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13 Sa 442/08•Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer, 2008-09-02, 13 Sa 442/08
13 Sa 442/08Tribunal do Trabalho / Chamber 132 de set. de 2008
Verschuldensunabhängig haftet ein Arbeitgeber für einen Schaden, den ein Arbeitnehmer an seinem eigenen PKW bei Wahrnehmung betrieblich veranlasster Tätigkeiten erlitten hat, nur dann, wenn der Arbeitgeber ansonsten ein eigenes Fahrzeug eingesetzt hätte und das damit verbundene Unfallrisiko hätte tragen müssen. Verfahrensgang vorgehend ArbG Gießen, 10. Januar 2008, 1 Ca 356/07, Urteil nachgehend BAG, 12. Februar 2009, 8 AZN 1103/08, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert)
Entscheidungsdatum: 2008-09-02
Aktenzeichen: 13 Sa 442/08
ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2008:0902.13SA442.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 670 BGB, § 675 BGB
Verschuldensunabhängig haftet ein Arbeitgeber für einen Schaden, den ein Arbeitnehmer an seinem eigenen PKW bei Wahrnehmung betrieblich veranlasster Tätigkeiten erlitten hat, nur dann, wenn der Arbeitgeber ansonsten ein eigenes Fahrzeug eingesetzt hätte und das damit verbundene Unfallrisiko hätte tragen müssen.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Gießen, 10. Januar 2008, 1 Ca 356/07, Urteil nachgehend BAG, 12. Februar 2009, 8 AZN 1103/08, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert)
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 10. Januar 2008 – 1 Ca 356/07 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Parteien streiten um die Kostenerstattung aus einem Verkehrsunfall, den die Klägerin erlitten hat.
2 Der Beklagte ist eine gemeinnützige Jugend- und Altenpflegeeinrichtung der Diakonie. Er ist Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII. Seit Juli 2004 war die Klägerin beim Beklagten als sozialpädagogische Fachkraft beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 13. Juli 1994 (Bl. 9 ff. d.A.) verweist ergänzend auf die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Deutschland (AVR).
3 Die Klägerin übte ihre Tätigkeit für den Beklagten in ihrem Wohnhaus in Feldatal aus. Dort betreute sie drei Jugendliche im Rahmen einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung als Pflegekinder. Träger der entsprechenden Jugendhilfemaßnahme war der Beklagte. Die Kinder wohnten und wohnen noch im Haus der Klägerin. Sie waren und sind in ihre Familie integriert. Die Klägerin wurde in ihrer Tätigkeit durch zwei weitere beim Beklagten beschäftigte Mitarbeiterinnen unterstützt, die in ihren Haushalt kamen.
4 Am 21. April 2006 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich fristlose, hilfsweise ordentlich. Mit einer am 27. April 2006 beim Arbeitsgericht Gießen eingegangenen Klage hatte sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit dieser Kündigung gewandt. Danach gab es eine Besprechung mit allen Beteiligten, auch der Klägerin, in der besprochen wurde, dass die von der Klägerin betreuten Kinder im Haushalt der Klägerin bleiben sollten, bis ein neuer Träger gefunden ist. Bis zum 05. Mai 2006 wurde die Klägerin deshalb auch in der Betreuung der Kinder weiterhin durch die beiden bei dem Beklagten beschäftigten Mitarbeiterinnen unterstützt. Danach wurde diese Unterstützung eingestellt. Dem Jugendamt Frankfurt am Main wurde mit E-Mail vom 02. Mai 2006 die Verantwortung für die ordnungsgemäße Betreuung der Jugendlichen bei der Klägerin zurückgegeben.
5 Ab 01. Juni 2006 übernahm die Gemeinnützige A Rehabilitations- und Betreuungseinrichtung in der Jugend- und Sozialhilfe GmbH die Trägerschaft für die drei von der Klägerin betreuten Jugendlichen sowie die Klägerin als Mitarbeiterin.
6 In einem Kündigungsrechtsstreit schlossen die Parteien sodann am 28. September 2006 einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis der Parteien einvernehmlich mit Ablauf des 31. Mai 2006 endete. Der Vergleich sieht auch die Nachzahlung des Arbeitsentgelts bis zum 31. Mai 2006 sowie der anteiligen Versorgungspauschale und Miete für die betreuten Kinder bis 05. Mai 2006 vor.
7 Während des noch schwebenden Kündigungsschutzprozesses, nämlich am 20. Mai 2006, war die Klägerin mit der gesamten Wohngruppe nach B zu einem Treffen von Projektgruppen für Straßenkinder in Brasilien gefahren. Sie benutzte dabei einen privaten Pkw. Eine der von ihr betreuten Jugendlichen hatte eine Klassenarbeit über Straßenkinder in Brasilien geschrieben. Im Rahmen der hierfür erforderlichen Recherchen hatte sie sich Auskünfte bei der Europaschule in B eingeholt. Vor diesem Hintergrund wurde die Wohngruppe der Klägerin dann zu einem Treffen in eingeladen. Auch die Klägerin war eingeladen worden, bei dem Treffen als Expertin für intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung einen kurzen Vortrag zu halten. Bei der Anreise mit dem Pkw gelangte die Klägerin trotz Navigationsgerät nicht unmittelbar zu der fraglichen Schule, da einige Straßen gesperrt waren. Die Klägerin hielt daher mit dem Pkw an und stieg aus, um einen Passanten nach dem Weg zu fragen. Während dieser Zeit setzte sich das Fahrzeug rückwärts in Bewegung, rollte etliche Meter die abschüssige Straße hinab und stieß gegen einen Laternenmast. Dabei wurde der Pkw erheblich beschädigt.
8 Unter dem 19. Oktober 2006 machte die Klägerin gegenüber der vom Beklagten abgeschlossenen Dienstreisekaskoversicherung eine Schadensanzeige bezüglich des Unfalls (Bl. 67 - 69 d.A.). Mit Schreiben vom 14. März 2007 (Bl. 24 d.A.) wurde eine Schadensregulierung abgelehnt. Die Klägerin ließ daraufhin durch einen Sachverständigen ein Haftpflichtgutachten erstellen. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass sich an dem Pkw ein Gesamtreparaturschaden in Höhe von € 5.232,55 ergibt. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens vom 15. Juni 2007 wird auf die Kopie desselben (Bl. 11 - 22 d.A.) verwiesen. Der Gutachter stellte für die Erstattung seines Gutachtens ein Honorar von insgesamt € 451,49 in Rechnung. Mit Anwaltsschreiben vom 20. Juni 2007 verlangte die Klägerin erfolglos unter Vorlage des Gutachtens vom Beklagten die Erstattung des errechneten Schadens am Pkw sowie der Gutachterkosten.
9 Mit ihrer am 18. Juli 2007 eingegangenen Klage hat die Klägerin weiterhin vom Beklagten die Erstattung der Reparaturkosten sowie der Gutachterkosten verlangt nebst Auslagenpauschale und Porti in Höhe von € 20,00 mit der Behauptung, sie sei Eigentümerin des fraglichen Pkw und damit auch anspruchsberechtigt. Weiter hat sie behauptet, sich sicher zu sein, beim Verlassen des Pkw die Handbremse angezogen zu haben; sie könne aber im Nachhinein nicht mehr genau sagen, ob sie die Handbremse vollständig angezogen und ob sie einen Gang eingelegt habe. Sie könne auch nicht ausschließen, dass die im Fahrzeug befindlichen Jugendlichen durch Unachtsamkeit die Handbremse gelöst oder den eingelegten Gang ausgekuppelt hätten.
10 Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie € 5.704,04 nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2007 zu zahlen.
11 Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
12 Er hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei nicht Eigentümerin des beschädigten Pkw gewesen. Der Schaden an dem Pkw sei nicht auf einer Dienstfahrt entstanden, da die von der Klägerin betreute Wohngruppe nach dem 05. Mai 2006 nicht mehr unter seiner Trägerschaft gestanden habe. Dies habe die Klägerin auch aus einem Schreiben des Beklagten vom 05. Mai 2006 (Bl. 84 d.A.) gewusst.
13 Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 10. Januar 2008 stattgegeben, im Wesentlichen mit der Begründung, der Schaden am Pkw der Klägerin sei in Ausübung einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstanden. Ein Mitverschuldensvorwurf sei der Klägerin nicht zu machen. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 87 - 97 d.A.) verwiesen.
14 Gegen dieses dem Beklagten am 05. März 2008 zugestellte Urteil hat dieser mit einem beim erkennenden Gericht am 25. März 2008 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 05. Mai 2008 eingegangenen Schriftsatz begründet.
15 Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Nach wie vor sei ungeklärt, ob die Klägerin tatsächlich Eigentümerin des beschädigten Pkw und damit schadenersatzberechtigt sei. Die Fahrt nach sei unter den gegebenen Umständen nicht dienstlich veranlasst gewesen. Er, der Beklagte, hätte die Reise, wenn er gefragt worden wäre, nicht bewilligen können, weil er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr verantwortlicher Träger gewesen sei, sondern das Jugendamt der Stadt Frankfurt am Main. Dies hätte der Klägerin schon deshalb bekannt sein müssen, weil ihr - unstreitig - ab 05. Mai 2006 keine Mitarbeiter des Beklagten mehr zur Verfügung gestellt und auch keine Kostenerstattungen mehr gezahlt worden seien. In jedem Fall treffe die Klägerin ein Mitverschulden an dem Unfall. Auch im Übrigen sei die Forderung der Klägerin übersetzt.
16 Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 10. Januar 2008 - 1 Ca 356/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
17 Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
18 Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie sei nach wie vor Eigentümerin des beschädigten Pkw und damit auch aktivlegitimiert. Die Fahrt am 20. Mai 2006 habe in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit gestanden und sei auch pädagogisch geboten gewesen.
19 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 02. September 2008 Bezug genommen.
20 Die gem. den §§ 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 ArbGG) keinen Bedenken. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.
21 Die Berufung ist auch begründet.
22 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von € 5.704,04 nebst Zinsen gegenüber dem Beklagten, insbesondere nicht als Aufwendungsersatz gem. den §§ 670, 675 BGB analog (zur Anwendbarkeit dieser Normen vgl. BAG vom 10. November 1961, AP Nr. 2 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers; BAG vom 14. Dezember 1995, AP Nr. 13 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers).
23 Dabei mag zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass sie Eigentümerin des beschädigten Pkw war und damit aktivlegitimiert ist.
24 Voraussetzung für eine verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitgebers, wie im vorliegenden Zusammenhang, ist zunächst, dass der Arbeitnehmer eine Einbuße an seinen Vermögensgütern erlitten hat. Davon wird man im vorliegenden Fall ausgehen können. Außerdem muss der Arbeitnehmer den Schaden in Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit erlitten haben. Genauer gesagt ist erforderlich, dass das Schadenereignis kausale Folge einer betrieblich veranlassten Tätigkeit des geschädigten Arbeitnehmers ist (BAG vom 16. März 1995, AP Nr. 12 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers). Hierdurch sollen die Schäden von vornherein ausgeklammert werden, die der Arbeitnehmer durch die Verfolgung privater Interessen erleidet. Weiterhin ist erforderlich, dass der Schaden dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers und nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzurechnen ist (BAG vom 17. Juli 1997, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers). Im Schaden muss sich ein tätigkeitsspezifisches Risiko verwirklicht haben.
25 Für den Fall, dass der Arbeitnehmer an seinem eigenen Pkw einen Schaden erleidet, kommt es darauf an, ob das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Tätigkeitsbereich eingesetzt worden ist. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich, wenn der Arbeitgeber ansonsten ein eigenes Fahrzeug einsetzen und das hiermit verbundene Unfallrisiko tragen müsste (BAG vom 17. Juli 1997, a. a. O.; BAG vom 23. November 2006, AP Nr. 39 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitgebers; BAG vom 08. Mai 1980, AP Nr. 6 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers). Die bloße Genehmigung der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs auf einer Dienstreise genügt dafür nicht (BAG vom 16. November 1978, AP Nr. 5 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers; vgl. auch allgemein ErfK/Preis, 8. Aufl. 2008, § 619 a BGB Rz 77 ff., m.w.N.).
26 Im vorliegenden Fall muss unter Berücksichtigung aller Umstände davon ausgegangen werden, dass der Beklagte für die Fahrt der Klägerin nach kein eigenes Fahrzeug eingesetzt hätte und damit dessen Unfallgefahr hätte tragen müssen. Dieser Schluss drängt sich auf, weil der Beklagte zum Zeitpunkt des Unfalls am 20. Mai 2006 bereits nicht mehr Träger der Maßnahme bei der Klägerin gewesen ist und er deshalb aus seiner Sicht eine Fahrt nach gar nicht hätte bewilligen können. Auch wenn streitig ist, ob die Klägerin über diese Abgabe der Verantwortung an das Jugendamt der Stadt Frankfurt am Main tatsächlich durch das Schreiben des Beklagten vom 05. Mai 2006 informiert war, hätte die Klägerin doch aus den sonstigen unstreitigen Umständen erkennen können, dass der Beklagte ihre Fahrt nach B nicht billigen würde. Die Klägerin befand sich am 20. Mai 2006 in einem juristisch „prekären“ Verhältnis zum Beklagten. Ihr war am 21. April 2006 fristlos gekündigt worden. Eine entsprechende Kündigungsschutzklage war anhängig. Es gab Anfang Mai eine Besprechung in großer Runde, in der beschlossen wurde, dass die von der Klägerin betreuten Kinder zunächst in ihrem Haushalt bleiben sollten, bis ein neuer Träger gefunden worden ist. Ab dem 05. Mai 2006 hatte der Beklagte dann jegliche personelle und finanzielle Unterstützung der Klägerin eingestellt. Der fristlosen Kündigung der Klägerin lagen im Übrigen Vorwürfe aus dem Verhaltensbereich zugrunde. Wenn die Klägerin dann in dieser Situation gleichwohl am 20. Mai 2006 mit den von ihr aus damaliger Sicht nur noch „übergangsweise“ betreuten Kindern mit dem eigenen Pkw eine Fahrt nach B antritt, für die es keine unabweisbare Notwendigkeit gab, durfte sie nicht davon ausgehen, dass dies die Billigung des Beklagten gefunden hätte bzw. hätte finden müssen. Der Klägerin musste vielmehr klar sein, dass der Beklagte unter den gegebenen Umständen der fraglichen Fahrt nach B nicht zugestimmt hätte.
27 Ein Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten - in welcher Höhe auch immer - scheidet damit aus.
28 Als Unterlegene hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).
29 Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) ist nicht ersichtlich.
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