Hessisches Finanzgericht 1. Senat, 2006-11-28, 1 K 411/06

1 K 411/06Tribunal Fiscal / Divisão 128 de nov. de 2006

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Hessisches Finanzgericht 1. Senat — 1 K 411/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-11-28

Aktenzeichen: 1 K 411/06

ECLI: ECLI:DE:FGHE:2006:1128.1K411.06.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 12 Abs 2 S 1 ErbStG, § 11 Abs 2 BewG, § 9 Abs 2 S 3 BewG, § 9 Abs 3 S 1 BewG

Tatbestand

1 Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung der gemeine Wert eines Geschäftsanteils an der X-GmbH (nachstehend: GmbH) und dabei insbesondere streitig, ob und in welchem Umfang von dem nach dem sogen. Stuttgarter Verfahren ermittelten Wert weitere Abschläge unter dem Gesichtspunkt einer nur minimalen Beteiligung sowie der Unverkäuflichkeit der Beteiligung (Veräußerungsbeschränkungen) gerechtfertigt sind.

2 Die Klägerin ist die Ehefrau und Erbin des am xx.xx.2000 verstorbenen A . Der Erblasser war mit nominell …,-- DM (knapp 0,78 %) am Stammkapital der GmbH von … DM beteiligt. Von dem Anteil hatte die Klägerin je 35 % auf die beiden Kinder des Erblassers als Vermächtnisnehmer zu übertragen, so dass ihr ein Anteil von nominell …,-- DM (gut 0,23 %) verblieb.

3 An der GmbH, deren Zweck im Wesentlichen das Halten von Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften ist, waren die Y- AG als Mehrheitsgesellschafterin mit einer Beteiligung von 63,12 %, eine Gesellschafterin mit 10,38 % sowie knapp 30 weitere Gesellschafter mit Zwerganteilen von rund 1 % oder darunter beteiligt. Daneben hielt die GmbH eigene, nicht stimmberechtigte Anteile von 15,961 %.

4 Nach § 7 des Gesellschaftsvertrages i.d.F. vom … bedarf die Übertragung von Geschäftsanteilen der GmbH - mit Ausnahme der Übertragung an nahe Angehörige, Gesellschafter oder deren nahe Angehörige - der Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit. Wird die Zustimmung nicht erteilt, sind diejenigen Gesellschafter, die gegen die Erteilung der Zustimmung gestimmt haben, hinsichtlich der zur Veräußerung stehenden Geschäftsanteile mit der Maßgabe zum Erwerb berechtigt und verpflichtet, dass durch ihre Stimmabgabe bei der Beschlussfassung gleichzeitig zwischen ihnen und dem veräußerungswilligen Gesellschafter ein Vertrag über den Erwerb der betreffenden Geschäftsanteile zu den zuvor von dem betroffenen Gesellschafter mitgeteilten Veräußerungsbedingungen zustande kommt.

5 Daneben besteht ein Konsortialvertrag (i.d.F. vom …) zum Zwecke der Wahrnehmung der Interessen der Gesellschafter des " ...... …… " (Nachkommen eines der Gründungsgesellschafter), zu dem neben dem Erblasser bzw. der Klägerin und den Vermächtnisnehmern der überwiegende Teil der Gesellschafter mit Zwerganteilen gehört. Die Konsorten repräsentieren zusammen Geschäftsanteile von rund 8 %. Durch den Konsortialvertrag ist die ausschließliche Ausübung der Rechte aus den Geschäftsanteilen durch einen gemeinsamen Vertreter geregelt. Weiter ist bestimmt, dass bei beabsichtigter Veräußerung eines Geschäftsanteils dieser vorab den Konsorten zum Ankauf unter Angabe des geforderten Preises anzubieten ist. Wird das Ankaufsrecht nicht ausgeübt, ist der anbietende Konsorte innerhalb von 6 Monaten berechtigt, den Geschäftsanteil - soweit der Gesellschaftsvertrag dies gestatte - frei zu veräußern, wobei der Veräußerungspreis nicht unter dem im Anbietungsverfahren geforderten Preis liegen darf. Nach Ablauf der Frist lebt die Anbietungspflicht wieder auf.

6 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag und den Konsortialvertrag Bezug genommen.

7 Der Beklagte hat die Erbschaftsteuer zuletzt mit nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung geändertem Bescheid vom xx.09.2005 festgesetzt. Dabei hat er den gemeinen Wert des Anteils an der GmbH ausgehend von der im Anschluss an eine Betriebsprüfung von dem Finanzamt … in … mitgeteilten Ermittlung des gemeinen Wertes nach dem Stuttgarter Verfahren für Holdinggesellschaften und vergleichbare Gesellschaften mit Beteiligungsbesitz (R 103 Abs. 1 und 2 Erbschaftsteuerrichtlinien -ErbStR-) bei Korrektur der Ermäßigung des Zuschlags für eigene Anteile (10,1 % anstatt 11,4 % - R 107 Abs. 2 ErbStR) sowie unter Berücksichtigung eines Abschlags von 10 % für Anteile ohne Einfluss auf die Geschäftsführung (R 101 Abs. 1 und 8 ErbStR) mit 619 % (von …,-- DM = …,-- DM) angesetzt.

8 Nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren macht die Klägerin mit der Klage geltend, dass der Anteil an der GmbH mit nur 350 % zu berücksichtigen sei. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:

9 Nach dem Stuttgarter Verfahren werde auf den gemeinen Wert eines Anteils ohne Einfluss auf die Geschäftsführung ein Abschlag von pauschal 10 % gewährt, wobei ein fehlender Einfluss auf die Geschäftsführung stets bei einer Beteiligung an einer GmbH von unter 10 % angenommen werde. In ständiger Rechtsprechung sei das Stuttgarter Verfahren auch als ein geeignetes Schätzungsverfahren anerkannt, von dem mit Rücksicht auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung nur abgewichen werden könne, wenn es im Ausnahmefall zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führe. Ein solcher Ausnahmefall liege aber im Streitfall vor.

10 Dies ergebe sich zum einen aus dem Umstand, dass sie - die Klägerin - lediglich einen Zwerganteil von 0,23 % erworben habe. Behandele man einen solchen Beteiligungserwerb genauso wie den Erwerb einer Beteiligung von 9,99 %, so führe dies zu einem offensichtlich unrichtigen Ergebnis i.S. der Rechtsprechung.

11 Zum anderen komme hinzu, dass die Y - AG als Hauptgesellschafterin über 63,12 % des Stammkapitals und damit - ohne Berücksichtigung der nicht stimmberechtigten eigenen Anteile der GmbH - über die für die Änderung der Satzung nach § 53 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) erforderliche Stimmenmehrheit von 75 % verfüge. Die GmbH werde mithin von der Hauptgesellschafterin beherrscht. Unter diesen Umständen lasse sich aber bereits kein Käufer für einen Zwerganteil finden. Dies umso weniger, als sich bei einer auf das Nominalkapital bezogenen Durchschnittsrendite der Jahre 1996 - 2000 von 29,42 % bei einer Bewertung mit 619 % in Relation zu einem entsprechenden Kaufpreis nur noch eine Dividende von 4,75 % ergeben würde. Zudem sei der Anteil auch aufgrund der Regelungen im Konsortialvertrag und im Gesellschaftsvertrag schlechthin unverkäuflich. Zwar bestehe nach dem Konsortialvertrag theoretisch die Möglichkeit, einen Geschäftsanteil nach Andienung und Nichtausübung des Ankaufsrechts durch die Konsorten an einen Nichtgesellschafter zu verkaufen. Dies scheitere dann aber an der Regelung in § 7 Gesellschaftsvertrag, wonach der Verkauf an einen Nichtgesellschafter der Zustimmung durch eine Mehrheit von 50 % der abgegebenen Stimmen bedürfe. Es sei aber offensichtlich, dass die Y - AG nicht bereit sei, ihre Zustimmung zu erteilen, weil sie sich damit einen "lästigen" Gesellschafter aufhalsen würde. Tatsächlich habe die GmbH mit Schreiben vom xx.03.2001 das Angebot, ihren - der Klägerin - Anteil zu erwerben, abgelehnt.

12 Auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien in Ausnahmefällen, in denen die Anwendung des Stuttgarter Verfahrens zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen geführt hätte, stets wesentliche Abschläge vom gemeinen Wert anerkannt worden. So habe der BFH in dem Urteil vom 05.07.1968 III R 12/67, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1968, 734, in dem Fall einer AG, bei der der gemeine Wert der Aktien des mit 62 % beteiligten Hauptaktionärs mit 230 % angesetzt worden sei, akzeptiert, dass der gemeine Wert der Aktien der mit 9 % beteiligten Klägerin ebenso wie der der übrigen mit jeweils weniger als 5 % beteiligten Aktionäre mit nur 168 % angesetzt wurde, was einem Abschlag von fast 27 % entspreche. In dem Urteil vom 23.02.1979 III R 44/77, BStBl II 1979, 618, habe der BFH in einem Fall der Veräußerung einer Mehrheitsbeteiligung an einer GmbH von gut 50 % des Stammkapitals zum Preis von 850 % die Zahlung eines Paketzuschlags angenommen und deshalb den gemeinen Wert der von dem Kläger gehaltenen Beteiligung von 3,5 % mit nur 705 % festgestellt, was einem Abschlag von 17 % entspreche. Berücksichtige man, dass im Streitfall ein Anteil von nur 0,23 %, mithin nur ein Bruchteil der Anteile in den entschiedenen Fällen erworben worden sei, lasse sich sogar ein Abschlag von dem zum Stichtag ermittelten gemeinen Wert von 619 % in Höhe von 50 % rechtfertigen.

13 Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des geänderten Erbschaftsteuerbescheids vom xx.09.2005 die Erbschaftsteuer um …,-- EUR auf …,-- EUR herabzusetzen.

14 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

15 Er macht geltend, dass die Bewertung nach dem in der Rechtsprechung als geeignetes Schätzungsverfahren anerkannten Stuttgarter Verfahren zu einem zutreffenden Ergebnis geführt habe. Im Hinblick darauf, dass jede Schätzung zwangsläufig mit mehr oder weniger großen Unsicherheiten behaftet sei, räume die Rechtsprechung einer generellen Gleichmäßigkeit, der sogen. "Typengerechtigkeit", den Vorrang vor einer individuellen Gerechtigkeit ein (Urteil des BFH vom 20.10.1972 III R 7/72, BStBl II 1973, 98). Dem fehlenden Einfluss auf die Geschäftsführung sei mit dem pauschalen Abschlag von 10 % hinreichend Rechnung getragen worden; eine weitere Differenzierung sei nicht vorgesehen. Auch die von der Klägerin hervorgehobenen Verfügungsbeschränkungen rechtfertigten keinen weiteren Abschlag. Bei der Wertermittlung nach dem Stuttgarter Verfahren blieben Veräußerungs- und Vererbungsbeschränkungen außer Betracht, da sie ihren Grund in den mitgliedschaftlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft hätten, mithin in der Person des Gesellschafters begründet lägen, und zwar unabhängig davon, ob die Mitgliedschaft originär oder derivativ erworben worden sei (Urteil des BFH vom 17.06.1998 II R 46/96, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1999, 17).

16 Dem Senat hat die bei dem Beklagten geführte Erbschaftsteuerakte zu St.Nr. … vorgelegen und war Gegenstand des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

17 Die Klage ist nicht begründet. Der Beklagte hat der Erbschaftsbesteuerung zu Recht den nach dem Stuttgarter Verfahren unter Berücksichtigung des Regelabschlags von 10 % für Anteile ohne Einfluss auf die Geschäftsführung ermittelten gemeinen Wert zugrunde gelegt. Ein von der Klägerin begehrter weiterer Abschlag kommt nicht in Betracht.

18 Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) i.V.m. § 11 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) sind Anteile an Kapitalgesellschaften, für die kein Kurswert vorliegt, mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer anzusetzen. Kann der gemeine Wert - wie im Streitfall - nicht aus Verkäufen abgeleitet werden, die weniger als ein Jahr zurückliegen, ist er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen. Das Stuttgarter Verfahren, das von der Finanzverwaltung zunächst in den Vermögensteuer-Richtlinien (VStR; vgl. Abschn. 4 ff. VStR 1993) und ab 1999 dann in R 96 ff. ErbStR geregelt worden ist, ist vom BFH in ständiger Rechtsprechung als geeignetes - wenn auch die Gerichte nicht bindendes - Schätzungsverfahren anerkannt worden. Da jede Schätzung zwangsläufig mit mehr oder weniger großen Fehlern behaftet ist, wird der generellen, objektivierbaren Gerechtigkeit (sogen. "Typengerechtigkeit") der Vorrang vor einer individuellen Gerechtigkeit eingeräumt, die in einem Massenbewertungsverfahren ohnehin nicht praktikabel verwirklicht werden könnte (Urteile des BFH vom 24.01.1975 III R 4/73, BStBl II 1975, 374, und vom 06.10.1978 III R 95/76, BStBl II 1979,6). Mit Rücksicht auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist deshalb von der Wertermittlung nach dem Stuttgarter Verfahren nur abzuweichen, wenn sie in Ausnahmefällen aus besonderen Gründen des Einzelfalles zu nicht tragbaren, d.h. offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt (vgl. statt vieler z.B. die Urteile des BFH vom 17.05.1974 III R 156/72, BStBl II 1974, 626, sowie zuletzt vom 12.07.2006 II R 75/04, BStBl II 2006, 704).

19 Ein solcher Ausnahmefall liegt entgegen der Auffassung der Klägerin im Streitfall nicht vor:

20 1. Ein weiterer Abschlag von dem nach den Grundsätzen des Stuttgarter Verfahrens - auch nach Auffassung der Klägerin - zutreffend ermittelten Anteilswert kommt zunächst nicht deshalb in Betracht, weil es sich zwar nicht der absoluten Höhe nach, wohl aber prozentual im Verhältnis zum Stammkapital um einen minimalen Anteil von nur rund 0,23 % handelt. Denn im Rahmen des Stuttgarter Verfahrens ist bereits ein Regelabschlag von 10 % gem. R 103 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 ErbStR (R 101 Abs. 8 ErbStR) wegen fehlenden Einflusses auf die Geschäftsführung berücksichtigt worden. Diese Sonderbewertung entspricht dem System des Stuttgarter Verfahrens (Urteil des BFH vom 28.03.1990 II R 108/85, BStBl II 1990, 493). Der pauschale Abschlag entspricht - mit umgekehrtem Vorzeichen - dem bei Bewertung außerhalb des Stuttgarter Verfahrens für Einfluss vermittelnde Beteiligungen erhobenen Paketzuschlag (Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, Kommentar zum ErbStG, § 12 Rz. 390). Dabei wird unterstellt, dass bei der Wertermittlung im Stuttgarter Verfahren der Einfluss auf die Geschäftsführung typisch und ein pauschaler Abschlag für Anteile ohne Einfluss deshalb gerechtfertigt ist. Anteile ohne Einfluss auf die Geschäftsführung sind jedenfalls alle Anteile, mit denen aufgrund ihrer Höhe keine Minderheitsrechte verbunden sind. Dies sind bei einer GmbH die Anteile von weniger als 10 % (vgl. §§ 50 Abs. 1, 61, 66 GmbHG und R 101 Abs. 1 ErbStR). Eine nochmalige Differenzierung bei Anteilen von weniger als 10 % i.S. eines noch weitergehenden Abschlags bei minimalen Anteilen - etwa wie vorliegend von unter 1 % - ist nicht zu rechtfertigen, da ein fehlender Einfluss auf die Geschäftsführung nicht mehr steigerungsfähig ist. Eine derartige Ausdifferenzierung wäre deshalb sachlich nicht zu begründen und würde der angesprochenen "Typengerechtigkeit" widersprechen. Es kann deshalb im Streitfall dahinstehen, ob nicht die Anteile der Gesellschafter des " ….. …..", zu denen auch die Klägerin gehört, wegen der Bündelung der gemeinsamen Interessen und deren Wahrnehmung durch den Konsortialvertrag zusammenzurechnen sind (offen geblieben im Urteil des BFH vom 28.06.2000 II R 18/98, BFH/NV 2001, 426).

21 Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des BFH in BStBl II 1968, 734, beruft, kann diese Entscheidung eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen. Denn in dem entschiedenen Fall hatte bereits das Finanzamt die unterschiedliche Bewertung der Aktien des Hauptaktionärs mit 230,-- DM und des Streubesitzes (Beteiligungen von unter 5 %) mit 168,-- DM vorgegeben. In der Sache war deshalb in erster Linie nur darüber zu entscheiden, ob die Aktien der Klägerin von rund 9 % des Grundkapitals wie diejenigen des Hauptaktionärs oder aber wie diejenigen des Streubesitzes zu bewerten waren. Der BFH hat letzteres gebilligt, weil auch die Beteiligung von 9 % keine Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung gewährt hatte. Zudem wies der Fall die Besonderheit auf, dass der Hauptaktionär zugleich der alleinige Vorstand der AG war, so dass die vorgegebene und vom BFH übernommene Bewertungsdifferenz hierin begründet liegen mag und nicht verallgemeinerungsfähig ist. Auch aus dieser Entscheidung lässt sich zudem ableiten, dass innerhalb der Beteiligungen, die keinen Einfluss auf die Geschäftsführung ermöglichen, keine weitere Differenzierung gerechtfertigt ist.

22 Auch das von der Klägerin weiterhin angeführte Urteil des BFH in BStBl II 1979, 618, ist für die Beurteilung im Streitfall nicht maßgeblich. Denn im entschiedenen Fall stand nicht die Schätzung des gemeinen Werts nach dem Stuttgarter Verfahren in Frage. Vielmehr ging es um die nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG vorrangige Methode der Ableitung des gemeinen Werts (von Minderheitsbeteiligungen) aus dem Verkaufspreis (für eine Mehrheitsbeteiligung).

23 Der BFH hat festgestellt, dass der Verkaufspreis durch einen Paketzuschlag beeinflusst war, der in Übereinstimmung mit der bewertungsrechtlichen Literatur mit 15 - 20 % zu veranschlagen sei und deshalb 120 % des Preises betragen habe, der für eine Beteiligung ohne besondere Qualifikation angemessen erscheine. Nur hieraus ergab sich sodann der Abschlag von rund 17 % gegenüber dem für die Mehrheitsbeteiligung tatsächlich erzielten Kaufpreis.

24 2. Unter dem Gesichtspunkt der von der Klägerin geltend gemachten Unverkäuflichkeit des Anteils kommt ein Abschlag ebenfalls nicht in Betracht. Denn nach den Regelungen im Konsortialvertrag und im Gesellschaftsvertrag sind die Minderheitsanteile keineswegs unverkäuflich.

25 Nach § 10 des Konsortialvertrages besteht für den veräußerungswilligen Gesellschafter zwar eine Andienungspflicht. Der Veräußerungswillige bestimmt aber den Preis, zu dem die übrigen Konsorten den Anteil erwerben können. Wird das Ankaufsrecht nicht ausgeübt, ist der Verkaufswillige innerhalb der folgenden 6 Monate zur freien Veräußerung des angebotenen Anteils zu dem von ihm geforderten Preis oder darüber berechtigt. Im Ergebnis ist damit nicht mehr vereinbart als ein Vorkaufsrecht zugunsten der anderen Konsorten. Wieso dies zur Unverkäuflichkeit eines Anteils führen soll, ist nicht ersichtlich.

26 Auch aus § 7 des Gesellschaftsvertrages ergibt sich keine ernsthafte Verkaufsbeschränkung. Darin ist lediglich ein Vorkaufsrecht der GmbH und das Erfordernis der Zustimmung zur Veräußerung durch Gesellschafterbeschluss mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen geregelt. Wird die Zustimmung nicht erteilt, sind die nicht zustimmenden Gesellschafter verpflichtet, den Anteil zu den vom Veräußerer mitgeteilten Bedingungen zu erwerben, wobei der Vertrag über den Erwerb der betreffenden Geschäftsanteile sogar automatisch mit der ablehnenden Stimmabgabe zustande kommen soll. Danach ist eine Veräußerung entgegen der Auffassung der Klägerin unter allen Umständen gerade gewährleistet. Es ist deshalb auch unerheblich, ob die Y - AG als Hauptgesellschafterin - wie die Klägerin mutmaßt - nicht bereit wäre, ihre Zustimmung zu einer Veräußerung zu erteilen. Zudem ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der übernehmende oder neue Gesellschafter für die Hauptgesellschafterin "lästiger" sein soll als der abgebende Gesellschafter.

27 Abgesehen davon, dass im Streitfall hiernach eine belastende Verkaufsbeschränkung nicht zu erkennen ist, wäre eine solche nach der Rechtsprechung auch nicht wertmindernd zu berücksichtigen. Denn die von den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft bezüglich ihrer Geschäftsanteile vereinbarten Verfügungsbeschränkungen beruhen auf den persönlichen Verhältnissen der Gesellschafter und müssen deshalb gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 1 BewG bei der Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile außer Betracht bleiben. Zudem ist davon auszugehen, dass die vereinbarten Veräußerungsbeschränkungen dem Schutz der Gesellschaft gegen das Eindringen nicht genehmer gesellschaftsfremder Personen und damit mittelbar auch den Interessen der Gesellschafter dienen; sie sind damit gerade nicht geeignet, den Wert der Anteilsrechte der Gesellschafter zu beeinträchtigen (Urteile des BFH vom 30.03.1994 II R 101/90, BStBl II 1994, 503, und in BFH/NV 1999, 17, Gürsching/Stenger, Kommentar zum Bewertungsrecht, § 11 BewG Anm. 287).

28 Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, dass sich angesichts der beherrschenden Stellung der Hauptgesellschafterin kein Käufer für einen Zwerganteil finden lasse, kann auch dies schon deshalb nicht nachvollzogen werden, weil die Anteile entgegen der Auffassung der Klägerin keinesfalls als "rendite-schwach" angesehen werden können. So hat selbst die ausgeschüttete Bardividende bezogen auf das dividendenberechtigte Nominalkapital in 2000 bei 36 % und im Durchschnitt der Jahre 1996 - 2000 bei knapp 30 % gelegen. Dies entspricht zwar rechnerisch einer Rendite auf den Anteilswert bzw. den gedachten Kaufpreis von "nur" rund 5,82 % bzw. 4,76 %, welche allerdings noch über der Rendite anderer Kapitalanlageformen zum Stichtag - etwa derjenigen für Festgeldanlagen bzw. Sparbriefe von 3,66 % bzw. 3,99 % (vgl. z.B. Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 2002, 334) - liegen würde.

29 Das Abstellen nur auf die ausgeschüttete Bardividende ist aber ohnehin verfehlt. Denn entscheidend sind die Ertragsaussichten der Gesellschaft als solche, da thesaurierte Gewinne das Gesellschaftsvermögen und damit den Wert eines jeden Gesellschaftsanteils erhöhen. So hat vorliegend die GmbH z.B. in 2000 einen Jahresüberschuss laut Gewinn- und Verlustrechnung von rund … DM erzielt, hiervon aber offenkundig nur rund … DM an die dividendenberechtigten Gesellschafter ausgeschüttet. Die von der Klägerin aus der Bardividende abgeleitete Renditeberechnung gibt deshalb die tatsächlich hohe Ertragskraft des Unternehmens auch nicht annähernd wieder. Unter den gegebenen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass sich ertrags- und wertorientierte Interessenten (Gesellschafter oder auch Dritte), denen es nicht auf einen Einfluss auf die Geschäftsführung ankommt, gerade auch für den Erwerb minimaler Beteiligungen, bei denen der Kapitaleinsatz noch überschaubar ist, ohne weiteres finden lassen. Es ist deshalb auch unbeachtlich, dass die GmbH selbst die Übernahme des Geschäftsanteils der Klägerin mit Schreiben vom xx.03.2001 abgelehnt hat, zumal nicht ersichtlich ist, welches Interesse gerade die GmbH am Hinzuerwerb weiterer eigener Anteile haben sollte.

30 3. Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Schätzung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach dem Stuttgarter Verfahren seit dem 01.01.1993 bedingt durch die gesetzliche Anordnung der Übernahme der Steuerbilanzwerte anstatt dem vorherigen Ansatz von Wirtschaftsgütern des Betriebes mit dem Teilwert (§ 11 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 109 BewG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25.02.1992, Bundesgesetzblatt -BGBl- I 1992, 297, und § 12 Abs. 1a -jetzt Abs. 2- ErbStG i.d.F. des Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom 21.12.1993, BGBl I 1993, 2310) den gemeinen Wert der Anteile regelmäßig ohnehin nicht mehr erreichen kann, sondern im Allgemeinen deutlich unterhalb des tatsächlichen gemeinen Werts liegt, was den BFH inzwischen zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht veranlasst hat (Beschluss vom 22.05.2002 II R 61/99, BStBl II 2002, 598; vgl. weiter BFH, Beschluss vom 22.08.2002 II B 170/01, BFH/NV 2003, 11, und Urteil in BStBl II 2006, 704). Vor diesem Hintergrund erscheint sogar der Abschlag von 10 % bei Anteilen ohne Einfluss auf die Geschäftsführung als zweifelhaft (vgl. Gürsching/Stenger, a.a.O., § 11 BewG Anm. 308). Jedenfalls kommt aber ein weitergehender Abschlag allenfalls noch unter außergewöhnlichen Umständen in Betracht, die im Streitfall nicht vorliegen.

31 Da die Klägerin nach allem im Rechtsstreit unterliegt, hat sie gemäß § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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