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16 Ta 509/05•Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer, 2005-11-23, 16 Ta 509/05
16 Ta 509/05Tribunal do Trabalho / Chamber 1623 de nov. de 2005
Räumt das Arbeitsgericht dem Antragsteller nach Verfahrensabschluss durch Vergleich eine Frist ein, um bestimmte, für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wesentliche Fragen zu beantworten, kann es bei Beantwortung dieser Fragen nach Fristablauf Prozesskostenhilfe nur verweigern, wenn die Verfügung mit der Fristsetzung entweder im Termin verkündet oder förmlich zugestellt worden ist. Verfahrensgang vorgehend ArbG Darmstadt, 30. September 2005, 12 Ca 355/05, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-11-23
Aktenzeichen: 16 Ta 509/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2005:1123.16TA509.05.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 118 Abs 2 S 4 ZPO, § 114 ZPO
Räumt das Arbeitsgericht dem Antragsteller nach Verfahrensabschluss durch Vergleich eine Frist ein, um bestimmte, für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wesentliche Fragen zu beantworten, kann es bei Beantwortung dieser Fragen nach Fristablauf Prozesskostenhilfe nur verweigern, wenn die Verfügung mit der Fristsetzung entweder im Termin verkündet oder förmlich zugestellt worden ist.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Darmstadt, 30. September 2005, 12 Ca 355/05, Beschluss
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30. September 2005 - 12 Ca 355/05 - aufgehoben. Dem Kläger wird mit Wirkung vom 3. August 2005 für den ersten Rechtszug die Prozesskostenhilfe bewilligt und zur Wahrnehmung seiner Rechte in dieser Instanz ausschließlich der Zwangsvollstreckung Rechtsanwalt X. X., X., beigeordnet, jedoch unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeldern sowie etwaigen Reisekosten vom Ort seiner Kanzlei zum Gericht. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung erfolgt mit der Maßgabe, dass kein eigener Beitrag zu leisten ist.
1 I.
Der Kläger wendet sich mit seiner am 07. Oktober 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihm am 07. Oktober 2005 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 30. September 2005, durch den sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung (PKH) zurückgewiesen worden ist. Mit einem am 03 August 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hatte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage gegen eine fristlose Kündigung der Beklagten sowie Klage auf Vergütungszahlung für Monate vor Zugang der fristlosen Kündigung und auf Nachweis einer ordnungsgemäßen Beitragsabführung von Sozialversicherungsbeiträgen erhoben. Gleichzeitig hatte er PKH beantragt und eine Nachreichung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zugesagt. Im arbeitsgerichtlichen Gütetermin vom 05. September schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, durch den der Rechtsstreit erledigt wurde. Mit Schreiben vom 07. September 2005 forderte die Vorsitzende des Arbeitsgerichts unter Fristsetzung bis 29. September 2005 den Kläger auf, konkret darzulegen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet und für alle getätigten Ausgaben Belege vorzulegen. Zu diesem Zeitpunkt lag eine vom Kläger unterzeichnete Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Arbeitsgericht vor. Wann diese Erklärung zu den Akten gelangt ist, lässt sich aus den Akten nicht entnehmen. Mit Beschluss vom 30. September 2005 wies das Arbeitsgericht den PKH-Antrag mit der Begründung, der Kläger habe die Auflage im Schreiben vom 07. September 2005 nicht erfüllt, zurück. Hiergegen wendet sich der Kläger, der unter dem 07. Oktober eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hatte, mit seiner sofortigen Beschwerde aus den aus Bl. B 12 ersichtlichen Gründen. Dieser hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.
2 II.
Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft und wurde fristgerecht eingelegt (§§ 567 Abs. 1, 127 Abs. 2 S. 3 ZPO). In der Sache hat die sofortige Beschwerde Erfolg. Das Arbeitsgericht durfte die nachgesuchte PKH nicht mit der Begründung ablehnen, der Kläger habe angeforderten Klarstellungen und Belege nicht fristgerecht eingereicht. Die zwischenzeitliche Erledigung des Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich steht der Bewilligung von PKH nicht entgegen. Da die Bewilligung von PKH den Zweck verfolgt, einer Partei, die die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in der jeweiligen Instanz zu ermöglichen (§ 114 ZPO), ist für die Bewilligung von PKH für eine Instanz nach Beendigung derselben freilich grundsätzlich kein Raum. Eine nachträgliche und rückwirkende Bewilligung nach Instanzabschluss kommt unter den Voraussetzungen des § 114 ZPO allerdings dann in Frage, wenn der Antragsteller den Bewilligungsantrag während des Verfahrens gestellt hatte, dieser aber nicht beschieden worden ist, obgleich der Antragsteller mit seinem Antrag alles für die Bewilligung von PKH erforderliche getan hatte (vgl. BGH 30.09.1981 NJW 1982, 446 ). Darüber hinaus ist nach Instanzabschluss PKH nachträglich und rückwirkend zu bewilligen, wenn das Gericht dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt hatte, erforderliche Unterlagen auch nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens noch nachzureichen und so das Instanzende »hinauszuschieben«, weil das Gericht in diesem Falle einen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte (vgl. Kammerbeschlüsse vom 16.09.1999 - 16 Ta 629/99 - u. vom 02.10.1997 - 16 Ta 472/97 -; OLG Karlsruhe 22.04.1998 NJW-RR 1998, 578 (579); LAG Niedersachsen 10.02.1992 MDR 1993, 91). Schließlich kann PKH ausnahmsweise auch dann nach Instanzende mit Rückwirkung gewährt werden, wenn das Gericht verpflichtet gewesen wäre, rechtzeitig auf die Aufklärung unklarer, für die PKH-Bewilligung wesentlicher Punkte hinzuwirken. Denn aus einer Verletzung gerichtlicher Obliegenheiten nach § 139 ZPO darf dem Antragsteller kein Nachteil erwachsen (vgl. Kammerbeschluss vom 16.09.1999 aaO.; Musielak/Fischer, ZPO 4. Aufl. 2005 § 119 Rz 11).Im vorliegenden Fall ist die zweite vorgenannte Fallkonstellation gegeben. Das Arbeitsgericht hatte dem Kläger, wie sein Schreiben vom 07. September 2005 belegt, Gelegenheit gegeben, auch nach Verfahrensabschluss noch klarstellende Erklärungen abzugeben und Belege einzureichen. Damit musste der Kläger den Eindruck gewinnen, ihm werde, nach Erfüllung der Auflage, PKH ab Antragstellung bewilligt werden. An den insoweit geschaffenen Vertrauenstatbestand ist das Gericht gebunden. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts hindert die Versäumung der vom Arbeitsgericht gesetzten Frist zur Erfüllung der mit Schreiben vom 07. September 2005 gemachten Auflage nicht die Bewilligung von PKH. Denn diese Frist wurde nicht wirksam gesetzt. Richtig ist, dass das Gericht die Bewilligung von PKH abzulehnen hat, wenn der Antragsteller innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat (§ 118 Abs.2 S.4 ZPO). Mit der Einlegung einer sofortigen Beschwerde kann der Antragsteller, jedenfalls wenn der Rechtsstreit bereits beendet worden ist, dem nicht entgehen. § 571 Abs.2 S.1 ZPO, wonach mit der sofortigen Beschwerde grundsätzlich neue Tatsachen vorgetragen werden können, steht nicht entgegen. Denn § 118 Abs.2 S.4 ZPO ist eine Spezialvorschrift, die der allgemeinen Regelung des § 571 ZPO vorgeht (vgl. BAG 03. Dezember 2003 MDR 2004, 415 ; LAG Nürnberg 15. April 2003 AR-Bl. ES 1290 Nr.34; 12. Dezember 2002 - 15 Ta 292/02
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