Hessisches Finanzgericht 2. Senat, 2001-11-27, 2 K 6838/98

2 K 6838/98Tribunal Fiscal / Divisão 227 de nov. de 2001

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Hessisches Finanzgericht 2. Senat — 2 K 6838/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-11-27

Aktenzeichen: 2 K 6838/98

ECLI: ECLI:DE:FGHE:2001:1127.2K6838.98.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 12 Nr 1 S 2 EStG, § 9 Abs 1 S 3 Nr 6 EStG

Tatbestand

1 Der Kläger ist als technischer Sachbearbeiter beim ...amt beschäftigt und erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

2 Der Kläger ist neben seiner Tätigkeit als technischer Beamter eines mobilen Einsatzkommandos auch als Instrukteur beim ...amt tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit leitet der Kläger Seminare, wo er Fachreferate hält bzw. die fachtechnische Lehrgangsleitung übernimmt.

3 Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger unter anderem Aufwendungen für Hard- und Software einschließlich Abschreibung für einen Personalcomputer in Höhe von insgesamt 3.105,-- DM sowie Fahrtkosten zur Beschaffung von Arbeitsmitteln in Höhe von 4.057,-- DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigte der Beklagte zunächst die geltend gemachten Aufwendungen für den Personalcomputer steuermindernd, erkannte jedoch die Fahrtkosten zur Beschaffung von Arbeitsmitteln steuerlich nicht an. Der Kläger hat gegen den Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 12. 9. 1997 Einspruch eingelegt. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens forderte der Beklagte den Kläger auf, die von ihm behauptete, fast ausschließlich berufliche Nutzung des Personalcomputers konkret nachzuweisen.

4 Der Kläger hat zu dieser Nachfrage des Beklagten eine ausführliche Stellungnahme abgegeben; hierauf wird Bezug genommen. Der Beklagte hat nach entsprechendem Hinweis in seiner Einspruchsentscheidung vom 10. 11. 1998 eine "verbösernde" Entscheidung getroffen und nunmehr auch die geltend gemachten Aufwendungen für Computerhardware und Software in Höhe von 3.105,-- DM nicht als Werbungskosten berücksichtigt.

5 Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger trägt vor, der Erwerb der Hard- und Software für den Personalcomputer habe im dienstlichen Interesse gestanden, da er technischer Beamter eines mobilen Einsatzkommandos des ...amts sei. Er benötige für seine berufliche Tätigkeit Fachkenntnisse im EDV-Bereich. Als Anwendungstechniker des mobilen Einsatzkommandos sei der Kläger auf den aktuellen technischen Standard angewiesen. Es gehöre unter anderem zu den Aufgaben des Klägers, technische Neuerungen zu verfolgen und diese Kenntnisse dem ...amt nutzbar zu machen und deren Entwicklung voranzutreiben. Dazu gehöre auch die Inbetriebnahme und Betreuung der neu eingeführten Technologien. Um der rasanten technischen Entwicklung im EDV-Bereich standhalten zu können, seien Fortbildungsmaßnahmen im Einsatz von Personalcomputersystemen notwendig. Derartige Fortbildungsmaßnahmen seien aber durch das ...amt selbst nicht zeitgleich möglich, so dass der Kläger auf Eigeninitiative angewiesen sei. Diese Initiative äußere sich gerade in den Erwerb des Computers.

6 Er, der Kläger, nutze den Personalcomputer weiterhin für die Übersetzung von Bedienungsanleitungen ausländischer Hersteller von neu angeschafften Geräten, welche in den Einsätzen des ...amts benötigt würden. Für diesen und seinen gesamten Vortrag verweist der Kläger auf eine Dienstbescheinigung des ...amts, die sich bei den Akten befindet.

7 Weiter trägt der Kläger vor, er sei auch als Instrukteur beim ...amt tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit leite er Seminare, wo er Fachreferate halte bzw. die fachtechnische Lehrgangsleitung übernehme. Für die Vorbereitung dieser Seminare fertige er die notwendigen Anschauungs- und Informationsmaterialien auf seinem Personalcomputer an. Gerade auch für diese Aufgabengebiete habe der Kläger einen Drucker erstanden, der ein hochwertiges Schriftbild auf Folien und Papier erzeuge. Auch die Rechnerleistung sowie die Speicherkapazität sei für die Desktop- und Bildbearbeitung ausgelegt.

8 Ferner verweist der Kläger darauf, dass ihm neben dem für berufliche Zwecke angeschafften Computer ein weiteres komplettes Personalcomputersystem inklusive Drucker für private Zwecke zur Verfügung gestanden habe. Mithin seien die Aufwendungen für den berufliche genutzten Computer insgesamt abzugsfähige Werbungskosten im Sinn von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

9 Nichts anderes könne für die Fahrtkosten für die Beschaffung des Computers gelten. Hierbei handele es sich um Werbungskosten im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG, da diese Aufwendungen ebenfalls, wenn auch nur mittelbar, durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst seien. Für die konkrete Feststellung der Aufwendungen habe der Kläger die einzelnen Fahrten aufgezeichnet. Danach sei der Kläger zu diesem Zweck 2.568 km gefahren. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 14. 12. 1998 sowie vom 25. 5. 1999 Bezug genommen.

10 Der Kläger beantragt sinngemäß,

11 den Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 12. 9. 1997 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10. 11. 1998 mit der Maßgabe zu ändern, dass Aufwendungen für die Anschaffung von Computerhardware und Software (einschließlich Abschreibung für Abnutzung) in Höhe von 3.105,-- DM sowie die zur Beschaffung angesetzten Fahrtkosten in Höhe von 4.057,-- DM als zusätzliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

12 Der Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Der Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger sei der ihm gebotene Nachweis hinsichtlich der steuerlichen Abzugsfähigkeit des von ihm angeschafften Personalcomputers und der damit verbundenen Fahrtkosten nicht gelungen. Seine Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Sachverhalts habe sich der Kläger unter Hinweis auf die Geheimhaltung seiner Tätigkeit entzogen. Der Beklagte habe daher keine Erkenntnisse über Art und Umfang der beruflichen Nutzung des Computers erhalten können.

15 Die dienstliche Nutzung privater Hard- und Software sei dem Kläger aufgrund der Dienstvorschriften des ...amts nicht gestattet gewesen. Da es sich deshalb nur um eine mittelbar begründete berufliche Nutzung des Computers handeln konnte, habe für den Kläger eine gesteigerte Mitwirkungspflicht bestanden, den Nachweis anhand geeigneter Unterlagen zu führen; dies sei jedoch nicht geschehen. Im Übrigen sei auch durch die Beschaffung des für private Zwecke genutzten zweiten Personalcomputers der steuerliche Gerechtigkeitsgedanke des § 12 EStG nicht tangiert. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 5. 2. 1999 und vom 7. 7. 1999 Bezug genommen.

16 Dem Gericht haben die einschlägigen Steuerakten des Beklagten vorgelegen.

Entscheidungsgründe

17 Die Klage ist zum Teil begründet.

18 Die Aufwendungen des Klägers für eine Computeranlage sind in Höhe eines Teilbetrags von 1.553,-- DM bei den Werbungskosten des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Ansatz zu bringen.

19 In Höhe von 1.553,-- DM liegen im Streitjahr Werbungskosten vor. Werbungskosten sind über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist anzunehmen, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und Subjekt die Aufwendungen zur Förderung des Berufs getätigt werden. Computeranlagen gehören zu denjenigen Wirtschaftsgütern, die kraft ihrer vielseitigen Verwendbarkeit sowohl privat als auch beruflich genutzt werden können.

20 Aufwendungen für solche Wirtschaftsgüter sind nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch nur dann als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 und Nr. 7 EStG als Arbeitsmittel abzugsfähig, wenn deren private Nutzung von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Dabei muss nach dieser Rechtsprechung im Hinblick auf das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG nicht nur feststehen, dass ein häuslicher Personalcomputer tatsächlich beruflich genutzt wird, sondern auch, dass die private Nutzung vernachlässigbar ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. 1. 1993 VI R 98/88, Bundessteuerblatt II 1993, 348).

21 Dieser Auffassung vermag das Gericht im Einklang mit dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. 9. 2001, 5 K 1249/00, Juris Dokumentation, nicht zu folgen. Es vertritt in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. 5. 2001 (2 K 1564/00) und den Erlassen einiger Länder-Finanzverwaltungen die Auffassung, dass das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG einer Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Nutzungsteil nicht entgegensteht. Dieses Aufteilungsverbot legt der Bundesfinanzhof indessen in ständiger gefestigter Rechtsprechung dergestalt eingrenzend aus, dass eine Aufteilung gemischter Aufwendungen dann möglich und geboten ist, wenn der betrieblich veranlasste Teil der Aufwendungen sich leicht und einwandfrei anhand von Unterlagen nach objektiven, nachprüfbaren Merkmalen von den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung trennen lässt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. 8. 1977 IV R 157/74, Bundessteuerblatt II 1978, 93). Eine Trennung durch griffweise Schätzung ist zunächst von der Rechtsprechung über ausnahmsweise bei der gemischten Nutzung eines Pkw oder bei der Nutzung des Telefons zugelassen worden. In der Folge sind freilich die Ausnahmefälle ausgedehnt worden; so ist eine Aufteilung auch zugelassen worden bei Kontokorrentzinsen sowie bei anderen Fallgestaltungen.

22 Das Gericht sieht im Fall einer Personalcomputeranlage diejenigen Voraussetzungen als erfüllt, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Durchbrechung des Aufteilungsverbots rechtfertigen. Eine Trennung anhand von objektiven Merkmalen ist - ebenso wie bei einem Pkw - leicht und einwandfrei nachprüfbar. So wie der berufliche Nutzungsanteil beim Pkw anhand der gefahrenen Kilometer anhand von Fahrtenbüchern ermittelt wird, lässt sich die berufliche Nutzung des Computers anhand der aufgezeichneten Stunden der beruflichen bzw. privaten Nutzung ermitteln. Dies setzt freilich die zeitliche Erfassung im vorgenannten Sinne voraus.

23 Im Streitfall geht das Gericht im Wege der griffweisen Schätzung von einem beruflichen Nutzungsanteil von 50 v. H. aus. für die Annahme eines noch höheren Nutzungsanteils hätte im Streitfall zunächst gesprochen, dass dem Kläger neben der streitgegenständlichen Computeranlage ein zweiter Personalcomputer für private Zwecke zur Verfügung stand. Einem Ansatz der beruflichen Nutzung von über 50 v. H. stand jedoch entgegen, dass der Kläger, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat, den Umfang der beruflichen Nutzung lediglich behauptet hat. Eine zeitliche Erfassung im zuvor beschriebenen Sinne über die berufliche Nutzung ist nicht erfolgt. Dies reicht nicht aus (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. 9. 1995 VI R 40/95, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 1996, 207). Denn jede Computeranlage bietet unabhängig von der jeweiligen Konfiguration die Möglichkeit einer privaten Nutzung.

24 Das Gericht hat sich bei seiner Schätzung auch von der spezifischen beruflichen Situation des Klägers leiten lassen, die in den vorgelegten Bescheinigungen des Arbeitgebers zum Ausdruck kommt. Danach war ein besonderes Engagement des Klägers für computerspezifische Fragestellungen von Seiten des ...amtes erwünscht bzw. erwartet. In diesem Zusammenhang spielte zudem eine besondere Rolle, dass angesichts der fortschreitenden technischen Entwicklung im EDV-Bereich eine zeitgleiche Schulung bzw. Fortbildung des Klägers durch seinen Arbeitgeber, das ...amt, nicht möglich war, so dass der Kläger in erheblichem Umfang auf Eigeninitiative angewiesen war. Auch die Tatsache, dass der Kläger darüber hinaus als Instrukteur beim ...amt tätig war und fachspezifische Seminare leitete, war bei der griffweisen Schätzung der beruflichen Nutzung der Personalcomputeranlage mitzuberücksichtigen. Nach alledem hielt das Gericht auch ohne separate Aufzeichnungen über den beruflichen Nutzungsanteil einen Werbungskostenabzug in Höhe von 50 v. H. als angemessen.

25 Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten für die Beschaffung der Computeranlage hatte die Klage keinen Erfolg. Insofern hat die Klägerseite nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass es sich dabei um Fahrten handelte, die ausschließlich beruflich veranlasst waren und bei denen private Motive keine Rolle spielten.

26 Zwar hat der Kläger eine von ihm handschriftlich gefertigte Aufzeichnung über die einzelnen geltend gemachten Fahrten vorgelegt. Hierbei handelt es sich jedoch, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, nicht um ein durchgängig geführtes Fahrtenbuch, in dem die gesamte Reisetätigkeit des Klägers, getrennt nach beruflich veranlassten und privat motivierten Fahrten, aufgeführt ist. Auch die Häufigkeit der einzelnen Fahrten und die angegebenen Fahrtrouten lassen massive Zweifel daran aufkommen, ob nicht auch eine private Mitveranlassung bei diesen Fahrten gegeben war.

27 Hinzu kommt, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag Eigentümer eines zweiten Personalcomputers war und die vorgelegten Aufzeichnungen in keiner Weise erkennen lassen, ob die geltend gemachten Fahrten nicht (zumindest teilweise) dem Erwerb, für Hard- und Software für seine zweite Computeranlage dienten. Insofern hat der Kläger nicht den ihm obliegenden Nachweis erbracht, dass die geltend gemachten Fahrten ausschließlich beruflich veranlasst waren.

28 Dem Beklagten wird aufgegeben, die Steuer neu zu berechnen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).

29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung.

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