Hessisches Finanzgericht 1. Senat, 2005-09-23, 1 K 2505/01

1 K 2505/01Tribunal Fiscal / Divisão 123 de set. de 2005

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Hessisches Finanzgericht 1. Senat — 1 K 2505/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-09-23

Aktenzeichen: 1 K 2505/01

ECLI: ECLI:DE:FGHE:2005:0923.1K2505.01.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 15 Abs 2 EStG, § 15 Abs 2 EStG

Tatbestand

1 Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die gewerbliche Tätigkeit der Kläger (amway - Vertretung) als Liebhaberei anzusehen ist.

2 Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

3 Die miteinander verheirateten Kläger meldeten zum 1. Juli 1995 einen Gewerbebetrieb in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) an. Als Art der Tätigkeit wurde der Vertrieb von Artikeln für Haushalte und Gewerbebetriebe, (Vertrieb von amway - Produkten) angegeben. Insbesondere Reinigungsmittel und Körperpflegeprodukte, Haushaltsgeräte, Kosmetika, verpackte Lebensmittel und Spielwaren sollten nach der Struktur der amway-Vertretungen vertrieben werden. Der Warenverkauf sollte nach dem Vorbringen der Kläger im Rahmen eines Groß- und Einzelhandels vollzogen werden.

4 Für die Streitjahre wurden ausschließlich Verluste aus dieser Tätigkeit erzielt, die sich wie folgt zusammensetzen:

1995:./. 3.727 DM
1996:./. 14.175 DM
1997:./. 16.256 DM
1998:./. 7.569 DM
1999:./. 8.007 DM

5 Die Einnahmen und Ausgaben setzten sich in den Streitjahren im wesentlichen wie folgt zusammen:

19951996199719981999
DMDMDMDM DM
Warenverkauf:832 3.7795.6036.3503.598
Privatentnahmen:1.2022.9232.3195.542 6.537
Kfz.Kosten:706 8.0528.8405.2908.151
Werbekosten:41793450455 213
Bürokosten:496 2.736.340 3.4062.947

6 Für die Jahre 1995 bis 1998 wurden zunächst Feststellungsbescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassen, in denen die erklärten Verluste anerkannt worden waren. Bereits bei der Veranlagung 1997 wurden die Kläger jedoch aufgefordert, bei der nächsten Feststellungserklärung eine Prognose über die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens abzugeben. Auch nach einer im Jahre 1999 durchgeführten Außenprüfung für die Jahre 1995 bis 1997, die zu geringfügigen Änderungen der Feststellungsbescheide führte, wurde der Vorbehalt der Nachprüfung beibehalten. In dem zusammengefassten Änderungsbescheid für die Jahre 1995 bis 1997 vom 4. Juni 1999 heißt es dazu, dass zur Zeit noch nicht abschließend beurteilt werden könne, inwieweit die GbR nach objektiven Maßstäben insgesamt positive Einkünfte erzielen könne. Nachdem die Kläger trotz mehrfacher Aufforderung durch den Beklagten keine detaillierten Unterlagen über eine Ertrags- oder Kostenplanung vorgelegt hatten, ging der Beklagte nunmehr auf Grund der ständigen Verluste in den Streitjahren davon aus, dass von Anbeginn der gewerblichen Tätigkeit keine Gewinnerzielungsabsicht vorgelegen habe. Der Bevollmächtigte hatte lediglich mit Schreiben vom 26. Mai 2000 mitgeteilt, dass die Ergebnisse der Jahre 1999 und 2000 voraussichtlich ähnlich ausfallen würden wie die in 1998 und den Jahren zuvor. Eine Strukturveränderung des Betriebes sei nicht notwendig, die Entwicklung der Gesellschaft bewege sich im Rahmen der Planungen.

7 Die Feststellungsbescheide 1995 bis 1998 wurden vom Beklagten daraufhin geändert und ein Gewinn/Verlust von null DM festgestellt. Für 1999 erging ein entsprechender Erstbescheid. In der Anlage zum Bescheid heißt es, "die erklärten Verluste der Jahre 1995 bis 1999 werden steuerlich nicht anerkannt, weil eine Einkünfteerzielungsabsicht nach objektiven Kriterien nicht nachgewiesen wurde".

8 Der gegen den Sammelbescheid vom 13. März 2001 gerichtete Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 17. Mai 2001 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Ausführungen des Beklagten in der Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.

9 Hiergegen richtet sich die Klage.

10 Auch für das Jahr 2000 wurde ein Verlust von ./. 5.084 DM erklärt.

11 Zum 1. Januar 2001 wurde eine Gewerbeummeldung vorgenommen. Neben der bisherigen Tätigkeit (amway-Vertretung) sollte nunmehr auch der Handel mit Forst- und Gartentechnik und Reparatur betrieben werden.

12 Nach den inzwischen vorliegenden Feststellungserklärungen ergibt sich für 2001 ein Gewinn von 11.198 DM; für 2002 ein Verlust von 11.081 € und für 2003 ein Gewinn von 15.095 €. Die Umsätze für die Jahre ab 2001 setzen sich im Wesentlichen aus den Umsätzen Forst- und Gartengeräte zusammen. Nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung belaufen sich die Umsätze mit amway-Produkten ab 2001 in etwa in der Größenordnung wie in den Streitjahren.

13 Für die Streitjahre 2000 - 2002 wurden ebenfalls Feststellungsbescheide mit einem Gewinn/Verlust von 0,-- DM/€ erlassen. Diese Bescheide wurden nicht angegriffen und sind bestandskräftig geworden. Die Veranlagung 2003 ist wegen der hier anhängigen Klage noch nicht durchgeführt worden. Zum 31. Dezember 2004 wurde die GbR beendet. Die Klägerin ist aus der Gesellschaft ausgeschieden. Das Unternehmen wird nunmehr vom Kläger als Einzelunternehmen fortgeführt.

14 Die Kläger sind der Ansicht, dass es sich bei ihrer Tätigkeit "Vertrieb von amway-Produkten" um einen steuerlich anzuerkennenden Gewerbebetrieb handele. Sie hätten in den Streitjahren ein als GbR geführtes Unternehmen mit dem Schwerpunkt Großhandel eröffnet. Hauptzweck sei der Aufbau von selbständigen Verbraucherfilialen gewesen, mit der Beteiligung am Umsatz dieser Filialen über gestaffelte Umsätze. Das vom Beklagten angesprochene Zahlenmaterial sei deshalb nicht vorgelegt worden, weil dieses für die Frage der Gewinnerzielungsabsicht keine Aussagekraft habe. Dem Beklagten sei zudem mitgeteilt worden, dass betriebliche Veränderungen durchgeführt worden seien, um ein positives Ergebnis schneller zu erreichen. Ab 2001 habe man nämlich den Gewerbebetrieb auf den Handel und die Reparatur von Forst- und Gartengeräten erweitert.

15 Die Kläger beantragen,

16 aus der Tätigkeit "Vertrieb von amway-Produkten"

17 für 1995 einen Verlust von 3.727 DM,

18 für 1996 einen Verlust von 14.175 DM,

19 für 1997 einen Verlust von 16.256 DM,

20 für 1998 einen Verlust von 7.569 DM und

21 für 1999 einen Verlust von 8.007 DM festzustellen.

22 Der Beklagte beantragt,

23 die Klage abzuweisen.

24 Der Beklagte nimmt im wesentlichen Bezug auf seine Ausführungen der Einspruchsentscheidung und vertritt die Ansicht, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorlege. Das mehrfach angeforderte Zahlenmaterial über die Planungen der Geschäftsentwicklung der GbR sei nicht vorgelegt worden. Der tatsächliche Warenumsatz - ohne Privatentnahmen - sei sogar von 6.350 DM in 1998 auf 3598 DM in 1999 gesunken. Einem Wareneinsatz von 26.327 DM für die Streitjahre stünden für diese Zeiträume Privatentnahmen in Höhe von 18.523 DM gegenüber. Das bedeute, dass rund 70 Prozent der eingekauften Waren für private Zwecke entnommen worden seien. Hieran lasse sich erkennen, dass die verlustbringende Tätigkeit nur aufrechterhalten werde, um neben der Steuerersparnis Waren für den privaten Bedarf zu Einstandspreisen entnehmen zu können. Bei einer Warenentnahme für private Zwecke von rund 70 Prozent der eingekauften Waren und den hier vorliegenden Betriebsergebnissen könne von keiner Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden.

25 Auch das angeführte Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. November 1985 VIII R 4/83 in Bundessteuerblatt - BStBl - 1986, 289, wonach bei einem Großhandelsunternehmen der Beweis des ersten Anscheins für eine Gewinnerzielungsabsicht spreche, könne hier nicht einschlägig sein. Bei den hier vorliegenden Umsätzen der Kläger könne von keinem Großhandelsunternehmen die Rede sein.

26 Auch könnten die Umsätze aus dem Unternehmensbereich "Forst- und Gartengeräte und Reparatur" nicht mit dem Unternehmensbereich "amway-Produkte" verrechnet werden. Für die Frage der Liebhaberei sei jeder Geschäftszweig einzeln zu beurteilen.

27 Durch Beschluss vom 13. Juni 2005 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

28 Dem Gericht lagen die Feststellungsakten der GbR 1995 bis 2003, ein Sonderband Betriebsprüfungsberichte, ein Bilanzheft, die Umsatzsteuerakte sowie die Einkommensteuerakten der Kläger 1993 bis 2002 vor.

Entscheidungsgründe

29 Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.

30 Die Kläger sind als die ehemaligen Gesellschafter der GbR, die durch das Ausscheiden der Klägerin aus der Gesellschaft zum 31. Dezember 2004 beendet wurde, gem. § 48 Abs. 1 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) klagebefugt.

31 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschluss des BFH vom 8. Oktober 1998 VIII B 61/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1999, 291 entfällt die Befugnis der Personengesellschaft in gesetzlicher Prozessstandschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO für die von den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheiden betroffenen Gesellschafter Klage zu erheben oder weiterzubetreiben, mit ihrer gesellschaftsrechtlichen Vollbeendigung. Vielmehr sind dann die Gesellschafter, gegen die die angefochtenen Bescheide ergangen sind, nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO klagebefugt, weil nach Vollbeendigung der Personengesellschaft keine vertretungsberechtigte Person mehr vorhanden ist. Dies gilt auch , wenn die Gesellschaft während des anhängigen Klageverfahrens vollbeendet wird (vgl. Tipke/Kruse, Kommentar zur AO/FGO § 48 FGO Anm. 12 - 15 m.w.H.).

32 Die Klage ist jedoch unbegründet.

33 Die angegriffenen Verwaltungsakte sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

34 Die Kläger haben die hier streitige Tätigkeit im Rahmen des amway-Vertriebssystems nicht mit Gewinnerzielungsabsicht und damit nicht gewerblich betrieben. Die Tätigkeit ist deshalb als steuerlich nicht relevante Liebhaberei zu beurteilen.

35 Die in den Streitjahren von den Klägern als GbR erklärten Verluste wurden daher zurecht vom Beklagten nicht anerkannt. Gewinne und - wie hier - Verluste aus dem von den Klägern ausgeübten Handel beziehungsweise Vertrieb von amway-Erzeugnissen sind gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2a Abgabenordnung (AO) nur dann gesondert festzustellen, wenn es sich um einkommensteuerpflichtige gewerbliche Einkünfte handelt.

36 Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) setzt ein Gewerbebetrieb die Absicht voraus, Gewinne zu erzielen.

37 Auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung konnte zur Überzeugung des Gerichtes nicht festgestellt werden, dass die Kläger in den Streitjahren 1995 bis 1999 in Gewinnerzielungsabsicht handelten.

38 Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des gewerblichen Unternehmens ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinnes (vgl. grundlegend Beschluss des BFH vom 25. Juni 1984, GrS 4/82, BStBl II 1984, 751). Es handelt sich hierbei um eine innere Tatsache, die wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann (vgl. Urteil des BFH vom 21. Juli 2004 X R 33/03, BFH/NV 2004, 1710 mit weiteren Hinweisen).

39 Seit der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 a.a.O. entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass bei Tätigkeiten, die nicht typischerweise dazu bestimmt und geeignet sind, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen, allein das Erzielen langjähriger Verluste noch keinen zwingenden Schluss auf das Nichtvorliegen der inneren Tatsache "Gewinnerzielungsabsicht" zulässt. Vielmehr muss bei längeren Verlustperioden aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (vgl. Urteil des BFH vom 21. Juli 2004 X R 33/03 a.a.O.).

40 Auch bei Anwendung dieser Grundsätze geht das Gericht davon aus, dass die Tätigkeit der Kläger als amway-Vertreter nach Wesensart und Betriebsprüfung objektiv nicht geeignet war, nachhaltig Gewinne zu erzielen.

41 Die Kläger haben weder im Veranlagungsverfahren noch im Klageverfahren ein Konzept vorlegen können, das - auch nur annäherungsweise betriebswirtschaftlich nachvollziehbar - geeignet gewesen wäre, die Prognose eines positiven Betriebsergebnisses zu untermauern.

42 Obwohl in den Streitjahren bereits Verluste von rund 50.000 DM aufgelaufen sind, haben die Kläger nach ihrem eigenen Vorbringen im Bezug auf die amway-Vertretung keinerlei Umstrukturierung zur Verbesserung der Einnahmenseite beziehungsweise zur Reduzierung der Ausgabenseite vorgenommen. Dies hat der Prozessbevollmächtigte in seinem Schreiben vom 26. Mai 2000 ausdrücklich bestätigt. Eine Strukturveränderung sei nicht erforderlich, da sich die Entwicklung der Gesellschaft im Rahmen der Planung bewege. Welche Planungen damit gemeint sein sollten, erschließt sich dem Gericht auch nach der mündlichen Verhandlung nicht. Der Kläger hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich Umsatz und Struktur des Vertriebes von amway-Produkten auch nach den Streitjahren in ähnlichem Rahmen bewege.

43 Die für die wirtschaftliche Berücksichtigung von Verlusten erforderliche Gewinnerzielungsabsicht lässt sich für den Vertrieb von amway-Produkten auch nicht durch die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit "Forst- und Gartengeräte und Reparatur" ab 2001 herleiten. Durch die Aufnahme dieses neuen Geschäftsbereiches werden zwar wesentlich höhere Umsätze und insgesamt gesehen auch positive Ergebnisse erzielt.

44 Die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht ist bei verschiedenen wirtschaftlich eigenständigen Betätigungen aber nicht einheitlich für die gesamte Tätigkeit, sondern für die jeweilige Betätigung getrennt zu überprüfen (vgl. Urteil des BFH vom 24. Februar 1999 X R 106/95 in BFH/NV 1999, 1081). Der Vertrieb von amway-Produkten und der Geschäftszweig "Forst- und Gartengeräte und Reparatur" müssen als wirtschaftlich eigenständige Betätigungen angesehen werden, die in keinerlei wirtschaftlichem Zusammenhang zu sehen sind.

45 Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles geht das Gericht vielmehr davon aus, dass auch Motive der persönlichen Lebensführung außerhalb des einkommensteuerlich relevanten Einkünftebegriffs für die Tätigkeit der Kläger als amway-Vertreter ausschlaggebend waren. Dies zeigt sich insbesondere in der Kostenstruktur des Unternehmens.

46 Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass schon allein die Tatsache, dass in den Streitjahren 70 Prozent der eingekauften Waren als Privatentnahmen "verbraucht" wurden, gegen die Gewinnerzielungsabsicht der Kläger spricht. Dieser hohe Eigenverbrauch spricht vielmehr dafür, dass es den Klägern u.a. auch darauf ankam, auf Grund Ihrer Vertriebspartnertätigkeit bei amway die Möglichkeit zu erhalten, die von amway angebotenen Produkte rund 30 Prozent unter den regulären Verkaufspreisen zu erwerben und damit preisgünstig auch den eigenen - erheblichen - Bedarf zu befriedigen. Für eine erhebliche private Mitveranlassung der Tätigkeit spricht auch die Tatsache, dass bei einem in allen Streitjahren doch als gering anzusehenden Umsatz, dieser hat sich nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung auch in den Folgejahren nicht wesentlich erhöht, dieser in den Streitjahren alleine durch die betrieblich veranlassten Kfz - Kosten aufgezehrt wurden. Auch die im Vergleich zum Umsatz erheblichen Bürokosten, hierbei handelt es sich nach den Angaben des Klägers überwiegend um Telefonkosten, sind letztlich Indiz dafür, dass die Kläger durch die Gründung der GbR offensichtlich auch den Zweck verfolgten, Kosten, die üblicherweise der Privatsphäre zuzuordnen sind, als Betriebsausgaben und damit steuermindernd unterbringen zu wollen.

47 Trotz dieser Kostenstruktur sind auch noch im Jahre 2000 jegliche Strukturveränderungen im Bereich der amway-Vertretung abgelehnt worden, alleine mit der Begründung, die Entwicklung des Unternehmens bewege sich im Rahmen der Planung. Hier zeigt sich deutlich, dass es den Klägern bei der betriebenen amway-Vertretung keineswegs darum ging, aus dieser Tätigkeit einen Totalgewinn zu erzielen, sondern zwangsläufig auch im Privatbereich anfallende Kosten als Betriebsausgaben deklarieren zu können.

48 Unter diesen Umständen kann keine Gewinnerzielungsabsicht der Kläger festgestellt werden.

49 Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht auf Grund des Urteils des BFH vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BStBl II 1986, 289. Nach dieser Entscheidung des BFH soll bei einem Großhandelsunternehmen der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass es in der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird. Bei der hier vorliegenden Struktur des Betriebes der Kläger und den hier vorliegenden Umsätzen kann jedoch keinesfalls von einem Großhandelsunternehmen ausgegangen werden. Rückschlüsse aus der Entscheidung des BFH auf den vorliegenden Fall sind daher nicht möglich. Dies sieht die Klägerseite inzwischen offensichtlich selbst so, wenn sie im Schreiben des Bevollmächtigten, bei Gericht am 3. Mai 2005 eingegangen, ausführt, dass bei ihrer amway-Vertretung eher das Erscheinungsbild eines Handelsvertreters mit Umsatzbeteiligung an den akquirierten Umsätzen zutreffe als das eines Großhandelsunternehmens.

50 Das erkennende Gericht geht in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Thüringischen Finanzgerichtes vom 21. Februar 2002 II 215/00 in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 691 und des Finanzgerichts München vom 29. November 2002 13 K 5026/99 veröffentlicht in Juris, davon aus, dass beim Handel im Rahmen des amway-Systems in der unteren und mittleren Ebene, zu der sicherlich auch der Betrieb der Kläger zu zählen ist, die Vermutung für eine Gewinnerzielungsabsicht grundsätzlich nicht besteht.

51 Der nach alledem fehlende Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht geht daher nach den Regeln der objektiven Feststellungslast zu Lasten der Kläger.

52 Als unterliegender Teil haben die Kläger die Kosten des Verfahrens gem. § 135 Abs. 1 FGO zu tragen.

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