projetos
2-07 O 228/04•LG Frankfurt 7. Zivilkammer, 2005-03-17, 2-07 O 228/04
2-07 O 228/04Tribunal Cantonal17 de mar. de 2005
Entscheidungsdatum: 2005-03-17
Aktenzeichen: 2-07 O 228/04
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2005:0317.2.07O228.04.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
1 Der 1940 geborene Kläger war als Masseur selbständig. Er ließ sich seit Anfang der 90iger Jahre von der Beklagten in finanziellen Dingen beraten. 1993 erbte er 100.000,- DM. Er hatte erfahren, dass die ihm bekannte Beklagte zu 1) für die Beklagte zu 2) tätig war und wechselte im allseitigen Einverständnis zum Beklagten zu 1) als Berater. Beratungsgespräche über die Anlage des ererbten Geldes fanden im September/Oktober 1993 statt. Am 12.10.1993 zeichnete der Kläger eine Beteiligung über 100.000,- DM nebst 5.000,- DM Abwicklungsgebühr an der „SchweizDeutschland-USA Dreiländer-Beteiligung Objekt DLF 93/04 …", kurz DLF 93/14. 1997 erhielt der Kläger seine Lebensversicherung ausgezahlt. Er legte, ebenfalls nach Gesprächen mit dem Beklagten zu 1), 200.000,-- DM davon nebst Abwicklungsgebühr von 10.000,- DM in einem weiteren Dreiländer-Beteiligung-Objekt DLF 97/25 an. Beide Beteiligungen waren keine unmittelbaren Gesellschafterbeteiligungen, sondern jeweils eine mittelbar über eine zwischen geschaltete Treuhand-Kommanditistin, die B GmbH, die einen Teil ihres Kommanditanteiles für Rechnung und im Interesse des Klägers hielt. Der Kläger erhielt bis 2002 Ausschüttungen aus beiden Fonds. Er geriet im Jahr 2000 in wirtschaftliche Schwierigkeiten, weil sein Massagebetrieb nicht mehr genügend abwarf, die soweit gingen, dass das Finanzamt seine Beteiligungen pfändete. Er wendete sich an die Verwalterin der Gesellschaft, die A KG, der von der Beklagten zu 2) der Streit verkündet wurde, und verlangte die Rückzahlung seiner Einlagen. Ihm wurde mitgeteilt, dass er die Beteiligung nur auf einem sogenannten Zweitmarkt verkaufen könne. Der Verkauf schlug fehl, da der Kläger zunächst eine nicht erreichbare Marge von 83 % gesetzt hatte und die Beteiligungen danach laufend an Wert verloren, bis schließlich die B mit Schreiben vom 24.7.2003 mitteilte, dass der Abfindungswert sich auf rund 20 % der Beteiligungssumme belaufe, nachdem für den DLF 93/14 mit Schreiben vom 18.3.2003 (Bl. 76 d. A.) der Ausschluss des Klägers erklärt worden war.
2 Der Kläger verlangt Ersatz seines Schadens von den Beklagten.
3 Er behauptet, er habe immer betont, dass er die Anlage als Altersversorgung brauche, weil er nicht rentenversichert sei. Ihm sei durch den Anlagenberater nicht erklärt worden, dass er am Ende des Vertrages noch weniger als eingezahlt erhalten könne. Die Prospekte der Beklagten zu 2) seien ihm nur gezeigt, nicht aber ausgehändigt worden (Beweis: Zeugnis der Ehefrau des Klägers). Dass er im Beteiligungsangebot jeweils bestätigt habe, den Prospekt erhalten zu haben, sei nur darauf zurückzuführen, dass er dem befreundeten Beklagten zu 1) nicht misstraut habe. Er sei in Geschäftsdingen nicht erfahren, das Finanzielle habe immer seine Frau erledigt. Wie sich aus den von der Beklagten zu 2) zitierten Urteilen ergebe, hätten offenbar deutschlandweit viele Anleger die Prospekte nicht erhalten. Die Kleinanleger unterschrieben eben dort, wo ihre Bekannten hindeuteten, so sei es auch dem Kläger gegangen. Die Beratungsgespräche hätten jeweils maximal jeweils 30 Minuten gedauert. Von der Beklagten zu 2) habe er irgendwann den Prospekt 97/25 erhalten, wobei er nicht mehr wisse, ob vor oder nach der Zeichnung; die Beteiligungssumme sei aber bereits angelegt worden. Er habe den Prospekt nicht gelesen, weil ihm das Video zu 97/22 gezeigt worden sei und er von einer Identität ausgegangen sei. Dem Beklagen zu 1) hätte auffallen müssen, dass der Kläger bei Ablauf der Verträge schon weit im Rentenalter sein werde und die Steuerlast ohnehin gering sein werde. Der Kläger habe vor den Verträgen nur über ein Festgeldkonto bei seiner Bank verfügt.
4 Er beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 103.526,81 EUR, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.6.2002 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übernahme des DLF 97/25 und festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den dem Kläger aus seiner Beteiligung an dem DLF 93/14 entstandenen Schaden zu ersetzen.
5 Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
6 Der Beklagte zu 1) behauptet, er habe für den Kläger vor der Vermittlung der Anlage eine Analyse gemacht, um Anlageziele, Risikobereitschaft und Interessen des Klägers zu erkunden und seinen wirtschaftlichen Ist-Zustand zu ermitteln. Er habe dem Kläger nicht erklärt, dass er am Ende jedenfalls seine Investition zurückerhalte. Er habe die Fonds dem Kläger auch nicht als perfekte Alterssicherung angeboten, auch nicht erklärt, dass der Kläger jederzeit auf die Anlage zurückgreifen könne. Er habe den Kläger vielmehr darauf hingewiesen, dass der früheste Rückgabezeitpunkt nach 15 Jahren sei und bei früherer Veräußerung der Erlös auch unter 100 % der Einlage liegen könne. Er habe dem Kläger jeweils die Verkaufsprospekte ausgehändigt, aus denen sich die Risiken ergäben. Der Kläger sei nicht unerfahren gewesen, er habe selbst zugegeben, über die Beklagte zu 2) Anlagegeschäft gemacht zu haben. Der Kläger sei auf eine Anlageempfehlung aus gewesen, die höhere Erträge bringe als festverzinsliche Anlagen. Er habe auch Steuern sparen wollen, auch die Zinsabschlagssteuer. Die Ehefrau des Klägers sei zwar anwesend gewesen, habe sich aber nicht am Gespräch beteiligt, sondern mit anderen Dingen beschäftigt. Den zweiten Vertrag habe der Kläger u. a. deswegen abgeschlossen, weil er mit dem ersten sehr zufrieden gewesen sei. Damals hätten die von der Bank angebotenen Konditionen den Vorstellungen des Klägers nicht entsprochen, er habe die höheren Erträge durch eine DLF Beteiligung haben wollen. Auch hierbei habe der Kläger weder auf eine Alterssicherung noch auf eine jederzeitige Abrufbarkeit Wert gelegt. Er habe sich zunächst am DLF 97/22 beteiligen wollen, da dieser aber überzeichnet gewesen sei, sei ihm der DLF 97/25 angeboten worden, den er dann auch gezeichnet habe.
7 Es stimme nicht, dass der Kläger nur 20 % seine Einlage erhalten werde, das sei nur die Lage 2003 gewesen. Der Wert auf dem zweiten Markt sei nicht repräsentativ für den tatsächlichen Wert der langfristigen Anlage. Die Schadensberechnung des Klägers stimme nicht, die Angabe zu Steuervor- und Nachteilen bestreite er. Der Beklagte zu 1) sei nur als Anlagenvermittler, nicht als Berater aufgetreten.
8 Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, die Prospekte seien an Klarheit und Deutlichkeit kaum zu überbieten. Der Kläger habe die Prospekte auch jeweils vor seiner Entscheidung erhalten, den Prospekt DLF 97/25 mit der Zusicherung, dass er sich entscheiden könne, ob er die Anlage, die er in DLF 97/22 habe tätigen wollen, aufrechterhalte. Dem Kläger sei die Anlage nicht zur Altersversorgung empfohlen worden. Ihm sei nicht gesagt worden, dass die Anlage völlig sicher sei. Die Anlage sei nur vermittelt worden, es habe keine Anlageberatung stattgefunden.
9 Auf die schlechte Fungibilität sei im Prospekt hingewiesen. Aus der Lage im Jahr 2003 könne nicht darauf geschlossen werden, dass die Anteile am Ende der Vertragsdauer kaum etwas wert seien.
10 Die Streithelferin beantragt,
die Klage abzuweisen.
11 Sie trägt vor, die Streitverkündete zu 2) sei Initiator des Projekts gewesen. Beim Beitritt 1997 habe der Kläger das Konzept gekannt. Aus der Beteiligung DLF 97/24 habe der Kläger Ausschüttungen von 37.240,84 EUR erhalten.
12 Für den weiteren Vortrag der Parteien wird, auf die gewechselten Schriftsätze, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
13 Die Klage ist nicht begründet, der Kläger hat keinen Ersatzanspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) wegen mangelnder oder falscher Beratung bei seinen Anlageentscheidungen. In allen Prospekten für die Anlagen im Dreiländerfonds ist jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Anlegerein unternehmerisches Risiko übernimmt. In dem Prospekt 97/25, den der Kläger unstreitig erhalten hat - offen ist nur der Zeitpunkt - wird darauf hingewiesen, dass zwischen Ertragshöhe und Höhe des Risikos ein enger Zusammenhang besteht und dass das Angebot nicht geeignet ist für Anleger, die eine sichere und feste Verzinsung und eine schon zu Beginn feststehende Rückzahlung des eingezahlten Kapitals zu einem fest bestimmten Zeitpunkt wollen. Das heißt nichts anderes, als dass eine feste Rente nicht gewährleistet wird, eine Altersversorgung nicht nur aus diesen Anlagen bestehen sollte. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass Anleger ihr Vermögen streuen sollen. In beiden Prospekten wird immer wieder auf mögliche Veränderungen der Umstände, also Vermietbarkeit, steuerliche Vorgaben, steuerliche Anerkennungen, Wechselkursrisiken und wirtschaftliche Entwicklungen hingewiesen, die eine Änderung der Erträge mit sich führen. Auch wird auf die sehr beschränkte Fungibilität hingewiesen, also die Möglichkeit der Veräußerung der Beteiligung. Schließlich wird in beiden Prospekten eine genaue Durcharbeitung und ggfs. bei auftretenden Fragen und Verständnisschwierigkeiten die Konsultation eines Anwalts oder Steuerberaters dringend empfohlen. Bei der Anlage von 97, die zunächst in DLF 97/22 erfolgen sollte, wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er, wenn ihm nach Durcharbeitung des Angebots 97/25 dieses nicht gefalle, er seine Einlage zurückerhalte. Wenn der Kläger den Prospekt nicht durchgearbeitet hat, kann er sich jetzt nicht darauf berufen, er sei nicht auf Risiken hingewiesen worden. In diesem Prospekt ist auch in aller Ausführlichkeit die Verwendung des eingezahlten Geldes erläutert, es ergibt sich daraus, dass 15 % nicht in die Anlageobjekte, sondern in Akqulsition, Treuhänder, Prospekte, Steuerberater usw. fließen, d. h. nicht mehr zur Ertragserzielung beitragen können.
14 Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er habe 1993 den Prospekt nicht erhalten, denn er hat seinen Erhalt quittiert. Wenn er etwas quittiert, was er nicht bekommen hat, ist ihm der Erhalt gleichgültig und er kann sich nicht im Nachhinein auf den Nichterhalt berufen. Dass ihm der Prospektinhalt ohnehin gleichgültig war, ergibt sich auch aus der Behandlung des Prospekts von 1997.
15 Dass es ich von vornherein um reine Schwindelgeschäfte gehandelt hätte, behauptet der Kläger selbst nicht, er hat auch nach eigenem Vortrag immerhin über 100.000,--DM an Erträgen erhalten.
16 Die Klage ist deshalb abzuweisen.
17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, 101 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Permalink
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.