AG Wiesbaden, 2009-06-05, 91 UR II 1300/09

91 UR II 1300/09Tribunal de Primeira Instância5 de jun. de 2009

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AG Wiesbaden — 91 UR II 1300/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-06-05

Aktenzeichen: 91 UR II 1300/09

ECLI: ECLI:DE:AGWIESB:2009:0605.91UR.II1300.09.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 BeratHiG, § 2 BeratHiG

Tenor

Auf die Erinnerung vom 19.5.2009 gegen den Beschluss vom 13.5.2009 wird dem Antragsteller für die in dem Antrag vom 21.4.2009 bezeichnete Angelegenheit Beratungshilfe bewilligt.

Gründe

1 Auf die nach § 6 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 RPflG zulässige Erinnerung war dieser abzuhelfen und Beratungshilfe zu bewilligen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Beratungshilfe nach §§ 1 und 2 BerHG liegen vor.

2 Der Antragsteller begehrt Beratungshilfe für ein Vorgehen gegen den Bescheid der AOK Hessen, Pflegeversicherung, in dem die Einstufung in die Pflegeversicherung, Pflegestufe I, abgelehnt wurde.

3 Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Beratungshilfe nach §§ 1 und 2 BerHG liegen vor. Der Antragsteller begehrt Beratungshilfe für die anwaltliche Beratung in einem verwaltungsrechtlichen Vorverfahren. Hierbei handelt es sich um die Wahrnehmung von Rechten im Sinne des § 1 Abs. 1 BerhG.

4 Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ist nicht mutwillig. Mutwillig ist die Rechtsverfolgung erst, wenn kein sachlich gerechtfertigten Wunsch nach Aufklärung über die Rechtslage zu erkennen ist. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung zur Frage der Chancen eines Widerspruchs gegen einen solchen Bescheid besteht wegen deren Bedeutung ein anerkennenswertes Interesse. Die Möglichkeit, sich von der Behörde selbst beraten zu lassen, stellt im Hinblick auf die bereits im Bescheid enthalten Festlegung auf die getroffene Entscheidung keine gleichwertige Beratungsmöglichkeit aus Sicht der Antragstellerin dar.

5 Die Möglichkeit, etwas selbst zu erledigen (Selbsthilfe) ist keine andere Möglichkeit der Hilfe i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG.

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