gesondert berechenbaren Zuschlags zur Pflegevergütung für betriebsbedingte Investitionsaufwendungen einer nicht nach Landesrecht geförderten Pflegeeinrichtung (SGB XI § 82 Abs. 4 - juris: SGB 11) kann nur unter den Voraussetzungen des HeimG § 4c erfolgen. Dies gilt auch für Heimverträge mit Versicherten der sozialen Pflegeversicherung, weil HeimG § 4e Abs. 2 den Investitionskostenzuschlag nicht erfasst. 2. Auch soweit der Heimträger seiner Begründungspflicht gemäß HeimG § 4c Abs. 3 durch Bezugnahme auf die Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers genügt hat, muss er die Angemessenheit der Entgelterhöhung im Rechtsstreit zumindest dann näher darlegen, wenn begründete Zweifel an der Angemessenheit des erhöhten Entgelts bestehen.

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LG Gießen 1. Zivilkammer — 1 S 219/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-12-27

Aktenzeichen: 1 S 219/00

ECLI: ECLI:DE:LGGIESS:2000:1227.1S219.00.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Eine einseitige Erhöhung des gesondert berechenbaren Zuschlags zur Pflegevergütung für betriebsbedingte Investitionsaufwendungen einer nicht nach Landesrecht geförderten Pflegeeinrichtung (SGB XI § 82 Abs. 4 - juris: SGB 11) kann nur unter den Voraussetzungen des HeimG § 4c erfolgen. Dies gilt auch für Heimverträge mit Versicherten der sozialen Pflegeversicherung, weil HeimG § 4e Abs. 2 den Investitionskostenzuschlag nicht erfasst.

  2. Auch soweit der Heimträger seiner Begründungspflicht gemäß HeimG § 4c Abs. 3 durch Bezugnahme auf die Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers genügt hat, muss er die Angemessenheit der Entgelterhöhung im Rechtsstreit zumindest dann näher darlegen, wenn begründete Zweifel an der Angemessenheit des erhöhten Entgelts bestehen.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 16.3.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Büdingen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1 Die Kläger, die ein nicht nach Landesrecht gefördertes Alten- und Altenpflegeheim betreiben, nehmen die Beklagte, eine in der sozialen Pflegeversicherung gesetzlich versicherte Heimbewohnerin, auf Zahlung restlichen Heimentgelts für die Monate März bis Oktober 1999 in Anspruch (insgesamt 1.914,52 DM).

2 Streitig ist dabei allein eine Erhöhung der gesondert berechenbaren betriebsnotwenigen Investitionsaufwendungen um 7,66 DM täglich ab 1.3.1999.

3 § 9 des Heimvertrages zwischen den Parteien lautet:

4 "Das Heim kann durch einseitige schriftliche Erk1ärung gegenüber dem Heimbewohner den Heimkostensatz erhöhen, wenn und soweit dies zur Deckung der Kosten erforderlich ist und das erhöhte Entgelt angemessen ist.

5 Diese Erklärunq wird mindestens 4 Wochen vorher schriftlich angekündigt und begründet. Hierbei wird grundsätzlich auf die Höhe der Kosten Bezug genommen, die der Träger der Sozialhilfe für vergleichbare Leistungen in dem Heim übernehmen soll."

6 Mit Schreiben vom 25.11.1998 kündigten die Kläger eine noch nicht bezifferte Erhöhung des Heimentgelts an. Hinsichtlich des künftigen Pflegesatzes und des künftigen Entgelts für Unterkunft und Verpflegung nahmen sie dabei Bezug auf die anstehenden Verhandlungen mit den Landesverbänden der Pflegekassen und dem zuständigen Sozialhilfeträger. Weiter heißt es in dem Schreiben:

7 "Der Entgeltbestandteil der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen wird ebenfalls zum 1. Januar 1999 eine Änderung erfahren. Auch diese Erhöhung wird hiermit nach § 4c Abs. 3 HeimG angekündigt."

8 Unter dem 17.3.1999 vereinbarten die Kläger mit dem zuständigen Sozialhilfeträger die vorliegend streitige Erhöhung der gesondert berechenbaren betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen. Mit Schreiben vom 25.3.1999 teilten sie der Beklagten das neue Heimentgelt der Höhe nach mit. Nachdem die Beklagte die Erhöhung der Investitionsaufwendungen um 54,4 % als überzogen beanstandet hatte, machten die Kläger telefonisch zunächst eine fortgeschrittene Alterung der Bausubstanz geltend. Dies wurde seitens der Beklagten mit Hinweis auf das Gebäudealter von knapp 10 Jahren und den behindertengerechten Ausbau des Heimes nicht akzeptiert. Mit Schreiben vom 19.5.1999 verwiesen die Kläger sodann auf die erfolgten Vereinbarungen mit den Landesverbänden der Pflegekassen und dem zuständigen Sozialhilfeträger sowie darauf, daß sie Art, Inhalt, Umfang und Kosten ihrer Leistungen durch Pflegedokumentationen und andere Nachweise rechtzeitig vor Beginn der Verhandlungen im Pflegesatzverfahren vorgelegt hätten. Die Sach- und Investitionskosten seien durch Verbesserung des Qualitätsstandards und "natürlich auch durch die erhöhten kommunalen Abgaben" gestiegen. Ob dem Schreiben vom 19.5.1999 neben der Aufstellung des neuen Heimentgelts vom 25.3.1999 weitere Unterlagen beigefügt waren, ist zwischen den Parteien streitig.

9 Nachdem eine von ihr eingeholte Auskunft der zuständigen Verwaltungsbehörde keine Anhaltspunkte für eine Erhöhung der Kommunalabgaben ergab, sondern sogar eine Senkung der Müllgebühren, erkannte die Beklagte die Erhöhung der gesondert berechenbaren betriebsnotwendigen Investitionskosten nach wie vor nicht an. Daraufhin stellten sich die Kläger auf den Standpunkt, sie brauchten ihre Forderung angesichts der erfolgten Vereinbarungen mit dem Träger der Sozialhilfe gegenüber den einzelnen Heimbewohnern nicht weiter zu begründen, auch nicht im vorliegenden Rechtsstreit.

10 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.

11 Betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen dürfen - soweit nicht durch öffentliche Förderung gedeckt - dem Pflegebedürftigen zwar einseitig gesondert berechnet werden, (vgl. § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI), wenn dieser den Heimvertrag, wie die Beklagte, als Versicherter der sozialen Pflegeversicherung abgeschlossen hat. Die Voraussetzungen einer solchen gesonderten Berechnung sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Dabei kann § 82 Abs. 4 SGB XI nicht als gesetzliche, vom Heimvertrag unabhängige Anspruchsgrundlage aufgefaßt werden. Vielmehr hat für die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen einer nicht nach Landesrecht geförderten Pflegeeinrichtung, wie sie die Kläger betreiben, eine Umsetzung über § 4c HeimG zu erfolgen. Diese Bestimmung ist anwendbar, weil § 4e Abs. 2 HeimG, der dem Heimträger gegenüber Versicherten der sozialen Pflegeversicherung die Möglichkeit nimmt, das Entgelt gem. § 4c HeimG durch einseitige Erklärung neu festzulegen, nur für die Bereiche "allgemeine Pflegeleistungen" (§ 84 Abs. 4 SGB XI), "Unterkunft und Verpflegung" (§ 87 SGB XI) und "Zusatzleistungen" (§ 88 SGB XI) gilt (vgl. § 4e Abs. 1 HeimG), nicht aber für die gesondert berechenbaren betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gem. § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI (Giese, RsDE 31, 1 [3 f., 8 f.]; Goberg, 3. Aufl., § 4c HeimG Rz. 3.1).

12 Die in § 4c HeimG normierten Voraussetzungen für die streitige Erhöhung der Investitionszulage sind nicht gegeben. Zwar haben die Parteien in § 9 des Heimvertrages die Möglichkeit der einseitigen Erhöhung des Heimentgelts durch die Kläger vorgesehen (§ 4c .Abs. 2 S. 2 HeimG). Eine Entgelterhöhung ist nach § 4c Abs. 1 HeimG aber nur dann zulässig, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und das erhöhte Entgelt angemessen ist. Zudem muß der Heimträger die Erhöhung dem Bewohner gegenüber spätestens 4 Wochen im voraus schriftlich geltend machen und begründen (§ 4c Abs. 3 S. 1 HeimG). Vorliegend mangelt es schon an der notwendigen Begründung.

13 Welche Anforderungen an die Begründung einer Entgelterhöhung im einzelnen zu stellen sind, ist dem Zweck des Gesetzes zu entnehmen, den Heimbewohner vor willkürlichen und ungerechtfertigten Erhöhungen zu schützen und in die Lage zu versetzen, Berechtigung und Angemessenheit des Erhöhungsverlangens im einzelnen überprüfen zu können (BT-Dr 11/5120, S. 14; BGH, NJW 1995, 2923 [2924]). Zur Begründung sind daher mindestens Ausführungen zu den in § 4c Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen einer Entgelterhöhung erforderlich, d. h. zur Veränderung der / bisherigen Berechnungsgrundlage und zur Angemessenheit des Entgeltes (BGH, NJW 1995, 2923 [2924]). Gemäß § 4c Abs. 3 S. 2 HeimG kann der Heimträger dabei auf die Höhe der Kosten Bezug nehmen, die der Träger der Sozialhilfe für vergleichbare Leistungen in dem Heim übernommen hat. Dabei kann er sich dann auch die Bezifferung des erhöhten Entgeltes bis zur Erklärung der Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger vorbehalten (§ 4c Abs. 3 S. 3 HeimG). Ob allein schon der Verweis auf die Kostenzusage des Sozialhilfeträgers als Begründung genügt (BGH NJW 1995, 1222 [1223]; OLG Karlsruhe, NJW 1995, 464 [465]) oder aber dem Heimträger nur nähere Erläuterungen zur Angemessenheit erspart sind und das Begründungserfordernis ansonsten unberührt bleibt (Kammer, NJW 1995, 2929 ; OLG München, NJW 1995, 465 [467]; Schmid, NJW 1995, 436 (438)), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

14 Das Schreiben der Kläger vom 25.11.1998 enthält schon keine hinreichende Bezugnahme auf die (erwartete) Kostenzusage des Sozialhilfeträgers für die Investitionsaufwendungen. Hinsichtlich der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen heißt es vielmehr lediglich, daß auch diese eine Änderung erfahren würden, die hiermit angekündigt werde. Auf eine Kostenübernahmeerklärung durch den Sozialhilfeträger wird hinsichtlich der Investitionsaufwendungen keinerlei Bezug genommen.

15 Vielmehr unterscheiden die Kläger ausdrücklich zwischen den Entgeltbestandteilen "Pflegesatz" und "Unterkunft und Verpflegung" auf der einen Seite - mit entsprechendem Hinweis auf die in § 85 Abs. 6 SGB XI normierte Bindungswirkung der Pflegesatzvereinbarung für die Heimbewohner und "Investitionsaufwendungen" auf der anderen Seite.

16 Eine von der Bezugnahme auf die Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers unabhängige Begründung enthält das Schreiben der Kläger vom 25.1l.1998 nicht. Soweit keine Bezugnahme auf die Kostenübernahme des Sozialhilfeträgers erfolgt, ist die Angemessenheit der Entgelterhöhung zu begründen, indem darauf hingewiesen wird, daß die Leistungen des Heims und das hierfür geforderte Entgelt in einem objektiv vernünftigen Verhältnis stehen und das Entgelt dem entspricht, was in vergleichbaren Heimen gezahlt wird (OLG München, NJW 1995, 465 [466]; Wiedemann in: Kunz/Ruf/Wiedemann, 8. Aufl., § 4c HeimG Rz. 6) Die Veränderung der Berechnungsgrundlagen ist zumindest durch Gegenüberstellung des Ausgangsbetrages und des Betrages der neuen Berechnungsgrundlage erforderlich, wobei als Ausgangsbetrag der Betrag zum Zeitpunkt der letzten Erhöhung bzw. des Abschlusses des Heimvertrages heranzuziehen ist (OLG München, NJW 1995, 465 [466]). Diesen Mindestanforderungen wird das Schreiben vom 25.11.1998 nicht gerecht. Es enthält keinen Hinweis auf eine Veränderung der Berechnungsgrundlage und auch keine Ausführungen zur Angemessenheit des erhöhten Entgelts für die Investitionsaufwendungen. Die Kläger genügten ihrer Begründungspflicht auch nicht durch die im Schreiben vom 25.11. 1998 abschließend zum Ausdruck gebrachte Bereitschaft, die angekündigte Entgelterhöhung auf Nachfrage weiter zu erläutern (vgl. LG Hamburg, NJW 1995, 468 [469]). Gemäß § 4c Abs. 3 S. 1 HeimG hat die Begründung schriftlich zu erfolgen.

17 Mit der Aufstellung vom 25.3.1999 genügten die Kläger ihrer Begründungspflicht gem. § 4c Abs. 3 HeimG ebenfalls nicht. Die Mitteilung geht über eine bloße Bezifferung der einzelnen Positionen des ursprünglichen und des erhöhten Heimentgelts nicht hinaus.

18 Auch das Schreiben vom 19.05.1999 genügt dem Begründungserfordernis nicht. Dort ist zwar auf die Pflegesatzvereinbarung nach § 85 SGB XI vom 22.3./1.4./8.4.1999 und die vorausgegangenen Pflegesatzverhandlungen verwiesen. Darauf kommt es im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht an. Inhalt dieser Vereinbarung sind nur der Pflegesatz und das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung. Die Vergütungsvereinbarung für betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen gem. § 93 Abs. 7 BSHG wurde von den Klägern mit dem Sozialhilfeträger am 17.3.1999 gesondert getroffen. Von daher wäre eine Bezugnahme auf diese gesonderte Vergütungsvereinbarung notwendig gewesen, die in dem Schreiben weder sprachlich noch inhaltlich zum Ausdruck kommt. Für ihre Behauptung, daß die Vereinbarung vom 17.3.1999 entgegen dem Wortlaut der Wendung "anbei in Kopie unsere zum 1.3.1999 genehmigten Pflegesatzvereinbarungen (Hervorhebung nicht im Original)" dem Schreiben vom 19.5.1999 dennoch beigefügt waren, haben die - insoweit beweispflichtigen (Wiedemann in: Kunz/Ruf/Wiedemann, § 4c HeimG Rz. 6) Kläger keinen Beweis angetreten.

19 Eine von der Bezugnahme auf die Kostenübernahmeerklärung vom 17.3.1999 unabhängige Begründung für die Erhöhung der Investitionszulage enthält das Schreiben vom 19.05.1999 ebenfalls nicht, auch wenn es dort heißt, die Sach- und Investitionskosten seien durch Verbesserung des Qualitätsstandards und durch erhöhte kommunale Abgaben gestiegen. Ein pauschaler Hinweis auf gestiegene Kosten reicht nicht aus, um eine Erhöhung des Heimentgelts zu begründen (LG Hamburg, NJW 1995, 468 [469]).

20 Bei einer solchen Begründung ist es dem Heimbewohner unmöglich, die Berechtigung und Angemessenheit des Erhöhungsverlangens zu überprüfen.

21 Rechtsfolge der fehlenden Begründung für die von den Klägern geltend gemachte Erhöhung des Heimentgelts ist die Unwirksamkeit der Entgelterhöhung. Dies .ergibt sich aus dem zwingenden Charakter des Heimvertragsrechts (§ 4d HeimG) sowie aus dem Schutzzweck des § 4c Abs. 3 HeimG (BGH, NJW 1995, 2923 [2925]) .

22 Abgesehen von der fehlenden Begründung ist der geltend gemachten Entgelterhöhung die rechtliche Anerkennung auch deshalb zu versagen, weil die Kläger selbst im vorliegenden Rechtsstreit nicht einmal ansatzweise dargelegt haben, um welche Kosten es bei der geltend gemachten Erhöhung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen überhaupt gehen soll. Auf entsprechenden Hinweis in der Berufungsverhandlung haben sie an ihrer Auffassung festgehalten und sich ausdrücklich geweigert, den Hintergrund der streitigen Entgelterhöhung mitzuteilen. Zwar wird in Literatur und Rechtsprechung teilweise angenommen, bei einer Begründung durch Bezugnahme auf die Höhe der Kosten, die der Träger der Sozialhilfe für vergleichbare Leistungen in dem Heim übernommen hat (§ 4c Abs. 3 S. 2 HeimG), werde die Angemessenheit der Entgelterhöhung "fingiert", da der Sozialhilfeträger nach § 93 Abs. 2 BSHG die Gebote der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit beachten müsse (OLG Karlsruhe, NJW 1995, 464 [465J zu einem Auskunftsanspruch des Heimbewohners; Wiedemann in: Kunz/Ruf/Wiedemann, § 4c Rn. 6). Durch die dem Heimträger in § 4c Abs. 3 S. 2 HeimG eröffnete Bezugnahmemöglichkeit soll aber lediglich die Begründung erleichtert und nicht unmittelbar etwas zur materiellen Angemessenheit der Entgelterhöhung i.S. von § 4c Abs. 1 HeimG ausgesagt sein (Schmid, NJW 1995, 436 [438J). Dementsprechend ist in der amtlichen Begründung zu § 4c HeimG auch nur von einer Beweiserleichterung bei der Begründung die Rede (BT-Dr 11/5120, S. 14). In der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates heißt es ausdrücklich, die Leistungen des Sozialhifeträgers sollten nicht als Fiktion, sondern lediglich im Rahmen des Begründungsverfahrens gem. § 4c Abs. 3 HeimG zur Beweiserleichterung berücksichtigt werden (BT-Dr 11/5120, 24 f.).

23 Daß eine unwiderlegbare Vermutung zugunsten der Angemessenheit des erhöhten Entgeltes bei Begründung der einseitigen Entgelterhöhung durch Bezugnahme auf die Höhe der vom Träger der Sozialhilfe für vergleichbare Leistungen in dem Heim übernommenen Kosten nicht sachgerecht ist, zeigt vorliegender Fall, in dem begründete Zweifel an der Angemessenheit des erhöhten Entgelts bestehen. Der Zweck der Begründungspflicht, den Heimbewohner vor willkürlichen und ungerechtfertigten Erhöhungen zu schützen und in die Lage zu versetzen, Berechtigung und Angemessenheit des Erhöhungsverlangens überprüfen zu können, kann nicht erreicht werden, wenn die Überprüfung von vornherein folgenlos bleiben muß, weil der Heimträger jeden Zweifel an seiner Begründung durch den Hinweis auf eine Fiktionswirkung der Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers vom Tisch wischen kann. Wäre dies gewollt, hätte der Gesetzgeber für die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen eine dem § 85 Abs. 6 S. S. 1 Hbs. 2 SGB XI entsprechende Regelung geschaffen. Ohne eine solche Bestimmung kann die Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfeträger in bestimmter Höhe nur ein durchaus gewichtiges - Indiz für die materielle Angemessenheit des erhöhten Entgelts sein (Schmidt, NJW 1995, 436 [438]).

24 Zweifel an der Angemessenheit der von den Klägern ab 1.3.1999 geltend gemachten Investitionszulage ergeben sich aus dem Umfang der Erhöhung von 14,08 DM auf 21,74 DM täglich (54,4 %).

25 Zudem haben die Kläger widersprüchliche Begründungen für die Erhöhung geliefert, die sie auf entsprechenden Einwand der Beklagten nicht aufrecht erhalten konnten. Dies gilt sowohl für die zunächst angeführte fortgeschrittene Alterung der Bausubstanz als auch für die später behauptete Verbesserung des Qualitätsstandards und die Erhöhung der kommunalen Abgaben.

26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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